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Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre
des Lutherischen Weltbundes
und der Katholischen Kirche1#,2#

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Präambel

( 1 ) Die Lehre von der Rechtfertigung hatte für die lutherische Reformation des 16. Jahrhunderts zentrale Bedeutung. Sie galt ihr als der „erste und Hauptartikel“1, der zugleich „Lenker und Richter über alle Stücke christlicher Lehre“2 sei. Ganz besonders wurde die Rechtfertigungslehre in der reformatorischen Ausprägung und ihrem besonderen Stellenwert gegenüber der römisch-katholischen Theologie und Kirche der damaligen Zeit vertreten und verteidigt, die ihrerseits eine anders geprägte Rechtfertigungslehre vertraten und verteidigten. Hier lag aus reformatorischer Sicht der Kernpunkt aller Auseinandersetzungen. Es kam in den lutherischen Bekenntnisschriften3 und auf dem Trienter Konzil der Römisch-Katholischen Kirche zu Lehrverurteilungen, die bis heute gültig sind und kirchentrennende Wirkung haben.
( 2 ) Die Rechtfertigungslehre hat für die lutherische Tradition jenen besonderen Stellenwert bewahrt. Deshalb nahm sie auch im offiziellen lutherisch/katholischen Dialog von Anfang an einen wichtigen Platz ein.
( 3 ) In besonderer Weise sei verwiesen auf die Berichte „Evangelium und Kirche“ (1972)4 und „Kirche und Rechtfertigung“ (1994)5 der internationalen Gemeinsamen Römisch-katholischen/Evangelisch-lutherischen Kommission, auf den Bericht „Rechtfertigung durch den Glauben“ (1983)6 des katholisch/lutherischen Dialogs in den USA und die Studie „Lehrverurteilungen – kirchentrennend?“ (1986)7 des Ökumenischen Arbeitskreises evangelischer und katholischer Theologen in Deutschland. Einige von diesen Dialogberichten haben eine offizielle Rezeption erfahren. Ein wichtiges Beispiel ist die verbindliche Stellungnahme, die die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands zusammen mit den anderen Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland mit dem höchst möglichen Grad kirchlicher Anerkennung zu der Studie über die Lehrverurteilungen verabschiedet hat (1994).8
( 4 ) All die genannten Dialogberichte und auch die Stellungnahmen dazu zeigen in ihrer Erörterung der Rechtfertigungslehre untereinander ein hohes Maß an gemeinsamer Ausrichtung und gemeinsamem Urteil. Es ist darum an der Zeit, Bilanz zu ziehen und die Ergebnisse der Dialoge über die Rechtfertigung in einer Weise zusammenzufassen, die unsere Kirchen in der gebotenen Präzision und Kürze über den Gesamtertrag dieses Dialogs informiert und es ihnen zugleich ermöglicht, sich verbindlich dazu zu äußern.
( 5 ) Das will diese Gemeinsame Erklärung tun. Sie will zeigen, dass auf Grund des Dialogs die unterzeichnenden lutherischen Kirchen und die Römisch-Katholische Kirche9 nunmehr im Stande sind, ein gemeinsames Verständnis unserer Rechtfertigung durch Gottes Gnade im Glauben an Christus zu vertreten. Sie enthält nicht alles, was in jeder der Kirchen über Rechtfertigung gelehrt wird; sie umfasst aber einen Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre und zeigt, dass die weiterhin unterschiedlichen Entfaltungen nicht länger Anlass für Lehrverurteilungen sind.
( 6 ) Unsere Erklärung ist keine neue und selbstständige Darstellung neben den bisherigen Dialogberichten und Dokumenten, erst recht will sie diese nicht ersetzen. Sie bezieht sich vielmehr – wie der Anhang über die Quellen zeigt – auf die genannten Texte und deren Argumentation.
( 7 ) Wie die Dialoge selbst, so ist auch diese Gemeinsame Erklärung von der Überzeugung getragen, dass eine Überwindung bisheriger Kontroversfragen und Lehrverurteilungen weder die Trennungen und Verurteilungen leicht nimmt noch die eigene kirchliche Vergangenheit desavouiert. Sie ist jedoch von der Überzeugung bestimmt, dass unseren Kirchen in der Geschichte neue Einsichten zuwachsen und dass sich Entwicklungen vollziehen, die es ihnen nicht nur erlauben, sondern von ihnen zugleich fordern, die trennenden Fragen und Verurteilungen zu überprüfen und in einem neuen Licht zu sehen.
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1. Biblische Rechtfertigungsbotschaft

( 8 ) Zu diesen neuen Einsichten hat unsere gemeinsame Art und Weise geführt, auf das Wort Gottes in der Heiligen Schrift zu hören. Gemeinsam hören wir das Evangelium, dass „Gott die Welt so sehr geliebt hat, dass er seinen einzigen Sohn hingab, damit jeder, der an ihn glaubt, nicht zu Grunde geht, sondern das ewige Leben hat“ (Joh 3,16). Diese frohe Botschaft wird in der Heiligen Schrift in verschiedener Weise dargestellt. Im Alten Testament hören wir das Wort Gottes von der menschlichen Sündhaftigkeit (Ps 51,1-5; Dan 9,5 f.; Koh 8,9 f.; Esra 9,6 f.) und vom menschlichen Ungehorsam (Gen 3,1-19; Neh 9,16 f.26) sowie von der Gerechtigkeit (Jes 46,13; 51,5-8; 56,1; [vgl. 53,11]; Jer 9,24) und vom Gericht Gottes (Koh 12,14; Ps 9,5 f.; 76,7-9).
( 9 ) Im Neuen Testament werden bei Matthäus (5,10; 6,33; 21,32), Johannes (16,8-11), im Hebräerbrief (5,13; 10,37 f.) und im Jakobusbrief (2,14-26) die Themen Gerechtigkeit“ und „Rechtfertigung“ unterschiedlich behandelt.10 Auch in den paulinischen Briefen wird die Gabe des Heils auf verschiedene Weise beschrieben, unter anderem: als „Befreiung zur Freiheit“ (Gal 5,1-13; vgl. Röm 6,7), als „Versöhnung mit Gott“ (2 Kor 5,18-21; vgl. Röm 5,11), als „Frieden mit Gott“ (Röm 5,1), als „neue Schöpfung“ (2 Kor 5,17), als „Leben für Gott in Christus Jesus“ (Röm 6,11.23) oder als „Heiligung in Christus Jesus“ (vgl. 1 Kor 1,2; 1,30; 2 Kor 1,1). Herausragend unter diesen Bezeichnungen ist die Beschreibung als „Rechtfertigung“ des Sünders durch Gottes Gnade im Glauben (Röm 3,23-25), die in der Reformationszeit besonders hervorgehoben wurde.
( 10 ) Paulus beschreibt das Evangelium als Kraft Gottes zur Rettung des unter die Macht der Sünde gefallenen Menschen: als Botschaft, die die „Gerechtigkeit Gottes aus Glauben zum Glauben“ (Röm 1,16 f.) verkündet und die „Rechtfertigung“ (Röm 3,21-31) schenkt. Er verkündet Christus als „unsere Gerechtigkeit“ (1 Kor 1,30), indem er auf den auferstandenen Herrn anwendet, was Jeremias über Gott selbst verkündet hat (Jer 23,6). In Christi Tod und Auferstehung sind alle Dimensionen seines Erlösungswerkes verwurzelt, denn er ist „unser Herr, der wegen unserer Verfehlungen hingegeben, wegen unserer Gerechtigkeit auferweckt wurde“ (Röm 4,25). Alle Menschen bedürfen der Gerechtigkeit Gottes, denn „alle haben gesündigt und die Herrlichkeit Gottes verloren“ (Röm 3,23; vgl. Röm 1,18-3,20; 11,32; Gal 3,22). Im Galaterbrief (3,6) und im Römerbrief (4,3-9) versteht Paulus den Glauben Abrahams (Gen 15,6) als Glauben an den Gott, der den Sünder rechtfertigt (Röm 4,5) und beruft sich auf das Zeugnis des Alten Testaments, um sein Evangelium zu unterstreichen, dass jene Gerechtigkeit allen angerechnet wird, die wie Abraham auf Gottes Versprechen vertrauen. „Der aus Glauben Gerechte wird leben“ (Hab 2,4; vgl. Gal 3,11; Röm 1,17). In den paulinischen Briefen ist Gottes Gerechtigkeit zugleich Gottes Kraft für jeden Glaubenden (Röm 1,16f.). In Christus lässt er sie unsere Gerechtigkeit sein (2 Kor 5,21). Die Rechtfertigung wird uns zuteil durch Christus Jesus, „den Gott dazu bestimmt hat, Sühne zu leisten mit seinem Blut, Sühne, wirksam durch Glauben“ (Röm 3,25; vgl. 3,21-28). „Denn aus Gnade seid ihr durch den Glauben gerettet, nicht aus eigener Kraft – Gott hat es geschenkt –, nicht auf Grund eurer Werke“ (Eph 2,8 f.).
( 11 ) Rechtfertigung ist Sündenvergebung (Röm 3,23-25; Apg 13,39; Lk 18,14), Befreiung von der herrschenden Macht der Sünde und des Todes (Röm 5,12-21) und vom Fluch des Gesetzes (Gal 3,10-14). Sie ist Aufnahme in die Gemeinschaft mit Gott, schon jetzt, vollkommen aber in Gottes künftigem Reich (Röm 5,1f.). Sie vereinigt mit Christus und seinem Tod und seiner Auferstehung (Röm 6,5). Sie geschieht im Empfangen des Heiligen Geistes in der Taufe als Eingliederung in den einen Leib (Röm 8,1 f.9f .; 1 Kor 12,12 f.). All das kommt allein von Gott um Christi willen aus Gnade durch den Glauben an das „Evangelium vom Sohn Gottes“ (Röm 1,1-3).
( 12 ) Die Gerechtfertigten leben aus dem Glauben, der aus dem Wort Christi kommt (Röm 10,17) und der in der Liebe wirkt (Gal 5,6), die Frucht des Geistes ist (Gal 5,22 f.). Aber da Mächte und Begierden die Gläubigen äußerlich und innerlich anfechten (Röm 8,35-39; Gal 5,16-21) und diese in Sünde fallen (1 Joh 1,8.10), müssen sie die Verheißungen Gottes immer wieder hören, ihre Sünden bekennen (1 Joh 1,9), an Christi Leib und Blut teilhaben und ermahnt werden, in Übereinstimmung mit dem Willen Gottes gerecht zu leben. Darum sagt der Apostel den Gerechtfertigten: „Müht euch mit Furcht und Zittern um euer Heil! Denn Gott ist es, der in euch das Wollen und das Vollbringen bewirkt, noch über euren guten Willen hinaus“ (Phil 2,12 f.). Die frohe Botschaft aber bleibt: „Jetzt gibt es keine Verurteilung mehr für die, welche in Christus Jesus sind“ (Röm 8,1) und in denen Christus lebt (Gal 2,20). Durch die gerechte Tat Christi wird es „für alle Menschen zur Gerechtsprechung kommen, die Leben gibt“ (Röm 5,18).
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2. Die Rechtfertigungslehre als ökumenisches Problem

( 13 ) Die gegensätzliche Auslegung und Anwendung der biblischen Botschaft von der Rechtfertigung waren im 16. Jahrhundert ein Hauptgrund für die Spaltung der abendländischen Kirche, was sich auch in Lehrverurteilungen niedergeschlagen hat. Für die Überwindung der Kirchentrennung ist darum ein gemeinsames Verständnis der Rechtfertigung grundlegend und unverzichtbar. In Aufnahme von bibelwissenschaftlichen, theologie- und dogmengeschichtlichen Erkenntnissen hat sich im ökumenischen Dialog seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil eine deutliche Annäherung hinsichtlich der Rechtfertigungslehre herausgebildet, so dass in dieser Gemeinsamen Erklärung ein Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre formuliert werden kann, in dessen Licht die entsprechenden Lehrverurteilungen des 16. Jahrhunderts heute den Partner nicht treffen.
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3. Das gemeinsame Verständnis der Rechtfertigung

( 14 ) Das gemeinsame Hören auf die in der Heiligen Schrift verkündigte frohe Botschaft und nicht zuletzt die theologischen Gespräche der letzten Jahre zwischen den lutherischen Kirchen und der Römisch-Katholischen Kirche haben zu einer Gemeinsamkeit im Verständnis von der Rechtfertigung geführt. Es umfasst einen Konsens in den Grundwahrheiten; die unterschiedlichen Entfaltungen in den Einzelaussagen sind damit vereinbar.
( 15 ) Es ist unser gemeinsamer Glaube, dass die Rechtfertigung das Werk des Dreieinigen Gottes ist. Der Vater hat seinen Sohn zum Heil der Sünder in die Welt gesandt. Die Menschwerdung, der Tod und die Auferstehung Christi sind Grund und Voraussetzung der Rechtfertigung. Daher bedeutet Rechtfertigung, dass Christus selbst unsere Gerechtigkeit ist, derer wir nach dem Willen des Vaters durch den Heiligen Geist teilhaftig werden. Gemeinsam bekennen wir: Allein aus Gnade im Glauben an die Heilstat Christi, nicht auf Grund unseres Verdienstes, werden wir von Gott angenommen und empfangen den Heiligen Geist, der unsere Herzen erneuert und uns befähigt und aufruft zu guten Werken.11
( 16 ) Alle Menschen sind von Gott zum Heil in Christus berufen. Allein durch Christus werden wir gerechtfertigt, indem wir im Glauben dieses Heil empfangen. Der Glaube selbst ist wiederum Geschenk Gottes durch den Heiligen Geist, der im Wort und in den Sakramenten in der Gemeinschaft der Gläubigen wirkt und zugleich die Gläubigen zu jener Erneuerung ihres Lebens führt, die Gott im ewigen Leben vollendet.
( 17 ) Gemeinsam sind wir der Überzeugung, dass die Botschaft von der Rechtfertigung uns in besonderer Weise auf die Mitte des neutestamentlichen Zeugnisses von Gottes Heilshandeln in Christus verweist: Sie sagt uns, dass wir Sünder unser neues Leben allein der vergebenden und neu schaffenden Barmherzigkeit Gottes verdanken, die wir uns nur schenken lassen und im Glauben empfangen, aber nie – in welcher Form auch immer – verdienen können.
( 18 ) Darum ist die Lehre von der Rechtfertigung, die diese Botschaft aufnimmt und entfaltet, nicht nur ein Teilstück der christlichen Glaubenslehre. Sie steht in einem wesenhaften Bezug zu allen Glaubenswahrheiten, die miteinander in einem inneren Zusammenhang zu sehen sind. Sie ist ein unverzichtbares Kriterium, das die gesamte Lehre und Praxis der Kirche unablässig auf Christus hin orientieren will. Wenn Lutheraner die einzigartige Bedeutung dieses Kriteriums betonen, verneinen sie nicht den Zusammenhang und die Bedeutung aller Glaubenswahrheiten. Wenn Katholiken sich von mehreren Kriterien in Pflicht genommen sehen, verneinen sie nicht die besondere Funktion der Rechtfertigungsbotschaft. Lutheraner und Katholiken haben gemeinsam das Ziel, in allem Christus zu bekennen, dem allein über alles zu vertrauen ist als dem einen Mittler (1 Tim 2,5 f.), durch den Gott im Heiligen Geist sich selbst gibt und seine erneuernden Gaben schenkt [vgl. Quellen zu Kap. 3].
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4. Die Entfaltung des gemeinsamen Verständnisses der Rechtfertigung

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4.1 Unvermögen und Sünde des Menschen angesichts der Rechtfertigung

( 19 ) Wir bekennen gemeinsam, dass der Mensch im Blick auf sein Heil völlig auf die rettende Gnade Gottes angewiesen ist. Die Freiheit, die er gegenüber den Menschen und den Dingen der Welt besitzt, ist keine Freiheit auf sein Heil hin. Das heißt, als Sünder steht er unter dem Gericht Gottes und ist unfähig, sich von sich aus Gott um Rettung zuzuwenden oder seine Rechtfertigung vor Gott zu verdienen oder mit eigener Kraft sein Heil zu erreichen. Rechtfertigung geschieht allein aus Gnade. Weil Katholiken und Lutheraner das gemeinsam bekennen, darum gilt:
( 20 ) Wenn Katholiken sagen, dass der Mensch bei der Vorbereitung auf die Rechtfertigung und deren Annahme durch seine Zustimmung zu Gottes rechtfertigendem Handeln „mitwirke“, so sehen sie in solch personaler Zustimmung selbst eine Wirkung der Gnade und kein Tun des Menschen aus eigenen Kräften.
( 21 ) Nach lutherischer Auffassung ist der Mensch unfähig, bei seiner Errettung mitzuwirken, weil er sich als Sünder aktiv Gott und seinem rettenden Handeln widersetzt. Lutheraner verneinen nicht, dass der Mensch das Wirken der Gnade ablehnen kann. Wenn sie betonen, dass der Mensch die Rechtfertigung nur empfangen kann (mere passive), so verneinen sie damit jede Möglichkeit eines eigenen Beitrags des Menschen zu seiner Rechtfertigung, nicht aber sein volles personales Beteiligtsein im Glauben, das vom Wort Gottes selbst gewirkt wird [vgl. Quellen zu Kap. 4.1].
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4.2 Rechtfertigung als Sündenvergebung und Gerechtmachung

( 22 ) Wir bekennen gemeinsam, dass Gott aus Gnade dem Menschen die Sünde vergibt und ihn zugleich in seinem Leben von der knechtenden Macht der Sünde befreit und ihm das neue Leben in Christus schenkt. Wenn der Mensch an Christus im Glauben teilhat, rechnet ihm Gott seine Sünde nicht an und wirkt in ihm tätige Liebe durch den Heiligen Geist. Beide Aspekte des Gnadenhandelns Gottes dürfen nicht voneinander getrennt werden. Sie gehören in der Weise zusammen, dass der Mensch im Glauben mit Christus vereinigt wird, der in seiner Person unsere Gerechtigkeit ist (1 Kor 1,30): sowohl die Vergebung der Sünden als auch die heiligende Gegenwart Gottes. Weil Katholiken und Lutheraner das gemeinsam bekennen, darum gilt:
( 23 ) Wenn Lutheraner betonen, dass Christi Gerechtigkeit unsere Gerechtigkeit ist, wollen sie vor allem festhalten, dass dem Sünder durch den Zuspruch der Vergebung die Gerechtigkeit vor Gott in Christus geschenkt wird und sein Leben nur in Verbindung mit Christus erneuert wird. Wenn sie sagen, dass Gottes Gnade vergebende Liebe („Gunst Gottes“)12 ist, verneinen sie damit nicht die Erneuerung des Lebens des Christen, sondern wollen zum Ausdruck bringen, dass die Rechtfertigung frei bleibt von menschlicher Mitwirkung und auch nicht von der lebenserneuernden Wirkung der Gnade im Menschen abhängt.
( 24 ) Wenn die Katholiken betonen, dass dem Gläubigen die Erneuerung des inneren Menschen durch den Empfang der Gnade geschenkt wird,13 dann wollen sie festhalten, dass die vergebende Gnade Gottes immer mit dem Geschenk eines neuen Lebens verbunden ist, das sich im Heiligen Geist in tätiger Liebe auswirkt; sie verneinen damit aber nicht, dass Gottes Gnadengabe in der Rechtfertigung unabhängig bleibt von menschlicher Mitwirkung [vgl. Quellen zu Kap. 4.2].
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4.3 Rechtfertigung durch Glauben und aus Gnade

( 25 ) Wir bekennen gemeinsam, dass der Sünder durch den Glauben an das Heilshandeln Gottes in Christus gerechtfertigt wird; dieses Heil wird ihm vom Heiligen Geist in der Taufe als Fundament seines ganzen christlichen Lebens geschenkt. Der Mensch vertraut im rechtfertigenden Glauben auf Gottes gnädige Verheißung, in dem die Hoffnung auf Gott und die Liebe zu ihm eingeschlossen sind. Dieser Glaube ist in der Liebe tätig; darum kann und darf der Christ nicht ohne Werke bleiben. Aber alles, was im Menschen dem freien Geschenk des Glaubens vorausgeht und nachfolgt, ist nicht Grund der Rechtfertigung und verdient sie nicht.
( 26 ) Nach lutherischem Verständnis rechtfertigt Gott den Sünder allein im Glauben (sola fide).Im Glauben vertraut der Mensch ganz auf seinen Schöpfer und Erlöser und ist so in Gemeinschaft mit ihm. Gott selber bewirkt den Glauben, indem er durch sein schöpferisches Wort solches Vertrauen hervorbringt. Weil diese Tat Gottes eine neue Schöpfung ist, betrifft sie alle Dimensionen der Person und führt zu einem Leben in Hoffnung und Liebe. So wird in der Lehre von der „Rechtfertigung allein durch den Glauben“ die Erneuerung der Lebensführung, die aus der Rechtfertigung notwendig folgt und ohne die kein Glaube sein kann, zwar von der Rechtfertigung unterschieden, aber nicht getrennt. Vielmehr wird damit der Grund angegeben, aus dem solche Erneuerung hervorgeht. Aus der Liebe Gottes, die dem Menschen in der Rechtfertigung geschenkt wird, erwächst die Erneuerung des Lebens. Rechtfertigung und Erneuerung sind durch den im Glauben gegenwärtigen Christus verbunden.
( 27 ) Auch nach katholischem Verständnis ist der Glaube für die Rechtfertigung fundamental; denn ohne ihn kann es keine Rechtfertigung geben. Der Mensch wird als Hörer des Wortes und Glaubender durch die Taufe gerechtfertigt. Die Rechtfertigung des Sünders ist Sündenvergebung und Gerechtmachung durch die Rechtfertigungsgnade, die uns zu Kindern Gottes macht. In der Rechtfertigung empfangen die Gerechtfertigten von Christus Glaube, Hoffnung und Liebe und werden so in die Gemeinschaft mit ihm aufgenommen.14 Dieses neue personale Verhältnis zu Gott gründet ganz und gar in der Gnädigkeit Gottes und bleibt stets vom heilsschöpferischen Wirken des gnädigen Gottes abhängig, der sich selbst treu bleibt und auf den der Mensch sich darum verlassen kann. Deshalb wird die Rechtfertigungsgnade nie Besitz des Menschen, auf den er sich Gott gegenüber berufen könnte. Wenn nach katholischem Verständnis die Erneuerung des Lebens durch die Rechtfertigungsgnade betont wird, so ist diese Erneuerung in Glaube, Hoffnung und Liebe immer auf die grundlose Gnade Gottes angewiesen und leistet keinen Beitrag zur Rechtfertigung, dessen wir uns vor Gott rühmen könnten (Röm 3,27) [vgl. Quellen zu Kap. 4.3].
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4.4 Das Sündersein des Gerechtfertigten

( 28 ) Wir bekennen gemeinsam, dass der Heilige Geist in der Taufe den Menschen mit Christus vereint, rechtfertigt und ihn wirklich erneuert. Und doch bleibt der Gerechtfertigte zeitlebens und unablässig auf die bedingungslos rechtfertigende Gnade Gottes angewiesen. Auch er ist der immer noch andrängenden Macht und dem Zugriff der Sünde nicht entzogen (vgl. Röm 6,12-14) und des lebenslangen Kampfes gegen die Gottwidrigkeit des selbstsüchtigen Begehrens des alten Menschen nicht enthoben (vgl. Gal 5,16; Röm 7,7.10). Auch der Gerechtfertigte muss wie im Vaterunser täglich Gott um Vergebung bitten (Mt 6,12; 1 Joh 1,9), er ist immer wieder zu Umkehr und Buße gerufen, und ihm wird immer wieder die Vergebung gewährt.
( 29 ) Das verstehen Lutheraner in dem Sinne, dass der Christ „zugleich Gerechter und Sünder“ ist: Er ist ganz gerecht, weil Gott ihm durch Wort und Sakrament seine Sünde vergibt und die Gerechtigkeit Christi zuspricht, die ihm im Glauben zu Eigen wird und ihn in Christus vor Gott zum Gerechten macht. Im Blick auf sich selbst aber erkennt er durch das Gesetz, dass er zugleich ganz Sünder bleibt, dass die Sünde noch in ihm wohnt (1 Joh 1,8; Röm 7,17.20); denn er vertraut immer wieder auf falsche Götter und liebt Gott nicht mit jener ungeteilten Liebe, die Gott als sein Schöpfer von ihm fordert (Dtn 6,5; Mt 22,36-40 parr.). Diese Gottwidrigkeit ist als solche wahrhaft Sünde. Doch die knechtende Macht der Sünde ist auf Grund von Christi Verdienst gebrochen: Sie ist keine den Christen „beherrschende“ Sünde mehr, weil sie durch Christus „beherrscht“ ist, mit dem der Gerechtfertigte im Glauben verbunden ist; so kann der Christ, solange er auf Erden lebt, jedenfalls stückweise ein Leben in Gerechtigkeit führen. Und trotz der Sünde ist der Christ nicht mehr von Gott getrennt, weil ihm, der durch die Taufe und den Heiligen Geist neu geboren ist, in täglicher Rückkehr zur Taufe die Sünde vergeben wird, so dass seine Sünde ihn nicht mehr verdammt und ihm nicht mehr den ewigen Tod bringt.15 Wenn also die Lutheraner sagen, dass der Gerechtfertigte auch Sünder und seine Gottwidrigkeit wahrhaft Sünde ist, verneinen sie nicht, dass er trotz der Sünde in Christus von Gott ungetrennt und seine Sünde beherrschte Sünde ist. Im Letzteren sind sie mit der römisch-katholischen Seite trotz der Unterschiede im Verständnis der Sünde des Gerechtfertigten einig.
( 30 ) Die Katholiken sind der Auffassung, dass die Gnade Jesu Christi, die in der Taufe verliehen wird, alles was „wirklich“ Sünde, was „verdammenswürdig“ ist, tilgt (Röm 8,1)16, dass jedoch eine aus der Sünde kommende und zur Sünde drängende Neigung (Konkupiszenz) im Menschen verbleibt. Insofern nach katholischer Überzeugung zum Zustandekommen menschlicher Sünden ein personales Element gehört, sehen sie bei dessen Fehlen die gottwidrige Neigung nicht als Sünde im eigentlichen Sinne an. Damit wollen sie nicht leugnen, dass diese Neigung nicht dem ursprünglichen Plan Gottes vom Menschen entspricht, noch, dass sie objektiv Gottwidrigkeit und Gegenstand lebenslangen Kampfes ist; in Dankbarkeit für die Erlösung durch Christus wollen sie herausstellen, dass die gottwidrige Neigung nicht die Strafe des ewigen Todes verdient17 und den Gerechtfertigten nicht von Gott trennt. Wenn der Gerechtfertigte sich aber willentlich von Gott trennt, genügt nicht eine erneute Beobachtung der Gebote, sondern er muss im Sakrament der Versöhnung Verzeihung und Frieden empfangen durch das Wort der Vergebung, das ihm kraft des Versöhnungswerkes Gottes in Christus gewährt wird [vgl. Quellen zu Kap. 4.4].
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4.5 Gesetz und Evangelium

( 31 ) Wir bekennen gemeinsam, dass der Mensch im Glauben an das Evangelium „unabhängig von Werken des Gesetzes“ (Röm 3,28) gerechtfertigt wird. Christus hat das Gesetz erfüllt und es durch seinen Tod und seine Auferstehung als Weg zum Heil überwunden. Wir bekennen zugleich, dass die Gebote Gottes für den Gerechtfertigten in Geltung bleiben und dass Christus in seinem Wort und Leben den Willen Gottes, der auch für den Gerechtfertigten Richtschnur seines Handelns ist, zum Ausdruck bringt.
( 32 ) Die Lutheraner verweisen darauf, dass die Unterscheidung und richtige Zuordnung von Gesetz und Evangelium wesentlich ist für das Verständnis der Rechtfertigung. Das Gesetz in seinem theologischen Gebrauch ist Forderung und Anklage, unter der jeder Mensch, auch der Christ, insofern er Sünder ist, zeitlebens steht und das seine Sünde aufdeckt, damit er sich im Glauben an das Evangelium ganz der Barmherzigkeit Gottes in Christus zuwendet, die allein ihn rechtfertigt.
( 33 ) Weil das Gesetz als Heilsweg durch das Evangelium erfüllt und überwunden ist, können Katholiken sagen, dass Christus nicht ein Gesetzgeber im Sinne von Mose ist. Wenn Katholiken betonen, dass der Gerechtfertigte zur Beobachtung der Gebote Gottes gehalten ist, so verneinen sie damit nicht, dass die Gnade des ewigen Lebens den Kindern Gottes durch Jesus Christus erbarmungsvoll verheißen ist18 [vgl. Quellen zu Kap. 4.5].
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4.6 Heilsgewissheit

( 34 ) Wir bekennen gemeinsam, dass die Gläubigen sich auf die Barmherzigkeit und die Verheißungen Gottes verlassen können. Auch angesichts ihrer eigenen Schwachheit und mannigfacher Bedrohung ihres Glaubens können sie kraft des Todes und der Auferstehung Christi auf die wirksame Zusage der Gnade Gottes in Wort und Sakrament bauen und so dieser Gnade gewiss sein.
( 35 ) Dies ist in besonderer Weise von den Reformatoren betont worden: In der Anfechtung soll der Gläubige nicht auf sich, sondern ganz auf Christus blicken und ihm allein vertrauen. So ist er im Vertrauen auf Gottes Zusage seines Heils gewiss, wenngleich auf sich schauend niemals sicher.
( 36 ) Katholiken können das Anliegen der Reformatoren teilen, den Glauben auf die objektive Wirklichkeit der Verheißung Christi zu gründen, von der eigenen Erfahrung abzusehen und allein auf Christi Verheißungswort zu vertrauen (vgl. Mt 16,19; 8,18). Mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil sagen Katholiken: Glauben heißt, sich selbst ganz Gott anvertrauen,19der uns aus der Finsternis der Sünde und des Todes befreit und zum ewigen Leben erweckt.20Man kann nicht in diesem Sinn an Gott glauben und zugleich dessen Verheißungswort für nicht verlässlich halten. Keiner darf an Gottes Barmherzigkeit und an Christi Verdienst zweifeln. Aber jeder kann in Sorge um sein Heil sein, wenn er auf seine eigenen Schwächen und Mängel schaut. In allem Wissen um sein eigenes Versagen darf der Glaubende dessen gewiss sein, dass Gott sein Heil will [vgl. Quellen zu Kap. 4.6].
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4.7 Die guten Werke des Gerechtfertigten

( 37 ) Wir bekennen gemeinsam, dass gute Werke – ein christliches Leben in Glaube, Hoffnung und Liebe – der Rechtfertigung folgen und Früchte der Rechtfertigung sind. Wenn der Gerechtfertigte in Christus lebt und in der empfangenen Gnade wirkt, bringt er, biblisch gesprochen, gute Frucht. Diese Folge der Rechtfertigung ist für den Christen, insofern er zeitlebens gegen die Sünde kämpft, zugleich eine Verpflichtung, die er zu erfüllen hat; deshalb ermahnen Jesus und die apostolischen Schriften den Christen, Werke der Liebe zu vollbringen.
( 38 ) Nach katholischer Auffassung tragen die guten Werke, die von der Gnade und dem Wirken des Heiligen Geistes erfüllt sind, so zu einem Wachstum in der Gnade bei, dass die von Gott empfangene Gerechtigkeit bewahrt und die Gemeinschaft mit Christus vertieft werden. Wenn Katholiken an der „Verdienstlichkeit“ der guten Werke festhalten, so wollen sie sagen, dass diesen Werken nach dem biblischen Zeugnis ein Lohn im Himmel verheißen ist. Sie wollen die Verantwortung des Menschen für sein Handeln herausstellen, damit aber nicht den Geschenkcharakter der guten Werke bestreiten, geschweige denn verneinen, dass die Rechtfertigung selbst stets unverdientes Gnadengeschenk bleibt.
( 39 ) Auch bei den Lutheranern gibt es den Gedanken eines Bewahrens der Gnade und eines Wachstums in Gnade und Glauben. Sie betonen allerdings, dass die Gerechtigkeit als Annahme durch Gott und als Teilhabe an der Gerechtigkeit Christi immer vollkommen ist, sagen aber zugleich, dass ihre Auswirkung im christlichen Leben wachsen kann. Wenn sie die guten Werke des Christen als „Früchte“ und „Zeichen“ der Rechtfertigung, nicht als eigene „Verdienste“ betrachten, so verstehen sie gleichwohl das ewige Leben gemäß dem Neuen Testament als unverdienten „Lohn“ im Sinne der Erfüllung von Gottes Zusage an die Glaubenden [vgl. Quellen zu Kap. 4.7].
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5. Die Bedeutung und Tragweite des erreichten Konsenses

( 40 ) Das in dieser Erklärung dargelegte Verständnis der Rechtfertigungslehre zeigt, dass zwischen Lutheranern und Katholiken ein Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre besteht, in dessen Licht die in Nr. 18 bis 39 beschriebenen, verbleibenden Unterschiede in der Sprache, der theologischen Ausgestaltung und der Akzentsetzung des Rechtfertigungsverständnisses tragbar sind. Deshalb sind die lutherische und die römisch-katholische Entfaltung des Rechtfertigungsglaubens in ihrer Verschiedenheit offen aufeinander hin und heben den Konsens in den Grundwahrheiten nicht wieder auf.
( 41 ) Damit erscheinen auch die Lehrverurteilungen des 16. Jahrhunderts, soweit sie sich auf die Lehre von der Rechtfertigung beziehen, in einem neuen Licht: Die in dieser Erklärung vorgelegte Lehre der lutherischen Kirchen wird nicht von den Verurteilungen des Trienter Konzils getroffen. Die Verwerfungen der lutherischen Bekenntnisschriften treffen nicht die in dieser Erklärung vorgelegte Lehre der Römisch-Katholischen Kirche.
( 42 ) Dadurch wird den auf die Rechtfertigungslehre bezogenen Lehrverurteilungen nichts von ihrem Ernst genommen. Etliche waren nicht einfach gegenstandslos; sie behalten für uns „die Bedeutung von heilsamen Warnungen“, die wir in Lehre und Praxis zu beachten haben.21
( 43 ) Unser Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre muss sich im Leben und in der Lehre der Kirchen auswirken und bewähren. Im Blick darauf gibt es noch Fragen von unterschiedlichem Gewicht, die weiterer Klärung bedürfen: sie betreffen unter anderem das Verhältnis von Wort Gottes und kirchlicher Lehre sowie die Lehre von der Kirche, von der Autorität in ihr, von ihrer Einheit, vom Amt und von den Sakramenten, schließlich von der Beziehung zwischen Rechtfertigung und Sozialethik. Wir sind der Überzeugung, dass das erreichte gemeinsame Verständnis eine tragfähige Grundlage für eine solche Klärung bietet. Die lutherischen Kirchen und die Römisch-Katholische Kirche werden sich weiterhin bemühen, das gemeinsame Verständnis zu vertiefen und es in der kirchlichen Lehre und im kirchlichen Leben fruchtbar werden zu lassen.
( 44 ) Wir sagen dem Herrn Dank für diesen entscheidenden Schritt zur Überwindung der Kirchenspaltung. Wir bitten den Heiligen Geist, uns zu jener sichtbaren Einheit weiterzuführen, die der Wille Christi ist.
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Endnoten:
1 Schmalkaldische Artikel II,1 (Die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, 3. Aufl. [Göttingen 1956] 415).
2 „Rector et iudex super omnia genera doctrinarum" (Weimarer Ausgabe von Luthers Werken, 39,I,205).
3 Es sei darauf hingewiesen, daß eine Reihe von lutherischen Kirchen nur die Confessio Augustana und Luthers Kleinen Katechismus zu ihren verbindlichen Lehrgrundlagen rechnen. Diese Bekenntnisschriften enthalten keine die Rechtfertigungslehre betreffenden Lehrverurteilungen gegenüber der römisch-katholischen Kirche.
4 Bericht der Evangelisch-lutherisch/Römisch-katholischen Studienkommission „Das Evangelium und die Kirche", 1972 („Malta-Bericht"): Dokumente wachsender Übereinstimmung [= DwÜ]. Sämtliche Berichte und Konsenstexte interkonfessioneller Gespräche auf Weltebene. Bd. I. 1931-1982, hg. v. H. Meyer u.a. (Paderborn-Frankfurt 21991) 248-271.
5 Gemeinsame Römisch-katholische/Evangelisch-lutherische Kommission (Hg.), Kirche und Rechtfertigung. Das Verständnis der Kirche im Licht der Rechtfertigungslehre (Paderborn-Frankfurt 1994).
6 Lutherisch/Römisch-Katholischer Dialog in den USA: Rechtfertigung durch den Glauben (1983): Rechtfertigung im ökumenischen Dialog. Dokumente und Einführung, hg. v. H. Meyer u. G. Gaßmann = ÖkPer 12 (Frankfurt 1987) 107-200.
7 Lehrverurteilungen – kirchentrennend? I. Rechtfertigung, Sakramente und Amt im Zeitalter der Reformation und heute = DiKi 4, hg. v. K. Lehmann u. W. Pannenberg (Freiburg-Göttingen 31988).
8 Gemeinsame Stellungnahme der Arnoldshainer Konferenz, der Vereinigten Evangelischen-Lutherischen Kirche Deutschlands und des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes zum Dokument ‘Lehrverurteilungen – kirchentrennend?’: ÖR 44 (1995) 99-102; einschließlich der diesem Beschluß zugrundeliegenden Stellungnahmen, vgl. Lehrverurteilungen im Gespräch. Die ersten offiziellen Stellungnahmen aus der evangelischen Kirche in Deutschland (Göttingen 1993).
9 In dieser Erklärung gibt das Wort „Kirche" das jeweilige Selbstverständnis der beteiligten Kirchen wieder, ohne alle damit verbundenen ekklesiologischen Fragen entscheiden zu wollen.
10 Vgl. Malta-Bericht Nr. 26-30; Rechtfertigung durch den Glauben Nr. 122-147. Die nichtpaulinischen neutestamentlichen Zeugnisse wurden im Auftrag des US-Dialogs „Rechtfertigung durch den Glauben" untersucht von J. Reumann: Righteousness in the New Testament, mit Antworten von J. Fitzmeyer und J.D. Quinn (Philadelphia, New York 1982) 124-180. Die Ergebnisse dieser Studie wurden im Dialogbericht „Rechtfertigung durch den Glauben" in den Nr. 139-142 zusammengefaßt.
11 Vgl. Alle unter einem Christus, Nr. 14: DwÜ I, 323-328.
12 Vgl. WA 8, 106.
13 Vgl. DS 1528.
14 Vgl. DS 1530.
15 Vgl. Apol. II,38-45.
16 Vgl. DS 1515.
17 Vgl. DS 1515.
18 Vgl. DS 1545.
19 Vgl. DV 5.
20 Vgl. DV 4.
21 Lehrverurteilungen – kirchentrennend?, 32.
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nichtamtlicher Anhang 1

