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Geltungszeitraum von: 01.01.1996

Geltungszeitraum bis: 31.03.2014

Kirchengesetz
zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands
(Pfarrergesetz – PfG)1#

Vom 17. Oktober 1995
(ABl. VELKD Bd. VI S. 274)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2004
(ABl. VELKD Bd. VII S. 250, 2005 Bd. VII S. 294; GVOBl. 2005 S. 86, 2006 S. 12)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 8. November 2011
(ABl. VELKD Bd. VII S. 470)

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Inhaltsübersicht
§§
I. Abschnitt
Grundlegende Vorschriften
1-3
II. Abschnitt
Ordination
4-10
III. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über das Dienstverhältnis
11-22
1.
Der Probedienst
11-19
2.
Bewerbungsfähigkeit
20-21
3.
Voraussetzungen für die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis
IV. Abschnitt
Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses auf Lebenszeit
23-30
V. Abschnitt
Vom Dienst des Pfarrers und der Pfarrerin
31-38
1.
In der Gemeinde
31-36
2.
In einer allgemeinkirchlichen Aufgabe
3.
In einem kirchenleitenden Amt
VI. Abschnitt
Vom Verhalten der Pfarrers und der Pfarrerin
39-60
1.
In der Gemeinschaft der Ordinierten
2.
In Gemeinde und Kirche
40-50
3.
In Ehe und Familie
51-55
4.
In der Öffentlichkeit
56-60
VII. Abschnitt
Begleitung des Dienstes
61-65
1.
Seelsorge
2.
Personalentwicklung und Fortbildung
3.
Visitation
4.
Dienstaufsicht
62-65
VIII. Abschnitt
Verletzung von Pflichten
66-68 a
IX. Abschnitt
Schutz und Fürsorge, Beteiligung der Gesamtpfarrervertretung
69-80
X. Abschnitt
Veränderungen des Pfarrerdienstverhältnisses
81-110
1.
Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe, Abordnung, Beurlaubung, Freistellung vom Dienst aus familiären Gründen, Übernahme, Zuweisung und Umwandlung des Dienstverhältnisses
81-98
a)
Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe
81-90
aa)
Allgemeines
bb)
Übertragung einer anderen Pfarrstelle auf Bewerbung oder mit Zustimmung
cc)
Versetzung aus allgemeinen Gründen
83-85
dd)
Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle mangels gedeihlichen Wirkens und Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder einer allgemeinkirchlichen Aufgabe
86-88
ee)
Änderung und Aufhebung der Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe
89-90
b)
Abordnung
c)
Beurlaubung
d)
Freistellung vom Dienst aus familiären oder anderen Gründen
93-95 a
e)
Übernahme
f)
Zuweisung
g)
Umwandlung des Dienstverhältnisses
2.
Wartestand und Ruhestand
99-110
a)
Allgemeines
99-100
b)
Wartestand
101-103
c)
Ruhestand
104-110
XI. Abschnitt
Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses
111-119
1.
Allgemeines
2.
Entlassung aus dem Dienst
112-116
3.
Ausscheiden aus dem Dienst
117-118
4.
Entfernung aus dem Dienst
XII. Abschnitt
Nicht öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
XIII. Abschnitt
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang
XIV. Abschnitt
Dienstverhältnisse auf Zeit bei Beurlaubung
XV. Abschnitt
Schluss- und Übergangsvorschriften
122-126
Anlage zu § 78 Abs. 3
Ordnung für die Schlichtungsstelle
(weggefallen)
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I. Abschnitt
Grundlegende Vorschriften

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§ 1

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt das Dienstverhältnis der im Dienst der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands oder einer ihrer Gliedkirchen stehenden Pfarrer und Pfarrerinnen. Es ist ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz regelt auch das Dienstverhältnis der Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe.
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§ 2

( 1 ) Der Dienst der Pfarrer und Pfarrerinnen ist bestimmt und begrenzt durch den Auftrag, den die Kirche von ihrem Herrn erhalten hat. An diesem Auftrag sind ihre Rechte und Pflichten zu messen.
( 2 ) In der inhaltlichen Gestaltung ihres Verkündigungsdienstes sind Pfarrer und Pfarrerinnen unabhängig und nur an die Verpflichtungen aus der Ordination und an das kirchliche Recht gebunden.
( 3 ) Pfarrer und Pfarrerinnen unterstehen der Lehraufsicht und der Dienstaufsicht. Die Agenden, die kirchlichen Gesetze und die sonstigen kirchlichen Ordnungen sind für sie verbindlich.
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§ 2 a

( 1 ) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen fördern und begleiten die Pfarrer und Pfarrerinnen in ihrem Dienst. Sie helfen ihnen, sich die für diesen Dienst erforderlichen Kompetenzen anzueignen und fortzuentwickeln. Sie stellen dafür Einrichtungen und den Dienst kirchlicher Leitungs- und Aufsichtsämter zur Verfügung.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sind berechtigt und verpflichtet, diese Begleitung anzunehmen.
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§ 3

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen stehen in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zur Vereinigten Kirche oder einer ihrer Gliedkirchen; aus diesem ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen haben ein Recht auf Schutz in ihrem Dienst und in ihrer Stellung als Pfarrer oder Pfarrerin sowie ein Recht auf Fürsorge für sich und ihre Familie.
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II. Abschnitt
Ordination

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§ 4

( 1 ) Mit der Ordination werden Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung übertragen; Auftrag und Recht sind auf Lebenszeit angelegt.
( 2 ) Die Ordinierten sind durch die Ordination verpflichtet, das anvertraute Amt in Gehorsam gegen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten und sich in ihrer Amts- und Lebensführung so zu verhalten, wie es dem Auftrag entspricht.
( 3 ) Die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten sind für Ordinierte, die in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen, auch Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.
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§ 5

( 1 ) Die Ordination setzt voraus, dass ein geordneter kirchlicher Dienst übertragen werden soll, der die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung einschließt.
( 2 ) Vor der Entscheidung über die Ordination führt der Ordinator oder die Ordinatorin mit den zu Ordinierenden ein Gespräch über die Bedeutung der Ordination und die Voraussetzungen für die Übernahme des Dienstes der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung.
( 3 ) Soll die Ordination versagt werden, so berät sich der Ordinator oder die Ordinatorin vor der Entscheidung mit anderen zur Vornahme der Ordination berechtigten Personen. Die Versagung der Ordination ist dem oder der Betroffenen gegenüber auf Verlangen zu begründen.
( 4 ) Einzelheiten des Verfahrens und der Zuständigkeit regeln die Gliedkirchen je für ihren Bereich.
( 5 ) Eine kirchengerichtliche Nachprüfung der Versagung der Ordination findet nicht statt; gegen die Versagung der Ordination ist die Beschwerde nur insoweit zulässig, als Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
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§ 6

( 1 ) Vor der Ordination erklären die zu Ordinierenden schriftlich ihre Bereitschaft, die mit der Ordination einzugehenden Verpflichtungen (§ 4) zu übernehmen. Die Gliedkirchen legen den Wortlaut dieser Erklärung entsprechend der geltenden Agende fest.
( 2 ) Die Ordination wird nach der Ordnung der Agende vollzogen.
( 3 ) Die Ordinierten erhalten eine Ordinationsurkunde.
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§ 7

( 1 ) Ordinierte verlieren Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung durch
  1. Verzicht,
  2. Beendigung des Dienstverhältnisses nach diesem Kirchengesetz oder eines anderen kirchlichen Dienstverhältnisses, es sei denn, dass Auftrag und Recht belassen werden,
  3. Spruch in einem Verfahren bei Lehrbeanstandungen,
  4. Aberkennung in einem Disziplinarverfahren oder
  5. Entzug.
( 2 ) Ordinierten, die nicht in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen, sollen Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung entzogen werden, wenn sie einen geordneten kirchlichen Dienst im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht wahrnehmen und ein kirchliches Interesse an der Belassung von Auftrag und Recht nicht besteht. Das Gleiche gilt, wenn die Wahrnehmung der Lehraufsicht und der Aufsicht über die Amts- und Lebensführung unmöglich geworden oder erheblich erschwert ist.
( 3 ) Über den beabsichtigten Entzug von Auftrag und Recht nach Absatz 2 sollen der Ordinator oder die Ordinatorin, der Inhaber oder die Inhaberin eines kirchenleitenden Amtes oder ein ordiniertes Mitglied eines kirchenleitenden Organs mit dem oder der Betroffenen ein Gespräch führen. Der Entzug von Auftrag und Recht ist der Vereinigten Kirche sowie deren Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland mitzuteilen.
( 4 ) Die Entscheidung über den Entzug von Auftrag und Recht nach Absatz 2 ist in einem schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid mitzuteilen. Der Bescheid muss auch den Zeitpunkt, von dem ab die Rechtswirkung der Entscheidung eintritt, enthalten. § 78 gilt entsprechend.
( 5 ) Der Verzicht nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich zu erklären.
( 6 ) Der Verlust von Auftrag und Recht ist der Vereinigten Kirche sowie deren Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland mitzuteilen.
( 7 ) Die Ordinationsurkunde ist zurückzugeben. Wird die Ordinationsurkunde trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so wird sie in geeigneter Weise für ungültig erklärt. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
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§ 8

Der Verlust von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung schließt die Begründung eines Dienstverhältnisses nach diesem Kirchengesetz aus; § 9 bleibt unberührt.
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§ 9

( 1 ) Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung können auf Antrag wieder übertragen werden; die Ordination wird dabei nicht wiederholt. Vor der Wiederübertragung ist eine schriftliche Erklärung entsprechend § 6Abs. 1 abzugeben.
( 2 ) Für die Wiederübertragung von Auftrag und Recht ist die Kirche zuständig, die den Verlust ausgesprochen hat. Eine andere Kirche kann Auftrag und Recht nach Absatz 1 wieder übertragen, wenn die zuständige Kirche auf Befragen erklärt hat, dass sie nicht widerspricht. Wenn diese Erklärung nicht abgegeben wird, wenn widersprochen wird oder wenn Auftrag und Recht nach den Vorschriften über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen oder des Disziplinargesetzes verloren gegangen waren, ist die Zustimmung der Bischofskonferenz der Vereinigten Kirche erforderlich.
( 3 ) Die Wiederübertragung ist schriftlich mitzuteilen. Die Ordinationsurkunde ist wieder auszuhändigen oder neu auszustellen.
( 4 ) Die Wiederübertragung von Auftrag und Recht ist der Vereinigten Kirche sowie deren Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland mitzuteilen.
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§ 10

Die Vorschriften dieses Abschnittes über die Ordination gelten für jede Ordination innerhalb der Vereinigten Kirche und binden Ordinierte, auch wenn ein Dienstverhältnis nach diesem Kirchengesetz oder ein anderes kirchliches Dienstverhältnis nicht begründet ist.
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III. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über das Dienstverhältnis

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1. Der Probedienst

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§ 11

( 1 ) Der Probedienst wird in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis auf Probe geleistet.
( 2 ) Ein Anspruch auf Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe besteht nicht.
( 3 ) Für Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe gelten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes über Pfarrer und Pfarrerinnen entsprechend, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
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§ 12

( 1 ) In das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe kann im Rahmen der vorhandenen Stellen nur berufen werden, wer
  1. evangelisch-lutherischen Bekenntnisses ist,
  2. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
  3. die vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung für den Dienst des Pfarrers oder der Pfarrerin erhalten und die erste und zweite theologische Prüfung, letztere in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, bestanden hat,
  4. erwarten lässt, dass er oder sie den Anforderungen nach diesem Kirchengesetz genügen wird,
  5. nicht infolge des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen bei der Erfüllung der Dienstpflichten wesentlich beeinträchtigt ist,
  6. erwarten lässt, dass er oder sie nicht vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden wird und
  7. das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 2 ) In besonderen Ausnahmefällen kann von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nrn. 2, 5 bis 7 abgesehen werden.
( 3 ) Von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 3 kann abgesehen werden bei
  1. Theologen und Theologinnen aus einer nicht der Evangelischen Kirche in Deutschland angehörenden Mitgliedskirche des Lutherischen Weltbundes,
  2. Theologen und Theologinnen aus einer lutherischen Freikirche,
  3. Dozenten und Dozentinnen der Theologie,
  4. ordinierten Missionaren und Missionarinnen,
  5. Theologen und Theologinnen aus einer anderen evangelischen Kirche und
  6. Theologen und Theologinnen aus einer nichtevangelischen Kirche, die zum evangelisch-lutherischen Bekenntnis übergetreten sind.
Die Entscheidung kann von dem Bestehen einer Prüfung oder dem Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden; das Nähere regeln die Gliedkirchen je für ihren Bereich. Im übrigen kann von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 3 abgesehen werden, wenn der Nachweis einer gleichwertigen abgeschlossenen Ausbildung erbracht ist.
( 4 ) Sind seit dem Bestehen der zweiten theologischen Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen, so kann die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe von dem Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden. Das Nähere regeln die Gliedkirchen je für ihren Bereich.
( 5 ) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sollen zu Beginn des Probedienstes ordiniert werden. Kann die Ordination aufgrund gliedkirchlicher Gegebenheiten erst später vollzogen werden, so ist eine kirchengesetzliche Regelung zu treffen, wie die Aufgaben aus dem Dienstverhältnis bis dahin wahrgenommen werden. Die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe setzt voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin die Erklärung nach § 6 Abs. 1 abgegeben hat.
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§ 13

( 1 ) Im Probedienst soll innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Eignung für den pfarramtlichen Dienst unter den besonderen Bedingungen der praktischen Verantwortung für eine übertragene Aufgabe festgestellt werden.
( 2 ) Der Probedienst dauert drei Jahre; Zeiten einer anderen Tätigkeit, die eine Beurteilung der Eignung für den pfarramtlichen Dienst gestatten, können ganz oder teilweise angerechnet werden. Die Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz bestimmen, dass bei einer Anrechnung nach Satz 1 eine Mindestzeit im Dienstverhältnis auf Probe abzuleisten ist.
( 3 ) Ergeben sich während des Probedienstes Zweifel an der Eignung für den pfarramtlichen Dienst, so soll dem Pfarrer oder der Pfarrerin auf Probe dies alsbald, spätestens zwei Jahre und sechs Monate nach Beginn des Probedienstes, mitgeteilt werden; er oder sie ist dazu zu hören. Über die Zweifel an der Eignung soll mit ihm oder ihr ein Gespräch geführt werden. Wird nach dem Gespräch oder nach Ablauf einer eingeräumten Frist zur Ausräumung der Zweifel die Nichteignung festgestellt, so ist das Probedienstverhältnis auch vor Ablauf von drei Jahren nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zu beenden.
( 4 ) Sind dem Pfarrer oder der Pfarrerin bis zum Ablauf des Probedienstes Zweifel an der Eignung nicht mitgeteilt oder sind solche Zweifel ausgeräumt worden, so ist die Bewerbungsfähigkeit zu verleihen.
( 5 ) Die Gliedkirchen können weitere Regelungen über das Verfahren zur Feststellung der Eignung und Regelungen über die Verlängerung der Fristen nach den Absätzen 2 und 4, insbesondere bei Dienstverhältnissen mit eingeschränkter Aufgabe, treffen; dabei kann der Probedienst höchstens um zwei Jahre verlängert werden. Macht eine Gliedkirche von der Möglichkeit der Verlängerung Gebrauch, so ist in der Regelung zu bestimmen, dass die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Zeit nach Absatz 2 schriftlich mitzuteilen ist.
( 6 ) Die Gliedkirchen können für die Freistellung vom Dienst für Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe Regelungen treffen, die von den für Pfarrer und Pfarrerinnen geltenden Regelungen abweichen.
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§ 14

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe werden mit der Verwaltung einer Pfarrstelle oder mit einem anderen pfarramtlichen Dienst, ausnahmsweise mit der Wahrnehmung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe, beauftragt. Der Auftrag nach Satz 1 kann aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen geändert werden.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sind bei Antritt des Dienstes in einem Gottesdienst vorzustellen.
( 3 ) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe führen die Amtsbezeichnung des Pfarrers oder der Pfarrerin mit dem Zusatz „zur Anstellung“ („z. A.“); die Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmen.
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§ 15

( 1 ) Das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe wird in der Regel durch die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sind zu entlassen, wenn
  1. ihnen die Ordination versagt worden ist,
  2. sie sich weigern, einen Auftrag nach § 14 Abs. 1 zu übernehmen,
  3. im Laufe des Probedienstes ihre Nichteignung festgestellt wird,
  4. sie sich weigern, den Dienst in einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe, die ihnen übertragen werden soll, anzutreten oder
  5. sie sich nicht innerhalb von zwei Jahren nach Verleihung der Bewerbungsfähigkeit beworben haben.
Die Zeiträume nach Satz 1 Nr. 5 und nach § 13 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz verlängern sich um die Mutterschutzfristen und die Elternzeit. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Entlassung gilt § 113 entsprechend. § 13 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
( 3 ) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe, deren Bewerbungen nicht innerhalb von vier Jahren nach Verleihung der Bewerbungsfähigkeit zur Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit geführt haben, sind zu entlassen. Die §§ 113 und 114 gelten entsprechend; ein Unterhaltsbeitrag darf längstens für sechs Jahre gewährt werden.
( 4 ) Die Gliedkirchen können durch Kirchengesetz die Anwendung von Absatz 2 Nrn. 1, 3 und 5 ausschließen oder abweichende Regelungen treffen.
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§ 16

Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sind zu entlassen, wenn sie eine Handlung begehen, für die eine Maßnahme unzureichend ist, auf die durch Disziplinarverfügung erkannt werden kann. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 16 a

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe scheiden aus dem Probedienst aus, wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind. Das Ausscheiden aus dem Probedienst wird rechtswirksam einen Monat nach Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils.
( 2 ) § 117 b gilt entsprechend.
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§ 17

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind. Sie können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Die §§ 105 bis 107 gelten entsprechend.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sind zu entlassen, wenn sie dienstunfähig geworden sind und nicht nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzt werden; die §§ 113 und 114 gelten entsprechend.
( 3 ) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe können nicht in den Wartestand versetzt werden.
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§ 18

Bei der Entlassung nach § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 und Abs. 3 ist eine Frist einzuhalten, die bei einer Beschäftigungszeit von
  1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
  2. mehr als drei Monaten einen Monat zum Monatsschluss,
  3. mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres
beträgt. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Pfarrer oder Pfarrerin auf Probe.
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§ 19

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe erhalten über die Entlassung einen mit Gründen versehenen schriftlichen Bescheid; zugleich sind die Rechtsfolgen der Entlassung mitzuteilen. Die Entlassung wird mit dem in dem Bescheid angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens mit der Zustellung wirksam.
( 2 ) Vor der Entlassung ist die zuständige Vertretung der Pfarrerschaft zu hören.
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2. Bewerbungsfähigkeit

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§ 20

( 1 ) Die Bewerbungsfähigkeit wird in der Regel nach Bewährung im Probedienst verliehen.
( 2 ) Die Bewerbungsfähigkeit kann auch Bewerbern und Bewerberinnen verliehen werden, deren Eignung für den Dienst des Pfarrers oder der Pfarrerin aufgrund einer Tätigkeit festgestellt worden ist, die zu einer Entscheidung nach § 12 Abs. 3 geführt hat. Die Feststellung der Eignung kann von dem Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden. Das Nähere regeln die Gliedkirchen je für ihren Bereich.
( 3 ) Eine bereits ausgesprochene Verleihung der Bewerbungsfähigkeit kann bis zur Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis widerrufen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihr entgegen gestanden haben würden.
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§ 21

( 1 ) Die nach diesem Kirchengesetz erworbene Bewerbungsfähigkeit wird von der Vereinigten Kirche und ihren Gliedkirchen anerkannt.
( 2 ) Der Erwerb der Bewerbungsfähigkeit gibt kein Recht auf Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis.
( 3 ) Die Vorschriften der Gliedkirchen über Voraussetzung und Verfahren für die Übertragung von Pfarrstellen oder allgemeinkirchlichen Aufgaben bleiben unberührt.
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3. Voraussetzungen für die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis

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§ 22

( 1 ) In das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit kann berufen werden, wer
  1. ordiniert ist,
  2. die Bewerbungsfähigkeit erworben hat,
  3. die in § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt und
  4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
( 2 ) Bei Ordinierten, die anlässlich der Ordination nicht auf die evangelisch-lutherischen Bekenntnisschriften verpflichtet worden sind, ist diese Verpflichtung nachzuholen.
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IV. Abschnitt
Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses auf Lebenszeit

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§ 23

( 1 ) Das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit wird durch die Berufung zum Pfarrer oder zur Pfarrerin der Vereinigten Kirche oder einer ihrer Gliedkirchen begründet.
( 2 ) Mit der Berufung ist die Übertragung
  1. einer Pfarrstelle oder
  2. einer allgemeinkirchlichen Aufgabe
verbunden.
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§ 24

Die in das Pfarrerdienstverhältnis berufenen Pfarrer und Pfarrerinnen werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
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§ 25

( 1 ) Die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis wird mit der Aushändigung der Berufungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam. Sie wird in der Regel bei der Einführung ausgehändigt.
( 2 ) Die Urkunde muss die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis ausdrücken und soll die übertragene Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe, den Dienstsitz und die Amtsbezeichnung angeben.
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§ 26

( 1 ) Die Amtsbezeichnung ist „Pfarrer“ oder „Pfarrerin“, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand führen die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Wartestand“ („i. W.“), Pfarrer und Pfarrerinnen im Ruhestand mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“).
( 3 ) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
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§ 27

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen werden bei Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses auf die gewissenhafte Einhaltung der kirchlichen Ordnungen und die Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
( 2 ) Ist die Verpflichtung nach Absatz 1 unterblieben, so bestehen trotzdem die in Absatz 1 genannten Pflichten innerhalb und außerhalb des Dienstes.
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§ 28

( 1 ) Die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis ist nichtig, wenn sie von einer unzuständigen Stelle vorgenommen ist oder wenn der oder die Berufene im Zeitpunkt der Berufung nach § 22 Abs. 1 oder § 8 nicht in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen werden durfte.
( 2 ) Sobald der Grund für die Nichtigkeit der Berufung nach Absatz 1 bekannt wird, ist die Nichtigkeit unverzüglich festzustellen und dem oder der Berufenen zu eröffnen. Bereits gewährte Leistungen können belassen werden.
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§ 29

( 1 ) Die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis kann zurückgenommen werden, wenn sie durch Täuschung oder auf andere unredliche Weise herbeigeführt wurde. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
( 2 ) Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Rücknahmegrundes erklärt werden. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist hierzu zu hören.
( 3 ) Vor der Rücknahme kann die Ausübung des Dienstes vorläufig untersagt werden; diese Anordnung unterliegt nicht der Nachprüfung nach § 78.
( 4 ) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass das Pfarrerdienstverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat. Bereits gewährte Leistungen können belassen werden.
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§ 30

( 1 ) Mit der Feststellung der Nichtigkeit oder der Rücknahme der Berufung gehen Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung verloren.
( 2 ) Die Feststellung der Nichtigkeit oder die Rücknahme der Berufung hat auf die Gültigkeit der bis dahin vorgenommenen dienstlichen Handlungen des oder der Berufenen keinen Einfluss.
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V. Abschnitt
Vom Dienst des Pfarrers und der Pfarrerin

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1. In der Gemeinde

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§ 31

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen eine Pfarrstelle übertragen ist, haben Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in der Gemeinde, als deren Hirten sie berufen sind.
( 2 ) Der Dienst eines Pfarrers oder einer Pfarrerin kann sich auf eine oder mehrere Kirchengemeinden beziehen. Er kann sich auch auf einen rechtlich geordneten Verbund mehrerer Kirchengemeinden beziehen.
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§ 32

( 1 ) Der Auftrag verpflichtet und berechtigt Pfarrer und Pfarrerinnen zur Leitung des Gottesdienstes, zur Vornahme der Amtshandlungen, zur christlichen Unterweisung und zur Seelsorge. Der Auftrag umfasst auch die Aufgaben, die sich aus der geordneten Zusammenarbeit der Gemeinde mit anderen Gemeinden ergeben.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sollen sich mit der Gemeinde darum bemühen, die in ihr vorhandenen Gaben zu finden, Gemeindeglieder zur Mitarbeit zu gewinnen und zuzurüsten, damit sich ihr Dienst im rechten Zusammenwirken mit dem der Mitglieder des Kirchenvorstandes und der übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zum Aufbau der Gemeinde frei entfalten kann.
( 3 ) Mit ihnen gemeinsam sollen Pfarrer und Pfarrerinnen dafür sorgen, dass in der Gemeinde der missionarische Wille und die ökumenische Verantwortung geweckt und dass Liebestätigkeit und christliche Haushalterschaft sowie die kirchlichen Werke gefördert werden.
( 4 ) Der Auftrag nach § 31 verbietet ungeistliches Handeln.
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§ 33

Pfarrer und Pfarrerinnen haben die ihnen obliegenden Aufgaben in der Verwaltung, der pfarramtlichen Geschäftsführung, der Kirchenbuchführung und in Vermögens- und Geldangelegenheiten gewissenhaft zu erfüllen.
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§ 34

( 1 ) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Pfarrstellen, so sind die Pfarrer und Pfarrerinnen in der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung einander gleichgestellt. Sie sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet und tragen gemeinsam Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Gemeinde.
( 2 ) Sie sollen ihren Dienst in der Gemeinschaft der Ordinierten tun und dafür Sorge tragen, dass der Zusammenhang der Gemeinde gewahrt und gestärkt wird. Die Verteilung der Aufgaben in der Gemeinde soll durch eine Dienstordnung geregelt werden.
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§ 35

( 1 ) Pfarrern und Pfarrerinnen ist der Dienst an allen Gliedern ihrer Gemeinde aufgegeben.
( 2 ) Amtshandlungen an Gliedern anderer Gemeinden dürfen Pfarrer und Pfarrerinnen nur vornehmen, wenn ihnen ein Abmelde- bzw. Entlassungsschein des zuständigen Pfarrers oder der zuständigen Pfarrerin vorgelegt wird.
( 3 ) Für Gottesdienst und Amtshandlungen im Bereich einer anderen Gemeinde bedarf es der vorherigen Zustimmung des für diese Gemeinde zuständigen Pfarrers oder der zuständigen Pfarrerin. Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass außerdem die Erlaubnis einer anderen kirchlichen Stelle erforderlich ist.
( 4 ) In Notfällen, insbesondere bei Todesgefahr, ist jeder Pfarrer und jede Pfarrerin zu Amtshandlungen unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Sie haben darüber dem zuständigen Pfarrer oder der zuständigen Pfarrerin alsbald Mitteilung zu machen.
( 5 ) Wenn in einer Gemeinde mehrere Pfarrstellen bestehen, regelt sich die Anwendung der vorstehenden Vorschriften im Verhältnis der einzelnen Pfarrer und Pfarrerinnen zueinander und zu ihrer Gemeinde nach dem Recht der Vereinigten Kirche und der Gliedkirchen.
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§ 36

Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin der Vereinigten Kirche und die Bischöfe und Bischöfinnen der Gliedkirchen sind im Rahmen der geltenden besonderen Bestimmungen zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in den Gemeinden berechtigt. Das gleiche gilt für diejenigen, denen in ihren Gliedkirchen eine solche Befugnis zusteht.
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2. In einer allgemeinkirchlichen Aufgabe

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§ 37

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, haben Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung im Rahmen ihrer besonderen Aufgabe.
( 2 ) In der ihnen übertragenen allgemeinkirchlichen Aufgabe sollen Pfarrer und Pfarrerinnen ihren Dienst gleicherweise zum Aufbau der Kirche, ihrer Gemeinden und Einrichtungen ausrichten. Die ihnen obliegende Verantwortung für Geld und Gut haben sie gewissenhaft zu erfüllen. § 33 gilt sinngemäß.
( 3 ) Dem Pfarrer und der Pfarrerin kann ein gottesdienstlicher Auftrag in einer bestimmten Gemeinde erteilt werden.
( 4 ) Im Übrigen gilt für Gottesdienste und Amtshandlungen § 35 sinngemäß, soweit nicht § 36 Satz 2 anzuwenden ist.
( 5 ) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass eine allgemeinkirchliche Aufgabe befristet oder unbefristet übertragen wird.
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3. In einem kirchenleitenden Amt

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§ 38

( 1 ) Ordinierte Inhaber und Inhaberinnen eines kirchenleitenden Amtes haben Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung im Rahmen ihrer Aufgabe. Ihnen obliegt die Sorge dafür, dass das Wort Gottes schrift- und bekenntnisgemäß verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden. Sie haben über Ausbildung und Fortbildung, Amts- und Lebensführung der Pfarrer und Pfarrerinnen zu wachen und die Gemeinden mit ihren Gliedern zum rechten kirchlichen Leben anzuhalten. Sie haben die Einheit, das Recht und das Ansehen der Kirche zu wahren und zu festigen.
( 2 ) Die ordinierten Mitglieder kirchenleitender Organe tragen im Rahmen ihrer Aufgabe eine gleiche Verantwortung.
( 3 ) Das Recht der Vereinigten Kirche und der Gliedkirchen bestimmt, wer ordinierte Inhaber und Inhaberinnen eines kirchenleitenden Amtes und wer ordinierte Mitglieder eines kirchenleitenden Organs sind, welche Aufgaben ihnen zustehen und welche Rechtsstellung sie haben. Nach diesem Recht bestimmt sich auch, inwieweit und mit welchen Abwandlungen die Vorschriften dieses Kirchengesetzes auf sie anzuwenden sind.
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VI. Abschnitt
Vom Verhalten des Pfarrers und der Pfarrerin

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1. In der Gemeinschaft der Ordinierten

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§ 39

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen stehen in der Gemeinschaft der Ordinierten.
( 2 ) Sie sollen diese Gemeinschaft pflegen und bereit sein, in Lehre, Dienst und Leben Rat und Ermahnung zu geben und anzunehmen; sie sind nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts verpflichtet, an Pfarrkonventen oder entsprechenden Einrichtungen teilzunehmen.
( 3 ) Alle Pfarrer und Pfarrerinnen sollen einander Achtung und Ehre erweisen.
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2. In Gemeinde und Kirche

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§ 40

Pfarrer und Pfarrerinnen sind auf die Fürbitte, den Rat und die Hilfe der Gemeinde angewiesen.
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§ 41

