.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung
der „Herzog-Carl-Borwin-Gedächtnis-Stiftung“
in Neustrelitz vom 20. November 1995
(KABl 1996 S. 7)
####Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Satzung der rechtlich selbstständigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Herzog-Carl-Borwin-Gedächtnis-Stiftung“ in Neustrelitz | 6. März 2012 | Präambel | Wörter ersetzt | |
§ 1 Abs. 3 Satz 1 | neu gefasst | ||||
§ 1 Abs. 3 Satz 2 | Wörter ersetzt | ||||
§ 2 Abs. 1 | Wörter ersetzt | ||||
§ 2 Abs 2 | Wörter ersetzt | ||||
§ 3 Abs. 6 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 | Wörter ersetzt | ||||
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 | Satzzeichen ersetzt | ||||
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 | angefügt | ||||
§ 6 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 8 | aufgehoben | ||||
ehem. § 9 | umbenannt, Wörter ersetzt | ||||
ehem. § 10 | umbenannt | ||||
ehem. § 10 Abs. 1 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
ehem. § 10 Abs. 1 Satz 2 | aufgehoben | ||||
ehem. § 10 Abs. 2 | Wörter ersetzt | ||||
ehem. § 10 Abs. 3 | Wörter ersetzt | ||||
ehem. § 11 | umbenannt | ||||
ehem. § 12 | umbenannt | ||||
ehem. § 12 Satz 1 | Angabe ersetzt | ||||
ehem. § 12 Satz 2 | Angabe ersetzt |
Präambel
Die „Herzog-Carl-Borwin-Gedächtnis-Stiftung“ ist eine kirchliche Stiftung. Nach dem Stifterwillen ist sie eine rechtlich selbstständige Stiftung, deren Statut vom 24. September 1928 am 10. November 1928 vom Innenministerium in Mecklenburg-Strelitz genehmigt wurde. Die Satzung1# in der ab 1. Januar 1996 gültigen Fassung soll durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
#§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Herzog-Carl-Borwin-Gedächtnis-Stiftung“.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Neustrelitz.
(
3
)
1 Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts aufgrund der Genehmigungsurkunde vom 10. November 1928. 2 Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
(
4
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
Die Stiftung steht mit ihrem Gebäude, dem Herzog-Carl-Borwin-Gedächtnis-Heim, den Kirchgemeinden von Neustrelitz, der für Neustrelitz zuständigen Kirchenregion und der für Neustrelitz zuständigen Propstei für Gottesdienste, Gemeindeveranstaltungen, Christenlehre- und Konfirmandenunterricht und sonstigen Versammlungen zur Verfügung und dient darüber hinaus verschiedenen diakonischen Einrichtungen als Unterbringungsmöglichkeit für ihre Geschäftsräume.
(
2
)
Das Wirken der Stiftung steht im direkten Bezug zum kirchlichen Auftrag und ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
#§ 3
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung
(
1
)
1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. 2 Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
1 Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2 Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
4
)
Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
(
5
)
Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen zuzuführen.
(
6
)
1 Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. 2 Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
#§ 4
Vermögen, Finanzierung
(
1
)
Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Eigentum an dem Grundstück Neustrelitz, Bruchstraße 15, auf dem das Gebäude steht.
(
2
)
Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
- der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
- Zahlungen öffentlicher und privater Kostenträger,
- Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
- Fremdmittel.
§ 5
Organ der Stiftung
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(
2
)
1 Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung wird durch den Vorstand wahrgenommen. 2 Rechtsverbindliche Erklärungen sind von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes abzugeben.
#§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand besteht aus:
- dem regional zuständigen Propst des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg, der sich vertreten lassen kann,
- einem Pastor der Neustrelitzer Kirchgemeinden,
- jeweils einem Vertreter der Neustrelitzer Kirchgemeinden,
- einem Vertreter der Außenstelle Neubrandenburg der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg,
- einem Vertreter der Diakoniewerk Stargard GmbH,
- einem Vertreter des Kirchenkreisrates des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
(
2
)
1 Der regional zuständige Propst des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes; das Mitglied nach Nummer 2 wird vom zuständigen Regionalkonvent für die Dauer von sechs Jahren gewählt; die Mitglieder nach Nummer 3 werden von den jeweiligen Kirchengemeinderäten für die Dauer von sechs Jahren gewählt; das Mitglied nach Nummer 4 wird vom Leiter der Kirchenkreisverwaltung entsandt und die Mitglieder nach Nummer 5 und 6 werden vom jeweils zuständigen Organ für die Dauer von sechs Jahren berufen. 2 Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. 3 Die Mitglieder bleiben im Amt bis die jeweilige Nachfolge geregelt ist.
#§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss oder aufgrund eines vom Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens. 2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder bei einer Sitzung anwesend ist.
(
2
)
Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratungen zu verlangen.
(
3
)
Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.
#§ 8
Verwaltung
(
1
)
Die laufende Geschäftsführung kann durch Beschluss des Vorstandes dem Vertreter der Kirchenkreisverwaltung übertragen werden.
(
2
)
1 Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2 Es muss daher überführt2# und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden, die der Prüfung des für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zuständigen Rechnungsprüfungsamtes unterliegt.
#§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
(
1
)
Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
2
)
Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg auf Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
(
3
)
Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
#§ 10
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
#§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Genehmigung des Oberkirchenrates, zum 1. Mai 2012 in Kraft3#. 2 Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 20. November 1995 und aller auf den früheren Satzungen beruhenden weiteren Verwaltungsvorschriften.
#
2 ↑ Red. Anm.: Es müsste lauten: „Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt (…)“.
2 ↑ Red. Anm.: Es müsste lauten: „Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt (…)“.
#
3 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzungsänderungen am 6. März 2012 (KABl S. 171) genehmigt.
3 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzungsänderungen am 6. März 2012 (KABl S. 171) genehmigt.