Quellen zur
Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre

Vom 21. September 1998
(VDBK 19, 50)
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In den Teilen 3 und 4 der „Gemeinsamen Erklärung“ wird auf Formulierungen aus verschiedenen lutherisch/katholischen Dialogen zurückgegriffen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dokumente:
„Alle unter einem Christus“, Stellungnahme der Gemeinsamen Römisch-katholischen/Evangelisch-lutherischen Kommission zum Augsburgischen Bekenntnis, 1980: Dokumente wachsender Übereinstimmung. Sämtliche Berichte und Konsenstexte interkonfessioneller Gespräche auf Weltebene. Bd. I. 1931-1982, hg. v. H. Meyer u. a. (Paderborn-Frankfurt2 1991) 323-328.
Denzinger-Schönmetzer, Enchiridion symbolorum ... 32. bis 36. Auflage [zit.: DS].
Denzinger-Hünermann, Enchiridion symbolorum ... seit der 37. Auflage, zweisprachig [zit.: DH].
Gutachten des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen zur Studie Lehrverurteilungen – kirchentrennend? (Vatikan 1992), unveröffentlicht, [zit.: Gutachten].
Justification by Faith. Lutherans and Catholics in Dialogue VII (Minneapolis 1985) deutsch: Lutherisch/Römisch-katholischer Dialog in den USA. Rechtfertigung durch den Glauben:
Rechtfertigung im ökumenischen Dialog. Dokumente und Einführung, hg. v. H. Meyer u. G. Gaßmann = ÖkPer 12 (Frankfurt 1987) 107-200 [zit.: USA].
Lehrverurteilungen – kirchentrennend? I. Rechtfertigung, Sakramente und Amt im Zeitalter der Reformation und heute = DiKi 4, hg. v. K. Lehmann u. W. Pannenberg (Freiburg3 1988) [zit.: LV].
Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes zum Dokument „Lehrverurteilungen – kirchentrennend?“ (13. September 1991): Lehrverurteilungen im Gespräch. Die ersten offiziellen Stellungnahmen aus den evangelischen Kirchen in Deutschland, hg. v. der Geschäftsstelle der Arnoldshainer Konferenz (AKf), dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und dem Lutherischen Kirchenamt der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) (Göttingen 1993) 57-160 [zit.: VELKD].
zu 3: Das gemeinsame Verständnis der Rechtfertigung, Abschnitte 17 und 18: vgl. insbesondere LV 75; VELKD 95.
  • „... ein auf den Glauben zentriertes und forensisch verstandenes Bild von der Rechtfertigung ist für Paulus, und in gewissem Sinne für die Bibel insgesamt, von entscheidender Bedeutung, wenn dies auch keinesfalls die einzige biblische oder paulinische Weise ist, das Heilswerk Gottes darzustellen“ (USA Nr. 146).
  • „Katholiken wie Lutheraner können die Notwendigkeit anerkennen, die Praxis, die Strukturen und die Theologien der Kirche daran zu messen, inwieweit sie ‚die Verkündigung der freien und gnädigen Verheißungen Gottes in Christus Jesus, die allein durch den Glauben recht empfangen werden können’ (Nr. 28), fördern oder hindern“ (USA Nr. 153).
  • Von der „grundlegenden Affirmation“ (USA Nr. 157; vgl. Nr. 4) heißt es:
  • „Diese Affirmation dient wie die reformatorische Lehre von der Rechtfertigung allein durch den Glauben als Kriterium, an dem alle kirchlichen Bräuche, Strukturen und Traditionen gemessen werden, gerade weil die Entsprechung dazu das ‚solus Christus’, allein Christus, ist. Ihm allein ist letztlich zu vertrauen als dem einen Mittler, durch den Gott im Heiligen Geist seine rettenden Gaben ausgießt. Alle an diesem Dialog Beteiligten bekräftigen, dass alle christliche Lehre und Praxis und alle christlichen Ämter in einer Weise wirksam sein sollten, dass sie ‚den Gehorsam des Glaubens’ (Röm 1,5) an Gottes Heilshandeln in Christus Jesus allein, durch den Heiligen Geist, für das Heil der Gläubigen und zu Lob und Ehre des himmlischen Vaters fördern“ (USA Nr. 160).
  • „Darum behält die Rechtfertigungslehre und vor allem ihr biblischer Grund in der Kirche für immer eine spezifische Funktion: im Bewusstsein der Christen zu halten, dass wir Sünder allein aus der vergebenden Liebe Gottes leben, die wir uns nur schenken lassen, aber auf keine Weise, wie abgeschwächt auch immer, ‚verdienen’ oder an von uns zu erbringende Vor- oder Nachbedingungen binden können. Die ‚Rechtfertigungslehre’ wird damit zum kritischen Maßstab, an dem sich jederzeit überprüfen lassen muss, ob eine konkrete Interpretation unseres Gottesverhältnisses den Namen ‚christlich’ beanspruchen kann. Sie wird zugleich zum kritischen Maßstab für die Kirche, an dem sich jederzeit überprüfen lassen muss, ob ihre Verkündigung und ihre Praxis dem, was ihr von ihrem Herrn vorgegeben ist, entspricht“ (LV 75).
  • „Eine Einigung darin, dass die Rechtfertigungslehre ihre Bedeutung nicht nur als besondere Teillehre im Ganzen der Glaubenslehre unserer Kirchen hat, sondern dass ihr darüber hinaus eine Bedeutung als kritischer Maßstab für Lehre und Praxis unserer Kirchen insgesamt zukommt, ist aus lutherischer Sicht ein fundamentaler Fortschritt im ökumenischen Dialog zwischen unseren Kirchen, der nicht genug zu begrüßen ist“ (VELKD 95, 20-26; vgl. 157).
  • „Zwar hat die Rechtfertigungslehre bei Lutheranern und Katholiken einen unterschiedlichen Stellenwert innerhalb der ‚hierarchia veritatum’; doch stimmen beide Seiten darin überein, dass die Rechtfertigungslehre ihre spezifische Funktion darin hat, ein kritischer Maßstab zu sein, an dem sich jederzeit überprüfen lassen muss, ob eine konkrete Interpretation unseres Gottesverhältnisses den Namen ‚christlich’ beanspruchen kann. Sie wird zugleich zum kritischen Maßstab für die Kirche, an dem sich jederzeit überprüfen lassen muss, ob ihre Verkündigung und ihre Praxis dem, was ihr von ihrem Herrn vorgegeben ist, entspricht.’ Die kriteriologische Bedeutung der Rechtfertigungslehre für die Sakramentenlehre, die Ekklesiologie sowie für den ethischen Bereich bedarf allerdings noch vertiefter Studien“ (Gutachten 106 f.).
zu 4.1: Unvermögen und Sünde des Menschen angesichts der Rechtfertigung, Abschnitte 19- 21: vgl. insbesondere LV 48 ff.; 53; VELKD 77-81; 83 f.
  • „Diejenigen, in denen die Sünde herrscht, können nichts tun, um die Rechtfertigung zu verdienen, die ein freies Geschenk der Gnade Gottes ist. Selbst die Anfänge der Rechtfertigung, z.B. Reue, das Gebet um Gnade und das Verlangen nach Vergebung, müssen Gottes Werk in uns sein“ (USA Nr. 156,3).
  • Beiden geht es ... nicht ... darum, ein wahrhaftes Beteiligtsein des Menschen zu leugnen! ... eine Antwort ist kein ‚Werk’. Die Antwort des Glaubens ist selbst erwirkt durch das unerzwingbare und von außen auf den Menschen zukommende Wort der Verheißung. ‚Mitwirkung’ kann es nur in dem Sinne geben, dass das Herz beim Glauben dabei ist, wenn das Wort es trifft und den Glauben schafft“ (LV 53,12-22).
  • „Nur wenn die lutherische Lehre die Beziehung Gottes zu seinem Geschöpf bei der Rechtfertigung jedoch mit solcher Betonung auf den göttlichen Monergismus oder die Alleinwirksamkeit Christi konstruiert, dass die freiwillige Annahme von Gottes Gnade, die selbst ein Geschenk Gottes ist, keine wesentliche Rolle bei der Rechtfertigung spielt, dann kennzeichnen die Trienter Canones 4, 5, 6 und 9 noch einen beachtlichen Lehrunterschied bezüglich Rechtfertigung“ (Gutachten 25).
  • „... das strikte Betonen der Passivität des Menschen bei seiner Rechtfertigung hatte auf lutherischer Seite niemals den Sinn, etwa das volle personale Beteiligtsein des Menschen im Glauben zu bestreiten, sondern sollte lediglich jede Mitwirkung beim Geschehen der Rechtfertigung selbst ausschließen. Diese ist allein das Werk Christi, allein das Werk der Gnade“ (VELKD 84, 3-8).
zu 4.2: Rechtfertigung als Sündenvergebung und Gerechtmachung, Abschnitte 22-24: vgl. insbesondere USA Nr. 98-101; LV 53 ff.; VELKD 84 ff.; vgl. auch die Zitate zu 4.3.
  • „Durch die Rechtfertigung werden wir zugleich gerecht erklärt und gerecht gemacht. Rechtfertigung ist darum keine rechtliche Fiktion. Indem er rechtfertigt, bewirkt Gott, was er verheißt; er vergibt Sünden und macht uns wahrhaft gerecht“ (USA Nr. 156,5).
  • „... dass die reformatorische Theologie nicht übersieht, was die katholische Lehre hervorhebt: den schöpferischen und erneuernden Charakter der Liebe Gottes; und nicht behauptet ...: die Ohnmacht Gottes gegenüber einer Sünde, die bei der Rechtfertigung ‚nur’ vergeben, nicht aber in ihrer von Gott trennenden Macht wahrhaft aufgehoben werde“ (LV 55, 25-29).
  • „... diese [= die lutherische Lehre] hat nie die ‚Anrechnung der Gerechtigkeit Christi’ als wirkungslos im Leben des Glaubenden verstanden, weil Christi Wort wirkt, was es sagt. Entsprechend versteht sie die Gnade als Gottes Gunst, aber diese durchaus als wirksame Kraft ... denn ‚wo Vergebung der Sünden ist, da ist auch Leben und Seligkeit’“ (VELKD 86, 15-23).
  • ... dass die katholische Lehre nicht übersieht, was die evangelische Theologie hervorhebt: den personalen und worthaften Charakter der Gnade; und nicht behauptet ...: die Gnade als dinghaften, verfügbaren ‚Besitz’ des Menschen, und wäre er auch geschenkter Besitz“ (LV 55, 21-24).
zu 4.3: Rechtfertigung durch Glauben und aus Gnade, Abschnitte 25-27: vgl. insbesondere USA Nr. 105 ff.; LV 56-59; VELKD 87-90.
  • „Übersetzt man von einer Sprache in die andere, dann entspricht einerseits die reformatorische Rede von der Rechtfertigung durch den Glauben der katholischen Rede von der Rechtfertigung durch die Gnade, und dann begreift anderseits die reformatorische Lehre unter dem einen Wort ‚Glaube’ der Sache nach, was die katholische Lehre im Anschluss an 1 Kor 13,13 in der Dreiheit von ‚Glaube, Hoffnung und Liebe’ zusammenfasst“ (LV 59, 4-10).
  • „Zugleich betonen wir, dass der Glaube im Sinne des ersten Gebotes immer auch Liebe zu Gott und Hoffnung auf ihn ist und sich in der Liebe zum Nächsten auswirkt“ (VELKD 89, 8-11).
  • „Katholiken ... – wie die Lutheraner – lehren, dass nichts, was dem freien Geschenk des Glaubens vorausgeht, die Rechtfertigung verdient und dass alle heilbringenden Gaben Gottes durch Christus allein geschenkt werden“ (USA Nr. 105).
  • „Die Reformatoren ... verstehen ... den Glauben als die durch das Verheißungswort selbst ... gewirkte Vergebung und Gemeinschaft mit Christus. Das ist der Grund für das neue Sein, durch das das Fleisch der Sünde tot ist und der neue Mensch in Christus (‚sola fide per Christum’) sein Leben hat. Aber auch wenn ein solcher Glaube den Menschen notwendig neu macht, so baut der Christ seine Zuversicht nicht auf sein neues Leben, sondern allein auf die Gnadenzusage Gottes. Ihre Annahme im Glauben reicht aus, wenn ‚Glaube’ als ‚Vertrauen auf die Verheißung’ (fides promissionis) verstanden wird“ (LV 56, 18-26).
  • Vgl. Tridentinum sess. 6 cap. 7: „... Daher erhält der Mensch in der Rechtfertigung selbst zusammen mit der Vergebung der Sünden durch Jesus Christus, dem er eingegliedert wird, zugleich alles dies eingegossen: Glaube, Hoffnung und Liebe“ (DH 1530).
  • „Nach evangelischem Verständnis reicht der Glaube, der sich an Gottes Verheißung in Wort und Sakrament bedingungslos festklammert, zur Gerechtigkeit vor Gott aus, so dass die Erneuerung der Menschen, ohne die kein Glaube sein kann, nicht ihrerseits zur Rechtfertigung einen Beitrag leistet“ (LV 59, 19-23).
  • „Als Lutheraner halten wir fest an der Unterscheidung von Rechtfertigung und Heiligung, von Glaube und Werken, die jedoch keine Scheidung bedeutet“ (VELKD 89, 6-8).
  • „Die katholische Lehre weiß sich mit dem reformatorischen Anliegen einig, dass die Erneuerung des Menschen keinen ‚Beitrag’ zur Rechtfertigung leistet, schon gar nicht einen, auf den er sich vor Gott berufen könnte ... Dennoch sieht sie sich genötigt, die Erneuerung des Menschen durch die Rechtfertigungsgnade um des Bekenntnisses zur neu schaffenden Macht Gottes willen zu betonen, freilich so, dass diese Erneuerung in Glaube, Hoffnung und Liebe nichts als Antwort auf die grundlose Gnade Gottes ist“ (LV 59, 23-30).
  • – „Sofern die katholische Lehre betont, dass die Gnade personal und worthaft zu verstehen ist ... dass die Erneuerung nichts als – von Gottes Wort selbst erwirkte ... – Antwort ... ist und dass die Erneuerung des Menschen keinen Beitrag zur Rechtfertigung leistet, schon gar nicht einen, auf den wir uns vor Gott berufen könnten ... wird sie von unserem Widerspruch ... nicht mehr getroffen (VELKD 89, 12-21).
zu 4.4: Das Sündersein des Gerechtfertigten, Abschnitte 28-30: vgl. insbesondere USA Nr. 102 ff.; LV 50-53; VELKD 81 ff.
  • „... wie gerecht und heilig sie [= die Gerechtfertigten] auch immer sein mögen, sie verfallen von Zeit zu Zeit in die Sünden des täglichen Daseins. Noch mehr, das Wirken des Heiligen Geistes enthebt die Gläubigen nicht des lebenslangen Kampfes gegen sündhafte Neigungen. Die Begierde und andere Auswirkungen der Erbsünde und der persönlichen Sünde bleiben nach katholischer Lehre im Gerechtfertigten, der darum täglich zu Gott um Vergebung beten muss“ (USA Nr. 102).
  • „Die Trienter und die reformatorische Lehre stimmen darin überein, dass die Erbsünde und auch noch die verbliebene Konkupiszenz Gottwidrigkeit sind ... Gegenstand des lebenslangen Kampfes gegen die Sünde ... dass beim Gerechtfertigten, nach der Taufe, die Konkupiszenz den Menschen nicht mehr von Gott trennt, also, tridentinisch gesprochen: nicht mehr ‚im eigentlichen Sinne Sünde’ ist, lutherisch gesprochen: ‚peccatum regnatum’ (beherrschte Sünde)“ (LV 52, 14-24).
  • „... geht es ... um die Frage, in welcher Weise beim Gerechtfertigten von Sünde gesprochen werden kann, ohne die Wirklichkeit des Heils einzuschränken. Während die lutherische Seite diese Spannung mit der Wendung ‚beherrschte Sünde’ (peccatum regnatum) zum Ausdruck bringt, die die Lehre vom Christen als ‚Gerechtem und Sünder zugleich’ (simul iustus et peccator) voraussetzt, meinte die römische Seite die Wirklichkeit des Heils nur so festhalten zu können, dass sie den Sündencharakter der Konkupiszenz bestritt. Im Blick auf diese Sachfrage bedeutet es eine erhebliche Annäherung, wenn LV die im Gerechtfertigten verbliebene Konkupiszenz als ‚Gottwidrigkeit’ bezeichnet und sie damit als Sünde qualifiziert“ (VELKD 82, 29-39).
zu 4.5: Gesetz und Evangelium, Abschnitte 31-33:
  • Nach der paulinischen Lehre handelt es sich hier um den Weg des jüdischen Gesetzes als Heilsweg. Dieser ist in Christus erfüllt und überwunden. Insofern ist diese Aussage und die Konsequenz daraus zu verstehen.
  • In Bezug auf die Canones 19 f. des Tridentinums äußert sich die VELKD (89, 28-37): „Die Zehn Gebote gelten selbstverständlich für den Christen, wie an vielen Stellen der Bekenntnisschriften ausgeführt ist ... Wenn in Canon 20 betont wird, dass der Mensch zum Halten der Gebote Gottes verpflichtet ist, werden wir nicht getroffen; wenn Canon 20 aber behauptet, dass der Glaube nur unter der Bedingung des Haltens der Gebote selig machende Kraft hat, werden wir getroffen. Was die Rede des Canons von den Geboten der Kirche betrifft, so liegt hier kein Gegensatz, wenn diese Gebote nur die Gebote Gottes zur Geltung bringen; im andern Fall würden wir getroffen.“
zu 4.6: Heilsgewissheit, Abschnitte 34-36: vgl. insbesondere LV 59-63; VELKD 90 ff.
  • „Die Frage ist, wie der Mensch trotz und mit seiner Schwachheit vor Gott leben kann und darf“ (LV 60, 5f.).
  • „... Grundlage und Ausgangspunkt [der Reformatoren] ... sind: die Verlässlichkeit und Allgenügsamkeit der Verheißung Gottes und der Kraft des Todes und der Auferstehung Christi, die menschliche Schwachheit und die damit gegebene Bedrohung des Glaubens und des Heils“ (LV 62, 16-20).
  • Auch Trient betont, es sei notwendig zu glauben, „dass Sünden nur umsonst [= d. h. ohne eigenes Verdienst], allein durch die göttliche Barmherzigkeit um Christi willen vergeben werden und immer vergeben wurden“ (DH 1533) und dass man nicht zweifeln darf „an der Barmherzigkeit Gottes, am Verdienst Christi und an der Kraft und Wirksamkeit der Sakramente“ (DH 1534); Zweifel und Unsicherheit seien nur im Blick auf sich selbst angebracht.
  • „Luther und seine Anhänger gehen einen Schritt weiter. Sie halten dazu an, die Unsicherheit nicht nur zu ertragen, sondern von ihr wegzusehen und die objektive Geltung der ‚von außen’ kommenden Lossprechung im Bußsakrament konkret und persönlich ernst zu nehmen ... Da Jesus gesagt hat: ‚Was du auf Erden lösen wirst, das wird auch im Himmel gelöst sein’ (Mt 16,19), würde der Glaubende ... Christus zum Lügner erklären ... wenn er sich nicht felsenfest auf die in der Lossprechung zugesprochene Vergebung Gottes verließe ... Dass dieses Sich-Verlassen noch einmal subjektiv ungewiss sein kann, dass also Vergebungsgewissheit nicht Vergebungssicherheit (securitas) ist, weiß Luther ebenso wie seine Gegner – aber es darf sozusagen nicht noch einmal zum Problem gemacht werden: der Glaubende soll den Blick davon ab- und nur dem Vergebungswort Christi zuwenden“ (LV 60, 18-33).
  • „Heute können Katholiken das Bemühen der Reformatoren anerkennen, den Glauben auf die objektive Wirklichkeit von Christi Verheißung zu gründen: ‚Was du auf Erden lösen wirst ...’ ... und die Gläubigen auf ein ausdrückliches Wort der Sündenvergebung auszurichten ... Luthers ursprüngliches Anliegen [ist nicht zu verurteilen], von der persönlichen Erfahrung abzusehen und allein auf Christus und sein Vergebungswort zu vertrauen“ (Gutachten 27).
  • Eine gegenseitige Verurteilung bezüglich des Verständnisses von Heilsgewissheit ist „zumal dann nicht [zu begründen], wenn man vom Boden eines biblisch erneuerten Glaubensbegriffs aus denkt ... Denn es kann zwar geschehen, dass ein Mensch den Glauben, die Selbstüberantwortung an Gott und sein Verheißungswort verliert oder aufgibt. Aber er kann nicht in diesem Sinne glauben und zugleich Gott in seinem Verheißungswort für unverlässlich halten. In diesem Sinne gilt mit den Worten Luthers auch heute: Glaube ist Heilsgewissheit“ (LV 62, 23-29).
  • Zum Glaubensbegriff des Zweiten Vatikanischen Konzils vgl. DV 5: „Dem offenbarenden Gott ist der ‚Gehorsam des Glaubens’ ... zu leisten. Darin überantwortet sich der Mensch Gott als Ganzer in Freiheit, in dem er sich ‚dem offenbarenden Gott mit Verstand und Willen voll unterwirft’ und seiner Offenbarung willig zustimmt.“
  • „Die lutherische Unterscheidung zwischen der Gewissheit (certitudo) des Glaubens, der allein auf Christus blickt, und der irdischen Sicherheit (securitas), die sich auf den Menschen stützt, ist in LV nicht deutlich genug aufgenommen worden. Die Frage, ob ein Christ ‚voll und ganz geglaubt hat’ (LV 60, 17) stellt sich für das lutherische Verständnis nicht, da der Glaube nie auf sich selbst reflektiert, sondern ganz und gar an Gott hängt, dessen Gnade ihm durch Wort und Sakrament, also von außen (extra nos) zugeeignet wird“ (VELKD 92, 2-9).
zu 4.7: Die guten Werke des Gerechtfertigten, Abschnitte 37-39: vgl. insbesondere LV 72 ff.; VELKD 90 ff.
  • „... schließt das Konzil jedes Verdienst der Gnade – also der Rechtfertigung – aus (can. 2: DS 1552) und begründet das Verdienst des ewigen Lebens im Geschenk der Gnade selbst durch Christusgliedschaft (can. 32: DS 1582): Als Geschenk sind die guten Werke ‚Verdienste’. Wo die Reformatoren ein ‚gottloses Vertrauen’ auf die eigenen Werke anprangern, schließt das Konzil ausdrücklich jeden Gedanken an Anspruch und falsche Sicherheit aus (cap. 16: DS 1548 f.). Erkennbar ... will das Konzil an Augustinus anknüpfen, der den Verdienstbegriff einführt, um trotz des Geschenkcharakters der guten Werke die Verantwortlichkeit des Menschen auszusagen“ (LV 73, 9-18).
  • Wenn man die Sprache der ‚Ursächlichkeit’ in Canon 24 personaler fasst, wie es im Kapitel 16 des Rechtfertigungsdekretes getan wird, wo der Gedanke der Gemeinschaft mit Christus tragend ist, dann wird man die katholische Verdienstlehre so umschreiben können, wie es im ersten Satz des zweiten Absatzes von 4.7 geschieht: Beitrag zum Wachstum der Gnade, der Bewahrung der von Gott empfangenen Gerechtigkeit und der Vertiefung der Christusgemeinschaft.
  • „Viele Gegensätze könnten einfach dadurch überwunden werden, dass der missverständliche Ausdruck ‚Verdienst’ im Zusammenhang mit dem wahren Sinn des biblischen Begriffs ‚Lohn’ gesehen und bedacht wird“ (LV 74, 7-9).
  • „Die lutherischen Bekenntnisschriften betonen, dass der Gerechtfertigte dafür verantwortlich ist, die empfangene Gnade nicht zu verspielen, sondern in ihr zu leben ... So können die Bekenntnisschriften durchaus von einem Bewahren der Gnade und einem Wachstum in ihr sprechen ... Wird Canon 24 in diesem Sinne von der Gerechtigkeit, insofern sie sich in und am Menschen auswirkt, verstanden, dann werden wir nicht getroffen. Wird die ‚Gerechtigkeit’ in Canon 24 dagegen auf das Angenommensein des Christen vor Gott bezogen, werden wir getroffen; denn diese Gerechtigkeit ist immer vollkommen; ihr gegenüber sind die Werke des Christen nur ‚Früchte’ und ‚Zeichen’“ (VELKD 94, 2-14).
  • „Was Canon 26 betrifft, so verweisen wir auf die Apologie, wo das ewige Leben als Lohn bezeichnet wird: ‚... Wir bekennen, dass das ewige Leben ein Lohn ist, weil es etwas Geschuldetes ist um der Verheißung willen, nicht um unserer Verdienste willen’“ (VELKD 94, 20-27).
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nichtamtlicher Anhang 2

