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Satzung der Stiftung „Haus Gottes Güte –
Diakonie Stiftung Stargard“ in Neubrandenburg
vom 1. August 2011

(KABl S. 62)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Oktober 2015 (KABl. 2016 S. 103)1#
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Erste Satzung zur Änderung der Satzung der kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Haus Gottes Güte – Diakonie Stiftung Stargard“
1. März 2022
§ 5 Abs. 1
Wörter ersetzt
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 32#
Wörter ersetzt
Abs. 2 Satz 23#
Wörter ersetzt
§ 8 Abs. 5 Satz 3
neu gefasst
§ 11 Abs. 1 Satz 1
Wörter ersetzt
Abs. 2
Wörter ersetzt
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Präambel

Die kirchliche Stiftung „Haus Gottes Güte“ wurde am 22. September 1921 durch Frau Irmgard von Krause gegründet; sie wurde durch das Justizministerium von Mecklenburg-Strelitz am 21. November 1921 genehmigt.
Durch den Vorstand wurde am 24. Januar 1940 dem Vorstand des Mecklenburgischen Landesverbandes für Innere Mission e. V. in Schwerin die Vollmacht erteilt, das „Haus Gottes Güte“ in allen Stiftungsangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Am 10. August 1966 hat das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf Grundlage der zuletzt gültigen Satzung vom 30. März 1942 ein Kuratorium für das „Haus Gottes Güte“ als zuständiges Organ bestimmt und dafür eine Ordnung erlassen.
Durch Satzungsänderungen in den Jahren 1996 und 2006 wurde die Stiftung auch ohne operatives Geschäft in die Lage versetzt, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen. Die jetzigen Satzungsänderungen dienen dazu, den diakonischen Zweck der Stiftung im Sinne des Stifterwillens im Bereich der Propstei Neustrelitz im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg durch Beteiligung an der Trägerschaft einer diakonischen Körperschaft, durch die die diakonische Arbeit in der Region über die Grenzen der Kirchengemeinden hinweg betrieben wird, zu stärken.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Haus Gottes Güte – Diakonie Stiftung Stargard“.
( 2 ) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts aufgrund der Genehmigungsurkunde vom 28. November 1921.
( 3 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Neubrandenburg.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Anschluss der Stiftung

Die Stiftung ist Mitglied im Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.
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§ 3
Zweck der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung.
( 2 ) Ausschließlicher und unmittelbare Zweck der Stiftung ist die
  1. Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  2. Unterstützung für hilfsbedürftige Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Förderung des Wohlfahrtswesens;
  4. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Die Stiftung will in zeitgemäßer Form kirchlich diakonische Arbeit vorrangig im Bereich der Stadt Neubrandenburg und in der Propstei Neustrelitz des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg unterstützen, fördern und leisten. Die Stiftung will dort tätig werden, wo Menschen ihrer Hilfe und Betreuung bedürfen.
( 3 ) Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, durch die Weitergabe von Mitteln für satzungsgemäße Zwecke und durch den Betrieb des Evangelischen Freizeit- und Bildungshauses Prillwitz.
( 4 ) Die Stiftung darf ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu den oben genannten steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügung stellen. Ferner darf sie Mittel für die Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder für die Verwirklichung dieser Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen.
( 5 ) Die Stiftung kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Stiftungszweckes dienen, insbesondere auch weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Trägern diakonischer Arbeit mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen.
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§ 4
Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Die Mitglieder der Organe der Stiftung haben – soweit sie ihre Tätigkeit nicht hauptamtlich ausführen – Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit, sofern das Stiftungsvermögen es zulässt.
( 5 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
( 6 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen zuzuführen.
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§ 5
Vermögen, Finanzierung

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Grundstück Schillerstraße 19 in Neubrandenburg und der Beteiligung an der Diakonie Mecklenburgische Seenplatte gGmbH in Höhe von 76 Prozent.
( 2 ) Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
  1. der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens;
  2. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite;
  3. Fremdmittel.
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§ 6
Organe der Stiftung

