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Geltungszeitraum von: 19.06.2012

Geltungszeitraum bis: 04.02.2014

Geschäftsordnung
für das Vorläufige Theologische Prüfungsamt1#,2#

Vom 19. Juni 2012

(KABl. S. 238)

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Auf der Grundlage von § 41 Absatz 1 und 4 EGVerf-Teil 13# gibt sich das Vorläufige Theologische Prüfungsamt bis zur Bildung des Theologischen Prüfungsamtes nach Artikel 113 der Verfassung zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben die nachstehende Geschäftsordnung:
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§ 1
Aufgaben des Vorläufigen Theologischen Prüfungsamts

Das Vorläufige Theologische Prüfungsamt ist im Rahmen des Kirchenrechts für das theologische Prüfungswesen verantwortlich. Es beruft die Prüfungskommissionen. (Artikel 113 Absatz 1 der Verfassung).
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Das Vorläufige Theologische Prüfungsamt besteht aus vier Mitgliedern. Ihm gehören nach § 41 Absatz 2 der Überleitungsbestimmungen (EGVerf-Teil 1) an
  1. bis zum Amtsantritt der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs die bzw. der Vorsitzende der Vorläufigen Kirchenleitung bzw. der Ersten Kirchenleitung nach § 27 bzw. nach § 26 EGVerf-Teil 1;
  2. eine weitere ordinierte Theologin bzw. ein weiterer ordinierter Theologe;
  3. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt hat;
  4. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die bzw. der für die theologische Ausbildung zuständig ist.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 sind von der Gemeinsamen Kirchenleitung vor Inkrafttreten der Verfassung berufen (§ 41 Absatz 3 EGVerf-Teil 1).
( 3 ) Die Mitglieder wählen auf der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und ihre bzw. seine Stellvertretung.
( 4 ) Das Vorläufige Theologische Prüfungsamt kann beratende Mitglieder hinzuziehen.
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§ 3
Theologische Prüfungen

( 1 ) Das Vorläufige Theologische Prüfungsamt nimmt nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Ausbildung zum Dienst der Pastorin oder des Pastors in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Pastorinnen- und Pastorenausbildungsgesetz) vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 363), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. Dezember 2008 (GVOBl. 2009 S. 2) bzw. des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrausbildungsgesetz – PfAG) vom 9. Juni 2002 (ABl. EKD S. 303, 361) bzw. des Kirchengesetzes über den Vorbereitungsdienst für Pastoren und Pastorinnen (Vikarsgesetz) vom 23. März 1997 (KABl S. 54) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2012 (KABl S. 14) und weiterer Rechtsvorschriften die für die Befähigung für das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung erforderlichen Prüfungen ab oder wirkt an diesen Prüfungen mit.
( 2 ) Mit Inkrafttreten eines Ausbildungsgesetzes für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) richten sich die Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des theologischen Prüfungswesens nach diesen Vorschriften.
( 3 ) Zu den Aufgaben gehören insbesondere
  1. Zulassungen zu den Ersten Theologischen Prüfungen und den Zweiten Theologischen Prüfungen;
  2. Meldungen zu den als wissenschaftliche Hausarbeiten anzufertigenden Prüfungsarbeiten nach Maßgabe der Prüfungsordnungen;
  3. über die Anerkennung der vor anderen Prüfungsämtern erbrachten Leistungen zu beschließen, sofern die Prüfungsordnungen dies zulassen;
  4. die zuständigen landeskirchlichen Organe bei der Vorbereitung allgemeiner Prüfungsregelungen zu beraten;
  5. auf Anforderung der Landessynode oder der Kirchenleitung einen Bericht über die Arbeit des Theologischen Prüfungsamts mit einer Auswertung der Prüfungstätigkeit zu erstellen.
Das Nähere ergibt sich aus den jeweils anzuwendenden Prüfungsordnungen.
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§ 4
Prüfungskommissionen

( 1 ) Die Prüfungskommissionen für die Ersten Theologischen Prüfungen und die Zweiten Theologischen Prüfungen werden nach den fortgeltenden landeskirchlichen Rechten gebildet. Die erforderlichen Berufungen nimmt das Vorläufige Theologische Prüfungsamt in sinngemäßer Anwendung der fortgeltenden Bestimmungen über die Bildung von Prüfungskommissionen vor (§§ 42 Absatz 2, 43 Absatz 4 EGVerf-Teil 1).
( 2 ) Mit Inkrafttreten der Prüfungsordnungen der Nordkirche werden die Prüfungskommissionen vom Vorläufigen Theologischen Prüfungsamt berufen, soweit die jeweilige Prüfungsordnung der Nordkirche anzuwenden ist.
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§ 5
Arbeitsweise, Beschlüsse

( 1 ) Das Vorläufige Theologische Prüfungsamt wird nach Bedarf von der bzw. dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung, mindestens aber zweimal im Jahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vierzehn Kalendertage. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden. Das Vorläufige Theologische Prüfungsamt ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes dies verlangen.
( 2 ) Das Vorläufige Theologische Prüfungsamt ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen ist und drei Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
( 3 ) Das Vorläufige Theologische Prüfungsamt beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Beschlussfassungen in Textform sind in einem Umlaufverfahren zulässig. Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder zur Beschlussfassung in Textform erforderlich und eine einfache Mehrheit in der Sache.
( 4 ) Beschlussangelegenheiten nach § 3 Absatz 3 können an Mitglieder nach § 2 Absatz 1 durch Beschluss zur Entscheidung delegiert werden, wenn und soweit die Gesamtverantwortung bei dem Vorläufigen Theologischen Prüfungsamt verbleibt.
( 5 ) Über die gefassten Beschlüsse des Vorläufigen Theologischen Prüfungsamtes ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Sie ist von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
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§ 6
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Vorläufigen Theologischen Prüfungsamtes wird vom Landeskirchenamt wahrgenommen.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Geschäftsordnung ist in der konstituierenden Sitzung des Vorläufigen Theologischen Prüfungsamtes am 19. Juni 2012 beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.
( 2 ) Sie tritt am Tag der konstituierenden Sitzung des nach Artikel 113 der Verfassung zu bildenden Theologischen Prüfungsamtes außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Geschäftsordnung trat gemäß § 5 der Geschäftsordnung für das Theologische Prüfungsamt vom 5. Februar 2014 (KABl. S. 183) mit Ablauf des 4. Februar 2013 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Erste Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung im Oktober 2013 die Mitglieder des Prüfungsamtes nach Artikel 113 der Verfassung berufen, vgl. die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Theologischen Prüfungsamtes nach Berufung durch die Erste Kirchenleitung vom 16. Oktober 2013 (KABl. S. 456). Bis zum Tag der konstituierenden Sitzung des nach Artikel 113 der Verfassung zu bildenden Theologischen Prüfungsamtes blieb diese Geschäftsordnnung in Kraft, vgl. auch § 7 Absatz 2.
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3 ↑ Red. Anm.: Mit der Abkürzung „EGVerf-Teil 1“ ist Teil 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung gemeint, vgl. auch KABl. 2012 S. 127.