Beschlußfassung des Rates des Lutherischen
Weltbundes zur Gemeinsamen Erklärung zur
Rechtfertigungslehre

Vom 16. Juni 1998
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A. Hintergrund

  1. Entstehungsgeschichte der „Gemeinsamen Erklärung
    Bereits vor dem II. Vatikanischen Konzil gab es an verschiedenen Orten informelle Gespräche zwischen Katholiken und Lutheranern. Der offizielle, im Auftrag der Kirchen geführte katholisch-lutherische Dialog begann jedoch erst nach dem Konzil im Jahre 1967.
    Ein neues gemeinsames Hören auf die in der Heiligen Schrift verkündigte frohe Botschaft und die Aufnahme von bibelwissenschaftlichen, theologischen und historischen Erkenntnissen führten zu einer deutlichen Annäherung im Verständnis der Rechtfertigung des Sünders aus Gottes Gnade durch den Glauben an die Heilstat Christi.
    Schon in der ersten Phase dieses Dialogs mit seinem Abschlußbericht: „Das Evangelium und die Kirche“ (1972) wurde deutlich, daß es möglich ist, ein übereinstimmendes Verständnis der Rechtfertigung zu formulieren.
    Zwei nationale Dialoge trugen entscheidend dazu bei: einmal der Dialog in den USA („Justification by Faith“, 1985) und der Dialog in Deutschland („Lehrverurteilungen – kirchentrennend?“, 1986). Zum letzteren gab die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche in Deutschland 1994 eine verbindliche Stellungnahme ab.
    Der internationale lutherisch/römisch-katholische Dialog konnte seine dritte Phase mit dem Bericht „Kirche und Rechtfertigung“ (1994) abschließen.
    Auch in regionalen und internationalen Dialogen mit anderen Kirchen war die zentrale Bedeutung der Rechtfertigungslehre für den Inhalt der rechten Predigt des Evangeliums Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit.
    Innerhalb des LWB selbst war das Thema der Rechtfertigung ein wichtiges Thema. Die LWB-Vollversammlung in Helsinki (1963) versuchte, dieses Thema in seiner ganzen Komplexität zu behandeln. Spätere Entwicklungen führten zu einer fruchtbaren Vertiefung verschiedener Aspekte der Botschaft von der Rechtfertigung. Den ökumenischen Dialogen der lutherischen Kirchen und des LWB kam in diesem Prozeß eine wichtige Bedeutung zu.
    Die Zeit ist nun reif für eine gemeinsame lutherisch/römisch-katholische Erklärung zur Rechtfertigungslehre. Eine Bilanz der Dialogergebnisse wurde gezogen, die Ergebnisse zusammengefaßt und eine Erklärung entwickelt, zu der die Kirchen offiziell Stellung nehmen können.
  2. Der Charakter der „Gemeinsamen Erklärung
    Die „Gemeinsame Erklärung“ beabsichtigt folgendes (§ 5)3#: „Sie will zeigen, daß aufgrund des Dialogs die unterzeichnenden lutherischen Kirchen und die römisch-katholische Kirche nunmehr imstande sind, ein gemeinsames Verständnis unserer Rechtfertigung durch Gottes Gnade im Glauben an Christus zu vertreten. Sie enthält nicht alles, was in jeder der Kirchen über Rechtfertigung gelehrt wird; sie umfaßt aber einen Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre und zeigt, daß die weiterhin unterschiedlichen Entfaltungen nicht länger Anlaß für Lehrverurteilungen sind.“
    Die „Gemeinsame Erklärung“ ist keine neue und separate Darstellung der Rechtfertigung, die neben die erwähnten Dialogdokumente und die im Anhang dokumentierten Quellen (vgl. „Quellen zur Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre“) tritt. Sie ist auch nicht mit der Absicht ausgearbeitet worden, als neues Bekenntnis in den Kirchen angenommen zu werden.
    Die „Gemeinsame Erklärung“ stellt einen „Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre“ fest. Diese Übereinstimmungen, die in den gemeinsamen Aussagen der „Gemeinsamen Erklärung“ dargelegt werden, werden geltend gemacht, obwohl es Unterschiede gibt, wie in den §§ 18 bis 39 erwähnt wird.
    In der „Gemeinsamen Erklärung“ werden die lutherischen Kirchen und die römisch-katholische Kirche ermutigt, wechselseitig anzuerkennen, daß die Lehrverurteilungen des 16. Jahrhunderts über die Rechtfertigung nicht mehr treffen, wenn in den beiden Kirchen die Rechtfertigung so gelehrt wird, wie sie in der „Gemeinsamen Erklärung“ dargestellt ist.
    Die im Brief des Generalsekretärs an die LWB-Mitgliedskirchen vom Februar 1997 gestellte Frage bezieht sich nur auf die lutherischen Lehrverurteilungen hinsichtlich der katholischen Lehre von der Rechtfertigung. Jedoch ist die Darstellung der Rechtfertigung in der „Gemeinsamen Erklärung“ auch als Grundlage dafür gedacht, daß die Römisch-Katholische Kirche eine ähnliche Erklärung hinsichtlich der römisch-katholischen Lehrverurteilungen hinsichtlich der lutherischen Lehre von der Rechtfertigung abgibt.
    Die Wechselseitigkeit der „Gemeinsamen Erklärung“ ist für ihre Methode wesentlich und deshalb für ein angemessenes Verständnis des Projektes grundlegend. Die „Gemeinsame Erklärung“ stellt eine ökumenische Übereinstimmung dar, d. h. eine Übereinstimmung zwischen den lutherischen Kirchen und der Römisch-Katholischen Kirche in einem traditionell kirchentrennenden Fragenbereich.
    Die „Gemeinsame Erklärung“ ist eine Feststellung, die auch das Ziel hat, daß die Übereinstimmung im Verständnis der Rechtfertigung „sich im Leben und in der Lehre der Kirche auswirken und bewähren [muß]“ (§ 43).
    Die Annahme einer solchen Erklärung bedeutet deshalb nicht das Ende des lutherisch/römisch-katholischen Dialogs über die Rechtfertigung und ihre Bedeutung. Sie schließt im Gegenteil die Verpflichtung ein, den Dialog auf der Grundlage der erreichten Übereinstimmungen weiterzuführen. Die „Gemeinsame Erklärung“ nennt selber wichtige Fragen, die der weiteren Klärung bedürfen. Sie erwähnt besonders: „das Verhältnis von Wort Gottes und kirchlicher Lehre sowie die Lehre von der Kirche, von der Autorität in ihr, von ihrer Einheit, vom Amt und von den Sakramenten, schließlich von der Beziehung zwischen Rechtfertigung und Sozialethik“ (§ 43).
    Die Rechtfertigungslehre hat in den letzten Jahren stärkere theologische Beachtung erfahren, auch wurde die Diskussion um ihre ökumenische Bedeutung vertieft. Die „Gemeinsame Erklärung“ muß in diesem Kontext gelesen werden. Es müssen jetzt aber nicht nur die Konsequenzen dieser Lehre für besondere Bereiche von Lehre und Praxis der Kirche weiter gemeinsam untersucht werden, sondern es besteht auch die Notwendigkeit für weitere Grundlagenforschung im Bereich der Rechtfertigungslehre selbst.
  3. Zusammenfassung der Analyse der Stellungnahmen derLWB-Mitgliedskirchen zur „Gemeinsamen Erklärung“ durch dasInstitut für Ökumenische Forschung, Straßburg
    a.
    Zur Zeit der Niederschrift dieser Analyse (8. Juni 1998) hatten 86 Mitgliedskirchen – bei einer Gesamtzahl von 122 Mitgliedskirchen und zwei Kirchen mit assoziierter Mitgliedschaft – auf den Brief des Generalsekretärs vom Februar 1997 geantwortet. Diese Kirchen vertreten 51.416.305 Lutheraner und Lutheranerinnen bzw. 89,2 % der Lutheraner und Lutheranerinnen innerhalb des LWB. Sie kommen aus allen Regionen des LWB. Afrika (19), Asien (23), Europa (30), Lateinamerika und Nordamerika (3).
    b.
    Die Antworten wurden mit Bezug auf die Paragraphen 40 und 41 der „Gemeinsamen Erklärung“ und auf die im Brief des Generalsekretärs gestellte Frage analysiert.
    c.
    Von den 86 Mitgliedskirchen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, haben 79 mit „ja“ geantwortet. Fünf haben mit „nein“ geantwortet. Zwei Antworten sind schwer zu interpretieren, sind aber wohl eher als „nein“ zu werten.
    d.
    Die 79 positiven Antworten machen 91,8 % der eingegangenen Stellungnahmen aus. Sie repräsentieren 78,5 % der Lutheraner und Lutheranerinnen im LWB (45.209.638). So haben Kirchen, die eine solide Mehrheit der lutherischen Gemeinschaft repräsentieren, die „Gemeinsame Erklärung“ angenommen.
    e.
    Die fünf negativen Antworten machen 5,8 % der Stellungnahmen aus (8,1%, wenn die „schwierigen“ Antworten hinzugezählt werden). Sie repräsentieren 1.598.287 bzw. 2,7 % der Lutheraner und Lutheranerinnen im LWB (6.206.667 bzw. 10,7 % der Lutheraner und Lutheranerinnen im LWB, wenn die schwierigen Antworten hinzukommen). In beiden Zählweisen werden die negativen Antworten von den positiven Antworten weit übertroffen.
    f.
    Nach der Straßburger Analyse läge eine Zustimmung zu den Ergebnissen der „Gemeinsamen Erklärung“ durch den LWB-Rat ganz auf der Linie mit dem in den Stellungnahmen der Mitgliedskirchen sich zeigenden Konsens.
  4. 4. Gesichtspunkte und Überlegungen zum Rezeptionsprozeß der„Gemeinsamen Erklärung“ in den Kirchen
    a.
    Die Mehrheit der aus den Mitgliedskirchen erhaltenen Antworten würdigt auf die eine oder andere Weise den Prozeß der „Gemeinsamen Erklärung“. Einige Kirchen haben schon im jetzigen Stadium den Diskussions- und Rezeptionsprozeß als für die ökumenischen Beziehungen fruchtbar empfunden.
    b.
    Bestimmte Themen haben sich gleichwohl als außerordentlich schwierig erwiesen und sind zum Gegenstand intensiver Diskussionen geworden. Solche Themen wurden als Probleme auch von einigen Kirchen festgestellt, die der „Gemeinsamen Erklärung“ zugestimmt haben. Sie müssen Gegenstand weitergehender Diskussion und fortgesetzten Studiums sein, sowohl unter Lutheranern als auch zwischen Lutheranern und Katholiken. Die besonderen Schwierigkeiten betreffen den Stellenwert der Rechtfertigungslehre als Kriterium (§ 18), Konkupiszenz und Sünde im Gerechtfertigten (§§ 28-30) und das Verhältnis von guten Werken und Bewahrung der Gnade (§ 38).
    c.
    Außer diesen Fragen, die sich direkt auf die Rechtfertigung beziehen, hat die Debatte die Notwendigkeit gezeigt, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um zu klären, was ein angemessener Begriff des ökumenischen Konsenses ist. Die „Gemeinsame Erklärung“ beansprucht einen Konsens, den man einen „differenzierten Konsens“ nennen könnte, d. h. einen Konsens, der ausreichend ist für bestimmte Zwecke und darum mit verbleibenden Unterschieden kompatibel ist. Die Übereinstimmung „enthält nicht alles, was in jeder der Kirchen über Rechtfertigung gelehrt wird“. Sie läßt verbleibende Unterschiede zu, sofern diese Unterschiede „nicht länger Anlaß für Lehrverurteilungen sind“ (§ 5).
    d.
    Viele haben die Hoffnung ausgedrückt, daß ein erfolgreicher Abschluß des Prozesses der „Gemeinsamen Erklärung“ als einer wechselseitigen, ökumenischen Übereinstimmung im Bereich der Rechtfertigung und der Erklärung der Nichtanwendbarkeit der Lehrverurteilungen aus dem 16. Jahrhundert pastorale Konsequenzen für die zukünftigen Beziehungen zwischen Lutheranern und Katholiken auch auf Gemeindeebene, vor allem beim gemeinsamen Gebet und Gottesdienst, hat. Auch wenn die „Gemeinsame Erklärung“ selbst Unterschiede, die Amt und Sakramente betreffen, nicht aufhebt, besteht die Hoffnung, daß sie eine wichtige Grundlage für einen Fortschritt auch in diesen Bereichen ist.
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B. Empfehlung

