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Geltungszeitraum von: 02.07.1978

Geltungszeitraum bis: 31.01.2014

Kirchengesetz
über die Errichtung, Aufhebung, Änderung und Besetzung von Pfarrstellen
(Pfarrstellengesetz)1#, 2#

Vom 28. Mai 1978

(GVOBl. S. 199)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung des Pfarrstellengesetzes vom 24. September 1994 (GVOBl. S. 278)
1
Artikel 2 des Gesetzes über befristete Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung
22. November 1997
§ 7
neu gefasst
2
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrstellengesetzes
6. März 2004
§ 7 Abs. 2
neu gefasst
3
Abschnitt 2 Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes
9. Oktober 2007
§ 4 Abs. 1
Wörter eingefügt
§ 8 Abs. 1 Satz 2
Wörter eingefügt
§ 10 Abs. 2
Wörter ersetzt
Abs. 3
Wörter eingefügt
§ 12 Satz 1
Wörter eingefügt
Satz 2
Wörter eingefügt
§ 12a Abs. 1
neu gefasst
Abs. 2
Wörter ersetzt
§ 19
neu gefasst
§ 20 Abs. 1
Wort gestrichen und Wörter eingefügt
Abs. 2
Wörter eingefügt
Abs. 3
Wort gestrichen und Wörter eingefügt
Abs. 4
Wörter eingefügt
§ 26
neu gefasst
§ 27 Abs. 2
neu gefasst
§ 28 Abs. 1
Wörter ersetzt
§ 30 Abs. 2
Wort gestrichen und Wörter eingefügt
Abs. 3
Wort gestrichen und Wörter eingefügt
Abs. 4 Satz 2
Wort gestrichen und Wörter eingefügt
4
Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrstellengesetzes (3. PfarrStGÄndG)
25. Fe-bruar 2011
§ 25 Abs. 1 Satz 1
Wörter ersetzt
§ 25a
eingefügt
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I.
Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen

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§ 1

( 1 ) Für Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände und gesamtkirchliche Dienste der Nordelbischen Kirche werden Pfarrstellen nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 6 errichtet, aufgehoben und geändert.
( 2 ) Als Änderung einer Pfarrstelle gelten wesentliche Änderungen, Erweiterungen und Einschränkungen der Aufgaben, die mit der Pfarrstelle verbunden sind. Als Änderung gilt nicht die Änderung von Pfarrbezirken innerhalb einer Kirchengemeinde.
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§ 2

( 1 ) Pfarrstellen für Kirchengemeinden werden auf Antrag des Kirchenvorstandes durch Beschluss der Kirchenkreissynode errichtet.
( 2 ) Pfarrstellen für Kirchengemeinden können durch Beschluss der Kirchenkreissynode aufgehoben werden, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben der Kirchengemeinde anderweitig ausreichend gesichert ist. Vor der Beschlussfassung ist der Kirchenvorstand zu hören.
( 3 ) Für die Änderung der Pfarrstelle gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 3

( 1 ) Pfarrstellen für Kirchenkreise werden durch Beschluss der Kirchenkreissynode errichtet.
( 2 ) Pfarrstellen für Kirchenkreise können durch Beschluss der Kirchenkreissynode aufgehoben werden, wenn die mit der Pfarrstelle verbundenen Aufgaben anderweitig wahrgenommen werden sollen oder wegfallen.
( 3 ) Für die Änderung einer Pfarrstelle für einen Kirchenkreis gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Bei Pfarrstellen eines Kirchenkreisverbandes gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kirchenkreissynode die Verbandsvertretung tritt.
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§ 4

( 1 ) Vor der Beschlussfassung nach den §§ 2 und 3 ist eine Stellungnahme der Bischöfin oder des Bischofs im Sprengel einzuholen.
( 2 ) Beschlüsse nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1, 2 und 4 bedürfen der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
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§ 5

( 1 ) Über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen für gesamtkirchliche Dienste der Nordelbischen Kirche beschließt die Synode im Rahmen des Stellenplanes.
( 2 ) Über die Änderung dieser Pfarrstellen beschließt die Kirchenleitung.
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§ 6

Die Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen ist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
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II.
Besetzung von Pfarrstellen