( 1 ) Organe der Stiftung sind:
  1. der Vorstand und
  2. das Kuratorium.
( 2 ) Mitglied in den Organen kann nur werden, wer Mitglied einer Kirche ist, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist oder deren Gastmitglied ist oder Mitglied einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist. Bei Übernahme ihres Amtes geben die Mitglieder der Organe die Versicherung ab, die kirchliche Aufgabe der Stiftung und ihrer Einrichtungen als Werk christlichen Glaubens im Sinne des Stifterwillens zu wahren und zu fördern. Die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums muss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angehören.
( 3 ) Die Mitgliedschaft in den Organen endet durch Niederlegung, Abberufung oder Abwahl.
( 4 ) Die Mitglieder der Organe sind auch nach ihrem Ausscheiden aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für die Stiftung von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
( 5 ) Die Mitglieder der Organe haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse der Stiftung. Soweit sie ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind, können Auslagen ersetzt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums haben – soweit sie ihre Tätigkeit nicht hauptamtlich ausführen – Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit.
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§ 7
Das Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus fünf Personen. Dazu gehören
  1. kraft Amtes die regional zuständige Pröpstin bzw. der regional zuständige Propst des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg, die bzw. der sich vertreten lassen kann;
  2. drei Mitglieder, die auf Vorschlag der regional zuständigen Pröpstin bzw. des regional zuständigen Propstes vom Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg für die Dauer von sechs Jahren entsandt werden;
  3. ein weiteres Mitglied, das von der Gesellschafterversammlung der Diakonie Mecklenburgische Seenplatte gGmbH für die Dauer von sechs Jahren entsandt wird.
Bei der Entsendung nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sollen verschiedene berufliche Kompetenzen, Frauen und Männer, hauptamtliche und ehrenamtliche kirchlich-diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Gemeindeglieder angemessen berücksichtigt werden. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 und 3 müssen ihren Lebensmittelpunkt in der Propstei Neustrelitz des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg haben.
( 2 ) Die Mitglieder des Kuratoriums führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein und dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung oder zur4# Diakonie Mecklenburgische Seenplatte gGmbH stehen. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, sofern das Kuratorium dies nicht im Einzelfall ausschließt.
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§ 8
Sitzungen und Beschlussfassung des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und wird durch den Vorstand einberufen. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so ist jeder alleine einberufungsberechtigt. Eine Sitzung des Kuratoriums muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies von einem Mitglied unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich beim Vorstand angezeigt wird. Die Sitzungen des Kuratoriums finden am Sitz der Stiftung statt.
( 2 ) Die Einberufung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bei ordentlichen Sitzungen und einer Frist von mindestens einer Woche bei außerordentlichen Sitzungen. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessen kurzer Frist erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Sitzung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Einladung auch in elektronischer Form (E-Mail) erfolgen kann.
( 3 ) Das Kuratorium ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums anwesend, ist unter Beachtung von Absatz 2 unverzüglich erneut eine neue Sitzung des Kuratoriums mit neuer Tagesordnung einzuberufen.
( 4 ) Das Kuratorium wählt bei seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer von sechs Jahren eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden des Kuratoriums und eine stellvertretende vorsitzende Person. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums, bei deren bzw. dessen Verhinderung die stellvertretende vorsitzende Person, leitet die Sitzung.
( 5 ) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Diese ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums bzw. der stellvertretenden vorsitzenden Person und dem Vorstand zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums zuzusenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn die Mitglieder des Kuratoriums die Niederschrift nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt beanstanden. Eine Ausfertigung wird in der Geschäftsstelle der Stiftung verwahrt.
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§ 9
Beschlüsse des Kuratoriums