  1. Voraussetzungen
    a.
    Bis zum 8. Juni 1998 haben 86 Mitgliedskirchen des Lutherischen Weltbundes (LWB) auf den Brief des Generalsekretärs vom Februar 1997, in dem er sie fragte, ob sie den Ergebnissen der „Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre“ zustimmen können, geantwortet.
    b.
    79 Kirchen, zu denen 78,5 % der Lutheraner und Lutheranerinnen im LWB gehören, haben den in der „Gemeinsamen Erklärung“ dargelegten differenzierten Konsens bejaht. Der Konsens, den die „Gemeinsame Erklärung“ beansprucht, hat drei Aspekte. Erstens: Der Inhalt des Konsenses ist in den gemeinsam getragenen Aussagen in Kapitel 1 (§§ 8-12), Kapitel 3 (§§ 14-18a.c) und Kapitel 4 (§§ 19, 22, 25, 28, 31, 34, 37) enthalten. Diesen Übereinstimmungen zuzustimmen bedeutet nichts anderes als dem Konsens zuzustimmen. Zweitens: Die „Gemeinsame Erklärung“ beansprucht, daß die „verbleibenden Unterschiede“, die auf jene Themen bezogen sind, den Konsens in Grundwahrheiten nicht wieder aufheben (vgl. § 40), d. h. daß die Unterschiede kompatibel sind mit der beiderseitigen Zustimmung zu den gemeinsamen Aussagen in der „Gemeinsamen Erklärung“. Drittens: Dieser Konsens zeigt auch, daß die verbleibenden Differenzen nicht länger Anlaß für Lehrverurteilungen sind (vgl. § 5). Wenn eine Kirche diesen Übereinstimmungen in der „Gemeinsamen Erklärung“ zustimmt und wenn sie aufgrund dieser Übereinstimmungen erklärt, daß die betreffenden Lehrverurteilungen nicht treffen, obwohl Unterschiede bleiben, dann hat sie der Art des Konsenses, den die „Gemeinsame Erklärung“ beansprucht, zugestimmt.
    c.
    Eine noch größere Zahl von Kirchen als die Zahl der in Abschnitt b. erwähnten hat erklärt, daß die Lehrverurteilungen der lutherischen Bekenntnisschriften die Lehre der Römisch-Katholischen Kirche, wie sie in der „Gemeinsamen Erklärung“ dargelegt ist, nicht treffen.
    d.
    Das Generalsekretariat des LWB führt eine Liste der Mitgliedskirchen, die die Ergebnisse der „Gemeinsamen Erklärung“ angenommen haben oder noch annehmen werden. Die von den Kirchen erhaltenen Stellungnahmen stehen jetzt und in Zukunft zu Studienzwecken zur Verfügung. Im Verlauf der weiteren Diskussion können Kirchen, die nicht oder negativ geantwortet haben, ihre Namen auf die Liste der zustimmenden Kirchen setzen. Negative Antworten werden innerhalb der Gemeinschaft in jedem Fall voll respektiert.
    e.
    Ein Beschluß dieser Art durch den Rat im Namen des LWB ist der abschließende Schritt in einem integrierten Beratungs- und Verhandlungsprozeß, an dem die Mitgliedskirchen wie auch die Gremien des LWB beteiligt waren. So ist gerade die lutherische Zustimmung zur „Gemeinsamen Erklärung“ Resultat eines Prozesses, der sowohl die Beschlüsse der zustimmenden Kirchen als auch den Beschluß des Rates des LWB umfaßt.
  2. Erklärung
    Es wird auf der Basis dieser Voraussetzungen empfohlen:
    • daß den Mitgliedskirchen, die sich mit der „Gemeinsamen Erklärung“ beschäftigt und zu ihr Stellung genommen haben, für ihre Mühe gedankt wird;
    • daß dem Institut für Ökumenische Forschung, Straßburg, dafür gedankt wird, daß es die vom Rat 1997 erbetene Analyse der Antworten der Kirchen unterbreitet hat;
    • daß die Stellungnahmen der Mitgliedskirchen zur „Gemeinsamen Erklärung“ und die Analyse dieser Antworten durch das Institut für Ökumenische Forschung, Straßburg, entgegengenommen werden;
    • daß die positiven Stellungnahmen zur „Gemeinsamen Erklärung“ der großen Mehrheit der antwortenden Kirchen, die ihrerseits eine deutliche Mehrheit der Lutheraner und Lutheranerinnen im LWB repräsentieren, gewürdigt werden;
    • daß auf der Grundlage der positiven Antworten der erwähnten Mehrheit den Übereinstimmungen in der Rechtfertigungslehre, wie sie in der „Gemeinsamen Erklärung“ dargelegt sind, zugestimmt wird und daß aufgrund dieser Übereinstimmungen erklärt wird, daß die Lehrverurteilungen der lutherischen Bekenntnisschriften, die die Lehre von der Rechtfertigung betreffen, die Lehre der Römisch-Katholischen Kirche, wie sie in der „Gemeinsamen Erklärung“ vorgelegt wird, nicht treffen;
    • daß angeregt wird, die pastoralen Konsequenzen, die die Übereinstimmungen in der „Gemeinsamen Erklärung“ haben, zusammen mit der Römisch-Katholischen Kirche zu klären;
    • daß im Licht der Erläuterungen und Anliegen, die die Kirchen in ihren Antworten ausgedrückt haben, die Notwendigkeit weiterer gemeinsamer Untersuchungen betont wird, sowohl im Blick auf die Konsequenzen der Rechtfertigungslehre für bestimmte Bereiche von Lehre und Praxis der Kirche wie auch im Blick auf die Themen innerhalb der Lehre von der Rechtfertigung, die sich während des Rezeptionsprozesses als kontrovers erwiesen haben;
    • den Generalsekretär zu bitten, einen Plan auszuarbeiten und dem Rat 1999 vorzulegen, nach dem die in § 43 der „Gemeinsamen Erklärung“ genannten Probleme sowie weitere Fragen, die sich im Verlauf der Beratungen und Entscheidungen über die „Gemeinsame Erklärung“ als kontrovers erwiesen haben, innerhalb des LWB wie auch zusammen mit der Römisch-Katholischen Kirche erörtert werden können;
    • den Generalsekretär zu bitten, nach Veröffentlichung der Stellungnahme der Römisch-Katholischen Kirche in Beratung mit dem Präsidenten und dem Exekutivkomitee des Lutherischen Weltbundes und in Absprache mit der Römisch-Katholischen Kirche festzulegen, wie die „Gemeinsame Erklärung“ angemessen gemeinsam vom Lutherischen Weltbund und der Römisch- Katholischen Kirche bestätigt werden kann.
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nichtamtlicher Anhang 3

Antwort der Katholischen Kirche
auf die Gemeinsame Erklärung
zwischen der Katholischen Kirche und dem Lutherischen Weltbund über die Rechtfertigungslehre 4#,5#

Vom 25. Juni 1998
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ERKLÄRUNG6#

Die „Gemeinsame Erklärung zwischen der Katholischen Kirche und dem Lutherischen Weltbund über die Rechtfertigungslehre" ( „Gemeinsame Erklärung") stellt einen bemerkenswerten Fortschritt im gegenseitigen Verständnis und in der Annäherung der Dialogpartner dar; sie zeigt, dass es zwischen der katholischen und der lutherischen Position in einer jahrhundertelang so kontroversen Frage zahlreiche Konvergenzpunkte gibt. Man kann mit Sicherheit sagen, dass sowohl, was die Ausrichtung der Fragestellung betrifft, als auch hinsichtlich der Beurteilung, die sie verdient, ein hoher Grad an Übereinstimmung erreicht worden ist.7# Die Feststellung, dass es „einen Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre"8# gibt, ist richtig.
Trotzdem ist die katholische Kirche der Überzeugung, dass man noch nicht von einem so weitgehenden Konsens sprechen könne, der jede Differenz zwischen Katholiken und Lutheranern im Verständnis der Rechtfertigung ausräumen würde. Die „Gemeinsame Erklärung" nimmt selbst auf einige dieser Unterschiede Bezug. Tatsächlich sind die Positionen in einigen Punkten noch unterschiedlich. Auf der Grundlage der bereits unter zahlreichen Aspekten erzielten Übereinstimmung will die katholische Kirche zur Überwindung der noch bestehenden Divergenzen dadurch beitragen, dass sie im Folgenden eine Reihe von Punkten, nach ihrer Bedeutung geordnet, vorlegt, die bei diesem Thema einer Verständigung in allen Grundwahrheiten zwischen der katholischen Kirche und dem Lutherischen Weltbund noch entgegenstehen. Die katholische Kirche hofft, dass die nachfolgenden Hinweise ein Ansporn sein können, um das Studium dieser Fragen in demselben brüderlichen Geist weiterzuführen, der den Dialog zwischen der katholischen Kirche und dem Lutherischen Weltbund in letzter Zeit geprägt hat.
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PRÄZISIERUNGEN