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, das Beichtgeheimnis gegenüber jedermann unverbrüchlich zu wahren.
( 2 ) Ebenso haben Pfarrer und Pfarrerinnen über alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und Seelsorgerinnen anvertraut worden oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Werden sie in Fällen, die nicht zur Beichte und zum Begehren der Absolution führen, von der Schweigepflicht durch den- oder diejenigen, der oder die sich ihnen anvertraut hat, entbunden, so sollen sie gleichwohl sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
( 3 ) Pfarrer und Pfarrerinnen müssen bereit sein, Nachteile, die sich aus dem Beichtgeheimnis und der Schweigepflicht nach Absatz 1 oder 2 ergeben, auf sich zu nehmen.
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§ 42

Über alle Angelegenheiten, die Pfarrern und Pfarrerinnen sonst in Ausübung des Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Dienstverschwiegenheit zu bewahren. Über diese Angelegenheiten dürfen sie ohne dienstliche Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Dies gilt auch, wenn ein Dienstverhältnis nicht mehr besteht.
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§ 43

Pfarrer und Pfarrerinnen haben den dienstlichen Anordnungen nachzukommen, die die Inhaber und Inhaberinnen der kirchlichen Leitungs- und Aufsichtsämter im Rahmen ihres Auftrages erteilen.
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§ 44

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, zusätzliche Aufgaben übergemeindlicher Art oder in anderen Gemeinden zu übernehmen.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sind zu vorübergehender Vertretung anderer Pfarrer und Pfarrerinnen, auch außerhalb ihres Dienstbereiches, verpflichtet, insbesondere wenn diese erkrankt oder beurlaubt sind. Das gleiche gilt für die Vertretung in Vakanzfällen.
( 3 ) Notwendige Aufwendungen werden ersetzt. Es kann auch eine Entschädigung gewährt werden.
( 4 ) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
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§ 45

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen, die eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen. Eine für sie bestimmte Dienstwohnung haben sie zu beziehen. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen genehmigt werden.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden. Sie können angewiesen werden, eine Dienstwohnung zu beziehen.
( 3 ) Pfarrer und Pfarrerinnen, die eine Dienstwohnung bewohnen, dürfen Teile der Dienstwohnung nur mit Genehmigung an Dritte überlassen. Ohne Genehmigung darf, auch von zu ihrem Hausstand gehörenden Personen, in der Dienstwohnung kein Gewerbe betrieben oder ein Beruf ausgeübt werden. Wird das Dienstverhältnis verändert oder beendet, so ist die Dienstwohnung unverzüglich freizumachen.
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§ 46

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen haben sich in ihrem Dienstbereich aufzuhalten. Unter welchen Voraussetzungen sie sich außerhalb des Urlaubs aus ihrem Dienstbereich entfernen dürfen, wird besonders geregelt.
( 2 ) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
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§ 47

Verlassen Pfarrer und Pfarrerinnen ohne Urlaub schuldhaft den Dienst, so verlieren sie für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch auf Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen und dem Pfarrer und der Pfarrerin mitzuteilen. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
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§ 48

Wird das Pfarrerdienstverhältnis verändert oder beendet, so haben Pfarrer und Pfarrerinnen die in ihrem Besitz befindlichen amtlichen Schriftstücke und Gegenstände aller Art zu übergeben und über eine ihnen anvertraute Vermögensverwaltung Rechenschaft abzulegen. Stirbt der Pfarrer oder die Pfarrerin, so hat der Vertreter, die Vertreterin, der Nachfolger oder die Nachfolgerin sich diese Unterlagen aushändigen zu lassen.
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§ 49

( 1 ) In ihrem Auftreten sollen Pfarrer und Pfarrerinnen stets die Würde des Amtes wahren.
( 2 ) Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen tragen sie die vorgeschriebene Amtskleidung. Das gleiche gilt bei besonderen Anlässen, soweit es dem Herkommen entspricht oder angeordnet wird.
( 3 ) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
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§ 50

Die Unabhängigkeit der Pfarrer und Pfarrerinnen und das Ansehen des Amtes dürfen durch Annahme von Geschenken nicht beeinträchtigt werden. Deshalb ist es Pfarrern und Pfarrerinnen nicht gestattet, Geldgeschenke für sich persönlich anzunehmen; das Gleiche gilt für sonstige Geschenke, die das örtlich herkömmliche Maß überschreiten, sowie für letztwillige Zuwendungen. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann ausnahmsweise eine Einwilligung erteilt werden.
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3. In Ehe und Familie

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§ 51

Pfarrer und Pfarrerinnen sind auch in ihrer Lebensführung in Ehe und Familie ihrem Auftrag verpflichtet.
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§ 52

Pfarrer und Pfarrerinnen haben ihre Eheschließung und die kirchliche Trauung alsbald anzuzeigen.
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§ 53

( 1 ) Werden gegen die Eheschließung des Pfarrers oder der Pfarrerin Bedenken erhoben, die in der Rücksicht auf ihren Auftrag oder die Gemeinde begründet sind, so ist im Einvernehmen mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin der Dienst so zu regeln, wie es der Rücksicht auf ihren Auftrag und die Gemeinde entspricht.
( 2 ) Kommt ein Einvernehmen nach Absatz 1 nicht zustande und ist zu erwarten, dass die Eheschließung dem Pfarrer oder der Pfarrerin die Ausübung des Dienstes unmöglich machen oder erheblich erschweren wird, so kann er oder sie ohne eigene Zustimmung versetzt werden. Ist zu erwarten, dass die Eheschließung dem Pfarrer oder der Pfarrerin die Ausübung des Dienstes auch in einer anderen Pfarrstelle oder in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe unmöglich machen oder erheblich erschweren wird, so kann er oder sie in den Wartestand versetzt werden.
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§ 54

( 1 ) Erscheint in einer Pfarrerehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder ein Antrag auf Ehescheidung unvermeidbar, so hat der Pfarrer oder die Pfarrerin den Bischof oder die Bischöfin oder eine nach gliedkirchlichem Recht dazu beauftragte Person unverzüglich zu unterrichten. Im Gespräch soll erörtert werden, ob eine Aussöhnung möglich ist und welche Auswirkungen eine Trennung sowie der Umgang der Ehepartner miteinander auf den Dienst haben können. Der Pfarrer oder die Pfarrerin soll in dem Gespräch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, sich seelsorgerlich begleiten zu lassen.
( 2 ) Wird in einer Pfarrerehe die häusliche Gemeinschaft aufgehoben oder ein Antrag auf Ehescheidung gestellt, so hat der Pfarrer oder die Pfarrerin dieses auf dem Dienstweg unverzüglich anzuzeigen.
( 3 ) Soweit es zur Beurteilung der Auswirkungen auf den Dienst erforderlich erscheint, können Auskünfte eingeholt und Unterlagen angefordert werden. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist insbesondere verpflichtet,
  1. wesentliche gerichtliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und dem Ehescheidungsverfahren ergehen, auf dem Dienstweg vorzulegen und
  2. alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die der Dienstherr im Rahmen seiner Beteiligung am Ehescheidungsverfahren benötigt.
Die Bestimmungen des kirchlichen Disziplinarrechts über das Recht, Auskünfte zu verweigern, gelten entsprechend.
( 4 ) Wird in einer Pfarrerehe die häusliche Gemeinschaft aufgehoben und ist aus den Umständen zu schließen, dass die Ehegatten nicht beabsichtigen, die häusliche Gemeinschaft wieder herzustellen, so kann dem Pfarrer oder der Pfarrerin von diesem Zeitpunkt an die Ausübung des Dienstes vorläufig ganz oder teilweise untersagt werden. Unter denselben Voraussetzungen kann der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Wartestand versetzt werden, wenn die Glaubwürdigkeit des Dienstes gefährdet oder der Frieden in der Gemeinde oder allgemeinkirchlichen Aufgabe gestört ist. § 84 Absatz 4 bleibt unberührt.
( 5 ) Wenn dem Pfarrer oder der Pfarrerin nach Absatz 4 die Ausübung des Dienstes untersagt ist oder er oder sie sich im Wartestand befindet, kann ein anderer angemessener Auftrag erteilt werden. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann die aufschiebende Wirkung nach den allgemeinen Vorschriften des in der Vereinigten Kirche und den Gliedkirchen jeweils geltenden Rechts angeordnet werden.
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§ 55

Wird die Auflösung einer Ehe im Wege der Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage angestrebt oder durchgeführt, so gilt § 54 sinngemäß.
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4. In der Öffentlichkeit

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§ 56

Pfarrer und Pfarrerinnen dürfen eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches oder kirchliches Ehrenamt) nur übernehmen, wenn dies mit ihrem Amt und mit der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten vereinbar ist und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen.
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§ 56 a

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, auf Verlangen der Vereinigten Kirche oder ihrer Gliedkirche eine Nebentätigkeit im kirchlichen Interesse auch ohne Vergütung zu übernehmen, soweit sie die erforderliche Eignung dafür besitzen und ihnen die Übernahme zugemutet werden kann.
( 2 ) Mit dem Beginn des Ruhestandes oder des Wartestandes oder mit der Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses endet die Nebentätigkeit nach Absatz 1, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.
( 3 ) Pfarrer und Pfarrerinnen, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung übernommenen Tätigkeit in einem Leitungs- oder Aufsichtsorgan einer juristischen Person haftbar gemacht werden, haben gegen die Vereinigte Kirche oder ihre Gliedkirche Anspruch auf Ersatz eines ihnen entstandenen Schadens. Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so besteht eine Ersatzpflicht nur, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin auf Verlangen einer Person oder Stelle gehandelt hat, deren Dienstaufsicht er oder sie untersteht.
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§ 56 b

( 1 ) Die Übernahme einer Nebentätigkeit bedarf der Einwilligung. Das gilt auch, wenn die Nebentätigkeit unentgeltlich wahrgenommen wird. Die Einwilligung kann bedingt, befristet, widerruflich oder mit Auflagen versehen erteilt werden. Jede wesentliche Änderung der Nebentätigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
( 2 ) Die Einwilligung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 56 nicht oder nicht mehr vorliegen. Ein Versagungs- oder Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn zu besorgen ist, dass die Nebentätigkeit
  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Pfarrers oder der Pfarrerin so stark in Anspruch nimmt, dass die gewissenhafte Erfüllung der Dienstpflichten behindert werden kann,
  2. den Pfarrer oder die Pfarrerin in einen Widerstreit mit den Dienstpflichten bringen kann oder
  3. geeignet ist, dem Ansehen der Kirche oder der Glaubwürdigkeit ihres Dienstes zu schaden.
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§ 56 c

