.Erklärung
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Erklärung
zur Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft zwischen
der Evangelisch-methodistischen Kirche und
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands1#
#Die Ergebnisse der von 1980 bis 1982 geführten Lehrgespräche zwischen der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West (EmK) und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) wurden den Gliedkirchen der VELKD am 1. November 1985 mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt. Für die NEK erfolgte die Zustimmung durch Beschluss der Kirchenleitung am 10./11. Februar 1986. Nach Vorliegen der Zustimmungserklärungen aller Gliedkirchen haben Bischofskonferenz und Generalsynode der VELKD am 21. Oktober 1986 die Kirchenleitung der Vereinigten Kirche ermächtigt, die Erklärung der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft zwischen beiden Kirchen in Kraft zu setzen. Die Nordelbische Synode hat auf Vorschlag der Kirchenleitung und im Einvernehmen mit den Bischöfen diese Beschlüsse am 29. Januar 1988 zustimmend zur Kenntnis genommen. Die damit in Kraft gesetzte "Erklärung zur Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft zwischen der Evangelisch-methodistischen Kirche (EmK) und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD)" wird hiermit bekanntgegeben:
Erklärung zur Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft zwischen der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin (EmK) und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) Bericht über das Lehrgespräch zwischen Evangelisch-methodistischer Kirche in der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin (EmK) und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD)
Bericht über das Lehrgespräch zwischen Evangelisch-methodistischer Kirche in der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin (EmK) und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD)
I. Einleitung | ||||
1 | 1 Der vorliegende Bericht ist das Ergebnis eines Lehrgesprächs zwischen Vertretern der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin (EmK) und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD). 2 Die Mitglieder der Gesprächskommission wurden vom Kirchenvorstand der EmK und der Kirchenleitung der VELKD ernannt. 3 (Selbstdarstellung beider Kirchen siehe Anhang2#.) | |||
4 Veranlasst wurde dieser offizielle Dialog u. a. durch die im Mai 1977 begonnenen Gespräche zwischen dem Lutherischen Weltbund und dem Weltrat methodistischer Kirchen. 5 Langjährige Erfahrungen aus dem Nebeneinander und Miteinander beider Kirchen in Deutschland ließen eine Konkretisierung der Lehrgespräche und eine Klärung vorhandener Fragen für unseren Bereich dringend notwendig erscheinen. | ||||
6 Die Gesprächskommission kam zu drei Begegnungen zusammen: | ||||
24. bis 27. November 1980 in Pfullingen/Reutlingen, 16. bis 19. September 1981 in Göttingen, 24. bis 28. Februar 1982 in Königstein/Taunus. | ||||
7 Ziel dieses bilateralen Dialogs war es, | ||||
2 | 1. | dazu beizutragen, dass Methodisten und Lutheraner ihre Gemeinsamkeit und Unterschiede gegenseitig besser verstehen; | ||
2. | zu verdeutlichen, dass beide Kirchen Teil der einen Kirche Jesu Christi sind; | |||
3. | danach zu streben, in Zeugnis und Dienst in der Welt zusammenzustehen und eine engere Gemeinschaft in Wort und Sakrament zu verwirklichen. | |||
3 | 8 Im Gespräch wurde nach kirchentrennenden Faktoren gefragt. 9 Dabei wurde festgestellt, dass im Verständnis des Evangeliums keine grundlegenden Unterschiede bestehen. 10 Dagegen gibt es in der theologischen Akzentsetzung, in der Praxis der Frömmigkeit und der Ordnung des kirchlichen Lebens eine Reihe von Verschiedenheiten. 11 Diese sollen jedoch so in das Miteinander eingebracht werden, dass beide Kirchen ihre je eigene Ausprägung besser erkennen und sich gegenseitig helfen, das Evangelium lebendig und glaubwürdig zu verkündigen. | |||
4 | 12 Das Ergebnis dieses zwischenkirchlichen Lehrgesprächs betrifft zunächst nur die Beziehungen der Evangelisch-methodischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands. 13 Die Gesprächskommission würde es aber begrüßen, wenn andere Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) diesen Impuls aufnehmen würden, um ihre Beziehungen zur Evangelisch-methodistischen Kirche enger zu gestalten. 14 Darüber hinaus hofft sie, dass die Ergebnisse dieses Lehrgesprächs eine Hilfe für methodistisch-lutherische Beziehungen in anderen Ländern sein können – und für die Suche nach der Einheit der Kirche in aller Welt. | |||
II. Ergebnisse des Lehrgesprächs | ||||
5 | 1 Aus den Zielsetzungen für das Lehrgespräch – besseres Kennenlernen und die mögliche Erklärung von Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft zwischen unseren Kirchen – hat sich folgende Themenauswahl ergeben, die für die Gesprächsteilnehmer beider Kirchen wichtig waren: | |||
– Heilige Schrift und Bekenntnis | ||||
– Die Rechtfertigung allein aus Glauben | ||||
– Heiligung als Gabe und Aufgabe | ||||
– Kirche und Gemeinde | ||||
– Taufe und Kirchengliedschaft | ||||
– Das Abendmahl | ||||
– Allgemeines Priestertum und ordiniertes Amt. | ||||
2 In jedem Themenkreis wurden die gemeinsamen und unterschiedlichen Grundpositionen angesprochen und abgeklärt, die für das theologische Verständnis beider Kirchen von Bedeutung sind. 3 Die einzelnen Themen und Gesprächsgänge werden nicht in ihrer ganzen Breite dargestellt, sondern nur in den für die gemeinsame Klärung entscheidenden neuen Grundzügen. | ||||
1. Heilige Schrift und Bekenntnis | ||||
6 | 1. | Die Heilige Schrift als das Grundzeugnis von Gottes Heilsoffenbarung in Jesus Christus ist die letztgültige Norm und Richtschnur für Lehre und Praxis unserer Kirchen, wie für den Glauben und das Handeln ihrer Glieder. | ||
7 | 2. | Kirchliche und theologische Überlieferungen, die dem Evangelium von Jesus Christus als der Mitte der Schrift entsprechen, werden geachtet; was jedoch dem Evangelium widerspricht, darf nicht Inhalt heutigen Bekennens und Lehrens sein. | ||
8 | 3. | 1 In beiden Kirchen sind Lehrdokumente in Geltung, in denen der Inhalt der biblischen Botschaft nach reformatorischem Verständnis zusammenfassend dargelegt ist. 2 Unter den Bekenntnisschriften der lutherischen Kirche, die unter der Norm der Heiligen Schrift verpflichtende Geltung besitzen, haben die Augsburgische Konfession und der Kleine Katechismus Martin Luthers besondere Bedeutung. 3 Für die methodistische Kirche hingegen haben die Lehrnormen, wie sie in der "Verfassung und Ordnung der Evangelisch-methodistischen Kirche" genannt sind, den Charakter wichtiger Marksteine für den Prozess der Lehrbildung, der sich vor allem in den Konferenzen vollzieht. | ||
2. Die Rechtfertigung allein aus Glauben | ||||
9 | 1. | Die Botschaft von der freien Gnade Gottes, wie sie in der paulinisch-reformatorischen Rechtfertigungslehre ihre theologische Formulierung gefunden hat, ist der in beiden Kirchen anerkannte Schlüssel zum Verstehen des Handeln Gottes und der Maßstab aller Verkündigung. | ||
10 | 2. | 1 Gott ruft durch sein Wirken im Heiligen Geist alle Menschen zu Umkehr und Glauben und spricht dem Sünder, der glaubt, seine Gerechtigkeit in Jesus Christus zu. 2 Der dem Evangelium vertraut, ist um Christi willen gerechtfertigt vor Gott, von der Anklage und Macht des Gesetzes befreit und zu einem Leben in Glaube, Hoffnung und Liebe befähigt. | ||
3. Heiligung als Gabe und Aufgabe | ||||
11 | 1. | Heiligung wird von beiden Kirchen verstanden als die Zueignung der Heiligkeit Christi (Gabe) wie auch als Wirkung der Rechtfertigung, die im Leben der Glaubenden Ausdruck finden will (Aufgabe). | ||
12 | 2. | 1 Während die Lutheraner die Heiligung als Gabe Gottes im Geschehen der Rechtfertigung herausstellen, legen Methodisten in ihrem Verständnis der Heiligung besonderes Gewicht auf die lebensverändernde Erfahrung der Gnade Gottes und das Wachsen in der Liebe. 2 Das gemeinsame Bedenken der christlichen Wahrheit kann jedoch dazu beitragen, dass unterschiedliche Betonungen nicht zu Vereinseitigungen führen, sondern zu gegenseitiger Bereicherung. | ||
