.Verordnung über Stundung und Erlass
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 06.03.2009
Geltungszeitraum bis: 26.05.2012
Verordnung über Stundung und Erlass
von Kirchensteuern im Bereich der
Pommerschen Evangelischen Kirche
(– Kirchensteuerstundungsverordnung – KiStStVO –)1#
Vom 6. März 2009
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stundung und Erlass von Kirchensteuern im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche ( – 1. ÄndVO KiStStVO –) | 19. Juni 2009 | § 2 Überschrift | neu gefasst | |
§ 7 | neu gefasst |
Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von Artikel 132 Absatz 1 Kirchenordnung die folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Mitgliedschaftsvoraussetzung
Anträgen auf Stundung und Erlass darf nur stattgegeben werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Gemeindeglied ist.
#§ 2
Stundung von Kirchensteuern
(
1
)
Die Kirchensteuer kann gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für das Gemeindeglied bedeuten würde und der Kirchensteueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(
2
)
Vorrangig vor der Gewährung einer Stundung soll geprüft werden, ob eine Ratenzahlung vereinbart werden kann.
#§ 3
Voraussetzungen für Erlassmaßnahmen
(
1
)
1 Der Erlass der Kirchensteuer erfolgt auf schriftlichen Antrag. 2 Der Antrag soll nach Bestandskraft des Steuerbescheides gestellt werden. 3 Er ist innerhalb der Festsetzungsfrist (vergleiche §§ 169 ff. Abgabenordnung – AO –) zu stellen. 4 Die Erstattungszahlungen aufgrund von Erstattungsanträgen sind nur dann vorzunehmen, wenn die den Anträgen zu Grunde liegenden Daten einem entsprechenden Steuerbescheid entnommen werden können oder durch das zuständige Finanzamt bestätigt worden sind.
(
2
)
Über einen Antrag auf Erlass soll erst nach Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheides entschieden werden.
(
3
)
Eine Änderung eines ausgesprochenen Erlasses ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 130 und 131 AO möglich.
#§ 4
Erlass wegen persönlicher, wirtschaftlicher Notlage
(
1
)
Die Kirchensteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Steuer nach der wirtschaftlichen Lage des Gemeindegliedes unbillig erscheint, das heißt wenn im Falle des Versagens der Billigkeitsmaßnahme die ungehinderte Fortführung eines Betriebes bzw. der notwendige Lebensunterhalt des Gemeindegliedes für vorübergehend oder dauernd gefährdet erscheint.
(
2
)
1 Die Erlassbedürftigkeit des Gemeindegliedes ist anhand der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Bestandes und der voraussichtlichen Entwicklung des Vermögens zu prüfen. 2 Das Gemeindeglied ist verpflichtet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse so erschöpfend darzulegen, dass sich die für die Entscheidung über den Erlass zuständigen Mitarbeitenden des Konsistoriums ein Urteil über die Notwendigkeit des Erlasses bilden können.
#§ 5
Erlass wegen außergewöhnlicher Einkünfte
(
1
)
1 Einem Gemeindeglied wird auf Antrag 50 Prozent der evangelischen Kirchensteuer erstattet, soweit die Kirchensteuer auf die Versteuerung von außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Absatz 2 EStG entfällt. 2 Soweit darüber hinaus ein Erlass für außergewöhnliche Einkünfte beantragt wird, die nicht unter § 34 Absatz 2 EStG fallen, ist die Außergewöhnlichkeit in geeigneter Form nachzuweisen.
(
2
)
Steht die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, ist zu prüfen, ob lediglich Abschläge ausgezahlt werden sollten.
#§ 6
Entscheidungsbefugnisse
1 Der/Die Abteilungsleiter/in Finanzen ist bevollmächtigt, über Anträge auf Stundung und Erlass bis zu einer Höhe von 5 000 Euro zu entscheiden. 2 Über darüber hinaus gehende Anträge entscheiden der/die Konsistorialpräsident/in und der/die theologische Dezernent/in gemeinsam.
#§ 7
Kappung von Kirchensteuern
(
1
)
1 Die Kirchensteuer kann auf Antrag gekappt werden. 2 Die Kappung erfolgt in der Weise, dass die Höhe der Kirchensteuer nicht bezogen auf die Einkommensteuer, sondern auf das zu versteuernde Einkommen berechnet wird auf der Grundlage des jeweils geltenden Kirchensteuerbeschlusses.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 6. März 2009 in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 38 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2) am 27. Mai 2012 mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten.
1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 38 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2) am 27. Mai 2012 mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten.