.Verwaltungsvorschrift
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Verwaltungsvorschrift
zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und
-zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche
in Deutschland
(VVZG-EKDVwV)
Vom 26. Februar 2014
Vollzitat:
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 11. September 2024 (KABl. A Nr. 67 S. 220) geändert worden ist
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 11. September 2024 (KABl. A Nr. 67 S. 220) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift zur Verwaltungsvereinfachung und zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation | 23. November 2023 | Nummer 3.3 Satz 1 | aufgehoben | |
Satz 2 | angefügt | ||||
Nummer 3.4 | angefügt | ||||
Nummer 5.2 Satz 2 | eingefügt | ||||
Nummer 5.3 Satz 3 | aufgehoben | ||||
Nummer 5.5 | angefügt | ||||
Nummern 6 und 7 | eingefügt | ||||
bish. Nummer 6 | wird Nummer 8 | ||||
2 | Erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland | 11. September 2024 | Nummer 2 Satz 2 | eingefügt | |
bish. Satz 2 | wird Satz 3 | ||||
Nummer 6 | eingefügt | ||||
bish. Nrn. 6 bis 8 | werden Nrn. 7 bis 9 |
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
###1 Kirchenbehörde
#1.1
Kirchenbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: VVZG-EKD) sind der Kirchengemeinderat, der Verbandsvorstand, der Kirchenkreisrat, die Kirchenkreisverwaltung, die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt sowie weitere nach Maßgabe eines Kirchengesetzes oder einer Satzung zur Vertretung kirchlicher Körperschaften berufene Personen, Gremien und Einrichtungen.
#1.2
Zuständige Kirchenbehörde für die Rücknahme (§ 36 Absatz 5 VVZG-EKD) oder den Widerruf (§ 37 Absatz 5 VVZG-EKD) eines Verwaltungsaktes sowie für das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 40 Absatz 4 VVZG-EKD) ist die Kirchenbehörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahme, des Widerrufs oder des Wiederaufgreifensantrags für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig wäre.
#2 Beglaubigung
1Jede Kirchenbehörde nach Nummer 1.1 kann Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, beglaubigen. 2Kirchenbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Abschriften solcher Urkunden beglaubigen, die andere Kirchenbehörden ausgestellt haben. 3Im Übrigen erfolgt eine Beglaubigung von Schriftstücken und Unterschriften nur, wenn die Abschrift oder das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Kirchenbehörde benötigt wird.
#3 Kirchenaufsichtliche Genehmigungen
#3.1
1Kirchenaufsichtliche Genehmigungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen. 2Dies kann durch Aufsetzen eines Genehmigungsvermerkes erfolgen; in diesem Fall bedarf es keiner Begründung.
#3.2
1Wird einem Antrag auf Genehmigung nicht oder nur teilweise entsprochen oder wird die Genehmigung mit einer Nebenbestimmung versehen, erfolgt dies durch einen gesonderten schriftlichen Bescheid. 2Dieser ist zu begründen (§ 26 VVZG-EKD) und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 30 VVZG-EKD).
#3.3
1Im Genehmigungsverfahren erfolgt zwischen Kirchenbehörden nach Nummer 1.1 keine förmliche Verwaltungszustellung nach den §§ 55 bis 60 VVZG-EKD. 2Die Übermittlung einer elektronischen Kopie der Genehmigung ist ausreichend.
#3.4
#4 Genehmigungen der Kirchenkreise
#4.1
Der Genehmigungsbescheid wird durch die zuständige Kirchenbehörde nach Nummer 1.1 erlassen.
#4.2
1Besteht eine unmittelbare Zuständigkeit des Kirchenkreisrates oder eines von ihm nach Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung beauftragten Ausschusses, so ist die Genehmigung vom vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisrates zu unterzeichnen und mit dem Kirchensiegel zu versehen. 2Dem Genehmigungsbescheid nach Nummer 4.1 steht ein beglaubigter Auszug des Protokolls der Sitzung des Kirchenkreisrates oder des beauftragten Ausschusses gleich. 3Der Protokollauszug wird durch die Kirchenkreisverwaltung erstellt.
#4.3
Ist die Genehmigungsbefugnis nach Artikel 56 der Verfassung auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, so ist die Genehmigung durch die Verwaltungsleitung oder eine andere vertretungsberechtigte Person zu unterzeichnen und mit dem Kirchensiegel zu versehen.