4. Kirche und Gemeinde | ||||
13 | 1. | Gemeinsame Grundlage ist das Verständnis von Kirche und Gemeinde als der Gemeinschaft der Glaubenden, in der das Evangelium lauter verkündigt und die Sakramente recht verwaltet werden. | ||
14 | 2. | 1 Methodisten können ihr Verständnis von Kirche in den Worten von Confessio Augustana VII wiederfinden: "Es wird auch gelehrt, dass allezeit die eine, heilige, christliche Kirche sein und bleiben muss. 2 Sie ist die Versammlung aller Gläubigen, bei denen das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente dem Evangelium gemäß gereicht werden. 3 Denn das genügt zur wahren Einheit der christlichen Kirche, dass das Evangelium einmütig im rechten Verständnis verkündigt und die Sakramente dem Wort Gottes gemäß gefeiert werden. 4 Für die wahre Einheit der christlichen Kirche ist es daher nicht nötig, überall die gleichen, von den Menschen eingesetzten kirchlichen Ordnungen einzuhalten." | ||
15 | 3. | 1 Lutheraner können ihr Verständnis von Kirche in der Formulierung der Verfassung der Evangelisch-methodistischen Kirche wiederfinden: "Die Kirche ist der Zusammenschluss aller wahrhaft Glaubenden unter Jesus Christus, ihrem Herrn. 2 Sie ist die erlöste und mit der Botschaft der Erlösung in die Welt gesandte Gemeinschaft, in der Gottes Wort durch von Gott berufene Männer und Frauen gepredigt wird und die Sakramente nach der Einsetzung Christi recht verwaltet werden. 3 Unter der Wirkung des Heiligen Geistes dient die Kirche der Anbetung Gottes, der Auferbauung der Glaubenden und der Erlösung der Welt.“ (Einleitung, Absatz 1) | ||
5. Taufe und Kirchengliedschaft | ||||
16 | Jesus Christus ist durch den Heiligen Geist auf vielfältige Weise in seiner Gemeinde gegenwärtig und wirksam: in der Predigt des Evangeliums von der Liebe Gottes zu allen Menschen und in Taufe und Abendmahl. | |||
17 | 1. | 1 Beide Kirchen vollziehen die Taufe gemäß der Heiligen Schrift als ein sichtbares Zeichen der Gnade Gottes. 2 Sie ist sein Geschenk an uns, in ihr gibt er das Versprechen seiner Treue. | ||
18 | 2. | Beide Kirchen bekennen gemeinsam, dass in der einen Taufe die von Gott in Jesus Christus geschenkte und gewollte Einheit der Christen sichtbar wird: | ||
– | Gemäß dem Befehl und dem Versprechen Jesu Christi wird die Taufe im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes mit Wasser vollzogen. | |||
– | Das Sakrament der Taufe gliedert in die eine, heilige, christliche Kirche ein. | |||
– | In der Taufe gibt uns Gott Anteil am Sterben und Auferstehen Jesu Christi, damit wir von seiner Vergebung leben. | |||
19 | 3. | Beide Kirchen stimmen darin überein, dass Gottes Gabe in der Taufe und das Versprechen und Bemühen des Menschen, sich auf Gottes Zusage zu verlassen, untrennbar zusammengehören. | ||
20 | 4. | 1 In beiden Kirchen wird die Taufe allen Menschen angeboten, auch den Kindern. 2 Unterschiedlich ist jedoch die Auffassung darüber, wie die Rechtfertigung durch Gott und ihre glaubende Annahme ihre Entsprechung in der Zuordnung von Kindertaufe und Kirchengliedschaft findet. | ||
21 | 5. | 1 In der lutherischen Kirche begründet die Taufe die Gliedschaft in der Kirche. 2 Eltern und Paten geben das Versprechen – in das auch die Gemeinde mit einbezogen ist –, für eine Erziehung des Kindes im christlichen Glauben zu sorgen. 3 Diese Erziehung führt hin zur Konfirmation, bei der junge Menschen ihr Ja zum Glauben sprechen. | ||
22 | 6. | 1 In der Evangelisch-methodistischen Kirche ist neben der Kindertaufe auch ein späteres öffentliches Bekenntnis des Glaubens durch den Getauften Voraussetzung für die Aufnahme in die Kirchengliedschaft. 2 Neben den Eltern trägt die Gemeinde ausdrücklich als Ganze die Verantwortung für eine christliche Erziehung der getauften Kinder. | ||
