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Satzung vom 18. November 2003 für
die „Nazarenus-Stiftung“ in Schwerin

(KABl 2004 S. 47)

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Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der rechtlich selbstständigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Nazarenus-Stiftung“ in Schwerin
27. März 2012
Präambel Abs. 2
Wörter eingefügt
§ 1 Abs. 4
Wörter ersetzt
§ 2 Abs. 3
Wörter ersetzt
§ 4 Abs.1 Satz 1
Angabe ersetzt
Abs. 3
Wort ersetzt
Abs. 6 Satz 1
Wörter ersetzt und eingefügt
§ 6 Abs. 1 Nr. 1
Wörter ersetzt
Nr. 2
Wörter ersetzt
Nr. 3
Wort ersetzt
Abs. 3
Wörter ersetzt
§ 8 Abs. 1 Satz 2
Wörter ersetzt
Abs. 2 Satz 2
Wort ersetzt
Satz 3
Wörter ersetzt
§ 9 Abs. 1
Wörter ersetzt
Abs. 2
Wörter ersetzt
Abs. 3
Wörter ersetzt
§ 11
Wort ersetzt
2
Artikel 1 der zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Nazarenus-Stiftung“
2. Juni 2022
Präambel Satz 1
Wort ersetzt
Satz 4
Wort ersetzt
Satz 5
Wort ersetzt
§ 2 Abs. 1
Wort ersetzt
Abs. 2
Wörter ersetzt
Abs. 3
aufgehoben
neuer § 3
eingefügt
bish. § 3
wird § 4
Abs. 2
Satz angefügt
bish. § 4
wird § 5
Abs. 1 Satz 1
Zahlwort ersetzt
Abs. 2
neu gefasst
bish. § 5
wird § 6
Abs. 2 Satz 1
Wörter eingefügt
bish. § 6
wird § 7
Abs. 4
neu gefasst
bish. § 7
wird § 8
Abs. 1
Wörter eingefügt
Abs. 2
Wörter eingefügt
Abs. 4
Wort ersetzt
Abs. 5
aufgehoben
bish. § 8
wird § 9
Abs. 1 Satz 1
Wörter eingefügt
Satz 2
Wörter ersetzt
bish. § 9
wird § 10
Abs. 1
aufgehoben
Abs. 2 und 3
werden Abs. 1 und 2
bis. § 10
wird § 11 und neu gefasst
bish. § 11
wird § 12
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Präambel

Zwischen den evangelisch-lutherischen Christen und Gemeinden in Kasachstan und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bestanden seit 1972 partnerschaftliche Beziehungen. Zunächst gab es in Kasachstan nur heimliche Gemeinden, die weit über das Land zerstreut waren. Trotz Verfolgung war es möglich, nicht nur heimlich Gemeinden aufzubauen, sondern auch karitative Arbeit durch Laien und Ehrenamtliche aufzunehmen. Inzwischen sind die Gemeinden zwar öffentlich registriert, benötigen aber für ihre Arbeit dringend Unterstützung. Deshalb sollen diesen Gemeinden und ihren Mitarbeitenden die Erträgnisse der Stiftung zugutekommen.
Der Helfer- und Spendenkreis/Arbeitskreis Kasachstan in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs hat die Initiative des Stifters Leberecht Runze aus Erkrath gerne aufgegriffen und wird im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg die Arbeit der Stiftung weiter fortführen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Nazarenus-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Schwerin.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist es, die karitative Arbeit der evangelischen Gemeinden und deren Mitarbeitenden in der Republik Kasachstan zu unterstützen.
( 2 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zurverfügungstellung von Mitteln für die Erhaltung von Bethäusern und Diakoniestationen, durch finanzielle Zuwendungen für die Ausbildung von Predigerinnen und Predigern sowie den Mitarbeitenden in der diakonischen Arbeit sowie Kinder- und Jugendarbeit und durch Beihilfen an kirchliche Mitarbeiter in sozialer Notlage.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung zum Kirchenkreis

Die Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
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§ 5
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus einem Stiftungskapital in Höhe von 169 000 Euro (in Worten: einhundertneunundsechzigtausend Euro). Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Erteilung der notwendigen Stiftungsanerkennung zur Verfügung.
( 2 ) Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen und in seinem Nominalwert zu erhalten. Umschichtungen des Stiftungskapitalsst sind zulässig, insbesondere im Sinne des Zwecks der Stiftung.
( 3 ) Unter der Voraussetzung, dass der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für eine angemessene Zeit gewährleistet ist, kann das Stiftungskapital in einzelnen Geschäftsjahren maximal in Höhe von fünf Prozent des Vorjahresbestandes mit Zustimmung des Landeskirchenamtes in Anspruch genommen werden, soweit der Vorstand zuvor einstimmig durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszweckes dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb des nächsten Geschäftsjahres sichergestellt sein.
( 4 ) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 5 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
( 6 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
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§ 6
Stiftungsvorstand

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus fünf Personen besteht.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstandes allein oder durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. drei Vorstandsmitgliedern des Helfer- und Spenderkreises Kasachstan,
  2. einem in steuer- und betriebswirtschaftlichen Fragen sachkundigen Mitglied, das auch dem Helfer- und Spenderkreis Kasachstan angehören kann; dieses Mitglied wird vom Vorstand des Helfer- und Spenderkreises Kasachstan ernannt,
  3. einem vom Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg berufenen Vertreter.
( 2 ) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils sechs Jahre.
( 3 ) Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angehört und die Stiftungszwecke unterstützen will.
( 4 ) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden. Darüber hinaus können eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer und eine Rechnungsführerin bzw. ein Rechnungsführer gewählt werden.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
  1. durch Niederlegung,
  2. durch Abberufung oder Abwahl,
  3. durch Kirchenaustritt,
  4. durch Tod.
( 6 ) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit erfolgt eine Neuwahl bzw. Nachberufung für den Rest der Amtszeit.
( 7 ) Eine Wiederwahl oder Wiederberufung ist zulässig.
( 8 ) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt. Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende, anwesend sind.
( 2 ) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu welcher die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
( 3 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 4 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist von der Schriftführerin bzw. von dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer übertragen werden. Das Nähere kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung gelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 2 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 11
Änderungen der Satzung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Der Vorstand kann Änderungen der Stiftungssatzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
( 2 ) Der Vorstand kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
( 3 ) Der Vorstand kann die Stiftung
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  3. auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
( 4 ) Der Vorstand kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse insbesondere dann auflösen, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
( 5 ) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Vorstandes, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
( 6 ) Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde. Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. Genehmigungsbedürftige Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand der Stiftung beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
( 7 ) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand der Stiftung mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Anerkenntnis durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs mit dem Tage des Zugangs der Anerkennung des Stiftungsaktes durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommerns in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 9. Februar 2004 in Kraft (KABl S. 50).