.Satzung
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Satzung
der Theodor-Gerlach-Stiftung
Vom 10. Mai 19771#
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
Bekanntmachung der Neufassung vom 11. November 1997 (GVOBl. 1998 S. 21)2# |
§ 1
Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche errichtet die rechtlich unselbstständige TheodorGerlach-Stiftung.
#§ 2
(
1
)
Zweck der Stiftung ist es, in Not geratene Pastoren/Pastorinnen, deren Familien sowie in Ruhestand lebende Pastoren/Pastorinnen und kirchliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs zu unterstützen.
(
2
)
Ist eine Unterstützung nach Absatz 1 nicht möglich, so soll die Stiftung die Kindernothilfe in Duisburg, wenn dies unmöglich ist, das Nordelbische Diakonische Werk e. V. fördern.
#§ 3
1 Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem ihr vom Stifter Gerlach zugewendeten Kapital in Höhe von 100 000 DM. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen die nicht verbrauchten Zinsen zu. 3 Die Stiftung kann auch Zuwendungen dritter juristischer oder natürlicher Personen für die unter § 2 bezeichneten Zwecke annehmen.
#§ 4
(
1
)
Von den Zinsen der Stiftung werden einmalige Beihilfen gewährt.
(
2
)
Im Einzelfall können je nach den vorhandenen Mitteln und dem Bedürfnis der zu Unterstützenden auch monatlich wiederkehrende Zuschüsse gewährt werden.
#§ 5
Die Verwaltung der Stiftung obliegt dem Nordelbischen Kirchenamt.
#§ 6
(
1
)
1 Das Stiftungskapital wird als zweckbestimmtes Fondsvermögen vom Nordelbischen Kirchenamt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche verwaltet. 2 Die Kosten der Verwaltung werden vom Nordelbischen Kirchenamt getragen.
#§ 7
Die Rechnungsprüfung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
#§ 8
Die Zinsen des Stiftungskapitals werden einmal jährlich, möglichst zum letzten Vierteljahr des Kalenderjahres, an die Kindernothilfe in Duisburg ausgekehrt, sofern nicht eine Aufstockung des Stiftungsvermögens notwendig ist.
#§ 9
1 Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich, so soll das Kapital dem Nordelbischen Diakonischen Werk e. V. zufließen. 2 Die Kirchenleitung beschließt über die Auflösung der Stiftung.
#§ 10
Änderungen dieser Satzung beschließt die Kirchenleitung.