23 | 7. | 1 In beiden Kirchen kann die Taufe eines Kindes aufgeschoben werden, wenn eine christliche Erziehung infrage gestellt ist. 2 Wollen christliche Eltern ihr Kind nicht taufen lassen, was in beiden Kirchen vorkommt, dann gibt es in der Evangelisch-methodistischen Kirche das Angebot einer Kindersegnung. | ||
24 | 8. | Gemeinsam ist beiden Kirchen das Bemühen, den getauften Kindern in Kindergottesdienst/Sonntagsschule, im kirchlichen Unterricht und in der Jugendarbeit den christlichen Glauben nahezubringen und sie auf ihr Leben als mündige Gemeindeglieder vorzubereiten. | ||
25 | 9. | Im Falle eines Wechsels der Kirchenzugehörigkeit wird die Taufe nicht wiederholt. | ||
6. Das Abendmahl | ||||
26 | 1. | 1 Im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und Wein. 2 So gibt er sich selbst vorbehaltlos allen, die Brot und Wein im Vertrauen auf seine Zusage empfangen. 3 Er gewährt ihnen Vergebung der Sünden und befreit sie zu einem neuen Leben aus Glauben. | ||
27 | 2. | 1 Die Feier des Heiligen Abendmahls ist eine Erinnerung an das Leiden und Sterben Jesu und eine Vergegenwärtigung der für alle Menschen geschehenen Erlösung. 2 Sie ist ein Ausdruck des Lobes und Dankes für die Versöhnung der Welt mit Gott sowie ein hoffnungsvoller Ausblick auf das zukünftige Heilshandeln Gottes zur Vollendung der Welt. | ||
28 | 3. | 1 Wer am Abendmahl teilnimmt, erfährt sich erneut als Glied am Leib Christi und zugleich als Teil der Gemeinschaft von Brüdern und Schwestern in der einen Familie Gottes. 2 So ist das Abendmahl ein Sakrament der Einheit, die in der Teilhabe an Christus begründet ist. 3 Es ist sichtbarer Ausdruck dieser Einheit und zugleich Gnadenmittel zu ihrer Vertiefung und Festigung über die natürlichen, sozialen und politischen wie auch konfessionellen Grenzen hinweg. | ||
29 | 4. | 1 Der nach seiner Verheißung im Abendmahl gegenwärtige Jesus Christus stärkt seine Gemeinde durch die Teilhabe an der Tischgemeinschaft mit ihm auch zum Dienst an anderen. 2 Er erneuert die Glaubenden durch die Kraft des Heiligen Geistes zur Hingabe an ihn und an ihre Mitmenschen und zur Verantwortung in allen Bereichen ihres Lebens. | ||
30 | 5. | 1 Hinsichtlich der Vorstellung von der Gegenwart Christi im Abendmahl bestehen zwar gewisse Unterschiede zwischen unseren Kirchen. 2 Das Bemühen, dieses Geheimnis näher zu beschreiben, tritt jedoch hinter die gemeinsame Überzeugung zurück, dass Jesus Christus im Abendmahl gegenwärtig und wirksam ist. | ||
31 | 6. | 1 Beide Kirchen handhaben die Zulassung zum Abendmahl auf unterschiedliche Weise. 2 Dies steht jedoch einer Abendmahlsgemeinschaft nicht im Wege. | ||
32 | 7. | In beiden Kirchen zeichnet sich eine deutliche Entwicklung ab, das Abendmahl häufiger als bisher zu feiern und es stärker in das gesamte kirchliche Leben zu integrieren. | ||
33 | 8. | Das Handeln des Dreieinigen Gottes in Wort und Sakrament ist allein die Kraft, durch die Anfechtung überwunden, Gewissheit der Vergebung und der Annahme empfangen und Eingliederung in die Glaubens- und Dienstgemeinschaft der Kirche Jesu Christi neu erfahren werden können. | ||
7. Allgemeines Priestertum und ordiniertes Amt | ||||
34 | Im Verständnis des ordinierten Amtes stellen wir eine weitreichende Übereinstimmung zwischen unseren Kirchen fest: | |||
35 | 1. | 1 Alle Glieder des Volkes Gottes sind in die Nachfolge Jesu Christi gerufen und haben damit den Auftrag empfangen, das Evangelium von Jesus Christus in der Welt zu bezeugen. 2 Für diesen Dienst werden ihnen die Gaben des Heiligen Geistes geschenkt. 3 Die Glieder der Kirche verwirklichen diesen gemeinsamen Auftrag auf vielfältige Weise. 4 Er schließt das Zeugnis der Christen im Alltag und ihre Mitarbeit in der Gemeinde ebenso ein wie den Dienst in ehrenamtlichen und hauptamtlichen Funktionen und Ämtern. | ||
