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Satzung
vom 15. Mai 2002 für die
„Kurt Winkelmann Stiftung“ in Neubrandenburg

(KABl S. 69)

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Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungseinheiten
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der rechtlich selbstständigen kirchlichen Stiftung öffentlichen Rechts „Kurt Winkelmann Stiftung Neubrandenburg“
9. Mai 2012
§ 1 Abs. 1
neu gefasst
Abs. 4
neu gefasst
§ 2
Wörter
ersetzt
§ 4 Abs. 6 Satz 1
Wörter
ersetzt
§ 6 Abs. 1 Nr. 4
Wörter
ersetzt
Abs. 2
Wörter
ersetzt
Abs. 3
Wörter
ersetzt
§ 8 Abs. 1 Satz 2
Wörter
gestrichen
Abs. 2 Satz 3
Wörter eingefügt, Wörter gestrichen
§ 9 Abs. 1
Wörter
ersetzt
Abs. 2
Wörter
ersetzt
Abs. 3
Wörter
gestrichen
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Präambel

Die Stiftung beabsichtigt, einen wirksamen Beitrag zur Bewahrung der Schöpfung im Bereich des Kirchenwaldes zu leisten. Der 1996 verstorbene Landessuperintendent des Kirchenkreises Stargard Kurt Winkelmann (9. Juni 1932 – 6. Juni 1996) hat sich in besonderer Weise für dieses Anliegen eingesetzt.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Kurt Winkelmann Stiftung“ und ist ein Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg. Sie ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne der kirchlichen und staatlichen Vorschriften der Stiftungsgesetze.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Neubrandenburg.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch die nach kirchlichem Recht zuständige Stelle wahrgenommen.
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§ 2
Zweck

Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO) für den Wald- und Forstbereich kirchlicher Körperschaften des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg, insbesondere
  • zur Bewahrung der Schöpfung innerhalb der Tier- und Pflanzenwelt im Bereich der kirchlichen Wälder und Forsten,
  • zur Besoldung der im Kirchenbeamtenverhältnis stehenden Revierförster und zur Vergütung von Wald- und Forstmitarbeitern durch kirchliche Körperschaften (§ 54 Absatz 2 der AO),
  • zur Förderung von Waldpflegearbeiten, Arrondierungen und Projektförderungen für neue Methoden in der Hege und Pflege des Waldes.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus einem Stiftungskapital in Höhe von 480 000 Euro (in Worten: vierhundertachtzigtausend Euro). Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Erteilung der notwendigen Stiftungsgenehmigung zur Verfügung.
( 2 ) Das Stiftungskapital ist ertragbringend gemäß § 1807 BGB anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO in der jeweils gültigen Fassung dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 3 ) Unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 des StiftG Mecklenburg-Vorpommern1# kann das Stiftungskapital in einzelnen Geschäftsjahren maximal in Höhe von 5 Prozent des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit der Vorstand zuvor einstimmig durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszweckes dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb des nächsten Geschäftsjahres sichergestellt sein.
( 4 ) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 5 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
( 6 ) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
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§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus fünf Personen besteht.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten, im Vertretungsfall durch den Stellvertreter. Der Vorsitzende des Vorstandes ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
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§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. zwei Gemeindegliedern, die im Bereich einer waldbesitzenden örtlichen Kirche wohnen,
  2. einem Pastor einer waldbesitzenden örtlichen Kirche,
  3. einem in steuer- und betriebswirtschaftlichen Fragen sachkundigen Mitglied,
  4. einem vom Kirchenkreisrat entsandten Mitglied.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Kirchenkreisrat berufen.
( 3 ) Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angehört und die Stiftungszwecke unterstützen will.
( 4 ) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils sechs Jahre.
( 5 ) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Rechnungsführer. Die Rechnungsführung nimmt die Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Stargard wahr.
( 6 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
  1. durch Abberufung,
  2. durch Kirchenaustritt,
  3. durch Tod.
( 7 ) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit erfolgt eine Neuwahl bzw. Nachberufung für die restliche Amtszeit.
( 8 ) Eine Wiederwahl oder Wiederberufung ist zulässig.
( 9 ) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Kosten. Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
( 2 ) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu welcher der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines von dem Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
( 3 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 4 ) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Personen, deren Anwesenheit zweckmäßig ist, hinzuziehen.
( 5 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
( 6 ) Beschlüsse über die Satzung, deren Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder.
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§ 8
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung ist durch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzenden oder einen Geschäftsführer zu übertragen.
Das Nähere ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Vorstand der Stiftung beschließt.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das nach kirchlichem Recht zuständige Rechnungsprüfungsamt.
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§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die für die Stiftungsaufsicht zuständige kirchliche Stelle.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht ist in den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 10
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung vom 15. Mai 2002 tritt nach ihrem Anerkenntnis durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs mit dem Tage des Zugangs der Genehmigung des Stiftungsaktes durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommerns in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 12. Juli 2002 in Kraft (KABl S. 71).