( 1 ) Keiner Einwilligung und keiner Anzeige bedürfen folgende Nebentätigkeiten:
  1. die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft bei Angehörigen,
  2. eine Testamentsvollstreckung nach dem Tod von Angehörigen,
  3. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Pfarrers oder der Pfarrerin unterliegenden Vermögens,
  4. die Tätigkeit in Pfarrvereinen oder anderen Berufsverbänden,
  5. die Übernahme von Ehrenämtern,
  6. eine nur gelegentlich ausgeübte schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,
  7. eine nur gelegentlich ausgeübte selbstständige Gutachtertätigkeit.
( 2 ) Keiner Einwilligung, aber einer Anzeige bedürfen Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Ziffern 6 und 7, wenn sie nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.
( 3 ) Aus begründetem Anlass kann verlangt werden, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin über eine Nebentätigkeit nach Absatz 1 oder 2, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt.
( 4 ) Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 oder 2 ist zu untersagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 56 b Abs. 2 gegeben ist. Sofern es zur sachgerechten und gewissenhaften Erfüllung des Dienstes erforderlich ist, kann die Nebentätigkeit auch bedingt, befristet, widerruflich oder mit Auflagen gestattet werden.
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§ 56 d

( 1 ) Die zur Ausführung der §§ 56 bis 56 c notwendigen Regelungen können die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung erlassen.
( 2 ) In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden,
  1. dass Pfarrer und Pfarrerinnen verpflichtet sind, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung über die Vergütungen und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten vorzulegen,
  2. ob und inwieweit Pfarrer und Pfarrerinnen verpflichtet sind, die Vergütung aus einer Nebentätigkeit an die Vereinigte Kirche oder ihre Gliedkirche abzuführen, und
  3. unter welchen Voraussetzungen ein Pfarrer oder eine Pfarrerin zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material der Vereinigten Kirche oder ihrer Gliedkirche in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe ein Entgelt hierfür zu entrichten ist.
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§ 57

Pfarrer und Pfarrerinnen dürfen eine Körperschaft oder Vereinigung nicht unterstützen, wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Auftrag treten oder wenn sie durch die Unterstützung in der Ausübung ihres Dienstes wesentlich behindert werden.
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§ 58

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sind auch bei politischer Betätigung ihrem Auftrag verpflichtet; sie sind ihren Dienst allen Gemeindegliedern ohne Ansehen ihrer politischen Einstellung schuldig. Sie haben die Grenzen zu beachten, die sich hieraus für Art und Maß ihres politischen Handelns ergeben.
( 2 ) Wollen Pfarrer und Pfarrerinnen bei der Wahl zu einer politischen Körperschaft kandidieren, so haben sie dies unverzüglich anzuzeigen.
( 3 ) Ob und unter welchen Rechtsfolgen Pfarrer und Pfarrerinnen beurlaubt werden oder in den Warte- oder Ruhestand treten, wenn sie bei der Wahl zu einer politischen Körperschaft kandidieren oder eine auf sie fallende Wahl angenommen haben, ist durch Kirchengesetz zu regeln.
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§ 59

Die freiwillige Meldung eines Pfarrers zum Wehrdienst bedarf der vorherigen Zustimmung.
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§ 60

Pfarrer und Pfarrerinnen bedürfen zur Annahme staatlicher Orden und Ehrenzeichen der vorherigen Zustimmung. Zur Amtskleidung dürfen sie sie nicht tragen.
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VII. Abschnitt
Begleitung des Dienstes

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1. Seelsorge

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§ 61

Pfarrer und Pfarrerinnen haben Anspruch auf seelsorgliche Begleitung.
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2. Personalentwicklung und Fortbildung

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§ 61 a

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sind berechtigt und verpflichtet, die für ihren Dienst erforderlichen Kompetenzen durch Maßnahmen der Personalentwicklung, durch regelmäßige Fortbildung und das Selbststudium fortzuentwickeln.
( 2 ) Maßnahmen der Personalentwicklung sollen Pfarrer und Pfarrerinnen in ihrem Dienst würdigen und ihnen helfen, die für diesen Dienst erforderlichen Gaben zu entdecken, zu fördern und zu entwickeln. Im Rahmen der Personalentwicklung können insbesondere regelmäßige Gespräche nach einer festen Ordnung geführt und verbindliche Vereinbarungen über Ziele der Arbeit und über Maßnahmen der Personalentwicklung getroffen werden.
( 3 ) Maßnahmen der Fortbildung sollen helfen, die für den Dienst erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten fortzuentwickeln. Maßnahmen der Fortbildung sind insbesondere die theologische Arbeit im Pfarrkonvent und die Teilnahme an kirchlichen Fortbildungsangeboten.
( 4 ) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
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3. Visitation

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§ 61 b

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sind berechtigt und verpflichtet, sich zusammen mit der Gemeinde oder Einrichtung, in der sie Dienst tun, visitieren zu lassen.
( 2 ) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
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4. Dienstaufsicht

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§ 62

( 1 ) Die Dienstaufsicht soll sicherstellen, dass Pfarrer und Pfarrerinnen ihre Pflichten aus dem Dienstverhältnis ordnungsgemäß erfüllen.
( 2 ) Im Rahmen der Dienstaufsicht sind die Inhaber und Inhaberinnen kirchlicher Leitungs- und Aufsichtsämter berechtigt, die Pfarrer und Pfarrerinnen insbesondere zu beraten, anzuleiten, zu ermahnen und zu rügen sowie dienstliche Anordnungen (§ 43) zu treffen.
( 3 ) Zur Konkretisierung der Pflichten aus dem Dienstverhältnis können Dienstordnungen erlassen oder vereinbart werden. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
( 4 ) Wer die Dienstaufsicht ausübt, hat darauf zu achten, dass das Handeln im Rahmen der Dienstaufsicht von der Seelsorge an Pfarrern und Pfarrerinnen unterschieden wird.
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§ 63

Pfarrern und Pfarrerinnen, die in der Erledigung von Verwaltungsaufgaben säumig sind, kann nach vergeblicher Ermahnung eine Hilfskraft beigegeben werden. Diese Aufgaben können auch durch Beauftragte ausgeführt werden. Entstehende Kosten können dem Pfarrer oder der Pfarrerin auferlegt werden.
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§ 64

( 1 ) Pfarrern und Pfarrerinnen kann im Wege der Dienstaufsicht die Ausübung des Dienstes ganz oder teilweise bis zur Dauer von drei Monaten untersagt werden, wenn es um des Amtes willen dringend geboten erscheint. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist vorher zu hören. Eine Nachprüfung nach § 78 hat keine aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Die Möglichkeit, aufgrund anderer kirchengesetzlicher Vorschriften die Ausübung des Dienstes zu untersagen, bleibt unberührt.
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§ 65

(weggefallen)
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VIII. Abschnitt
Verletzung von Pflichten

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§ 66

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen verletzen die Lehrverpflichtung, wenn sie öffentlich durch Wort oder Schrift in der Darbietung der christlichen Lehre oder in ihrem gottesdienstlichen Handeln in Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche treten.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen verletzen ihre Amtspflicht, wenn sie auf andere Weise schuldhaft gegen die in der Ordination begründeten Pflichten oder sonstige Pflichten, die sich aus ihrem Dienst- und Treueverhältnis ergeben, verstoßen.
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§ 67

( 1 ) Betrifft die Verletzung der Lehrverpflichtung entscheidende Punkte des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses und hält der Pfarrer oder die Pfarrerin daran beharrlich fest, so bestimmen sich Verfahren und Rechtsfolgen nach den Vorschriften über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen.
( 2 ) Das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Verletzung der Amtspflicht regeln sich nach den Vorschriften des Disziplinargesetzes.
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§ 68

Die Verletzung der Lehrverpflichtung gemäß § 66 Abs. 1 kann als solche nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 67 Abs. 2 sein; handelt der Pfarrer oder die Pfarrerin jedoch in verletzender oder sonst dem Auftrag nicht angemessener Weise, so bleibt die Möglichkeit, aus diesem Grunde ein Disziplinarverfahren durchzuführen, unberührt.
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§ 68 a

( 1 ) Verletzen Pfarrer und Pfarrerinnen vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten, so haben sie dem kirchlichen Rechtsträger, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Haben mehrere in einem Pfarrerdienstverhältnis stehende Personen den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch.
( 2 ) Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der kirchliche Rechtsträger von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
( 3 ) Leistet der Pfarrer oder die Pfarrerin dem kirchlichen Rechtsträger Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, so ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin dieser Anspruch abzutreten.
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IX. Abschnitt
Schutz, Fürsorge, Beteiligung der Gesamtpfarrervertretung

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§ 69

Pfarrer und Pfarrerinnen sind gegen Behinderung ihres Dienstes und ungerechtfertigte Angriffe auf ihre Person in Schutz zu nehmen.
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§ 70

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen haben Anspruch auf angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie, insbesondere durch Gewährung von Besoldung und Versorgung.
( 2 ) Die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie die Versorgung der Hinterbliebenen sind durch Kirchengesetz zu regeln.
( 3 ) Pfarrer und Pfarrerinnen erhalten Umzugskosten- und Reisekostenvergütungen nach kirchlichen Bestimmungen. Krankheits- und Notstandsbeihilfen werden im Rahmen der allgemeinen Sorge für das Wohl des Pfarrers und der Pfarrerin und deren Familie gewährt.
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§ 71

( 1 ) Auf Pfarrerinnen ist das für die Kirchenbeamtinnen geltende Mutterschutzrecht entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
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§ 72

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen erhalten Elternzeit entsprechend den für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen geltenden Bestimmungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
( 2 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin behält die Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe nur dann, wenn Elternzeit für nicht länger als 18 Monate in Anspruch genommen wird. Eine Verlängerung der zunächst beantragten Elternzeit von nicht mehr als 18 Monaten innerhalb der 18-Monatsfrist muss spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Antritt der Elternzeit beantragt werden. Wird Elternzeit beantragt, der über den Zeitraum von 18 Monaten hinausgeht, verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin die übertragene Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zum Zeitpunkt des Antritts der Elternzeit. Wird nach Satz 2 eine Verlängerung der Elternzeit beantragt, die insgesamt über die Zeit von 18 Monaten hinausgeht, verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin die übertragene Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe mit Ablauf des Monats, in dem die ursprünglich genehmigte Elternzeit geendet hätte.
( 3 ) Auf Antrag kann während der Elternzeit Teildienst bis zu drei Vierteln eines vollen Dienstumfangs gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nimmt der Pfarrer oder die Pfarrerin während der Elternzeit Teildienst in der Pfarrstelle oder in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe wahr, so kann ihm oder ihr die Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe abweichend von Absatz 2 belassen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 4 ) Die Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz von Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 abweichende Regelungen treffen.
( 5 ) Die Gliedkirchen können je für ihren Bereich regeln, wie die Kirchengemeinden und Träger allgemeinkirchlicher Aufgaben vor der Entscheidung über den Antrag auf Elternzeit zu beteiligen sind.
( 6 ) Behält der Pfarrer oder die Pfarrerin die Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe nicht, so gilt § 93 Abs. 2 entsprechend.
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§ 73