36 | 2. | 1 Für diesen Dienst des ganzen Gottesvolkes beruft Jesus Christus als Herr der Kirche einzelne Glieder der Gemeinde in eine besondere Verantwortung im ordinierten Amt. 2 In der Nachfolge des apostolischen Dienstes erhalten sie den Auftrag, den Leib Christi durch die Verkündigung und Unterweisung des Wortes Gottes ebenso wie durch die Feier der Sakramente zu sammeln und aufzuerbauen und das Leben der Gemeinde im Gottesdienst, in ihrer Sendung und in ihrem fürsorgenden Dienst zu leiten. 3 Sie sollen die Einheit der Gemeinde wahren und deren Glieder zu ihrem Dienst in der Welt zurüsten. | ||
37 | 3. | 1 Die so Beauftragten üben ihren Dienst zusammen mit der Gemeinde aus. 2 Mit ihrem Dienst der Verkündigung des Evangeliums und der Feier der Sakramente, der für die Kirche wesentlich ist, stehen sie aber zugleich der Gemeinde gegenüber. 3 Dieser Dienst schließt auch die Aufgabe ein, die Verbundenheit der eigenen Gemeinde mit dem ganzen Leib Christi zum Ausdruck zu bringen. | ||
38 | 4. | 1 Die Beauftragung von Männern und Frauen mit diesem besonderen Dienst findet ihren verpflichtenden Ausdruck in der Ordination. 2 In dieser gottesdienstlichen Handlung mit Fürbitte und Handauflegung im Namen des Dreieinigen Gottes bestätigt die Kirche die Berufung des Ordinanden, erbittet für seinen Dienst den Beistand des Heiligen Geistes und sendet ihn als Zeugen des Evangeliums. 3 Ihm wird eine besondere Verantwortung vor Gott und für die Gemeinde und Kirche übertragen. | ||
39 | 5. | 1 Die Ordination geschieht zum Dienst in der Kirche Jesu Christi. 2 Die in ihr verkündigte Zusage Gottes gilt für das ganze Leben, und der Ordinand wird durch sie auf Lebenszeit in Pflicht genommen. 3 Darum wird die Ordination nicht wiederholt. 4 Sie wird von denen vollzogen, die ein bischöfliches Amt innehaben. | ||
40 | 6. | 1 Die Ausgestaltung der Amtsstruktur gehört in beiden Kirchen in den Bereich menschlichen Rechts. 2 Von daher können diese Strukturen unterschiedlich und veränderbar sein. 3 Gemeinsam ist unseren Kirchen, dass sie übergemeindliche Leitungsfunktionen kennen, die von damit beauftragten Amtsträgern und Gremien wahrgenommen werden. 4 In diesem Zusammenhang weist auch die Aufgabenstellung des Bischofsamtes in unseren Kirchen viele Gemeinsamkeiten auf. | ||
41 | 7. | 1 Neben Verschiedenheiten in der Amtsstruktur bestehen auch im Verständnis und in der Praxis des ordinierten Amtes wie in den Formen der Vorbereitung darauf zwischen unseren Kirchen gewisse Unterschiede. 2 Diese stehen jedoch einer Anerkennung der Ämter nicht im Wege. | ||
III. Empfehlungen | ||||
42 | 1 Auf der Grundlage der oben dargelegten Übereinstimmungen empfehlen wir den Leitungen der Evangelisch-methodistischen Kirche und den Gliedkirchen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (im Folgenden "beide Kirchen" genannt) zu beschließen und öffentlich zu erklären: | |||
43 | 1. | 1 Beide Kirchen erkennen sich gegenseitig als Teil der einen Kirche Jesu Christi an. 2 Beide Kirchen gewähren einander Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft; das schließt die gegenseitige Anerkennung der Ordination ein. | ||
44 | 2. | 1 Für das gegenseitige Verhältnis der Kirchen zueinander ergeben sich daraus weitere praktische Konsequenzen, zu denen wir folgende Empfehlungen aussprechen: | ||
45 | a) | Amtshandlungen | ||
Es wird bestätigt, | ||||
– | dass die Taufe, wie sie in beiden Kirchen vollzogen wird, als gültige christliche Taufe anerkannt wird; | |||
– | dass die Trauung eines Kirchengliedes der EmK mit einem Mitglied einer Gliedkirche der VELKD in beiden Kirchen möglich ist; | |||
– | dass im Sinne der Amtshilfe ein Paar der einen Kirche von einem Pfarrer der jeweils anderen Kirche aushilfsweise getraut werden kann; | |||
– | dass im Sinne der Amtshilfe eine kirchliche Bestattung aushilfsweise von einem Pastor der anderen Kirche im Rahmen der geltenden Ordnung vollzogen werden kann. | |||
46 | b) | Patenamt | ||
Es wird bestätigt bzw. erklärt: | ||||
– | ein Kirchenglied der EmK ist im Rahmen der geltenden Ordnung zum Patenamt in den Gliedkirchen der VELKD zuzulassen; | |||
– | ein Mitglied einer Gliedkirche der VELKD kann Taufzeuge bei einer Taufe in der EmK sein. | |||