( 1 ) Beschlüsse des Kuratoriums werden in Sitzungen gefasst. Außerhalb der Sitzungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax), fernmündliche oder Abstimmung per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums dem Verfahren zustimmen.
( 2 ) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied des Kuratoriums hat eine Stimme.
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§ 10
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium beschließt die Grundsätze für die Arbeit der Stiftung.
( 2 ) Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand bei seiner Arbeit.
( 3 ) Das Kuratorium ist zuständig für alle ihm durch Gesetz und diese Stiftungssatzung zugewiesenen Aufgaben, soweit nicht diese Stiftungssatzung die Zuständigkeit des Vorstandes begründet. Das Kuratorium ist insbesondere zuständig für:
  1. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes (Wirtschafts-, Investitions- und Finanzplan) einschließlich der Stellenübersicht;
  2. die Wahl einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfung;
  3. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Genehmigung über die Verwendung eventuell erzielter Jahresüberschüsse;
  4. die Entlastung des Vorstandes;
  5. Einwilligung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch die Stiftung sowie die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung;
  6. Einwilligung über die Gründung, Übernahme und Schließung von Einrichtungen;
  7. Einwilligung zur Aufnahme von Einzelkrediten ab 25 000 Euro oder eines Gesamtkreditvolumens ab 50 000 Euro pro Geschäftsjahr, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind;
  8. Einwilligung zu allen sonstigen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften, die einzeln oder zusammengenommen einen Betrag von 25 000 Euro übersteigen, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind;
  9. Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
  10. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden;
  11. die Änderung der Stiftungssatzung, die Zustimmung zur Zulegung einer anderen Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die Umwandlung und die Aufhebung oder Auflösung der Stiftung.
Beschlüsse nach Satz 2 Nummer 3 bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte, Beschlüsse nach Satz 2 Nummer 11 bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der satzungsgemäßen Anzahl aller stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums.
( 4 ) In Angelegenheiten, die dem Kuratorium obliegen, deren Entscheidung aber nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung des Kuratoriums aufgeschoben werden kann, sind Eilentscheidungen der bzw. des Vorsitzenden des Kuratoriums möglich. Sie bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das Kuratorium.
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§ 11
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus einer Person oder aus zwei Personen und wird in Personalunion durch die Geschäftsführung der Diakonie Mecklenburgische Seenplatte gGmbH wahrgenommen. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes entspricht der Anzahl der dortigen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer.
( 2 ) Die Amtszeit des Vorstandes richtet sich nach der Amtszeit der Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer der Diakonie Mecklenburgische Seenplatte gGmbH.
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§ 12
Vertretung der Stiftung und Geschäftsführung

( 1 ) Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so vertritt diese die Stiftung allein. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, so vertreten sie die Stiftung gemeinsam. Das Kuratorium kann jedem Mitglied des Vorstandes Einzelvertretungsmacht einräumen und für einzelne Rechtsgeschäfte Befreiung von den Beschränkungen nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung erteilen.
( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Stiftungssatzung und der Beschlüsse des Kuratoriums. Sofern der Vorstand aus zwei Personen besteht, werden die genauen Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt.
( 3 ) Der Vorstand ist auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zuständig. Über die Einstellung und Entlassung von leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entscheidet er im Einvernehmen mit dem Kuratorium. Der Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung.
( 4 ) Der Vorstand ist verpflichtet, das Kuratorium mindestens halbjährlich über die wirtschaftliche Lage der Stiftung zu informieren.
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§ 13
Mitarbeiter

( 1 ) Es finden die im Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung.
( 2 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung sollen einer Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) ist.
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§ 14
Rechnungsprüfung

Die bzw. der vom Kuratorium bestellte Wirtschaftsprüferin bzw. Wirtschaftsprüfer prüft die Rechnungen der Stiftung und legt dem Kuratorium über das Ergebnis einen Bericht vor.
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§ 15
Auflösung der Stiftung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V., das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke in der Propstei Neustrelitz des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg zu verwenden hat.
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§ 16
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen. Die Satzung sowie die Beschlüsse nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. und der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht. Weitergehende aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten nach Landesrecht sind zu beachten.
( 2 ) Die Stiftungsaufsicht ist auf Verlangen jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des jeweils anzuwendenden kirchlichen Stiftungsgesetzes.
( 3 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird durch die Kirche als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
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§ 17
Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung

( 1 ) Der Zweck der Stiftung kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
( 2 ) Die Stiftung kann
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
  3. aufgelöst
werden, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
( 3 ) Die Stiftung kann wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann aufgelöst werden, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Zweck der Stiftung auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
( 4 ) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung von drei Vierteln der satzungsgemäßen Anzahl aller stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums (§ 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 11) erforderlich.
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§ 18
(Inkrafttreten)


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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde versehentlich mit unvollständigem Titel bekannt gemacht.
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2 ↑ Red. Anm.: Diese Änderung wurde in der Änderungssatzung versehentlich als Änderung des § 2 benannt.
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3 ↑ Red. Anm.: Diese Änderung wurde in der Änderungssatzung versehentlich als Änderung des § 2 benannt.
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4 ↑ Red. Anm.: Grammatikalische Form redaktionell korrigiert.