( 1 ) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche Ersatz geleistet werden.
( 2 ) Ersatz wird nicht gewährt, wenn der Schaden durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Pfarrers oder der Pfarrerin herbeigeführt worden ist.
( 3 ) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
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§ 74

( 1 ) Pfarrern und Pfarrerinnen steht jährlich Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu.
( 2 ) Pfarrern und Pfarrerinnen kann aus wichtigen Gründen Sonderurlaub gewährt werden. Dabei können ihnen die Dienstbezüge belassen werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
( 3 ) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
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§ 75

( 1 ) Über jeden Pfarrer und jede Pfarrerin ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen.
( 2 ) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die den Pfarrer oder die Pfarrerin betreffen, soweit sie mit seinem oder ihrem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen; hierzu gehören auch in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten (Personalaktendaten). Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Pfarrerdienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungsakten, sind nicht Bestandteil der Personalakten. Wird die Personalakte in Grund- und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Ist die Führung von Nebenakten erforderlich, ist auch dies in der Grundakte zu vermerken.
( 3 ) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, richten sich Verarbeitung und Nutzung sowie die Übermittlung der Personalaktendaten nach den kirchengesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz.
( 4 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören. Die Äußerung des Pfarrers oder der Pfarrerin ist zur Personalakte zu nehmen. Anonyme Schreiben dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden.
( 5 ) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen sind, falls sie
  1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. für den Pfarrer oder die Pfarrerin ungünstig sind oder ihm oder ihr nachteilig werden können, auf Antrag des Pfarrers oder der Pfarrerin nach fünf Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Vorwürfe zur selben Sache im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf, Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
( 6 ) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
( 7 ) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen werden ermächtigt, je für ihren Bereich die Fristen des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 und des Absatzes 6 Satz 1 durch kirchengesetzliche Regelungen zu verkürzen oder zu verlängern.
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§ 76

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen haben, auch nach Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Dies gilt ebenso für die von ihnen beauftragten Ehegatten, Kinder oder Eltern.
( 2 ) Bevollmächtigten eines Pfarrers oder einer Pfarrerin ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und für deren Bevollmächtigte. Bevollmächtigt werden kann nur, wer einem in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bekenntnis angehört und zu kirchlichen Ämtern wählbar ist.
( 3 ) Pfarrer und Pfarrerinnen haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Schriftstücke, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet und genutzt werden, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder Daten, die nicht personenbezogen sind, und deren Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags gefährden könnte, derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen Auskunft zu erteilen. Das Recht auf Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsakten regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
( 4 ) Das Recht auf Auskunft steht dem Recht auf Einsicht gleich; insoweit gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
( 5 ) Werden in einem Erhebungsverfahren nach § 87 Abs. 1 Teilakten geführt, so haben Pfarrer und Pfarrerinnen ein Recht auf Einsicht in diese Teilakten und ein Recht auf Unterrichtung über die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten für diese Akten nur, soweit dies ohne Gefährdung des Erhebungszwecks möglich ist. Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes über die Einsicht in Ermittlungsakten bleiben unberührt.
( 6 ) Kenntnisse, die durch Akteneinsicht erlangt sind, unterliegen der Dienstverschwiegenheit gemäß § 42.
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§ 77

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen können gegen die Entscheidung einer übergeordneten Stelle bei dieser Gegenvorstellung erheben. Sie ist auf dem Dienstwege vorzubringen. Unberührt bleiben besondere Bestimmungen, nach denen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
( 2 ) Pfarrern oder Pfarrerinnen bleibt es unbenommen, sich, wenn sie der seelsorgerlichen Beratung bedürfen, unmittelbar an den Bischof oder die Bischöfin oder an andere ordinierte Inhaber und Inhaberinnen eines kirchenleitenden Amtes zu wenden.
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§ 78

( 1 ) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Pfarrerdienstverhältnis ist nach Maßgabe des in der Vereinigten Kirche und den Gliedkirchen jeweils geltenden Rechts der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.
( 2 ) Die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen regeln je für ihren Bereich, ob vor Eröffnung des Rechtsweges ein kirchliches Vorverfahren erforderlich ist.
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§ 79

(weggefallen)
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§ 80

Bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften, die die Vereinigte Kirche mit Wirkung für die Gliedkirchen erlässt, ist die bei der Vereinigten Kirche bestehende Pfarrergesamtvertretung zu beteiligen. Das Nähere über die Bildung und Zusammensetzung der Pfarrergesamtvertretung sowie die Form der Beteiligung nach Satz 1 regelt die Vereinigte Kirche durch Rechtsverordnung.
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X. Abschnitt
Veränderungen des Pfarrerdienstverhältnisses

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1. Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe, Abordnung, Beurlaubung, Freistellung vom Dienst aus familiären oder anderen Gründen, Übernahme, Zuweisung und Umwandlung eines Dienstverhältnisses

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a) Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe

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aa) Allgemeines

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§ 81

( 1 ) Inhaber und Inhaberinnen von Pfarrstellen sind grundsätzlich unversetzbar. Eine andere Pfarrstelle oder eine allgemeinkirchliche Aufgabe kann übertragen werden, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin
  1. sich um die andere Verwendung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen bewirbt,
  2. der Übertragung zustimmt,
  3. nach Maßgabe des § 83 auf eine andere Pfarrstelle versetzt wird.
( 2 ) Pfarrern und Pfarrerinnen ist eine andere Pfarrstelle oder eine allgemeinkirchliche Aufgabe zu übertragen, wenn die Übertragung der bisherigen Pfarrstelle nach Maßgabe der §§ 86 und 87 aufgehoben wird.
( 3 ) Die Versetzung aus einer allgemeinkirchlichen Aufgabe richtet sich nach den §§ 89 und 90.
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bb) Übertragung einer anderen Pfarrstelle auf Bewerbung oder mit Zustimmung

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§ 82

Wird dem Pfarrer oder der Pfarrerin aufgrund einer Bewerbung oder mit eigener Zustimmung eine andere Pfarrstelle übertragen, so gelten die §§ 24 und 25 entsprechend. Wird dem Pfarrer oder der Pfarrerin eine andere Pfarrstelle in der bisherigen Gemeinde übertragen, so findet in der Regel keine gottesdienstliche Einführung statt.
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cc) Versetzung aus allgemeinen Gründen

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§ 83

( 1 ) Ohne Bewerbung und ohne ihre Zustimmung können Inhaber und Inhaberinnen einer Pfarrstelle vorbehaltlich weiterer kirchengesetzlicher Regelungen versetzt werden, wenn
  1. sie mindestens zehn Jahre in derselben Gemeinde beschäftigt waren und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. die Wahrnehmung eines mit der Pfarrstelle verbundenen Aufsichtsamtes endet,
  3. die Pfarrstelle aufgehoben wird oder unbesetzt sein soll oder für die Pfarrstelle ein anderer Dienstumfang festgelegt oder der mit der Pfarrstelle verbundene Dienstbereich (§ 31 Abs. 2) neu geordnet wird.
  4. ihre Ehe rechtskräftig geschieden worden ist oder die Eheleute getrennt leben und aus den Umständen zu schließen ist, dass ein Ehegatte nicht beabsichtigt, zu seinem Ehegatten zurückzukehren,
  5. sie wegen ihres Gesundheitszustandes in der Ausübung ihres Dienstes erheblich behindert sind,
  6. ein Fall des § 53 Abs. 2 Satz 1 vorliegt.
( 2 ) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 beginnt die Frist mit der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle. Neuordnungen des mit der Pfarrstelle verbundenen Dienstbereiches (§ 31 Abs. 2) bleiben für die Berechnung der Frist unberücksichtigt. Eine neue Frist von zehn Jahren beginnt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Antrag von dem für die Besetzung der Pfarrstelle zuständigen Entscheidungsgremium oder von dem Visitator oder der Visitatorin gestellt oder das Versetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist.
( 3 ) Die Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 ausschließen oder Regelungen treffen, die von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 abweichen.
( 4 ) Vor einer Versetzung sind der Pfarrer oder die Pfarrerin, der Kirchenvorstand, eine Vertretung der Pfarrerschaft und der Visitator oder die Visitatorin zu hören.
( 5 ) Bei der Versetzung sollen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers oder der Pfarrerin berücksichtigt werden.
( 6 ) Die Umzugskosten sind zu ersetzen.
( 7 ) Sind mehrere selbstständige Gemeinden unter einem gemeinsamen Pfarramt verbunden, so regeln die Gliedkirchen die Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 und 4.
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§ 84

( 1 ) Vor einer Versetzung nach § 83 soll dem Pfarrer oder der Pfarrerin Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb einer Frist von bis zu sechs Monaten um eine andere Pfarrstelle oder um eine allgemeinkirchliche Aufgabe zu bewerben.
( 2 ) Ist die Versetzung nach § 83 aus Gründen, die der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht zu vertreten hat, binnen Jahresfrist nicht durchführbar, so ist er oder sie in den Wartestand zu versetzen.
( 3 ) Weigert sich der Pfarrer oder die Pfarrerin, der Versetzung nach § 83 Folge zu leisten, so ist er oder sie in den Ruhestand zu versetzen.
( 4 ) An Stelle einer Versetzung nach § 83 kann der Pfarrer oder die Pfarrerin auf eigenen Antrag in den Wartestand versetzt werden.
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§ 85

( 1 ) Über die Versetzung sowie über die Versetzung in den Wartestand nach § 84 Abs. 3 und über die Versetzung in den Ruhestand nach § 84 Abs. 4 ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin ein schriftlicher Bescheid zuzustellen.
( 2 ) Bei der Versetzung gilt § 82 entsprechend.
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dd) Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle mangels gedeihlichen Wirkens und Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder einer allgemeinkirchlichen Aufgabe