47 | c) | Übertritt | ||
– | Es sollte angestrebt werden, dass ein Wechsel der Kirchenzugehörigkeit durch Übertritt und nicht durch vorherigen Kirchenaustritt nach staatlichem Recht geschieht. | |||
– | Die Kirchen wirken darauf hin, dass die staatlichen Regelungen dem Rechnung tragen. | |||
48 | d) | Kirchenzucht | ||
Beide Kirchen werden darauf hinwirken, dass Maßnahmen der Kirchenzucht von der anderen Kirche beachtet werden. | ||||
49 | e) | Anstellung von Mitarbeitern | ||
1 Rechtliche Regelungen für die Anstellung von Mitarbeitern sind im Geiste dieser Empfehlungen zu überprüfen. 2 Das gilt auch für die Vokationsordnungen zur Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. | ||||
50 | f) | Gastgliedschaft | ||
Die Möglichkeit zur Gewährung von gastweiser Gliedschaft in der jeweils anderen Kirche soll geprüft werden. | ||||
51 | g) | Kirchlicher Unterricht | ||
Die Teilnahme am kirchlichen Unterricht/Konfirmandenunterricht von Kindern aus der jeweils anderen Kirche sollte, etwa in der Diasporasituation, ermöglicht werden. | ||||
2 (Zu einigen der hier aufgeführten Empfehlungen bestehen bereits Vereinbarungen zwischen der EmK und einigen Landeskirchen). | ||||
52 | 3. | 1 Für das bessere Kennenlernen der beiden Kirchen untereinander sollten u. a. folgende Möglichkeiten in Erwägung gezogen werden: | ||
– | Gemeindebegegnungen | |||
– | Begegnungen von Theologiestudenten | |||
– | Einladungen zu Synodaltagungen und Konferenzen | |||
– | Einladung von Gastpredigern | |||
– | Hilfe bei der Urlauberseelsorge | |||
– | Zusammenarbeit im Bereich der Evangelisation und des öffentlichen Zeugnisses. | |||
53 | 2 Konfliktfälle in den Beziehungen zwischen beiden Kirchen sollten im Sinne dieser Empfehlungen durch schnelle, unmittelbare Kontakte miteinander gelöst werden. | |||
54 | 4. | Etwa drei Jahre nach Vollzug der Gemeinschaft soll eine erneute Begegnung von Vertretern beider Kirchen stattfinden mit dem Auftrag, die Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen auf der Grundlage der vorliegenden Empfehlungen auszuwerten und gegebenenfalls Anregungen für deren Vertiefung zu geben. | ||
55 | 2 Die Teilnehmer an diesem Lehrgespräch haben durch die persönliche Begegnung und die gemeinsame theologische Arbeit ein tieferes Verständnis der anderen Kirche und ihrer Tradition gewonnen. 3 Sie sehen in dem Wirken des Heiligen Geistes in Leben, Zeugnis und Dienst der beiden Kirchen eine geistliche Bereicherung des ganzen Volkes Gottes, die sie dankbar annehmen. | |||
Königstein, am 27. Februar 1982 | ||||
56 | Teilnehmer des Lehrgesprächs | |||
EmK Bischof Hermann Sticher, Frankfurt Superintendent Ulrich Jahreiß. Reutlingen Direktor Dr. Walter Klaiber, Reutlingen Superintendent Theodor Mann, Karlsruhe Dozent Dr. Manfred Marquardt, Reutlingen Pastor Hans-Jürgen Stöcker, Frankfurt | ||||
VELKD Landesbischof Dr. Gerhard Heintze, Wolfenbüttel Professor Dr. Hans-Joachim Birkner, Kiel Präsident Dr. Günther Gaßmann, Hannover Oberkirchenrat i.R. Hermann Greifenstein, München Oberkirchenrätin Käte Mahn, Hannover Vikar Dr. Dieterich Pfisterer, Stuttgart Oberkirchenrat Dr. Horst Reller, Hannover Landessuperintendent Tielko Tilemann, Lüneburg |
Abschlussbericht über das Lehrgespräch zwischen beiden Kirchen
1 Am 20. Mai 1985 haben sich die von der Evangelisch-methodistischen Kirche und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands berufenen Mitglieder der Kommission zur Fortführung des 1980 begonnenen Lehrgesprächs zwischen beiden Kirchen in Hamburg getroffen.
2 Bei ihren Beratungen ging die Kommission von dem Bericht über das Lehrgespräch zwischen der Evangelisch-methodistischen Kirche und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 27. Februar 1982 sowie von den Stellungnahmen und Anfragen zu diesem Text aus beiden Kirchen aus.
3 Aus diesen Anfragen wurde der Frage nach der Gegenwart Christi im Abendmahl, nach der Zulassung zum Abendmahl und nach der Bedeutung der Leuenberger Konkordie besonderes Gewicht beigemessen.