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A. Allgemeine Vorschriften

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§ 7

( 1 ) Pfarrstellen für Kirchengemeinden werden zweimal durch Wahl, das dritte Mal durch Ernennung besetzt; neu errichtete Pfarrstellen werden erstmalig durch Ernennung besetzt. Pfarrstellen für Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände und gesamtkirchliche Dienste der Nordelbischen Kirche werden durch Berufung besetzt.
( 2 ) Bis zum Ablauf des Jahres 2006 ist die Bischöfin oder der Bischof berechtigt, eine gemäß Absatz 1 Satz 1 anstehende Wahl auszusetzen und die Pfarrstelle durch Ernennung zu besetzen. Danach ist das Besetzungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 abhängig von der Art der letzten Besetzung vor dem 1. Januar 2007.
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§ 8

( 1 ) Pfarrstellen für Kirchenkreise werden auf längstens zehn Jahre durch den Kirchenkreisvorstand besetzt. Sie können jeweils nach Ablauf der Besetzungszeit für einen weiteren Zeitraum bis zu zehn Jahren, ausnahmsweise darüber hinaus bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze der Pfarrstelleninhaberin oder des Pfarrstelleninhabers, besetzt bleiben, wenn der Kirchenkreisvorstand dies beschließt. Der Kirchenkreisvorstand hört zuvor die Bischöfin oder den Bischof im Sprengel.
( 2 ) Bei Pfarrstellen für Kirchenkreisverbände gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenkreisvorstandes der Verbandsausschuss tritt.
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§ 9

Pfarrstellen für gesamtkirchliche Dienste der Nordelbischen Kirche werden auf längstens zehn Jahre durch die Kirchenleitung besetzt. Sie können jeweils nach Ablauf der Besetzungszeit für einen weiteren Zeitraum bis zu zehn Jahren, ausnahmsweise darüber hinaus bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze der Pfarrstelleninhaberin oder des Pfarrstelleninhabers, besetzt bleiben, wenn die Kirchenleitung dies beschließt. Die Kirchenleitung hört zuvor die dafür zuständige Stelle des gesamtkirchlichen Dienstes und das Nordelbische Kirchenamt.
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§ 10

( 1 ) Zu besetzende Pfarrstellen sind von der Körperschaft, der die Pfarrstelle zugeordnet ist, im Gesetz- und Verordnungsblatt amtlich auszuschreiben, soweit nach diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann bei von ihr zu besetzenden Pfarrstellen nach § 9 im Einvernehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder von einer Ausschreibung absehen, wenn die Pfarrstelle mit einer bestimmten Pastorin oder einem bestimmten Pastor besetzt werden soll.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bei von ihm zu besetzenden Pfarrstellen nach § 8 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bischöfin oder dem Bischof im Sprengel von einer Ausschreibung absehen, wenn die Pfarrstelle mit einer bestimmten Pastorin oder einem bestimmten Pastor besetzt werden soll.
( 4 ) Bei Pfarrstellen für Kirchenkreisverbände gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenkreisvorstandes der Verbandsausschuss tritt.
( 5 ) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist nur eine Bewerbung eingegangen, so kann erneut ausgeschrieben oder ein Probedienstauftrag beantragt werden.
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§ 11

[weggefallen]
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§ 12

Bewerbungen für Gemeindepfarrstellen, die durch Wahl zu besetzen sind, sind an die Pröpstin oder den Propst zu richten, von dort wird der Kirchenvorstand, das Nordelbische Kirchenamt und die Bischöfin oder der Bischof im Sprengel über die eingegangenen Bewerbungen unterrichtet. Bewerbungen für Gemeindepfarrstellen, die durch Ernennung zu besetzen sind, sind über die Pröpstin oder den Propst an die Bischöfin oder den Bischof im Sprengel zu richten, von dort wird das Nordelbische Kirchenamt und der Kirchenvorstand unterrichtet. Bewerbungen für andere Pfarrstellen sind an die für die Besetzung zuständige Stelle zu richten.
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§ 12a

( 1 ) Personen, die nicht im Dienst der Nordelbischen Kirche stehen, können nur nach Zustimmung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs in den Dienst übernommen werden. Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof stimmt die Übernahme zuvor im Bischofsrat ab. Das Nordelbische Kirchenamt prüft zuvor, ob die Übernahmevoraussetzungen erfüllt werden.
( 2 ) Stellt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof nach Beratung im Bischofsrat im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt die Übernahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach Absatz 1 in Aussicht, so teilt das Nordelbische Kirchenamt der für die Bewerbung zuständigen Stelle mit, dass das Besetzungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes eingeleitet werden kann.
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B. Besetzung durch Wahl

