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Satzung der rechtsfähigen kirchlichen
Stiftung bürgerlichen Rechts
„Vereinigte Stiftungen Johannis-Stiftung
und Rahnsche Stiftung Friedland“

Vom 13. Juli 2011

(KABl S. 51)

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Präambel

Die „Johannis-Stiftung Friedland“ ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. Nach dem Willen der Stifterin, Frau Marie Berlin, sind auf Grundlage einer testamentarischen Verfügung vom 13. November 1861 Grundstücke in Friedland zum Zweck der Errichtung eines Krankenhauses gewidmet worden. Der Stiftung wurden unter dem 1. März 1862 durch landesherrlichen Erlass die Rechte einer frommen Stiftung (pium corpus) verliehen. Die Oberaufsicht wurde beim Großherzoglichen Consistorium in Neustrelitz geführt. Im Laufe des letzten Jahrhunderts wurde der Betrieb des Krankenhauses eingestellt und die Liegenschaften verkauft.
Mit Testament vom 19. Juni 1930 und der dort angeordneten Testamentsvollstreckung durch den jeweils an der Kirche zu St. Marien in Friedland amtierenden ersten Geistlichen wurde vom Lehrer Adolf Rahn der Wille zur Errichtung einer rechtlich unselbstständigen treuhänderischen kirchlichen Stiftung – ausgestattet mit einem Barvermögen in Höhe von 2000 Goldmark – bekundet. Nach Ablauf der Testamentsvollstreckung wird von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde St. Marien Friedland als Rechtsnachfolgerin das bei ihr unter dem Namen „Rahnsche Stiftung Friedland“ belegene Treuhandvermögen im Wege einer zweckgebundenen Zustiftung der Johannis-Stiftung Friedland zugeführt.
Diese Satzung ersetzt die testamentarisch angeordnete Stiftungsordnung vom 13. November 1861 der Johannis-Stiftung Friedland und die Treuhandordnung auf der Grundlage der notariellen Urkunde des Notariatsregister Friedland Nummer 225/1930 vom 19. Juni 1930 betreffend die Ordnung des testamentarisch ausgelobten Vermächtnisses des Lehrers Adolf Rahn (Rahnsches Vermächtnis) und soll die vereinigte Stiftung weiterhin in die Lage versetzen, ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungszwecke zu erfüllen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen
„Vereinigte Stiftungen Johannis-Stiftung und Rahnsche Stiftung Friedland“.
( 2 ) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
( 3 ) Sie hat ihren Sitz in Friedland (Mecklenburg-Vorpommern).
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 AO1# für die Unterstützung von Bedürftigen und die Förderung der Jugendhilfe in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde St. Marien Friedland. Die Stiftung setzt damit die Tradition der im Jahr 1861 in Friedland von Frau Marie Berlin errichteten Johannis-Stiftung Friedland fort, wie sie sich nach der zweckgebundenen Zustiftung des Vermögens der Rahnschen Stiftung Friedland darstellt.
In der Stiftungsordnung der Johannis-Stiftung Friedland vom 13. November 1861 heißt es: „Bestimmt ist die Stiftung zur Aufnahme armer städtischer Kranker aus beiden Gemeinden der Stadt. Dem Vorstand bleibt es überlassen, in einzelnen Fällen auch die Aufnahme auswärtiger Kranker zu beschließen. Die Zahl der aufzunehmenden Kranken und wieweit die Verpflegung im Stift geschehen kann, muss von den vorhandenen Lokalitäten und Mitteln abhängig bleiben.“
In dem Vermächtnis gemäß Testament des Lehrers Adolf Rahn vom 19. Juni 1930 heißt es:
„Die Zinserträgnisse des vorbezeichneten Kapitals von 2000 Goldmark oder die Pachterträgnisse des Ackers werden aller Voraussicht nach diejenigen Baraufwendungen, die zur Pflege“ der Familiengrabstelle auf dem Friedhof zu Thornow „erforderlich sein werden, bei weitem übersteigen. Ich bestimme daher, dass von dem nach Abzug der Kosten für die Gräberpflege verbleibenden Restbetrag
  • ein Viertel von dem jeweiligen ersten Pastor der St. Marienkirche zu Friedland für bedürftige Konfirmanden seiner Gemeinde nach seinem freien Ermessen Verwendung finden soll.
  • Die verbleibenden drei Viertel des Restbetrages sollen an den jeweils amtierenden Rektor der Volksschule in Friedland ausgezahlt werden mit der Auflage, dass dieser sie zum Besten der Schulkinder nach seinem freien Ermessen verwendet. Ich denke hierbei insbesondere an Gewährung für Kosten von Schulausflügen oder andere die Gesundheit der Schulkinder fördernde Aufwendungen.“
( 2 ) Zur Zweckerfüllung fördert die Stiftung insbesondere Projekte der Kirchengemeinde für die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die in finanzielle, soziale oder andere Notlagen geraten sind. Ebenso fördert sie gesundheitlich oder sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, insbesondere auch anlässlich der Teilnahme an kirchlichen Bildungsveranstaltungen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten.
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§ 4
Vermögen der Stiftung