#I. Zu den Anfragen nach der Gegenwart Christi im Abendmahl (vgl. Ziffer 26 des Berichts) stellt die Kommission Folgendes fest:
- 1 Hinsichtlich der realen Gegenwart Christi im Abendmahl wird auf die grundsätzliche Übereinstimmung verwiesen, die in Ziffer 54 des Dokuments über den weltweiten lutherisch-methodistischen Dialog formuliert ist:"Wir bekräftigen gemeinsam, dass die Eucharistie nicht nur ein äußeres, sondern ein wirksames Zeichen der rettenden Gegenwart des erhöhten Herrn Jesus Christus ist. Seine Gegenwart ist eine reale Gegenwart hier und jetzt. Jesus Christus gibt sich uns in diesem Mahl mit allem, was er für uns in seinem Leben, Sterben und Auferstehen bewirkt hat. Er bietet seinen Leib und sein Blut, die Leben schenken, mit Brot und Wein allen dar, die an diesem Mahl teilhaben und ihn im Glauben empfangen. Während beide Traditionen an Christi Gegenwart in der gesamten eucharistischen Handlung glauben, neigen Lutheraner dazu, auch die wahre, wenngleich geheimnisvolle Einigung zwischen Christi Leib und Blut und den Elementen von Brot und Wein stärker zu betonen, als es Methodisten im Allgemeinen tun. Eine Konsequenz der lutherischen Auffassung ist, dass für sie sogar Ungläubige den Leib und das Blut Christi tatsächlich empfangen, aber zum Gericht. Methodisten erkennen zwar die Notwendigkeit des würdigen Empfangs des Sakraments an, sprechen aber von Glaubenden und nicht von Ungläubigen als denjenigen, die den Leib und das Blut empfangen. Wir sind jedoch überzeugt, dass solche Unterschiede weniger bedeutsam sind als die zwischen uns bestehenden Übereinstimmungen."2 (Die Kirche: Gemeinschaft der Gnade. Herausgegeben vom Lutherischen Weltbund und vom Weltrat Methodistischer Kirchen. Genf und Lake Junaluska, 1984, Ziffer 54).
- Insbesondere besteht Einigkeit über folgende Aussagen:
- Die Gegenwart Christi wird nicht durch den Glauben der Empfangenden bewirkt, sondern: "Im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und Wein." (Leuenberger Konkordie, Ziffer 15)
- Dass sich Christus den Glaubenden in seinem Mahl schenkt, gilt auch für die, die ihn aufrichtig suchen, nach ihm verlangen oder in Anfechtung zu ihm rufen.
- 1 Die Gegenwart des Herrn des Mahles kann bewirken, dass Menschen, die ihm im Mahl unbußfertig begegnen, sich zum Gericht essen: "Der Mensch prüfe aber sich selbst, und so esse er von diesem Brote und trinke aus diesem Kelch. 2 Denn wer so isst und trinkt, dass er den Leib des Herrn nicht achtet, der isst und trinkt sich selber zum Gericht." (1. Kor. 11, 28 und 29, vgl. auch: Die Kirche: Gemeinschaft der Gnade, Ziffer 43)
- 1 Die Differenz zwischen den Formulierungen in der Leuenberger Konkordie, Ziffer 18, und im Bericht, Ziffer 26, bedeutet also nicht, dass der Bericht hinter den in Leuenberg zwischen den reformatorischen Kirchen erreichten Gemeinsamkeiten zurückbleibt. 2 Die aus der Reformationszeit stammenden gegenseitigen Verwerfungsurteile, die in Abschnitt III der Leuenberger Konkordie aufgearbeitet werden, berühren das Verhältnis zwischen der Evangelisch-methodistischen Kirche und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands nicht.
II. Zur Praxis der Zulassung zum Abendmahl (Ziffer 31 des Berichts) stellt die Kommission fest:
- 1 Eine neue Entwicklung und Diskussion hat sich in beiden Kirchen insbesondere hinsichtlich der Öffnung des Abendmahls für Kinder bzw. für Konfirmanden ergeben. 2 Von methodistischer Stelle wurde ferner erwähnt, dass das Abendmahl auch als „converting means" (Wesley) verstanden wird: "Für die Methodisten in der evangelischen Erweckung war die Eucharistie selbst ein Mittel der Bekehrung, und diese "evangelische" Dimension des Sakraments verdient es, von denen bedacht zu werden, die sich heute mit Evangelisation befassen." (Die Kirche: Gemeinschaft der Gnade, Ziffer 52) 3 Entsprechend heißt es in Artikel XIII des Augsburgischen Bekenntnisses: "Vom Brauch der Sakrament wird gelehrt, dass die Sakrament eingesetzt sind nicht allein darum, dass sie Zeichen seien, dabei man äußerlich die Christen kennen muge, sondern dass es Zeichen und Zeugnus seien göttlichen Willens gegen uns, unseren Glauben dadurch zu erwecken und zu stärken, derhalben sie auch Glauben fordern und dann recht gebraucht werden, so man’s im Glauben empfähet und den Glauben dadurch stärket."
