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Satzung
für die Stiftung
„diakoniestiftung – füreinander da sein“

Vom 16. August 2007

(KABl S. 68)

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Vollzitat:
Satzung für die Stiftung „diakoniestiftung – füreinander da sein“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2012 (KABl. 2013 S. 74), die durch Satzung vom 4. März 2025 (KABl. A Nr. 40 S. 83) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung vom 20. November 2012 (KABl. 2013 S. 74)
1
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „diakoniestiftung – füreinander da sein“
4. März 2025
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
Abs. 3
eingefügt
bish. Abs. 3
wird Abs. 4
§ 3 Abs. 1
Wörter eingefügt
§ 4 Abs. 1
neu gefasst
Abs. 2 Satz 1
Wort ersetzt
Satz 2
Wort ersetzt
Satz 3
Angabe ersetzt
Abs. 3
Wörter ersetzt
§ 5 Abs. 1 Satz 2
Wort ersetzt
§ 6 Abs. 1 Satz 1
neu gefasst
Abs. 2
Wort ersetzt
Abs. 4 und 5
neu gefasst
Abs. 51#
Wörter eingefügt
§ 7
neu gefasst
§ 8 Abs. 1 Satz 1
neu gefasst
Abs. 2 Satz 3
Wörter ersetzt
§ 10
neu gefasst
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „diakoniestiftung – füreinander da sein“. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Rampe bei Schwerin.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist es, die
  • Betreuung und Pflege, Erziehung und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Gefährdungen,
  • schulische und berufliche Ausbildung auch von nicht behinderten Menschen,
  • Betriebsführung von Kindergärten, Altenhilfeeinrichtungen, Behindertenwerkstätten sowie sonstiger sozialer Einrichtungen
zu fördern, vorrangig die Arbeit des Diakoniewerkes Neues Ufer gemeinnützige GmbH.
[ab 1. Juli 2025:
(1) Zweck der Stiftung ist es, die
  1. Betreuung und Pflege, Erziehung und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Gefährdungen,
  2. schulische und berufliche Ausbildung auch von nicht behinderten Menschen,
  3. Betriebsführung von Kindergärten, Altenhilfeeinrichtungen, Behindertenwerkstätten sowie sonstiger sozialer Einrichtungen
zu fördern, vorrangig die Arbeit des Diakoniewerkes Neues Ufer gemeinnützige GmbH.]
( 2 ) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln für die Arbeit verwirklicht.
( 3 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Werke und Einrichtungen.
[ab 1. Juli 2025:
(3) Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln (Finanz- und Sachmittel, Personalressourcen) im Sinne von § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere an Tochtergesellschaften der Diakoniewerk Neues Ufer gemeinnützige GmbH, die die Mittel im Sinne der unter Absatz 1 benannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.
(4) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Werke und Einrichtungen.]
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung [ab 1. Juli 2025: in der jeweils geltenden Fassung].
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Vergütungen begünstigt werden. Stifter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Stifter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus einem Stiftungskapital in Höhe von 50 000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro). Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Erteilung der Anerkennung zur Verfügung.
[ab 1. Juli 2025:
(1) Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Erteilung der Anerkennung zur Verfügung.]
( 2 ) Das Stiftungskapital [ab 1. Juli 2025: Grundstockvermögen] ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen [ab 1. Juli 2025: Grundstockvermögen] wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO2# dem Stiftungsvermögen zuführen. [ab 1. Juli 2025: Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zuführen.]
( 3 ) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse [ab 1. Juli 2025: Erträge] des Stiftungskapitals [ab 1. Juli 2025: Grundstockvermögens] sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals [ab 1. Juli 2025: Grundstockvermögens] bestimmt sind.
( 4 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist.
( 5 ) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an das Diakoniewerk Neues Ufer gemeinnützige GmbH oder seine Rechtsnachfolger, wenn dies nicht möglich ist an das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
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§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand. Er besteht aus vier [ab 1. Juli 2025: fünf] Personen.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
( 3 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. Er sorgt für die Erfüllung des Stiftungszweckes und die dafür erforderliche Geschäftsführung und Verwaltung.
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§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  • drei Mitgliedern des Aufsichtsrates des Diakoniewerkes Neues Ufer gemeinnützige GmbH, die vom Aufsichtsrat entsandt werden,
  • einem Vertreter der Mitarbeitervertretung des Diakoniewerkes Neues Ufer gemeinnützige GmbH, der von der Mitarbeitervertretung entsandt wird.
[ab 1. Juli 2025:
Der Vorstand besteht aus:
  1. einem Mitglied der Geschäftsführung des Diakoniewerkes Neues Ufer gemeinnützige GmbH als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
  2. drei Mitgliedern des Aufsichtsrates des Diakoniewerkes Neues Ufer gemeinnützige GmbH, die vom Aufsichtsrat entsandt werden,
  3. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Mitarbeitervertretung der Diakonie Westmecklenburg-Schwerin gemeinnützige GmbH, die bzw. der von der Mitarbeitervertretung entsandt wird.]
Der Vorstand kann eine weitere Person mit beratender Funktion benennen.
( 2 ) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt sechs [ab 1. Juli 2025: vier] Jahre.
( 3 ) Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angehört und die Stiftungszwecke unterstützen will.
( 4 ) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Rechnungsführer.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Austritt aus dem Aufsichtsrat oder der Mitarbeitervertretung.
[ab 1. Juli 2025:
(4) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte eine stellvertretende vorsitzende Person.
(5) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Austritt aus der Geschäftsführung, dem Aufsichtsrat oder der Abberufung durch die Mitarbeitervertretung.]
( 6 ) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit erfolgt eine Neuentsendung bzw. Nachbenennung für den Rest der Amtszeit. Wiederentsendung oder Wiederbenennung ist zulässig.
( 7 ) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, soweit das Stiftungsvermögen dies zulässt.
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§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes
[ab 1. Juli 2025: Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes]

