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Geltungszeitraum von: 02.11.2007

Geltungszeitraum bis: 26.05.2012

Kirchengesetz
über die Bischöfinnen und Bischöfe
in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
(Bischofsgesetz – BischofsG)1#, 2#

Vom 9. Oktober 2007

(GVOBl. S. 266)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Artikel 1 Nr. 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zur Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes
7. Oktober 2008
§ 14
neu gefasst
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§ 1
Wahl und Amtszeit

(1)Die Bischöfinnen und Bischöfe werden von der Nordelbischen Synode auf Vorschlag eines Wahlausschusses auf zehn Jahre gewählt.
(2)Die Amtszeit endet auch vor Ablauf von zehn Jahren mit Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand.
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§ 2
Zusammensetzung des Wahlausschusses

(1)Dem Wahlausschuss gehören an:
  1. zwölf von der Synode aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder unter Beachtung einer angemessenen Repräsentanz der Sprengel, davon vier Pastorinnen oder Pastoren und mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter,
  2. die Bischöfinnen und Bischöfe mit Ausnahme der ausscheidenden Bischöfin bzw. des ausscheidenden Bischofs,
  3. zwei von der Kirchenleitung aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, die nicht Pastorinnen oder Pastoren sind,
  4. zwei vom Theologischen Beirat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder, die beide Pastorinnen oder Pastoren sind.
(2)Die Mitglieder des Wahlausschusses werden unverzüglich nach der Wahl der Kirchenleitung für die Dauer der Amtszeit der Synode gewählt und bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger im Amt.
(3)1Für die Mitglieder des Wahlausschusses nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 ist die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach Absatz 1 erfüllen. 2Die Ersatzmitglieder rücken jeweils in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahl nach, wenn ein Mitglied des Wahlausschusses ausscheidet oder dauerhaft an der Mitwirkung gehindert ist. 3Die Feststellung einer dauerhaften Verhinderung an der Mitwirkung trifft der Wahlausschuss. 4Für nachgerückte Ersatzmitglieder erfolgt unverzüglich eine Nachwahl.
(4)Die Mitglieder des Wahlausschusses nach Absatz 1 Nummer 2 werden durch ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten.
(5)Die Geschäftsführung des Wahlausschusses nimmt das Nordelbische Kirchenamt wahr.
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§ 3
Vorsitz und Einberufung des Wahlausschusses

(1)1Den Vorsitz im Wahlausschuss führt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof. 2Wird der Vorschlag für die Wahl der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs verhandelt, so führt die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel den Vorsitz, die bzw. der von der Kirchenleitung gemäß Artikel 92 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung zur ersten Stellvertretung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs bestimmt worden ist. 3Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden.
(2)1Der Wahlausschuss wird von seiner bzw. von seinem Vorsitzenden einberufen. 2Die Einberufung soll ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der betroffenen Bischöfin bzw. des betroffenen Bischofs erfolgen.
(3)Die Einladung zur ersten Sitzung erfolgt schriftlich mit einer Frist von drei Wochen.
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§ 4
Sitzungen des Wahlausschusses

(1)1Die Sitzungen des Wahlausschusses sind nicht öffentlich. 2Seine Mitglieder unterliegen bezüglich des Inhalts der Beratungen und der Abstimmungsverhältnisse der Verschwiegenheitspflicht.
(2)Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(3)Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, entscheidet der Wahlausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4)Die Mitglieder des Wahlausschusses sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(5)1Mitglieder des Wahlausschusses, die selbst oder deren Angehörige betroffen sind, sind bis zum Ende des Besetzungsverfahrens von der Mitwirkung ausgeschlossen. 2Für dieses Besetzungsverfahren rückt ein Ersatzmitglied nach § 2 Absatz 3 nach.
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§ 5
Wahlvorschlag

(1)1Der Wahlausschuss stellt einen Wahlvorschlag auf, der bis zu zwei Namen enthalten soll. 2Für die Aufnahme eines Namens in den Wahlvorschlag ist jeweils eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Wahlausschusses erforderlich.
(2)1Der Wahlvorschlag ist den Synodalen spätestens zehn Wochen vor der Wahlsitzung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Synode bekannt zu geben. 2Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Erklärung beizufügen, dass die Kandidatinnen bzw. Kandidaten zu einer Annahme der Wahl bereit sind und gegebenenfalls einer Verlängerung ihrer Dienstzeit nach den Bestimmungen des Pfarrergesetzes der VELKD zustimmen.
(3)1Ein von einem Viertel der Synodalen unterstützter Vorschlag einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten, die bzw. der zur Annahme der Wahl bereit ist, ist zusätzlich in den Wahlvorschlag aufzunehmen, wenn er spätestens fünf Wochen vor der Wahlsitzung bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Synode eingegangen ist. 2Jede bzw. jeder Synodale kann nur eine Kandidatur unterstützen.
(4)Der endgültige Wahlvorschlag oder die Mitteilung, dass weitere Vorschläge nicht eingegangen sind, wird den Synodalen spätestens drei Wochen vor der Wahlsitzung von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Synode bekannt gegeben.
(5)1Die Vorgeschlagenen stellen sich den Synodalen in geeigneter Weise vor. 2Das Verfahren regelt das Präsidium der Synode.
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§ 6
Wahlverfahren

(1)Die Synode ist für die Wahlsitzung und jeden Wahlgang beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
(2)1Zu Beginn der Wahlsitzung begründet die bzw. der Vorsitzende des Wahlausschusses den Wahlvorschlag des Wahlausschusses. 2Einen Wahlvorschlag nach § 5 Absatz 3 begründet ein Mitglied der Synode. 3Die Begründung der Wahlvorschläge erfolgt in Abwesenheit der Vorgeschlagenen. 4Danach stellen sich die Kandidatinnen und Kandidaten in Abwesenheit der anderen Kandidatinnen und Kandidaten der Synode vor. 5Eine Aussprache findet nicht statt.
(3)Vor Eintritt in die Wahlhandlung stellt die Präsidentin oder der Präsident der Synode die Beschlussfähigkeit gemäß Absatz 1 fest.
(4)1Die Wahl erfolgt auf Stimmzetteln, die in alphabetischer Reihenfolge die Namen der im Wahlvorschlag aufgeführten Kandidatinnen bzw. Kandidaten enthalten. 2Jedes Mitglied der Synode erhält für jeden Wahlgang einen Stimmzettel und eine Stimme.
(5)1Die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode bestimmt für die Durchführung der Wahlhandlung sowie die Auszählung der Stimmen eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten sowie eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer. 2Für die Auszählung der Stimmen ist zusätzlich ein Mitglied des Präsidiums der Synode zu bestimmen.
(6)1Jedes wahlberechtigte Mitglied der Synode übergibt auf Namensaufruf einzeln seinen Stimmzettel der bzw. dem Beauftragten für die Durchführung der Wahlhandlung, die bzw. der ihn in die Wahlurne legt. 2Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der Anwesenheitsliste.
(7)1Nach Abschluss der Stimmabgabe erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode den Wahlgang für beendet. 2Die Zahl der Stimmzettel wird von der bzw. dem Beauftragten und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer gemeinsam mit der Zahl der Abstimmungsvermerke auf der Anwesenheitsliste verglichen. 3Bei einer Abweichung ist der Wahlgang zu wiederholen.
(8)Nach der Auszählung der Stimmen wird das Wahlergebnis durch das Präsidium der Synode festgestellt und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Synode unverzüglich bekannt gegeben.
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§ 7
Wahlergebnis und Wahlgänge

(1)1Gewählt ist, wer
  1. bei einem Wahlvorschlag mit einem Namen die Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Synode,
  2. bei einem Wahlvorschlag mit mehreren Namen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Synode
auf sich vereinigt. 2Kommt die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht zustande, so sind ein zweiter und gegebenenfalls ein dritter Wahlgang unter Beachtung des § 6 mit Ausnahme der Absätze 2, 3 und 5 durchzuführen.
(2)Kommt bei einem Wahlvorschlag mit mehreren Namen in einem dritten Wahlgang die gemäß Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Mehrheit nicht zustande, so scheidet nach diesem und bei jedem folgenden Wahlgang die Kandidatin bzw. der Kandidat mit der jeweils geringsten Stimmenzahl aus.
(3)1Kommt die gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderliche Mehrheit nicht zustande, so erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident der Synode die Wahlhandlung für beendet und stellt fest, dass die Wahl einer Bischöfin bzw. eines Bischofs nicht zustande gekommen ist. 2Der Wahlausschuss hat einen neuen Wahlvorschlag nach Maßgabe des § 5 zu unterbreiten.
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§ 8
Wiederwahl

(1)Ist eine Bischöfin bzw. ein Bischof bei Ablauf der Amtszeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres zur Wiederwahl bereit, so kann der Wahlausschuss allein diese Kandidatin bzw. diesen Kandidaten in seinen Wahlvorschlag aufnehmen.
(2)1Enthält der Wahlvorschlag ausschließlich den Namen der bzw. des zur Wiederwahl bereiten Bischöfin bzw. Bischofs, so ist die Wiederwahl erfolgt, wenn die Bischöfin bzw. der Bischof die Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Synode auf sich vereinigt. 2Kommt die gemäß Satz 1 erforderliche Mehrheit auch in einem zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist die Wiederwahl erfolgt, wenn die Bischöfin bzw. der Bischof im dritten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Synode auf sich vereinigt. 3Kommt die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit nicht zustande, so hat der Wahlausschuss einen neuen Wahlvorschlag nach Maßgabe des § 5 zu unterbreiten.
(3)1Enthält der Wahlvorschlag neben dem Namen der bzw. des zur Wiederwahl bereiten Bischöfin bzw. Bischofs weitere Namen, so ist die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, der die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Synode auf sich vereinigt. 2Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit in keinem von drei aufeinander folgenden Wahlgängen zustande, so scheidet nach diesem und bei jedem folgenden Wahlgang die Kandidatin bzw. der Kandidat mit der jeweils geringsten Stimmenzahl aus.
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§ 9
Wiederwahl durch Verlängerung der Amtszeit

(1)Endet die Amtszeit einer Bischöfin bzw. eines Bischofs innerhalb von 42 Monaten vor Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand, so kann die Amtszeit bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand durch Wiederwahl verlängert werden, wenn die Bischöfin bzw. der Bischof gegenüber dem Wahlausschuss ihre bzw. seine Bereitschaft erklärt und die Kirchenleitung zustimmt.
(2)Wenn die Amtszeit einer Bischöfin bzw. eines Bischofs nach Maßgabe des Absatzes 1 durch Wiederwahl verlängert werden soll, so enthält der Wahlvorschlag des Wahlausschusses ausschließlich den Namen der betreffenden Bischöfin bzw. des betreffenden Bischofs.
(3)1Die Verlängerung der Amtszeit durch Wiederwahl ist erfolgt, wenn die Bischöfin bzw. der Bischof die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Synode auf sich vereinigt. 2Kommt die gemäß Satz 1 erforderliche Mehrheit in einem ersten Wahlgang nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. 3Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so hat der Wahlausschuss einen neuen Wahlvorschlag nach Maßgabe des § 5 zu unterbreiten.
(4)Nach Verlängerung der Amtszeit durch Wiederwahl gemäß den Absätzen 1 bis 3 tritt eine Bischöfin bzw. ein Bischof mit Ablauf des Monats, in dem sie bzw. er die gesetzliche Altersgrenze erreicht, in den Ruhestand.
(5)Kommt die nach Absatz 3 erforderliche Mehrheit nicht zustande, so kann die Bischöfin bzw. der Bischof auf ihren bzw. seinen Antrag hin mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand versetzt werden.
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§ 10
Einführung in das bischöfliche Amt

1Die gewählten Bischöfinnen und Bischöfe werden nach Annahme der Wahl in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. 2In dem Gottesdienst wird zugleich die Berufungsurkunde überreicht.
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§ 11
Aufgabenübertragung und Stellvertretung

(1)Über die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 88 Absatz 3 der Verfassung verständigen sich die Bischöfinnen und Bischöfe untereinander im Bischofsrat.
(2)1Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof wird in der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben von den Bischöfinnen und Bischöfen im Sprengel vertreten und unterstützt. 2Gesamtkirchliche Aufgaben insbesondere in den Bereichen Mission, Ökumene, Diakonie sowie Aus- und Fortbildung kann sie oder er nach Beratung im Bischofsrat auf die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen. 3Eine solche Aufgabenübertragung ist schriftlich festzulegen, bedarf der Zustimmung der Kirchenleitung, ist der Synode zur Kenntnis zu geben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3)1Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel wird in der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben im Sprengel von einer ständigen Stellvertretung vertreten und unterstützt. 2Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel kann einzelne dieser Aufgaben auf sie bzw. ihn zur Wahrnehmung übertragen. 3Die Aufgabenübertragung ist schriftlich festzulegen, bedarf der Zustimmung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs und ist der Kirchenleitung zur Kenntnis zu geben.
(4)1Die Amtszeit der ständigen Stellvertretung der Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel beträgt fünf Jahre. 2Sie endet vorzeitig
  1. mit dem Amtsantritt einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers im Amt der Vertretenen,
  2. mit dem Ausscheiden aus dem pröpstlichen Amt,
  3. durch Verzicht.
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§ 12
Ausscheiden der Bischöfinnen und Bischöfe

(1)Eine Bischöfin bzw. ein Bischof scheidet aus dem Amt aus
  1. mit Ablauf der Amtszeit,
  2. durch Verzicht,
  3. im Übrigen nach den Vorschriften des Pfarrergesetzes der VELKD.
(2)1Scheidet eine Bischöfin bzw. ein Bischof vor Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 aus dem Amt aus, so ist ihr bzw. ihm binnen Jahresfrist eine durch Ernennung zu besetzende Pfarrstelle, die nicht mit einem Aufsichtsamt verbunden ist, zu übertragen. 2Die Übertragung eines anderen kirchlichen Dienstes bedarf der Zustimmung der ausscheidenden Bischöfin bzw. des ausscheidenden Bischofs. 3Gleiches gilt im Fall des § 9 Absatz 5, sofern die Bischöfin bzw. der Bischof nicht in den Ruhestand versetzt wird. 4Im Übrigen sind die für Pfarrerinnen und Pfarrer geltenden Vorschriften zu beachten.
(3)1Übernimmt die bzw. der nach Absatz 1 ausgeschiedene Bischöfin bzw. Bischof eine Pfarrstelle oder einen anderen kirchlichen Dienst, so bestimmt sich ihre bzw. seine Rechtsstellung nach den für den neuen Dienst geltenden Bestimmungen. 2Die Bischöfin bzw. der Bischof ist berechtigt, neben der neuen Amts- oder Funktionsbezeichnung die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ (a. D.) zu führen.
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§ 13
Der Bischofsrat

(1)1Der Bischofsrat dient dem Austausch von Erfahrungen sowie der Aussprache und der Koordinierung der bischöflichen Aufgaben im Interesse einer einheitlichen Wahrnehmung. 2Im Bischofsrat werden alle wesentlichen Fragen geistlicher Leitung beraten. 3Dazu gehören insbesondere
  1. die Ordination der Pastorinnen und Pastoren,
  2. die Visitation der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihrer Einrichtungen,
  3. die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben,
  4. die Absprache über Kundgebungen an die Öffentlichkeit.
4Kommt eine Verständigung nicht zustande, entscheidet die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof.
(2)Der Bischofsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder über einen Einspruch nach Artikel 70 Absatz 2 der Verfassung, über die Erneuerung des Einspruchs nach Artikel 70 Absatz 4 der Verfassung sowie über einen Beschluss nach Artikel 65a der Verfassung.
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§ 14
Sprengeleinteilung

(1)1Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche gliedert sich in den Sprengel Schleswig und Holstein sowie den Sprengel Hamburg und Lübeck. 2Die Sprengel sind geistliche Aufsichtsbezirke der Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel.
(2)1Der Sprengel Schleswig und Holstein besteht aus den Kirchenkreisen Altholstein, Dithmarschen, Nordfriesland, Ostholstein, Plön-Segeberg, Rantzau-Münsterdorf, Rendsburg-Eckernförde und Schleswig-Flensburg. 2Der Sprengel Hamburg und Lübeck besteht aus den Kirchenkreisen Hamburg-Ost, Hamburg-West/Südholstein und Lübeck-Lauenburg.
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Anhang

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(Auszug)
Kirchengesetz zur Neuordnung des
leitenden geistlichen Amtes

Vom 9. Oktober 2007
geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 10. Juni 2008 (GVOBl. S. 174)
sowie
geändert durch Artikel 1 Nummer 2 des Kirchengesetzes vom 7. Oktober 2008 (GVOBl. S. 280)
sowie
Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 31. März 2009 (GVOBl. S. 109, 118)
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[Abschnitt 1 und 2]

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Abschnitt 3
Überleitungsbestimmungen

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§ 1
Ämterbesetzung

(1)Die Bischöfin für den Sprengel Hamburg nimmt ab dem 1. Oktober 2008 das Amt der Bischöfin im Sprengel Hamburg und Lübeck wahr.
(2)Das Amt der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel Schleswig und Holstein soll spätestens zum 1. Oktober 2008 besetzt werden.
(3)Über den Beginn des Besetzungsverfahrens für das landesbischöfliche Amt entscheidet die Synode auf Vorschlag der Kirchenleitung..
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§ 2
Mitgliedschaft im und Neuwahl des Bischofswahlausschusses

(1)Dem Wahlausschuss für die erste Wahl einer Bischöfin oder eines Bischofs im Sprengel Schleswig und Holstein gehören die ausscheidende Bischöfin für den Sprengel Holstein-Lübeck und der ausscheidende Bischof für den Sprengel Schleswig nicht an.
(2)1Die zu wählenden Mitglieder des Bischofswahlausschusses werden abweichend von § 2 Absatz 2 des Bischofsgesetzes gemäß Abschnitt 1 dieses Kirchengesetzes unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die verbleibende Amtszeit der Synode neu gewählt. 2Sie bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
(3)Die Amtszeit des amtierenden Bischofswahlausschusses endet mit der Neuwahl nach Absatz 2.
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§ 3
Vorsitz im Bischofswahlausschuss

Bis zum Amtsantritt der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs wählt der Bischofswahlausschuss abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bischofsgesetzes gemäß Abschnitt 1 dieses Kirchengesetzes seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
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§ 4
Unterstützung der Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel

(1)Zur Unterstützung der Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel und auf deren Vorschlag kann die Kirchenleitung diesen bis zum Ende des Übergangszeitraums am 30. April 2012 eine zweite ständige Stellvertretung aus dem Kreis der Pröpstinnen und Pröpste des Sprengels bestellen.
(2)Eine dauerhafte Aufgabenübertragung auf die zweite ständige Stellvertretung ist schriftlich festzulegen, der Kirchenleitung zur Kenntnis zu geben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3)§ 13 des Pröpstegesetzes gemäß Abschnitt 2 Artikel 7 Nummer 10 dieses Kirchengesetzes findet entsprechende Anwendung.
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§ 5
Besoldung

[aufgehoben]
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§ 6
Sprengeleinteilung

[gegenstandslos]
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§ 7
Kirchenkreisbezeichnung

[gegenstandslos]

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1 ↑ Red. Anm.: In Kraft getreten als Abschnitt 1 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes vom 9. Oktober 2007 (GVOBl. S. 266) mit Überleitungsbestimmungen, die im Anhang abgedruckt sind.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Teil 1 § 2 Nummer 30 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft.
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