  1. Die größten Schwierigkeiten, um von einem vollständigen Konsens über das Thema Rechtfertigung zwischen den beiden Seiten sprechen zu können, finden sich in Paragraf 4.4 „Das Sündersein des Gerechtfertigten" (Nr. 28-30). Selbst unter Berücksichtigung der in sich legitimen Unterschiede, die von unterschiedlichen theologischen Zugangswegen zur Gegebenheit des Glaubens herrühren, löst vom katholischen Standpunkt her schon allein die Überschrift Erstaunen aus. Nach der Lehre der katholischen Kirche wird nämlich in der Taufe all das, was wirklich Sünde ist, hinweggenommen, und darum hasst Gott nichts in den Wiedergeborenen9#. Daraus folgt, dass die Konkupiszenz, die im Getauften bleibt, nicht eigentlich Sünde ist. Deshalb ist die Formel „zugleich Gerechter und Sünder" so, wie sie am Anfang von Nr. 29 erklärt wird („Er ist ganz gerecht, weil Gott ihm durch Wort und Sakrament seine Sünde vergibt... In Blick auf sich selbst aber erkennt er ..., dass er zugleich ganz Sünder bleibt, dass die Sünde noch in ihm wohnt..."), für Katholiken nicht annehmbar. Diese Aussage erscheint nämlich unvereinbar mit der Erneuerung und Heiligung des inneren Menschen, von der das Trienter Konzil spricht10#. Der in Nr. 28-30 verwendete Begriff „Gottwidrigkeit" wird von Katholiken und Lutheranern unterschiedlich verstanden und wird daher tatsächlich zu einem mehrdeutigen Begriff. In demselben Sinn ist für einen Katholiken auch der Satz in Nr. 22: „... rechnet ihm Gott seine Sünde nicht an und wirkt in ihm tätige Liebe durch den Heiligen Geist", nicht eindeutig genug, weil die innere Verwandlung des Menschen nicht klar zum Ausdruck kommt. Aus all diesen Gründen gibt es Schwierigkeiten mit der Aussage, diese Lehre über das „simul iustus et peccator" sei in der aktuellen Fassung, in der sie in der „Gemeinsamen Erklärung" vorgelegt wird, nicht von den Anathemata (Verurteilungen) der tridentinischen Dekrete über die Ursünde und die Rechtfertigung betroffen.
  2. Eine weitere Schwierigkeit findet sich in Nr. 18 der „Gemeinsamen Erklärung", in der sich ein klarer Unterschied in Bezug auf die Bedeutung herausstellt, welche die Rechtfertigungslehre für Katholiken und Lutheraner als Kriterium für das Leben und die Praxis der Kirche hat. Während für die Lutheraner diese Lehre eine ganz einzigartige Bedeutung erlangt hat, muss, was die katholische Kirche betrifft, gemäß der Schrift und seit den Zeiten der Väter die Botschaft von der Rechtfertigung organisch in das Grundkriterium der „regula fidei" einbezogen werden, nämlich das auf Christus als Mittelpunkt ausgerichtete und in der lebendigen Kirche und ihrem sakramentalen Leben verwurzelte Bekenntnis des dreieinigen Gottes.
  3. Wie es in Nr. 17 der „Gemeinsamen Erklärung" heißt, teilen Lutheraner und Katholiken die gemeinsame Überzeugung, dass das neue Leben aus der göttlichen Barmherzigkeit und nicht aus unserem Verdienst kommt. Es muss jedoch daran erinnert werden, dass diese göttliche Barmherzigkeit, wie es in 2 Kor 5,17 heißt, eine neue Schöpfung bewirkt und damit den Menschen befähigt, in seiner Antwort auf das Geschenk Gottes mit der Gnade mitzuwirken. In diesem Zusammenhang nimmt die katholische Kirche mit Befriedigung zur Kenntnis, dass Nr. 21 in Übereinstimmung mit can. 4 des Dekretes des Trienter Konzils über die Rechtfertigung (DS 1554) sagt, dass der Mensch die Gnade zurückweisen kann; es müsste aber auch gesagt werden, dass dieser Freiheit zur Zurückweisung auch eine neue Fähigkeit zur Annahme des göttlichen Willens ent-spricht, eine Fähigkeit, die man mit Recht „cooperatio" (Mitwirkung) nennt. Diese mit der neuen Schöpfung geschenkte Neubefähigung gestattet nicht die Verwendung des Ausdrucks „mere passive" (Nr. 21). dass diese Fähigkeit andererseits Geschenkcharakter hat, drückt das 5. Kapitel des tridentinischen Dekretes (DS 1525) treffend aus, wenn es sagt: „ita ut tangente Deo cor hominis per Spiritus Sancti illuminationem, neque homo ipse nihil omnino agat, inspirationem illam recipiens, quippe qui illam et abicere potest, neque tamen sine gratia Dei movere se ad iusti-tiam coram illo libera sua voluntate possit" [ „wenn also Gott durch die Erleuchtung des Heiligen Geistes das Herz des Menschen berührt, tut der Mensch selbst, wenn er diese Einhauchung aufnimmt, weder überhaupt nichts - er könnte sie ja auch verschmähen -, noch kann er sich andererseits ohne die Gnade Gottes durch seinen freien Willen auf die Gerechtigkeit vor ihm zubewegen"].
    In der Tat wird auch von lutherischer Seite in Nr. 21 ein „volles personales Beteiligtsein im Glauben" festgehalten. Es bedürfte jedoch einer Klarstellung über die Vereinbarkeit dieses Beteiligtseins mit der Annahme der Rechtfertigung „mere passive", um den Grad der Übereinstimmung mit der katholischen Lehre genauer festzustellen. Was sodann den Schlusssatz von Nr. 24 - „Gottes Gnadengabe in der Rechtfertigung bleibt unabhängig von menschlicher Mitwirkung" - betrifft, so muss er in dem Sinne verstanden werden, dass die Gnadengaben Gottes nicht von den Werken des Menschen abhängig sind, nicht aber in dem Sinne, dass die Rechtfertigung ohne Mitwirkung des Menschen erfolgen könne. In analoger Weise muss sich der Satz in Nr. 19, wonach die Freiheit des Menschen „keine Freiheit auf sein Heil hin" ist, mit der Aussage über das Unvermögen des Menschen, aus eigener Kraft die Rechtfertigung zu erlangen, verbinden lassen.
    Die katholische Kirche vertritt auch die Ansicht, dass die guten Werke des Gerechtfertigten immer Frucht der Gnade sind. Doch gleichzeitig und ohne irgendetwas von der totalen göttlichen Initiative aufzuheben11#, sind sie Frucht des gerechtfertigten und innerlich verwandelten Menschen. Man kann daher sagen, dass das ewige Leben gleichzeitig sowohl Gnade als auch Lohn ist, der von Gott für die guten Werke und Verdienste erstattet wird12#. Diese Lehre ist die Konsequenz aus der inneren Verwandlung des Menschen, von der in Nr. 1 dieser Note die Rede war. Diese Klarstellungen verhelfen zu dem vom katholischen Standpunkt aus angemessenen Verständnis von § 4.7 (Nr. 37-39) über die guten Werke des Gerechtfertigten.
  4. Bei der Fortführung dieser Bemühung wird man auch das Sakrament der Buße behandeln müssen, das in Nr. 30 der „Gemeinsamen Erklärung" erwähnt wird. Denn durch dieses Sakrament kann, wie das Konzil von Trient formuliert13#, der Sünder aufs Neue gerechtfertigt werden (rursus iustificari); das schließt die Möglichkeit ein, durch dieses Sakrament, das sich von dem der Taufe unterscheidet, die verlorene Gerechtigkeit wiederzuerlangen14#. Nicht auf alle diese Aspekte wird in besagter Nr. 30 ausreichend hingewiesen.
  5. Diese Beobachtungen wollen die Lehre der katholischen Kirche in Bezug auf jene Punkte präzisieren, über die keine völlige Übereinstimmung erreicht wurde, und einige der Paragrafen, die die katholische Lehre darlegen, ergänzen, um das Maß des Konsenses, zu dem man gelangt ist, besser ins Licht zu rücken. Der hohe Grad der erreichten Übereinstimmung gestattet allerdings noch nicht zu behaupten, dass alle Unterschiede, die Katholiken und Lutheraner in der Rechtfertigungslehre trennen, lediglich Fragen der Akzentuierung oder sprachlichen Ausdrucksweise sind. Einige betreffen inhaltliche Aspekte, und daher sind nicht alle, wie in Nr. 40 behauptet wird, wechselseitig miteinander vereinbar.
    Außerdem ist zu sagen: Auch wenn es stimmt, dass auf jene Wahrheiten, über die ein Konsens erreicht worden ist, die Verurteilungen des Trienter Konzil nicht mehr anzuwenden sind, müssen dennoch erst die Divergenzen, die andere Punkte betreffen, überwunden werden, bevor man geltend machen kann, dass - wie es in Nr. 41 ganz allgemein heißt - diese Punkte nicht mehr unter die Verurteilungen des Konzils von Trient fallen. Das gilt an erster Stelle für die Lehre über das "simul iustus et peccator" (vgl. oben Nr. 1).
  6. Schließlich ist unter dem Gesichtspunkt der Repräsentativität auf den unterschiedlichen Charakter der beiden Partner hinzuweisen, die diese „Gemeinsame Erklärung" erarbeitet haben. Die katholische Kirche erkennt die vom Lutherischen Weltbund unternommene große Anstrengung an, durch Konsultation der Synoden den „magnus consensus" zu erreichen, um seiner Unterschrift echten kirchlichen Wert zu geben: es bleibt allerdings die Frage der tatsächlichen Autorität eines solchen synodalen Konsenses, heute und auch in Zukunft, im Leben und in der Lehre der lutherischen Gemeinschaft.
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PERSPEKTIVEN FÜR DIE KÜNFTIGE ARBEIT

7.
Die katholische Kirche möchte ihre Erwartung bekräftigen, dass diesem wichtigen Schritt hin zu einem Einvernehmen in der Rechtfertigungslehre weitere Studien folgen mögen, die eine zufriedenstellende Klärung der noch bestehenden Divergenzen erlauben. Wünschenswert wäre insbesondere eine Vertiefung des biblischen Fundamentes, das sowohl für die Katholiken wie für die Lutheraner die gemeinsame Grundlage der Rechtfertigungslehre darstellt. Besagte Vertiefung sollte dem ganzen Neuen Testament und nicht nur den paulinischen Schriften gelten. Denn auch wenn es zutrifft, dass der hl. Paulus der neutestamentliche Autor ist, der am meisten über dieses Thema gesprochen hat, was eine gewisse vorrangige Aufmerksamkeit verlangt, fehlt es auch in den anderen Schriften des Neuen Testamentes nicht an fundierten Bezugnahmen auf dieses Thema. Was die von der "Gemeinsamen Erklärung" erwähnten verschiedenen Formen betrifft, mit denen Paulus den neuen Zustand des Menschen beschreibt, so könnte man die Kategorien der Sohnschaft und der Erbschaft (Gal 4,4-7; Röm 8,14-17) hinzufügen. Die Betrachtung aller dieser Elemente wird für das gegenseitige Verständnis sehr hilfreich sein und die Lösung jener noch bestehenden Divergenzen in der Rechtfertigungslehre ermöglichen.
8.
Schließlich sollten sich Lutheraner und Katholiken gemeinsam darum bemühen, eine Sprache zu finden, die imstande ist, die Rechtfertigungslehre auch den Menschen unserer Zeit verständlicher zu machen. Die Grundwahrheiten von dem von Christus geschenkten und im Glauben angenommenen Heil, vom Primat der Gnade vor jeder menschlichen Initiative, von der Gabe des Heiligen Geistes, der uns dazu fähig macht, unserem Stand als Kinder Gottes entsprechend zu leben, usw. sind wesentliche Aspekte der christlichen Botschaft, die die Gläubigen aller Zeiten erleuchten sollten.
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nichtamtlicher Anhang 4

GEMEINSAME OFFIZIELLE FESTSTELLUNG
des Lutherischen Weltbundes und der Katholischen Kirche