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
( 2 ) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
( 3 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 4 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
( 5 ) Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher stimmberechtigter Vorstandsmitglieder.
[ab 1. Juli 2025:
(1) Die Sitzungen des Vorstandes können in Präsenz, als Online-Tagung (Videokonferenz) oder auch als hybride Sitzung (bei denen ein Teil der Mitglieder vor Ort und ein Teil online zugeschaltet ist) durchgeführt werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Teilnahme per Videoübertragung nicht widersprochen haben. Die Entscheidung über die Form der Sitzung trifft die vorsitzende oder die stellvertretende vorsitzende Person.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter die vorsitzende oder die stellvertretende vorsitzende Person anwesend sind. Der Vorstand ist auch bei einer Online-Tagung oder einer hybriden Sitzung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter die vorsitzende oder die stellvertretende vorsitzende Person an der Online-Tagung oder der hybriden Sitzung teilnehmen und dieTeilnahme jedes online zugeschalteten Mitglieds durch audiovisuelle Übertragung sichergestellt ist.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
(5) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der die Niederschrift erstellenden Person und der den Vorsitz innehabenden Person zu unterzeichnen ist.
(6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher stimmberechtigter Vorstandsmitglieder.
(7) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf.]
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§ 8
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzenden oder einen Geschäftsführer übertragen werden. [ab 1. Juli 2025: Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf die vorsitzende Person oder auf eine in der Verwaltung der Diakonie Westmecklenburg-Schwerin gemeinnützige GmbH tätigen Person übertragen werden.] Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Stiftung kann durch die Wirtschaftsprüfer geprüft werden, durch die das Diakoniewerk Neues Ufer gemeinnützige GmbH [ab 1. Juli 2025: die Diakonie Westmecklenburg-Schwerin gemeinnützige GmbH] geprüft wird.
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§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Bei der Aufhebung sind weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten zu beachten.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 10
Gleichstellungsklausel
[ab 1. Juli 2025: Übergangsbestimmungen]

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form. [ab 1. Juli 2025:
(1) Die bisherigen Mitglieder des Vorstandes nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Satzung in der Fassung vom 20. November 2012 (KABl. 2013 S. 74) bleiben im Amt, bis sich der neue Vorstand konstituiert hat. Dem bisherigen Vorstand gehört ab 1. Juli 2025 das Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an.
(2) Bis zum 31. Oktober 2025 erfolgen die Entsendungen bzw. Berufungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 muss sich der neue Vorstand konstituiert haben.]
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Anerkennung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs mit dem Tage des Zugangs der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern in Kraft.3# Die in der Sitzung des Vorstandes am 20. November 2012 beschlossenen Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. März 2013 in Kraft.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Änderung ist bereits vom vorherigen Änderungsbefehl umfasst.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 4. Oktober 2007 in Kraft (KABl S. 70).
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4 ↑ Red. Anm.: Die Genehmigung der Satzungsänderungen erfolgte am 22. Januar 2013 (KABl. S. 73).