.Verordnung
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Geltungszeitraum von: 01.04.1960
Geltungszeitraum bis: 31.01.2014
Verordnung
über die Wiederbesetzung von Pfarrstellen1#, 2#
Vom 2. März 1960
Um die geistliche Versorgung der Kirchengemeinden zu regeln und im Hinblick auf die Finanzlage der Kirche, wird gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Kirchenordnung vom 2. Juni 1950 Folgendes verordnet:
####§ 1
- Eine unbesetzte oder frei werdende Pfarrstelle darf erst wieder besetzt werden, wenn das Evangelische Konsistorium nach Anhörung des Kreiskirchenrats die Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben hat.
- Gegen die Versagung der Freigabe können Gemeindekirchenrat oder Kreiskirchenrat Einspruch bei der Kirchenleitung einlegen; diese entscheidet endgültig.
§ 2
Das Konsistorium kann nach Anhörung des Kreiskirchenrats einem Geistlichen die Amtsgeschäfte und die Wahrnehmung der seelsorgerlichen Aufgaben anderer Pfarrbezirke übertragen.
#§ 3
- Diese Verordnung tritt am 1. April 1960 in Kraft.
- Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung.
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1 ↑ Red. Anm.: Die abgebildete Fassung dieses Rechtstextes wurde von der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche zur Verfügung gestellt.
1 ↑ Red. Anm.: Die abgebildete Fassung dieses Rechtstextes wurde von der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche zur Verfügung gestellt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die gesetzesvertretende Verordnung trat gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 4 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109) mit Ablauf des 31. Januar 2014 außer Kraft.
2 ↑ Red. Anm.: Die gesetzesvertretende Verordnung trat gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 4 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109) mit Ablauf des 31. Januar 2014 außer Kraft.