.Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung
über die Anstellung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern für die Erteilung von Musikunterricht an öffentlichen Schulen
Vom 3. Oktober 2013
(KABl. 2014 S. 71)
zwischen
dem Land Mecklenburg-Vorpommern,vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
dieser vertreten durch den Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
und
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
vertreten durch die Kirchenleitung
####vertreten durch die Kirchenleitung
§ 1
1 Musik zählt gemäß der Lehrerbedarfsplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Land) zu den Fächern, für die ein besonderer Einstellungsbedarf gegeben ist. 2 Um die Unterrichtsversorgung in diesem Fach aktuell wie perspektivisch zu gewährleisten, wird sich die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) bemühen, das Land zu unterstützen. 3 Die Nordkirche wird ihre Möglichkeiten nutzen, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Nebentätigkeit für den schulischen Musikunterricht zu gewinnen. 4 Dies korrespondiert mit dem Interesse der Kirche, eigene Arbeitsplätze zu sichern. 5 Durch diese Rahmenvereinbarung wird Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern eine Perspektive im Land geboten. 6 Zugleich leistet sie einen Beitrag zur Qualitätsentwicklung im Unterrichtsfach Musik an den Schulen.
#§ 2
(
1
)
Zielgruppe der Maßnahme sind A- und B-Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die beruflich bei einer Kirchengemeinde oder einer anderen kirchlichen Körperschaft der Nordkirche tätig sind.
(
2
)
Die Nordkirche wirkt darauf hin, dass die in Absatz 1 genannten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker über das kirchliche Anstellungsverhältnis hinaus in Absprache mit der jeweils anstellenden Kirchengemeinde oder anderen kirchlichen Körperschaft der Nordkirche vom Land zur Erteilung des Unterrichtsfachs Musik beauftragt werden können.
#§ 3
Eine Beschäftigung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern darf vor dem Hintergrund des Lehrerpersonalkonzeptes keinen Einfluss haben auf die Vertragsgestaltung von Musiklehrerinnen und Musiklehrern aus dem öffentlichen Schuldienst des Landes und darf insofern ausschließlich im Rahmen freier und besetzbarer Stellen erfolgen.
#§ 4
(
1
)
Der Unterrichtsauftrag erfolgt in der Regel durch Einzelvertrag zwischen dem Land und der jeweiligen Kirchenmusikerin bzw. dem jeweiligen Kirchenmusiker.
(
2
)
1 Im Ausnahmefall kann auch die anstellende Kirchengemeinde oder andere kirchliche Körperschaft der Nordkirche, einen Gestellungsvertrag mit dem Land schließen. 2 Voraussetzung dafür ist, dass die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker bereits zu 100 Prozent bei der Kirchengemeinde oder anderen kirchlichen Körperschaft der Nordkirche angestellt ist und die Absicht besteht, die Kirchenmusikerin bzw. Kirchenmusiker anteilig für den Schuldienst frei zu stellen.
(
3
)
1 Der Unterrichtsauftrag nach Absatz 2 ist befristet und gilt mindestens für die Dauer eines Schuljahres. 2 Er kann von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Einsatzschule und der anstellenden Kirchengemeinde oder anderen kirchlichen Körperschaft der Nordkirche (§ 2 Absatz 2) verlängert werden. 3 Für die Verlängerung gelten die Wirksamkeitsanforderungen an befristete Verträge entsprechend gemäß §§ 14 ff. des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG). 4 Besteht Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern, können nach einer ersten Befristung für die Dauer eines Schuljahres längerfristige Verträge geschlossen werden, um die Unterrichtsversorgung verbindlich zu sichern.
(
4
)
1 Die Vergütung des Unterrichtsauftrags nach Absatz 1 und 2 entspricht der kirchlichen Entgeltgruppe, in der die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker nach kirchlichem Recht eingruppiert ist. 2 Das Arbeitgeber-Bruttoentgelt richtet sich anteilsmäßig nach dem Verhältnis der Anzahl der Vertragsstunden zum Regelstundenmaß einer Vollzeitlehrkraft.
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5
)
Sofern die Schulleitung der Einsatzschule im Benehmen mit der zuständigen Schulbehörde aufgrund ihrer im Unterricht gewonnenen Eindrücke eine pädagogische Begleitung als erforderlich erachtet, wird vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern eine individuell abgestimmte Fortbildung durchgeführt.
#§ 5
1 Die Kirchengemeinde oder andere kirchliche Körperschaft der Nordkirche, bei der die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker angestellt ist, kann mit der Schulleitung der Einsatzschule Regelungen vereinbaren, die einem störungsfreien Miteinander der verschiedenen dienstlichen Verpflichtungen in Schule und Kirche dienen. 2 Dazu zählen insbesondere Regelungen zu den Dienst- und Urlaubszeiten.
#§ 6
1 Diese Rahmenvereinbarung tritt mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016.1# 2 Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um zwei Schuljahre, wenn sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Geltungsfrist zum Ende des nächsten Schuljahres gekündigt wird.
Schwerin, den 14. Juli 2013 | Kiel/Schwerin, den 3. Oktober 2013 | |
Mathias Brodkorb | (L. S.) | Gerhard Ulrich |
Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern | Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland | |
Martin Blöcher |