( 1 ) Das Stiftungskapital beträgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung:
1. Barkapital:
7 000 Euro
(in Worten: siebentausend Euro).
2. Grundvermögen:
17 185 qm
(in Worten: siebzehntausendeinhundertfünfundachtzig Quadratmeter).
( 2 ) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungskapitals und aus den Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht bestimmungsgemäß dem Stiftungskapital zuzuführen sind.
( 3 ) Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand zu erhalten. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden dazu bestimmt sind, dem Stiftungskapital zugeführt zu werden (Zustiftungen), werden Bestandteil des Stiftungskapitals. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Zustiftung zurückweisen.
( 4 ) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dies zulassen.
( 5 ) Freie Rücklagen können dem Stiftungskapital zugeführt werden, wenn dies notwendig ist, um die Ertragskraft des Stiftungskapitals auch in Zukunft sicherzustellen oder soweit sie im Einzelfall zur Erfüllung des Stiftungszweckes keine Verwendung finden.
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§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand. Er besteht aus fünf Personen.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
( 3 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. Er sorgt für die Erfüllung der Stiftungszwecke und die dafür erforderliche Geschäftsführung und Verwaltung.
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§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem geschäftsführenden Pastor der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Marien Friedland,
  2. vier weiteren Gemeindegliedern der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Marien Friedland.
Der Vorstand kann eine weitere Person mit beratender Funktion benennen.
( 2 ) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden auf einer Sitzung des Kirchengemeinderates der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde St. Marien Friedland für die Dauer von vier Jahren berufen. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes findet eine Nachwahl durch den Kirchengemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
( 3 ) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Rechnungsführer.
( 4 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 endet durch Wegzug aus dem Bereich der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Marien Friedland oder durch Austritt aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche.
( 5 ) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen aus ihrer Tätigkeit, soweit das Stiftungsvermögen dies zulässt.
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§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
( 2 ) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 4 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
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§ 8
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes der Kirchenkreisverwaltung übertragen werden. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden, die der Prüfung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt.
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§ 9
Satzungsänderung

Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Zustimmung zur Zulegung einer anderen Stiftung, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, über Umwandlung und über die Aufhebung oder Auflösung der Stiftung sind von dem Vorstand mit der Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder zu beschließen.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bzw. die an ihrer Stelle durch Zusammenschluss mit anderen Kirchen tretende Landeskirche wahrgenommen. Die Satzung sowie die Beschlüsse nach § 9 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht. Weitergehende aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten nach Landesrecht sind zu beachten.
( 2 ) Die Stiftungsaufsicht ist auf Verlangen jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des jeweils anzuwendenden kirchlichen Stiftungsgesetzes.
( 3 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird durch die Kirche als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
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§ 11
Vermögensanfall

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung an die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Marien Friedland. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
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§ 12
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung des Kirchengemeinderates vom 13. Juli 2011 am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft2#.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 6. August 2011 in Kraft (KABl S. 54).