#5 Widerspruchsverfahren
#5.1
1Wer geltend macht, durch eine Entscheidung einer Kirchenbehörde in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann dagegen nach Artikel 127 Absatz 1 der Verfassung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kirchenbehörde einlegen, die die Entscheidung getroffen hat. 2Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Widerspruchsbehörde gewahrt. 3Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
#5.2
1Hilft die Kirchenbehörde dem Widerspruch nicht ab, so ist er der Widerspruchsbehörde vorzulegen. 2Hierzu erstellt die Ausgangsbehörde einen Vorlagebericht, der den Sachverhalt darstellt und die Auffassung der Ausgangsbehörde hinsichtlich Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs darlegt. 3Diese soll über den Widerspruch innerhalb von drei Monaten entscheiden. 4Widerspruchsbehörde nach § 46 Absatz 1 VVZG-EKD ist die Aufsicht führende Stelle.
#5.3
1Über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Artikel 107 Absatz 3 der Verfassung entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamtes. 2Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes nach Artikel 106 Absatz 4 der Verfassung entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamtes.
#5.4
1Eine Kostenerstattung nach § 47 Absatz 1 VVZG-EKD erfolgt auch in den Fällen, in welchen der Widerspruch nur deswegen erfolglos bleibt, weil ein Verfahrens- oder Formfehler nach § 33 VVZG-EKD unbeachtlich bleibt, oder in denen sich der Widerspruch durch eine Maßnahme einer Kirchenbehörde erledigt. 2Auf die Verpflichtung zur Erstattung von Behördenkosten nach § 47 Absatz 2 VVZG-EKD soll verzichtet werden.
#5.5
Gegen Entscheidungen der Kirchenleitung kann nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 VwGG.EKD ohne ein vorheriges Widerspruchsverfahren Klage erhoben werden.
#6 Beanstandungsverfahren
#6.1
Auf Beanstandungsverfahren nach Artikel 27 Absatz 2 Verfassung findet Nummer 5.2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
#6.2
Gegen eine vom Landeskirchenamt nach Artikel 27 Absatz 2 Satz 3 Verfassung getroffene Entscheidung kann ohne vorheriges Widerspruchsverfahren Klage erhoben werden.
#7 Bekanntmachung und öffentliche Zustellung
#7.1
1Die öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung nach § 28 Absatz 4 VVZG.EKD erfolgt
- durch Abdruck in einer regelmäßig erscheinenden Zeitung; dazu zählen auch Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil,
- durch Abdruck in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt oder
- durch Aushang in einem allgemein zugänglichen Schaukasten.
2Zusätzlich soll der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Kirchenbehörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht werden. 3In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.
#7.2
Entsprechendes gilt für die öffentliche Zustellung nach § 60 VVZG.EKD.
#8 Elektronischer Rechtsverkehr
#8.1
1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. 2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 3Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
#8.2
1Im Rechtsverkehr zwischen Kirchenbehörden nach Nummer 1.1 wird von dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur abgesehen. 2Soweit eine schriftliche Erklärung mit dem Kirchensiegel zu versehen ist, ist die Übermittlung einer elektronischen Kopie ausreichend; das Original verbleibt bei der ausstellenden Kirchenbehörde.
#8.3
Wird ein elektronisches Dokument mit einer zugelassenen qualifizierten elektronischen Signaturversehen und auf einem zugelassenen sicheren Übermittlungsweg versendet, so enthält dies die Feststellung nach § 2 Siegelgesetz und ersetzt als Beweiszeichen das Kirchensiegel.
#9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
#9.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2#
#9.2
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD vom 12. Oktober 2010 (GVOBl. S. 333) der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sowie die Verwaltungsanordnung über das Siegel- und Beglaubigungsrecht kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechtes vom 15. Dezember 1992 (KABl 1993 S. 25, 44) der ehemaligen Landeskirche Mecklenburgs außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Nach der Änderung durch die Erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 11. September 2024 (KABl. A Nr. 67 S. 220) findet sich die Regelung zum elektronischen Rechtsverkehr nun in Nummer 8.
1 ↑ Red. Anm.: Nach der Änderung durch die Erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 11. September 2024 (KABl. A Nr. 67 S. 220) findet sich die Regelung zum elektronischen Rechtsverkehr nun in Nummer 8.