Vom 11. Juni 199915#
  1. Auf der Grundlage der in der Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre (GE) erreichten Übereinstimmungen erklären der Lutherische Weltbund und die Katholische Kirche gemeinsam: „Das in dieser Erklärung dargelegte Verständnis der Rechtfertigungslehre zeigt, dass zwischen Lutheranern und Katholiken ein Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre besteht“ (GE 40). Auf der Grundlage dieses Konsenses erklären der Lutherische Weltbund und die Katholische Kirche gemeinsam: „Die in dieser Erklärung vorgelegte Lehre der lutherischen Kirchen wird nicht von den Verurteilungen des Trienter Konzils getroffen. Die Verwerfungen der lutherischen Bekenntnisschriften treffen nicht die in dieser Erklärung vorgelegte Lehre der Römisch-Katholischen Kirche“ (GE 41).
  2. Im Blick auf den Beschluss des Rates des Lutherischen Weltbundes über die Gemeinsame Erklärung vom 16. Juni 1998 und die Antwort der Katholischen Kirche auf die Gemeinsame Erklärung vom 25. Juni 1998 sowie die von beiden Seiten vorgebrachten Anfragen wird in der (als „Anhang“ bezeichneten) beigefügten Feststellung der in der Gemeinsamen Erklärung erreichte Konsens weiter erläutert; so wird klargestellt, dass die früheren gegenseitigen Lehrverurteilungen die Lehre der Dialogpartner, wie sie in der Gemeinsamen Erklärung dargelegt wird, nicht treffen.
  3. Die beiden Dialogpartner verpflichten sich, das Studium der biblischen Grundlagen der Lehre von der Rechtfertigung fortzuführen und zu vertiefen. Sie werden sich außerdem auch über das hinaus, was in der Gemeinsamen Erklärung und in dem beigefügten erläuternden Anhang behandelt ist, um ein weiter reichendes gemeinsames Verständnis der Rechtfertigungslehre bemühen. Auf der Basis des erreichten Konsenses ist insbesondere zu denjenigen Fragen ein weiterer Dialog erforderlich, die in der Gemeinsamen Erklärung selbst (GE 43) besonders als einer weiteren Klärung bedürftig benannt werden, um zu voller Kirchengemeinschaft, zu einer Einheit in Verschiedenheit zu gelangen, in der verbleibende Unterschiede miteinander „versöhnt“ würden und keine trennende Kraft mehr hätten. Lutheraner und Katholiken werden ihre Bemühungen ökumenisch fortsetzen, um in ihrem gemeinsamen Zeugnis die Rechtfertigungslehre in einer für den Menschen unserer Zeit relevanten Sprache auszulegen, unter Berücksichtigung der individuellen und der sozialen Anliegen unserer Zeit.
Durch diesen Akt der Unterzeichnung
bestätigen
die Katholische Kirche und der Lutherische Weltbund
die Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre
in ihrer Gesamtheit
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Anhang
Anhang (Annex) zur
Gemeinsamen offiziellen Feststellung
  1. Die folgenden Erläuterungen unterstreichen die in der Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre(GE) erreichte Übereinstimmung in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre; so wird klargestellt, dass die früheren wechselseitigen Verurteilungen die katholische und die lutherische Rechtfertigungslehre, wie sie in der Gemeinsamen Erklärung dargestellt sind, nicht treffen.
  2. „Gemeinsam bekennen wir: Allein aus Gnade im Glauben an die Heilstat Christi, nicht auf Grund unseres Verdienstes, werden wir von Gott angenommen und empfangen den Heiligen Geist, der unsere Herzen erneuert und uns befähigt und aufruft zu guten Werken“ (GE 15).
    A)
    „Wir bekennen gemeinsam, dass Gott aus Gnade dem Menschen die Sünde vergibt und ihn zugleich in seinem Leben von der knechtenden Macht der Sünde befreit ...“ (GE 22). Rechtfertigung ist Sündenvergebung und Gerechtmachung, in der Gott „das neue Leben in Christus schenkt“ (GE 22). „Gerechtfertigt aus Glauben, haben wir Frieden mit Gott“ (Röm 5,1). „Wir heißen Kinder Gottes, und wir sind es“ (1 Joh 3,1). Wir sind wahrhaft und innerlich erneuert durch das Wirken des Heiligen Geistes und bleiben immer von seinem Wirken in uns abhängig. „Wenn jemand in Christus ist, dann ist er eine neue Schöpfung, das Alte ist vergangen, Neues ist geworden“ (2 Kor 5,17). Die Gerechtfertigten bleiben in diesem Sinne nicht Sünder. Doch wir würden irren, wenn wir sagten, dass wir ohne Sünde sind (1 Joh 1,8-10; vgl. GE 28). Wir „verfehlen uns in vielen Dingen“ (Jak 3,2). „Wer bemerkt seine eigenen Fehler? Verzeihe mir meine verborgenen Sünden!“ (Ps 19,13). Und wenn wir beten, können wir nur wie der Zöllner sagen: „Gott, sei mir Sünder gnädig!“ (Lk 18,13). Unsere Liturgien geben dem vielfachen Ausdruck. Gemeinsam hören wir die Mahnung: „Daher soll die Sünde euren sterblichen Leib nicht mehr beherrschen, und seinen Begierden sollt ihr nicht gehorchen“ (Röm 6,12). Dies erinnert uns an die beständige Gefährdung, die von der Macht der Sünde und ihrer Wirksamkeit im Christen ausgeht. Insoweit können Lutheraner und Katholiken gemeinsam den Christen als simul iustus et peccator verstehen, unbeschadet ihrer unterschiedlichen Zugänge zu diesem Themenbereich, wie dies in GE 29-30 entfaltet wurde.
    B)
    Der Begriff „Konkupiszenz“ wird auf katholischer und auf lutherischer Seite in unterschiedlicher Bedeutung gebraucht. In den lutherischen Bekenntnisschriften wird Konkupiszenz verstanden als Begehren des Menschen, durch das der Mensch sich selbst sucht und das im Lichte des geistlich verstandenen Gesetzes als Sünde angesehen wird. Nach katholischem Verständnis ist Konkupiszenz eine auch nach der Taufe im Menschen verbleibende, aus der Sünde kommende und zur Sünde drängende Neigung. Unbeschadet der hier eingeschlossenen Unterschiede kann aus lutherischer Sicht anerkannt werden, dass die Begierde zum Einfallstor der Sünde werden kann. Wegen der Macht der Sünde trägt der ganze Mensch die Neigung in sich, sich gegen Gott zu stellen. Diese Neigung entspricht nach lutherischem und katholischem Verständnis nicht „dem ursprünglichen Plan Gottes vom Menschen“ (GE 30). Die Sünde hat personalen Charakter und führt als solche zur Trennung von Gott. Sie ist das selbstsüchtige Begehren des alten Menschen und mangelndes Vertrauen und mangelnde Liebe zu Gott.
    Die Wirklichkeit des in der Taufe geschenkten Heils und die Gefährdung durch die Macht der Sünde können so zur Sprache kommen, dass einerseits die Vergebung der Sünden und die Erneuerung des Menschen in Christus durch die Taufe betont und andererseits gesehen wird, dass auch der Gerechtfertigte „der immer noch andrängenden Macht und dem Zugriff der Sünde nicht entzogen (vgl. Röm 6,12-14) und des lebenslangen Kampfes gegen die Gottwidrigkeit ... nicht enthoben“ ist (GE 28).
    C)
    Rechtfertigung geschieht „allein aus Gnade“ (GE 15 und 16), allein durch Glauben, der Mensch wird „unabhängig von Werken“ gerechtfertigt (Röm 3,28; vgl. GE 25). „Die Gnade ist es, die den Glauben schafft, nicht nur, wenn der Glaube neu im Menschen anfängt, sondern solange der Glaube währt“ (Thomas von Aquin, S.Th. II/II 4,4 ad 3). Gottes Gnadenwirken schließt das Handeln des Menschen nicht aus: Gott wirkt alles, das Wollen und Vollbringen, daher sind wir aufgerufen, uns zu mühen (vgl. Phil 2,12 f.). „... alsbald der Heilige Geist, wie gesagt, durchs Wort und heilige Sakrament solch sein Werk der Wiedergeburt und Erneuerung in uns angefangen hat, so ist es gewiss, dass wir durch die Kraft des Heiligen Geists mitwirken können und sollen ...“ (FC SD II,64 f.; BSLK 897,37 ff.).
    D)
    Gnade als Gemeinschaft des Gerechtfertigten mit Gott in Glaube, Hoffnung und Liebe wird stets vom heilsschöpferischen Wirken Gottes empfangen (vgl. GE 27). Doch der Gerechtfertigte ist dafür verantwortlich, die Gnade nicht zu verspielen, sondern in ihr zu leben. Die Aufforderung, gute Werke zu tun, ist die Aufforderung, den Glauben zu üben (vgl. BSLK 197,45 f.). Die guten Werke des Gerechtfertigten soll man tun, „nämlich dass wir unsern Beruf fest machen, das ist, dass wir nicht wiederum vom Evangelio fallen, wenn wir wiederum sundigeten“ (Apol XX,13; BSLK 316,18-24; unter Bezugnahme auf 2 Petr 1,10. Vgl. auch FCSD IV,33; BSLK 948,9-23). In diesem Sinn können Lutheraner und Katholiken gemeinsam verstehen, was über das „Bewahren der Gnade“ in GE 38 und 39 gesagt ist. Freilich, „alles, was im Menschen dem freien Geschenk des Glaubens vorausgeht und nachfolgt, ist nicht Grund der Rechtfertigung und verdient sie nicht“ (GE 25).
    E)
    Durch die Rechtfertigung werden wir bedingungslos in die Gemeinschaft mit Gott aufgenommen. Das schließt die Zusage des ewigen Lebens ein: „Wenn wir nämlich ihm gleich geworden sind in seinem Tod, dann werden wir mit ihm auch in seiner Auferstehung vereinigt sein“ (Röm 6,5; vgl. Joh 3,36; Röm 8,17). Im Endgericht werden die Gerechtfertigten auch nach ihren Werken gerichtet (vgl. Mt 16,27; 25,31-46; Röm 2,16; 14,12; 1 Kor 3,8; 2 Kor 5,10 etc.). Wir gehen einem Gericht entgegen, in dem Gott in seinem gnädigen Urteil alles annehmen wird, was in unserem Leben und Tun seinem Willen entspricht. Aber alles, was Unrecht in unserem Leben ist, wird aufgedeckt und nicht in das ewige Leben eingehen. Die Konkordienformel stellt ebenfalls fest: „Wie dann Gottes Wille und ausdrücklicher Befelch ist, dass die Gläubigen gute Werk tuen sollen, welche der heilige Geist wirket in den Gläubigen, die ihme auch Gott umb Christi willen gefallen lässt, ihnen herrliche Belohnung in diesem und künftigen Leben verheißet“ (FC SD IV,38; BSLK 950,18-24). Aller Lohn aber ist Gnadenlohn, auf den wir keinen Anspruch haben.
  3. Die Rechtfertigungslehre ist Maßstab oder Prüfstein des christlichen Glaubens. Keine Lehre darf diesem Kriterium widersprechen. In diesem Sinne ist die Rechtfertigungslehre ein „unverzichtbares Kriterium, das die gesamte Lehre und Praxis der Kirche unablässig auf Christus hin orientieren will“ (GE 18). Als solche hat sie ihre Wahrheit und ihre einzigartige Bedeutung im Gesamtzusammenhang des grundlegenden trinitarischen Glaubensbekenntnisses der Kirche. Gemeinsam haben wir „das Ziel, in allem Christus zu bekennen, dem allein über alles zu vertrauen ist als dem einen Mittler (1 Tim 2,5 f.), durch den Gott im Heiligen Geist sich selbst gibt und seine erneuernden Gaben schenkt“ (GE 18).
  4. In der Antwortnote der Katholischen Kirche soll weder die Autorität lutherischer Synoden noch diejenige des Lutherischen Weltbundes in Frage gestellt werden. Die Katholische Kirche und der Lutherische Weltbund haben den Dialog als gleich berechtigte Partner („par cum pari“) begonnen und geführt. Unbeschadet unterschiedlicher Auffassungen von der Autorität in der Kirche respektiert jeder Partner die geordneten Verfahren für das Zustandekommen von Lehrentscheidungen des anderen Partners.
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Entschließung der Generalsynode
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands zur Bestätigung der Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre (GER) durch die
Gemeinsame Offizielle Feststellung (GOF) mit Annex (Anhang)

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Die Generalsynode begrüsst die Bestätigung der Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre durch Unterzeichnung der Gemeinsamen Offiziellen Feststellung als einen wichtigen Schritt ökumenischer Verständigung unserer Kirchen.
Die geplante feierliche Unterzeichnung der Gemeinsamen Offiziellen Feststellung ist bisher ohne Beispiel im Verhältnis zwischen den beteiligten Kirchen. Die Generalsynode ist dankbar für den erreichten differenzierten Konsens im zentralen Artikel unseres Glaubens, nämlich der Lehre von der Rechtfertigung. An diesem Artikel ist im 16. Jahrhundert die Einheit der westlichen Kirche zerbrochen. Die Lehrverurteilungen in ihren kirchentrennenden Wirkungen treffen die in der Gemeinsamen Erklärung dargelegte und in der Gemeinsamen Offiziellen Feststellung erläuterte Rechtfertigungslehre nicht mehr.
Die Generalsynode der VELKD legt Wert darauf, dass die Unterzeichnung der Gemeinsamen Offiziellen Feststellung zur Bestätigung der Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre ,,in ihrer Gesamtheit” bedeutet, dass die Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre in jener differenzierten Weise aufgenommen wird, wie es dem Beschluss des Rates des LWB von 1998 entspricht. Zustimmend nimmt die Generalsynode die Auslegung im Bericht des Catholica-Beauftragten zur Kenntnis: ,,Das Corpus der Gemeinsamen Erklärung wird damit angenommen, wie es ist, ohne dass im einzelnen jede Aussage die volle und ungeteilte Zustimmung erhalten muss.”
Für die Deutung des Entstehungs- und Rezeptionsprozesses ist es wichtig herauszustellen, dass beide Seiten ihren Bekenntnisstand festhalten und sich gleichwohl im gegenseitigen Verständnis bis hin zu gemeinsamen Aussagen angenähert haben (vgl. den Beschluss der Generalsynode von 1994 zur Stellung der Bekenntnisse nach reformatorischem Verständnis).
Erfreulicherweise hat der Prozess der Entstehung der Dokumente in den reformatorischen Kirchen zu einer lebhaften und tiefgehenden Beschäftigung mit dem eigenen Verständnis der Rechtfertigung geführt. Dabei haben auch die zum Teil ausserordentlich kritischen Stimmen zu einer genaueren Auslegung und Klärung der Rechtfertigungslehre beigetragen. Das gilt insbesondere für das Verständnis des ,,sola fide” (allein aus Glauben) und des ,,simul iustus et peccator” (gerecht und Sünder zugleich).
Die Generalsynode ruft die Gemeinden auf, sich weiterhin intensiv darum zu bemühen, ,,die Rechtfertigung allein aus Glauben” in das Zentrum evangelischer Verkündigung zu stellen und sich in Liturgie und Leben davon prägen zu lassen.
Für das gemeinsame Gespräch über die Rechtfertigung ergeben sich besondere Irritationen aus der Veröffentlichung der päpstlichen Bulle ,,Incarnationis mysterium” von 1998. Die Synode stellt mit dem Catholica-Beauftragten fest: „Für die lutherischen Kirchen erweisen sich die Ausführungen zum Ablass als ausgesprochen problematisch. ( ... ) Die Ausführungen sind völlig mit den traditionellen Formeln ausgeführt und im Dekret zur Bulle so geordnet ( ... ), dass sich bei bestem Willen nicht der Eindruck einstellen will, bei der Abfassung könne die Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre im Blick gewesen sein.“
Die Generalsynode erwartet, dass die Gespräche über die noch ungelösten Fragen und Anliegen bald aufgenommen und in grosser Breite geführt werden. Die Generalsynode hofft, dass durch die Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre und die Gemeinsame Offizielle Feststellung eine gemeinsame Basis gefunden ist, auf der mit Gottes Hilfe die gegenseitige Einladung zum heiligen Abendmahl möglich wird.
Braunschweig, den 19. Oktober 1999
Der Präsident der Generalsynode
(Veltrup)

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1 ↑ Red. Anm.: Diese von der gemeinsamen Arbeitsgruppe des LWB und der Katholischen Kirche überarbeitete Endfassung („Würzburg II -Text“, Tagung Würzburg vom 15. bis 18. Januar 1997) wurde mit knapper Mehrheit vom LWB-Exekutivausschuss bei seiner Sitzung am 1. und 2. Februar 1997 angenommen und an seine Mitgliedskirchen zur Rezeption geschickt.
Die Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre wurde am 31. Oktober 1999 in der Kirche St. Anna in Augsburg zusammen mit der „Gemeinsamen Offiziellen Feststellung zur gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre“ und deren Anhang (Annex) von den Vertretern der Römisch-Katholischen Kirche und des Lutherischen Weltbundes unterschrieben. Am 23. Juli 2006 traten die Mitgliedskirchen des Weltrates der Methodistischen Kirchen der Erklärung bei.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Untergliederung der „Gemeinsamen Erklärung“ wird in dieser Beschlussfassung als „Paragraf“ angegeben.
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4 ↑ Red. Anm.: http://www.vatican.va/roman_curia/pontifical_councils/chrstuni/documents/rc_pc_chrstuni_doc_01081998_off-answer-catholic_ge.html
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5 ↑ Red. Anm.: Diese Note, welche die offizielle katholische Antwort auf den Text der "Gemeinsamen Erklärung" darstellt, ist in gemeinsamer Verständigung zwischen der Kongregation für die Glaubenslehre und dem Päpstlichen Rat für die Förderung der Einheit der Christen ausgearbeitet worden und wurde vom Präsidenten dieses Päpstlichen Rates als direkt Verantwortlichem für den ökumenischen Dialog unterzeichnet.
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6 ↑ Red. Anm.: Die Untergliederung der „Gemeinsamen Erklärung“ wird in dieser Antwort der Katholischen Kirche als „Nummer“ angegeben.
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7 ↑ Vgl. „Gemeinsame Erklärung", Nr. 4: „ein hohes Maß an gemeinsamer Ausrichtung und gemeinsamem Urteil".
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8 ↑ Ebd., Nr. 5; vgl. Nr. 13; 40; 43.
#
9 ↑ Vgl. Konzil von Trient, Dekret über die Ursünde (DS 1515).
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10 ↑ Vgl. Konzil von Trient, Dekret über die Rechtfertigung, Kap. 8: "... iusitificatio... quae non est sola peccatorum remissio, sed et sanctificatio et renovatio interioris hominis" ["... die Rechtfertigung..., die nicht nur Vergebung der Sünden ist, sondern auch Heiligung und Erneuerung des inneren Menschen"] (DS 1528); vgl. auch can. 11 (DS 1561).
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11 ↑ Vgl. Konzil von Trient, Dekret über die Rechtfertigung, Kap. 16 (DS 1546), wo Joh 15,5, der Weinstock und die Reben, zitiert wird.
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12 ↑ Vgl. ebd. DS 1545; und can. 26 (DS 1576).
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13 ↑ Ebd. Kap. 14 (vgl. DS 1542).
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14 ↑ Vgl. ebd. can. 29 (DS 1579); Dekret über das Sakrament der Buße, Kap. 2 (DS 1671); can. 2 (DS 1702).
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15 ↑ Red. Anm.: Am 11. Juni 1999 wurde die Gemeinsame Offizielle Feststellung zur gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre und deren Anhang (Annex) öffentlich vorgestellt. Die Gemeinsame Feststellung nebst Anhang sowie die Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre wurden am 31. Oktober 1999 in der Kirche St. Anna in Augsburg von den Vertretern der Römisch-Katholischen Kirche und des Lutherischen Weltbundes unterschrieben.