- Die Unterschiede in der Praxis der Abendmahlszulassung innerhalb der beiden Kirchen und zwischen ihnen stehen der gegenseitigen Gewährung der Abendmahlsgemeinschaft nicht im Wege.
III. Unter Bezug auf den Bericht und die obenstehenden Präzisierungen schlägt die Kommission den Leitungsgremien beider Kirchen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
- Unter Bejahung des Ansatzes der Leuenberger Konkordie (Ziffer 6) und unter Berücksichtigung der besonderen Fragestellung, die sich in unserem Land aus der Geschichte der beiden Kirchen und ihren heutigen Beziehungen zueinander ergeben, stellen die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und die Evangelisch-methodistische Kirche aufgrund der zwischen beiden Kirchen geführten Lehrgespräche ihr gemeinsames Verständnis des Evangeliums fest.
- Daher erklären die Evangelisch-methodistische Kirche und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands gemeinsam, dass sie einander Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft gewähren.
- Grundlage dieser Erklärung sind
- die von 1980 bis 1982 geführten Lehrgespräche und der in ihnen formulierte Bericht einschließlich der Präzisierungen zu Ziffer 26 und 31 (siehe oben I und II),
- die Ergebnisse und Empfehlungen des zwischen dem Lutherischen Weltbund und Weltrat Methodistischer Kirchen geführten Dialogs (Die Kirche: Gemeinschaft der Gnade).
- Die in beiden Kirchen vorhandenen Ordnungen für die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes bzw. des Predigtamtes und für das Gemeindeleben bleiben in Geltung (vgl. Bericht, Ziffer 34 bis 41, und Leuenberger Konkordie, Ziffer 43).
- Folgende Themen, die keinen kirchentrennenden Charakter haben, aber noch offene Fragen in sich schließen, sollen in einem weiteren Gang gemeinsamer Lehrgespräche behandelt werden:
- Prozess der Lehrbildung
- Wiedergeburt und Erfahrung
- Rechtfertigung und Heiligung
- Taufe – Glaube – Kirchengliedschaft.
- Die praktische Realisierung der Empfehlungen unter III des Berichts in den einzelnen Kirchen soll durch eine Kommission mit Fachleuten des Kirchenrechts beraten werden.
IV. Die Ratifizierung vollzieht sich in folgenden Schritten:
- Vorlage in den kirchenleitenden Gremien
- Veröffentlichung und Übersendung an die Gliedkirchen bzw. jährlichen Konferenzen mit der Bitte, dem Ergebnis zuzustimmen.
- Bekanntgabe an den Lutherischen Weltbund, das Deutsche Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes, die Arnoldshainer Konferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland vonseiten der VELKD und an die United Methodist Church, den Weltrat Methodistischer Kirchen und die Vereinigung Evangelischer Freikirchen vonseiten der Evangelisch-methodistischen Kirche.
- Feststellung der Ratifizierung durch Bischofskonferenz und Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und den Kirchenvorstand der Evangelisch-methodistischen Kirche.
- Öffentliche Erklärung der gegenseitigen Gewährung von Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft in einem gemeinsamen Abendmahlsgottesdienst.
Hamburg, den 20. Mai 1985 gez. | |
Hermann Sticher | D. Karlheinz Stoll |
Ulrich Jahreiß | Dr. Hans-Joachim Birkner |
Dr. Walter Klaiber | Dr. Hermann Brandt |
Theodor Mann | Günter Mäder |
Dr. Manfred Marquardt | Dr. K. Dieterich Pfisterer |
Hans-Jürgen Stöcker | Tielko Tilemann |
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1 ↑ Red. Anm.: Die methodistischen Kirchen Europas gehören seit 1997 gemäß der „Gemeinsamen Erklärung zur Kirchengemeinschaft“ zur Gemeinschaft der Evangelischen Kirchen in Europa (GEKE), vgl. www.leuenberg.net/de/Mitgliedskirchen, abgerufen am 8. Februar 2018. In der GEKE besteht gemäß Randnummer 33 der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie, vgl. Ordnungsnummer 3.201) Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft.
1 ↑ Red. Anm.: Die methodistischen Kirchen Europas gehören seit 1997 gemäß der „Gemeinsamen Erklärung zur Kirchengemeinschaft“ zur Gemeinschaft der Evangelischen Kirchen in Europa (GEKE), vgl. www.leuenberg.net/de/Mitgliedskirchen, abgerufen am 8. Februar 2018. In der GEKE besteht gemäß Randnummer 33 der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie, vgl. Ordnungsnummer 3.201) Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft.