.

Satzung vom 28. August 1996
der „Stiftung zum Heiligen Geist“ in Gadebusch

(KABl 1997 S. 35)

#

###

Präambel

Die „Stiftung zum Heiligen Geist“ diente ursprünglich folgenden Zwecken: „Unterbringung von Siechen aus Jarmstorf im Augustenstift in Schwerin, die Beförderung der Unterbringung von Blinden, Taubstummen und Idioten aus Jarmstorf in Unterrichts- und Erziehungsanstalten.“ Das bisher gültige Statut wurde am 21. Juli 1879 landesherrlich genehmigt. Die Stiftung soll nun durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
#

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zum Heiligen Geist“.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Gadebusch.
( 3 ) Sie hat die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung im Sinne des § 26 des Stiftungsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1993, Stiftungsgesetz – StiftG – (GVBl M-V S. 104) aufgrund der Genehmigungsurkunde vom 21. Juli 1879. Die Stiftung ist der evangelisch-lutherischen Kirche in Gadebusch zugeordnet. Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung hat die Aufgabe, hilfsbedürftige Personen, insbesondere im Bereich der Stadt Gadebusch, zu unterstützen und die diakonischen Aufgaben der Kirchgemeinde Gadebusch zu fördern.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum kirchlichen Auftrag und ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
#

§ 3
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
( 5 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen zuzuführen.
( 6 ) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Kirche in Gadebusch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
#

§ 4
Vermögen, Finanzierung

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung besteht im Wesentlichen aus Ländereien.
( 2 ) Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
  1. der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
  2. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
  3. Fremdmittel.
#

§ 5
Organ der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung wird durch den Vorstand wahrgenommen. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes abzugeben. Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
#

§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gadebusch als Vorsitzenden,
  2. zwei weiteren Mitgliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gadebusch,
  3. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung Schwerin, der sich vertreten lassen kann.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind kraft Amtes Mitglied des Vorstandes; die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchgemeinderates für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes findet eine Nachwahl durch den Kirchgemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
#

§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratungen in einer gemeinsamen Sitzung, zu der der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines vom Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
( 2 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 3 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
#

§ 8
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung wird durch Beschluss des Vorstandes auf ein Vorstandsmitglied übertragen.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden, die der Prüfung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt.
#

§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Der Oberkirchenrat hört zuvor den Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Schwerin an.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
#

§ 10
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten in der männlichen und weiblichen Form.
#

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Genehmigung des Oberkirchenrates, zum 1. September 1996 in Kraft1#. Sie tritt an die Stelle der Satzung aus dem Jahre 1879 und aller auf den früheren Satzungen beruhenden weiteren Verwaltungsvorschriften.

#
1 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 8. Oktober 1996 genehmigt (KABl 1997 S. 37).