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§ 13

( 1 ) Ist eine Pfarrstelle durch Wahl zu besetzen und liegen mehr als drei Bewerbungen vor, so kann ein Wahlausschuss gebildet werden, der dem Kirchenvorstand mindestens zwei Bewerbungen als Wahlvorschlag vorlegt.
( 2 ) Der Wahlausschuss besteht aus:
  1. der Pröpstin oder dem Propst,
  2. einem Mitglied des Kirchenkreisvorstandes,
  3. drei vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern.
Insgesamt sollen dem Ausschuss zwei theologische, zwei nicht theologische und ein Mitglied der hauptamtlichen Mitarbeiterschaft angehören.
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§ 14

[weggefallen]
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§ 15

Abweichend von § 10 kann der Kirchenvorstand nach vorheriger Zustimmung des Nordelbischen Kirchenamtes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder von der Ausschreibung einer Pfarrstelle absehen, wenn er diese Pfarrstelle mit einer bestimmten Pastorin oder einem bestimmten Pastor besetzen möchte.
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§ 16

Die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber stellen sich dem Kirchenvorstand in geeigneter Weise vor und haben einen Gemeindegottesdienst mit Predigt in der vom Kirchenvorstand durch Los bestimmten Reihenfolge zu halten, was an zwei aufeinander folgenden Sonntagen durch Kanzelabkündigung bekannt zu geben ist. Der Predigttext bestimmt sich nach der Ordnung der Predigttexte.
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§ 16a

Gemeindeglieder, die nach dem Wahlgesetz der Nordelbischen Kirche wahlberechtigt sind, können Einwendungen gegen die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem letzten Gemeindegottesdienst nach § 16 schriftlich bei dem Kirchenvorstand vorbringen. Der Kirchenvorstand ist verpflichtet, die Einwendungen im Rahmen des Besetzungsverfahrens mitzubehandeln. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
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§ 17

( 1 ) Die Wahl wird vom Kirchenvorstand in Anwesenheit der Pröpstin oder des Propstes nach Ablauf der Einwendungsfrist durchgeführt. Vor der Wahlhandlung erfolgt eine pröpstliche Stellungnahme zu den einzelnen Bewerberinnen oder Bewerbern.
( 2 ) Die Wahlhandlung kann nur durchgeführt werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes anwesend sind. Gewählt wird mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder des Kirchenvorstandes erhalten hat.
( 3 ) Steht nur eine Person zur Wahl, findet kein weiterer Wahlgang statt. Bei zwei und mehr Bewerberinnen oder Bewerbern findet ein zweiter und gegebenenfalls dritter Wahlgang statt, wenn die erforderliche Mehrheit nicht zustande kommt.
( 4 ) Bei mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerbern ist im zweiten Wahlgang zwischen den beiden Personen zu wählen, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmzahlen erhalten haben.
( 5 ) Wird die erforderliche Mehrheit in keinem Wahlgang erreicht, so ist das Verfahren zur Besetzung von Pfarrstellen nach dem II. Abschnitt neu zu beginnen.
( 6 ) An der Beratung und Beschlussfassung über die Wahl sowie an der Wahlhandlung darf nicht teilnehmen, wer für sich oder für Angehörige einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann.
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§ 18

( 1 ) Das Ergebnis der Wahl ist an dem dem Wahltag folgenden Sonntag durch Kanzelabkündigung bekannt zu geben Gegen die Wahl kann jedes Gemeindeglied, das nach dem Wahlgesetz der Nordelbischen Kirche wahlberechtigt ist, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Kirchenvorstand Einspruch einlegen.
( 2 ) Der Einspruch kann nur auf einen Verstoß gegen die Vorschriften über das Wahlverfahren gestützt werden.
( 3 ) Nach Ablauf der Einspruchsfrist übersendet der Kirchenvorstand dem Nordelbischen Kirchenamt die Niederschrift über die Wahl. Über Einsprüche entscheidet der Kirchenkreisvorstand nach Stellungnahme des Kirchenvorstandes endgültig.
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§ 19

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Bischöfin oder den Bischof im Sprengel nach Anhörung der zuständigen Pröpstin oder des zuständigen Propstes. Über die Versagung führt die Bischöfin oder der Bischof im Sprengel mit der oder dem Betroffenen ein Gespräch ohne Hinzuziehung Dritter. Eine kirchengerichtliche Prüfung der Versagung findet nicht statt.
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C. Besetzung durch Ernennung

