.Satzung für die Stiftung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung für die Stiftung
„diakoniestiftung – füreinander da sein“
Vom 20. November 2012
(KABl. 2013 S. 73)
#Änderungen
###Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
Bekanntmachung der Neufassung vom 20. November 2013 (KABl. S. 74) |
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(
1
)
1 Die Stiftung führt den Namen „diakoniestiftung – füreinander da sein“. 2 Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Rampe bei Schwerin.
(
3
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
4
)
Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
#§ 2
Zweck
(
1
)
Zweck der Stiftung ist es, die
- Betreuung und Pflege, Erziehung und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Gefährdungen,
- schulische und berufliche Ausbildung auch von nicht behinderten Menschen,
- Betriebsführung von Kindergärten, Altenhilfeeinrichtungen, Behindertenwerkstätten sowie sonstiger sozialer Einrichtungen
zu fördern, vorrangig die Arbeit des Diakoniewerkes Neues Ufer gemeinnützige GmbH.
(
2
)
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln für die Arbeit verwirklicht.
(
3
)
Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Werke und Einrichtungen.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Vergütungen begünstigt werden. 4 Stifter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Stifter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus einem Stiftungskapital in Höhe von 50 000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro). 2 Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen. 3 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Erteilung der Anerkennung zur Verfügung.
(
2
)
1 Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 3 Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO1# dem Stiftungsvermögen zuführen.
(
3
)
Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
(
4
)
Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist.
(
5
)
1 Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an das Diakoniewerk Neues Ufer gemeinnützige GmbH oder seine Rechtsnachfolger, wenn dies nicht möglich ist an das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 2 Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
#§ 5
Stiftungsvorstand
(
1
)
1 Organ der Stiftung ist der Vorstand. 2 Er besteht aus vier Personen.
(
2
)
1 Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 2 Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
(
3
)
1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. 2 Er sorgt für die Erfüllung des Stiftungszweckes und die dafür erforderliche Geschäftsführung und Verwaltung.
#§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus:
- drei Mitgliedern des Aufsichtsrates des Diakoniewerkes Neues Ufer gemeinnützige GmbH, die vom Aufsichtsrat entsandt werden,
- einem Vertreter der Mitarbeitervertretung des Diakoniewerkes Neues Ufer gemeinnützige GmbH, der von der Mitarbeitervertretung entsandt wird.
2 Der Vorstand kann eine weitere Person mit beratender Funktion benennen.
(
2
)
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt sechs Jahre.
(
3
)
Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angehört und die Stiftungszwecke unterstützen will.
(
4
)
In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Rechnungsführer.
(
5
)
Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Austritt aus dem Aufsichtsrat oder der Mitarbeitervertretung.
(
6
)
Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit erfolgt eine Neuentsendung bzw. Nachbenennung für den Rest der Amtszeit. Wiederentsendung oder Wiederbenennung ist zulässig.
(
7
)
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, soweit das Stiftungsvermögen dies zulässt.
#§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(
2
)
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(
3
)
Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
(
4
)
Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(
5
)
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher stimmberechtigter Vorstandsmitglieder.
#§ 8
Verwaltung
(
1
)
1 Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzenden oder einen Geschäftsführer übertragen werden. 2 Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf.
(
2
)
1 Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2 Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. 3 Die Stiftung kann durch die Wirtschaftsprüfer geprüft werden, durch die das Diakoniewerk Neues Ufer gemeinnützige GmbH geprüft wird.
#§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
(
1
)
1 Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2 Bei der Aufhebung sind weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten zu beachten.
(
2
)
Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
(
3
)
Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
#§ 10
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
#§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach Anerkennung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs mit dem Tage des Zugangs der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern in Kraft.2# 2 Die in der Sitzung des Vorstandes am 20. November 2012 beschlossenen Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. März 2013 in Kraft.3#
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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 4. Oktober 2007 in Kraft (KABl S. 70).
2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 4. Oktober 2007 in Kraft (KABl S. 70).
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3 ↑ Red. Anm.: Die Genehmigung der Satzungsänderungen erfolgte am 22. Januar 2013 (KABl. S. 73).
3 ↑ Red. Anm.: Die Genehmigung der Satzungsänderungen erfolgte am 22. Januar 2013 (KABl. S. 73).