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Satzung
der Theodor-Gerlach-Stiftung

Vom 10. Mai 19771#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung vom 11. November 1997 (GVOBl. 1998 S. 21)2#
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§ 1

Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche errichtet die rechtlich unselbstständige TheodorGerlach-Stiftung.
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§ 2

( 1 ) Zweck der Stiftung ist es, in Not geratene Pastoren/Pastorinnen, deren Familien sowie in Ruhestand lebende Pastoren/Pastorinnen und kirchliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs zu unterstützen.
( 2 ) Ist eine Unterstützung nach Absatz 1 nicht möglich, so soll die Stiftung die Kindernothilfe in Duisburg, wenn dies unmöglich ist, das Nordelbische Diakonische Werk e. V. fördern.
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§ 3

Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem ihr vom Stifter Gerlach zugewendeten Kapital in Höhe von 100 000 DM. Dem Stiftungsvermögen wachsen die nicht verbrauchten Zinsen zu. Die Stiftung kann auch Zuwendungen dritter juristischer oder natürlicher Personen für die unter § 2 bezeichneten Zwecke annehmen.
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§ 4

( 1 ) Von den Zinsen der Stiftung werden einmalige Beihilfen gewährt.
( 2 ) Im Einzelfall können je nach den vorhandenen Mitteln und dem Bedürfnis der zu Unterstützenden auch monatlich wiederkehrende Zuschüsse gewährt werden.
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§ 5

Die Verwaltung der Stiftung obliegt dem Nordelbischen Kirchenamt.
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§ 6

( 1 ) Das Stiftungskapital wird als zweckbestimmtes Fondsvermögen vom Nordelbischen Kirchenamt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche verwaltet. Die Kosten der Verwaltung werden vom Nordelbischen Kirchenamt getragen.
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§ 7

Die Rechnungsprüfung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
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§ 8

Die Zinsen des Stiftungskapitals werden einmal jährlich, möglichst zum letzten Vierteljahr des Kalenderjahres, an die Kindernothilfe in Duisburg ausgekehrt, sofern nicht eine Aufstockung des Stiftungsvermögens notwendig ist.
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§ 9

Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich, so soll das Kapital dem Nordelbischen Diakonischen Werk e. V. zufließen. Die Kirchenleitung beschließt über die Auflösung der Stiftung.
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§ 10

Änderungen dieser Satzung beschließt die Kirchenleitung.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde nicht bekannt gemacht.
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2 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum; die Neufassung der Satzung wurde undatiert ausgefertigt.