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§ 86

( 1 ) Die Übertragung einer Pfarrstelle ist ohne Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin aufzuheben, wenn ein gedeihliches Wirken auf der bisherigen Pfarrstelle oder in einem mit der Pfarrstelle verbundenen Aufsichtsamt nicht mehr gewährleistet ist. Der Grund braucht dabei nicht in dem Verhalten des Pfarrers oder der Pfarrerin zu liegen.
( 2 ) Die Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe nach Aufhebung der Übertragung der bisherigen Pfarrstelle nach Absatz 1 richtet sich nach Maßgabe des § 88 nach den allgemeinen Vorschriften.
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§ 87

( 1 ) Zur Feststellung des Sachverhalts im Falle des § 86 Abs. 1 sind die erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Vor Einleitung der Erhebungen ist der Pfarrer oder die Pfarrerin zu hören. Der Kirchenvorstand, der Visitator oder die Visitatorin sind während der Erhebungen zu hören. Die Vertretung der Pfarrerschaft ist zu hören, sofern der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht widerspricht. Untersuchungen nach § 105 Abs. 3 können angeordnet werden. Liegt der Grund zu dem Verfahren nach Satz 1 in dem Verhalten des Pfarrers oder der Pfarrerin, so bleibt die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, unberührt.
( 2 ) Für die Dauer der Erhebungen nach Absatz 1 nimmt der Pfarrer oder die Pfarrerin den Dienst in der ihm oder ihr übertragenen Pfarrstelle nicht wahr. Während dieser Zeit soll eine angemessene Aufgabe übertragen werden. Es kann auch bestimmt werden, dass der Dienst in der übertragenen Pfarrstelle fortgeführt wird.
( 3 ) Ergeben die Erhebungen, dass ein gedeihliches Wirken auf der bisherigen Pfarrstelle oder in einem mit der Pfarrstelle verbundenen Aufsichtsamt nicht mehr gewährleistet ist, so ist die Übertragung der Pfarrstelle aufzuheben und der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Wartestand zu versetzen. Er oder sie ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn nach dem Ergebnis der Erhebungen auch in einer anderen als der bisherigen Gemeinde oder in einer anderen allgemeinkirchlichen Aufgabe kein gedeihliches Wirken zu erwarten ist.
( 4 ) Rechtsbehelfe gegen die in Absatz 3 genannten Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann die aufschiebende Wirkung nach den allgemeinen Vorschriften des in der Vereinigten Kirche und den Gliedkirchen jeweils geltenden Rechts angeordnet werden. Die Pfarrstelle kann einem anderen Pfarrer oder einer anderen Pfarrerin erst übertragen werden, wenn die in Absatz 3 genannten Maßnahmen bestandskräftig geworden sind.
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§ 88

( 1 ) Werden Pfarrer oder Pfarrerinnen nach § 87 Abs. 3 Satz 1 in den Wartestand versetzt, so richtet sich ihr Rechtsstatus nach den allgemeinen Bestimmungen über den Wartestand, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
( 2 ) Abweichend von § 102 Abs. 1 ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer bestimmten Frist um eine andere Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu bewerben; dabei kann die Bewerbungsmöglichkeit beschränkt werden. Die Bewerbung um eine Pfarrstelle der bisherigen Gemeinde ist ausgeschlossen.
( 3 ) Unterlässt der Pfarrer oder die Pfarrerin eine Bewerbung oder führt sie innerhalb der gesetzten Frist nicht zum Erfolg, so kann dem Pfarrer oder der Pfarrerin eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen werden. Bei der Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder einer allgemeinkirchlichen Aufgabe sollen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers oder der Pfarrerin berücksichtigt werden.
( 4 ) Abweichend von § 108 Abs. 2 ist der Pfarrer oder die Pfarrerin nach dreijähriger Dauer des Wartestandes in den Ruhestand zu versetzen. § 108 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 5 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann auch während der Dauer des Wartestandes in den Ruhestand versetzt werden, wenn neue Tatsachen festgestellt werden, die erkennen lassen, dass ein gedeihliches Wirken in einer Gemeinde oder einer allgemeinkirchlichen Aufgabe nicht zu erwarten ist.
( 6 ) Das Wartegeld wird für die Dauer von sechs Monaten von der Bestandskraft der Versetzung in den Wartestand an in Höhe der bisherigen Besoldung gewährt, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr nach Erlass der Entscheidung nach § 87 Abs. 3 Satz 1. Die Gliedkirchen werden ermächtigt, die Frist nach Satz 1 durch kirchengesetzliche Regelung zu verkürzen.
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ee) Änderung und Aufhebung der Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe

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§ 89

( 1 ) Pfarrern und Pfarrerinnen, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, kann eine andere allgemeinkirchliche Aufgabe oder eine Pfarrstelle übertragen werden, wenn dafür ein kirchliches Interesse besteht; sie sind vorher zu hören.
( 2 ) Das Recht, sich um eine Pfarrstelle zu bewerben, bleibt unberührt.
( 3 ) Die §§ 82, 83 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 84 Abs. 2 bis 4 und 85 Abs. 1 gelten entsprechend.
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§ 90

Die Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe ist aufzuheben, wenn ein gedeihliches Wirken in dieser Aufgabe nicht mehr gewährleistet ist. Die §§ 86 Abs. 2, 87 und 88 gelten entsprechend.
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b) Abordnung

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§ 91

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen können zur vorübergehenden Beschäftigung oder zur Wahrnehmung besonderer kirchlicher Aufgaben unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge abgeordnet werden.
( 2 ) Die Abordnung kann ohne Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin bis zur Dauer von sechs Monaten ausgesprochen werden. Die Abordnung kann ohne Zustimmung bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden. § 83 Abs. 4 gilt entsprechend.
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c) Beurlaubung

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§ 92

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen können auf ihren Antrag oder mit ihrer Zustimmung zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes sowie zur Übernahme von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen, beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden.
( 2 ) Bei der Beurlaubung ist gleichzeitig zu entscheiden, ob die zu Beurlaubenden die Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe sowie für die Dauer der Beurlaubung die Dienstbezüge behalten oder verlieren. Die im Zeitpunkt der Beurlaubung erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben gewahrt.
( 3 ) Bei Rückkehr werden Pfarrer und Pfarrerinnen nach Möglichkeit ihrer früheren Tätigkeit entsprechend verwendet. Die während der Beurlaubung geleistete Dienstzeit wird auf die Besoldung und Versorgung angerechnet.
( 4 ) Beurlaubte unterstehen, unbeschadet ihres neu eingegangenen Dienstverhältnisses, in ihrer Lehre und Amtsführung und Lebensführung der Aufsicht derjenigen Kirche, die sie beurlaubt hat.
( 5 ) Ist in Kirchengesetzen eine Freistellung vorgesehen, so gilt diese als Beurlaubung, soweit nicht die Entlassung aus dem Dienst nach den §§ 112 bis 115 vorgesehen ist.
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d) Freistellung vom Dienst aus familiären oder anderen Gründen

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§ 93

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen können auf ihren Antrag bis zur Dauer von drei Jahren unter Verlust der Pfarrstelle ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn
  1. sie mit einem Kind unter sechs Jahren oder mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft leben und diese Kinder auch tatsächlich betreuen,
  2. andere wichtige familiäre Gründe vorliegen.
Die Beurlaubung nach Satz 1 kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Beurlaubung gestellt werden. Vor der Beurlaubung soll auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 2 und 3 hingewiesen werden.
( 2 ) Nach Absatz 1 Beurlaubte sind verpflichtet, sich rechtzeitig vor Ablauf der Beurlaubung um eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu bewerben. Führt die Bewerbung vor dem Ende der Beurlaubung nicht zum Erfolg, so kann ihnen von Amts wegen eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen werden; bei der Übertragung sollen die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Tritt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin den Dienst in einer übertragenen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe nicht an oder unterlässt er oder sie die Bewerbung, so scheidet er oder sie mit dem Ende der Beurlaubung aus dem Dienst aus.
( 3 ) Steht einem Pfarrer oder einer Pfarrerin keine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zur Verfügung, so wird die Beurlaubung nach Absatz 1 um die Zeit verlängert, die erforderlich ist, um ihm oder ihr eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu übertragen. Die Verlängerung erfolgt für höchstens ein Jahr. Ist diese Frist erfolglos abgelaufen, so ist der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Wartestand zu versetzen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn der Wartestand nicht binnen dreier Jahre durch Übertragung einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe endet.
( 4 ) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 sind der Kirchenvorstand und der Visitator oder die Visitatorin, bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 ist der Pfarrer oder die Pfarrerin zu hören.
( 5 ) Nach Absatz 1 Beurlaubte unterstehen in ihrer Lehre und Amts- und Lebensführung der Aufsicht der Kirche, die sie beurlaubt hat; sie sollen an Fortbildungsveranstaltungen nach § 39 Abs. 3 teilnehmen. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
( 6 ) Die Gliedkirchen können die Anwendung der Absätze 1 bis 3 durch Kirchengesetz ausschließen oder abweichende Regelungen treffen.
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§ 94

( 1 ) Unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 1 kann das Dienstverhältnis der Pfarrer und Pfarrerinnen auf ihren Antrag oder mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe umgewandelt werden, wenn dafür ein kirchliches Bedürfnis besteht. Diese Aufgabe muss mindestens die Hälfte eines vollen Dienstes umfassen und darf nur erteilt werden, wenn es sich hierbei um arbeitsmäßig abgrenzbare Teilbereiche aus der Tätigkeit des Inhabers oder der Inhaberin einer Pfarrstelle oder eines Pfarrers oder einer Pfarrerin mit allgemeinkirchlicher Aufgabe handelt. Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses soll auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 2 und 3 hingewiesen werden.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen mit eingeschränkter Aufgabe nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich rechtzeitig vor dem Ende dieser Aufgabe um eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu bewerben. Führt die Bewerbung vor dem Ende der Aufgabe nicht zum Erfolg, so kann ihnen von Amts wegen eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen werden; bei der Übertragung sollen die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Tritt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin den Dienst in einer übertragenen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe nicht an oder unterlässt er oder sie die Bewerbung, so scheidet er oder sie mit dem Ende der Aufgabe aus dem Dienst aus.
( 3 ) Steht einem Pfarrer oder einer Pfarrerin keine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zur Verfügung, so wird die eingeschränkte Aufgabe nach Absatz 1 um die Zeit verlängert, die erforderlich ist, um eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu übertragen. Die Verlängerung erfolgt für höchstens ein Jahr. Ist diese Frist erfolglos abgelaufen, so ist der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Wartestand zu versetzen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn der Wartestand nicht binnen dreier Jahre durch Übertragung einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe endet.
( 4 ) § 93 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.
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§ 95