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§ 20

( 1 ) Ist eine Pfarrstelle durch Ernennung zu besetzen, so kann nach Entscheidung der Bischöfin oder des Bischofs im Sprengel eine Ausschreibung unterbleiben, wenn die Besetzung mit einer bestimmten Pastorin oder einem bestimmten Pastor in Aussicht genommen wird.
( 2 ) Vor der Entscheidung über die Ernennung hört die Bischöfin oder der Bischof im Sprengel den Kirchenkreisvorstand, die Pröpstin oder den Propst sowie den Kirchenvorstand.
( 3 ) Die Ernennungsentscheidung der Bischöfin oder des Bischofs im Sprengel ist an die Voten nach Absatz 2 nicht gebunden.
( 4 ) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist nur eine Bewerbung eingegangen, so kann die Bischöfin oder der Bischof im Sprengel erneut die Ausschreibung verlangen oder einen Probedienstauftrag vorschlagen.
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§ 21

Die §§ 16, 16a und 18 gelten entsprechend.
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§ 22

[weggefallen]
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§ 23

Wenn für mehrere Kirchengemeinden eine gemeinsame Pfarrstelle eingerichtet ist, so können die Kirchenvorstände, wenn dieses Kirchengesetz eine Beteiligung vorsieht, gemeinsam abstimmen. Wird getrennt abgestimmt, ist die erforderliche Mehrheit in jedem einzelnen Kirchenvorstand nötig.
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D. Ausscheiden aus einer Pfarrstelle4#

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§ 24

( 1 ) Pastorinnen und Pastoren scheiden aus ihrer Pfarrstelle aus,
  1. wenn die Besetzungszeit abgelaufen ist und nicht ein Beschluss nach den §§ 8 oder 9 gefasst worden ist,
  2. im Übrigen nach den Bestimmungen des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
( 2 ) Das Ausscheiden aus der Pfarrstelle kann bis zu sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erforderlich machen.
( 3 ) Mit dem Ausscheiden aus dem pröpstlichen Amt erfolgt gleichzeitig das Ausscheiden aus der bisherigen Pfarrstelle, wenn diese weiterhin mit dem pröpstlichen Amt verbunden bleiben soll.
( 4 ) Die Pastorin oder der Pastor wird in den Wartestand versetzt, wenn ein zeitgleicher Übergang in eine andere Pfarrstelle nicht erfolgt.
( 5 ) Die Pastorin oder der Pastor wird in den Ruhestand versetzt, wenn eine Wiederverwendung in einer Pfarrstelle nach Ablauf von drei Jahren nicht erfolgt ist; es kann eine gesamtkirchliche Pfarrstelle (z. b. V.) übertragen werden.
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E. Andere Besetzungsregelungen

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§ 25

( 1 ) Die Kirchenkreissynode kann eine Pfarrstelle mit dem pröpstlichen Amt verbinden. Die Körperschaft, der die Pfarrstelle zugeordnet ist, ist vorher zu hören.
( 2 ) Für die Besetzung des pröpstlichen Amtes gilt § 12a entsprechend.
( 3 ) Die Besetzung einer mit dem pröpstlichen Amt verbundenen Pfarrstelle gilt mit der Wahl der Pröpstin oder des Propstes in das Amt als vollzogen.
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§ 25a

( 1 ) In den Hauptkirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost wird die Pfarrstelle der Hauptpastorin bzw. des Hauptpastors, die nicht mit dem pröpstlichen Amt verbunden ist, durch Wahl der Kirchenkreissynode auf zehn Jahre besetzt.
( 2 ) Die §§ 1, 4, 5 bis 11, 15 und 16 des Pröpstegesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2007 (GVOBl. S. 266) gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Wahlausschusses nach § 1 der Hauptpastorenwahlausschuss tritt. Diesem gehören als Mitglieder an:
  1. das vorsitzende Mitglied der Kirchenkreissynode,
  2. sieben aus ihrer Mitte zu wählende Mitglieder der Kirchenkreissynode, von denen nicht mehr als drei Pastorinnen und Pastoren sowie hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sein dürfen,
  3. zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes der Hauptkirchengemeinde,
  4. die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst.
( 3 ) Durch Kirchenkreissatzung können ergänzende Bestimmungen zur Ausschreibung der Pfarrstelle, zum Hauptpastorenwahlausschuss sowie zu Wahlverfahren und Beteiligungsrechten getroffen werden.
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§ 26

Die Besetzung von Pfarrstellen in Anstalts- und Personalkirchengemeinden richtet sich nach den für diese geltenden Bestimmungen oder nach dem Herkommen. Die Besetzung bedarf der Bestätigung durch die Bischöfin oder den Bischof im Sprengel.
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F. Einführung in das Amt

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§ 27

( 1 ) Pastorinnen oder Pastoren für Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände werden durch die Pröpstin oder den Propst in einem Gemeindegottesdienst in ihr Amt eingeführt.
( 2 ) Pastorinnen oder Pastoren für gesamtkirchliche Dienste werden durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof oder eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten, Pastorinnen oder Pastoren für Anstalts- und Personalkirchengemeinden durch die Bischöfin oder den Bischof im Sprengel oder eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
( 3 ) Spätestens mit Dienstbeginn ist der Pastorin oder dem Pastor die Berufungsurkunde zu überreichen. Soweit ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Nordelbischen Kirche vorliegt, ist eine Einsetzungsurkunde gegebenenfalls mit dem Dienstvertrag zu überreichen.
( 4 ) Die Besetzung wird mit der Überreichung der Berufungs- oder Einsetzungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam. Die Amtseinführung ist so bald wie möglich unter Verlesung der Berufungs- oder Einsetzungsurkunde vorzunehmen.
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G. Vakanzverwaltung

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§ 28

( 1 ) Wird eine Pfarrstelle für eine Kirchengemeinde, einen Kirchenkreis oder einen Kirchenkreisverband sowie eine gesamtkirchliche Pfarrstelle frei, so kann die Pröpstin oder der Propst und bei einer gesamtkirchlichen Pfarrstelle das Nordelbische Kirchenamt eine oder mehrere Personen zur Vakanzverwaltung bestellen.
( 2 ) Das Nordelbische Kirchenamt erlässt Verwaltungsvorschriften über die Vergütung und die Erstattung von Kosten.
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H. Stimmrecht im Kirchenvorstand

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§ 28a

Ist in einer Kirchengemeinde ein Pastorenehepaar in einem jeweils eingeschränkten Dienstverhältnis eingesetzt, so haben beide nach Artikel 16 Abs. 1 Verfassung Sitz und Stimme im Kirchenvorstand. Gleiches gilt für den Fall, dass die Verwaltung der Pfarrstelle von zwei Pastorinnen oder Pastoren in einem eingeschränkten Dienstverhältnis nach § 3 Abs. 2 Teilbeschäftigungsgesetz wahrgenommen wird.
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I. Privatrechtliche Dienstverhältnisse

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§ 28b

Der II. Abschnitt findet entsprechende Anwendung auf Pastorinnen und Pastoren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Nordelbischen Kirche.
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III.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 29

[weggefallen]
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§ 30

( 1 ) Soweit Patronatsrechte bestehen, werden sie nach den Absätzen 2 bis 5 ausgeübt.
( 2 ) Das der Kirchenpatronin oder dem Kirchenpatron zustehende Recht, zur Pfarrwahl zu präsentieren, bleibt bestehen mit der Maßgabe, dass in jedem zweiten Fall einer Pfarrwahl an deren Stelle die Ernennung durch die Bischöfin oder den Bischof im Sprengel nach Anhörung der Kirchenpatronin oder des Kirchenpatrons tritt.
( 3 ) Das der Kirchenpatronin oder dem Kirchenpatron zustehende Recht, eine Pastorin oder einen Pastor zwecks Ernennung durch die Bischöfin oder den Bischof im Sprengel zu präsentieren, bleibt bestehen mit der Maßgabe, dass in jedem zweiten Fall einer Ernennung die Pfarrstelle nach Anhörung der Kirchenpatronin oder des Kirchenpatrons durch die Wahl nach diesem Kirchengesetz besetzt wird.
( 4 ) Das der Kirchenpatronin oder dem Kirchenpatron zustehende Recht der Berufung in Pfarrstellen bleibt unberührt. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Bischöfin oder den Bischof im Sprengel.
( 5 ) In den Fällen der Präsentation nach Absatz 2 sind die §§ 10 Abs. 5, 12 und 15 anzuwenden. Im Falle der Präsentation nach Absatz 3 und der Berufung nach Absatz 4 ist § 12 anzuwenden. Die eingegangenen Bewerbungen sind jeweils der Kirchenpatronin oder dem Kirchenpatron bekannt zu geben
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§ 31

[weggefallen]
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§ 32

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

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1 ↑ Red. Anm.: Kurzbezeichnung versehentlich im GVOBl. 1994 S. 278 nicht abgedruckt.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109) mit Ablauf des 31. Januar 2014 außer Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Zwischenüberschrift versehentlich im GVOBl. 1994 S. 278, 280 nicht abgedruckt.
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4 ↑ Red. Anm.: Zwischenüberschrift versehentlich im GVOBl. 1994 S. 278, 280 nicht abgedruckt.