( 1 ) Die Beurlaubung nach § 93 und die Verwendung in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe nach § 94 dürfen zusammen eine Dauer von zehn Jahren, die Beurlaubung allein eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann die Beurlaubung mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin verlängert werden, jedoch nur bis zur Höchstdauer von sieben Jahren. Während der Beurlaubung und der Verwendung in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe dürfen nur solche Nebentätigkeiten gestattet werden, die dem Zweck der Maßnahmen nach den §§ 93 und 94 nicht zuwiderlaufen. Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können je für ihren Bereich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 verlängern.
( 2 ) Während der Beurlaubung nach § 93 Abs. 1 und 3 können Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung widerruflich belassen werden.
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§ 95 a

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen können aus anderen als familiären Gründen auf ihren Antrag bis zur Dauer von fünf Jahren ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn kirchliche Interessen, bei Inhabern und Inhaberinnen von Pfarrstellen auch Interessen der Gemeinde, nicht entgegenstehen.
( 2 ) Mit dem Beginn der Beurlaubung verlieren Pfarrer und Pfarrerinnen die Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe. Die im Zeitpunkt der Beurlaubung erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben gewahrt. § 93 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend.
( 3 ) Die Gliedkirchen können die in Absatz 1 bestimmte Frist durch Kirchengesetz verlängern.
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e) Übernahme

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§ 96

( 1 ) Werden Pfarrer und Pfarrerinnen einer Gliedkirche auf eigenen Antrag oder mit ihrer Zustimmung von einer anderen Gliedkirche übernommen, so gilt das Pfarrerdienstverhältnis als fortgesetzt; gleiches gilt für Pfarrer und Pfarrerinnen einer Gliedkirche, die von der Vereinigten Kirche übernommen werden und umgekehrt. An die Stelle der Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Dienstverhältnis treten die Rechte und Pflichten nach dem Recht der übernehmenden Gliedkirche. Für die Übernahme gelten die §§ 24 und 25 entsprechend.
( 2 ) Durch die Übernahme sollen die Pfarrer und Pfarrerinnen in ihren bis zur Übernahme erworbenen Rechten nicht geschmälert werden.
( 3 ) Durch Vereinbarung ist der Zeitpunkt der Übernahme und der Umfang der Beteiligung an der Versorgung des übernommenen Pfarrers oder der übernommenen Pfarrerin zu regeln.
( 4 ) Für Pfarrer und Pfarrerinnen einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
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f) Zuweisung

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§ 97

( 1 ) Pfarrern und Pfarrerinnen kann im kirchlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer Einrichtung oder einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Kirchengesetzes zugewiesen werden.
( 2 ) Die Rechtsstellung des Pfarrers oder der Pfarrerin bleibt unberührt.
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g) Umwandlung des Dienstverhältnisses

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§ 98

Das Pfarrerdienstverhältnis kann in ein Kirchenbeamtenverhältnis im Bereich der Gliedkirche umgewandelt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. In diesem Fall wird das Pfarrerdienstverhältnis als Kirchenbeamtenverhältnis fortgesetzt. Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin die Umwandlung nicht beantragt, so bedarf sie seiner oder ihrer Zustimmung.
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2. Wartestand und Ruhestand

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a) Allgemeines

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§ 99

Pfarrer und Pfarrerinnen können nur in den kirchengesetzlich vorgesehenen Fällen in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden.
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§ 100

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen erhalten über die Versetzung in den Warte- oder Ruhestand eine Urkunde, in der bestimmt wird, von welchem Zeitpunkt an diese Versetzung wirksam wird; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tag der Zustellung liegen. Satz 1 gilt nicht für den Fall des § 87 Abs. 3 und die kirchengesetzlich geregelten Fälle des Eintritts in den Warte- oder Ruhestand.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen im Warte- oder Ruhestand haben alles zu vermeiden, was den Dienst ihrer Amtsnachfolger und Amtsnachfolgerinnen erschweren kann.
( 3 ) Pfarrern und Pfarrerinnen im Warte- oder Ruhestand können Beschränkungen in der Ausübung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung, zum Führen der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel und zum Tragen der Amtskleidung auferlegt werden, wenn die Rücksicht auf Amt und Gemeinde dies gebietet.
( 4 ) Ist ein Pfarrer oder eine Pfarrerin durch rechtskräftiges Urteil eines Disziplinargerichts in den Warte- oder Ruhestand versetzt worden, so können in dem Urteil nicht vorgesehene Beschränkungen im Sinne des Absatzes 3 nur dann auferlegt werden, wenn
  1. das Disziplinargericht solche Maßnahmen ausdrücklich deswegen nicht verhängt hat, weil es dies der für Maßnahmen nach Absatz 3 zuständigen Stelle überlassen wollte oder
  2. nach Verkündung des Urteils Umstände bekannt geworden sind oder neue Gründe vorliegen, die eine solche Maßnahme rechtfertigen.
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b) Wartestand

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§ 101

( 1 ) Das Pfarrerdienstverhältnis wird durch die Versetzung in den Wartestand nicht beendet. Pfarrer und Pfarrerinnen verlieren jedoch mit dem Beginn des Wartestandes die übertragene Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe und, soweit nichts anderes bestimmt wird, die sonst übertragenen Aufgaben und Funktionen.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand erhalten Wartegeld, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Für Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand gilt § 56 bis § 56 d entsprechend.
( 4 ) Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand sind verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen nach § 61 a teilzunehmen. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen je für ihren Bereich.
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§ 102

( 1 ) Pfarrern und Pfarrerinnen im Wartestand kann gestattet werden, sich um eine Pfarrstelle zu bewerben. Satz 1 gilt nicht für nach dem Disziplinargesetz in den Wartestand Versetzte.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand sind verpflichtet, Aufgaben, die ihnen zuzumuten sind, zu übernehmen. Dabei sollen die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.
( 3 ) Erfüllen Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand ohne hinreichende Gründe die ihnen nach Absatz 2 obliegende Pflicht nicht, so verlieren sie für die Dauer der Weigerung ihren Anspruch auf Wartegeld; sie können auch in den Ruhestand versetzt werden. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
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§ 103

Der Wartestand endet durch
  1. erneute Übertragung einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe,
  2. Versetzung in den Ruhestand oder
  3. Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses.
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c) Ruhestand

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§ 104

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Sie erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Pfarrer und Pfarrerinnen im Schul- oder Hochschuldienst treten mit Ablauf des Schulhalbjahres oder des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Pfarrer und Pfarrerinnen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird diese Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr Monate
1947
1
65
1
1948
2
65
2
1949
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
( 3 ) Pfarrer und Pfarrerinnen können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
  1. sie das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist und sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.
( 4 ) Pfarrer oder Pfarrerinnen, denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist und die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Pfarrer und Pfarrerinnen, denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist und die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird diese Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr Monate
1952
Januar
1
60
1
Februar
2
60
2
März
3
60
3
April
4
60
4
Mai
5
60
5
Juni-Dezember
6
60
6
1953
7
60
7
1954
8
60
8
1955
9
60
9
1956
10
60
10
1957
11
60
11
1958
12
61
0
1959
14
62
2
( 5 ) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Bei Pfarrern und Pfarrerinnen im Schulund Hochschuldienst geschieht dies unter Berücksichtigung des Ablaufs des Schulhalbjahres oder des Semesters.
( 6 ) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Altersgrenzen abweichende Regelungen treffen; die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz Altersgrenzen festsetzen, die von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Altersgrenzen abweichen.
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§ 105

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sind auf ihren Antrag oder von Amts wegen vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
( 2 ) Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen werden, wenn wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit erlangt wird.
( 3 ) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Pfarrer oder die Pfarrerin verpflichtet, sich nach Weisung ärztlich oder fachärztlich untersuchen und begutachten zu lassen und die Ärzte oder Ärztinnen von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann gefordert werden. Die anordnende Stelle trägt die dadurch entstandenen Kosten.
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§ 106

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sind zu entlassen, wenn sie zu dem für den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand maßgebenden Zeitpunkt nach § 105 dienstunfähig sind und eine Dienstzeit von fünf Jahren (Wartezeit) nicht erfüllt haben. Satz 1 gilt nicht, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die er oder sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
( 2 ) Die Berechnung der Wartezeit nach Absatz 1 Satz 1 regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
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§ 107

( 1 ) Sollen Pfarrer und Pfarrerinnen von Amts wegen nach § 105 in den Ruhestand versetzt werden, so müssen sie unter Angabe der Gründe schriftlich aufgefordert werden, etwaige Einwendungen innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen zu erheben.
( 2 ) Werden Einwendungen fristgemäß nicht erhoben, so kann der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Ruhestand versetzt werden. Werden Einwendungen fristgemäß erhoben, so werden die notwendigen Feststellungen in einem Verfahren getroffen, in dem ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis eingeholt und dem Pfarrer oder der Pfarrerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Außerdem sind der Kirchenvorstand, der Visitator oder die Visitatorin und eine Vertretung der Pfarrerschaft zu hören. Mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Anordnung der Feststellung nach Satz 2 folgen, sind die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes einzubehalten.
( 3 ) Erscheint der Pfarrer oder die Pfarrerin zur Wahrnehmung der Rechte infolge des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen außer Stande, so wird nach Möglichkeit im Einvernehmen mit der Familie ein Beistand für das Verfahren gestellt, solange keine Vertretung nach dem Betreuungsgesetz bestellt ist. Der Beistand wird auf Antrag der für die Versetzung in den Ruhestand zuständigen Stelle von dem erstinstanzlichen kirchlichen Verwaltungsgericht bestellt.
( 4 ) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin kann die Ausübung des Dienstes für die Dauer des Verfahrens ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dies um des Amtes willen dringend geboten erscheint. Die Nachprüfung dieser Anordnung nach § 78 hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann die aufschiebende Wirkung nach den allgemeinen Vorschriften angeordnet werden.
( 5 ) Wird die Dienstfähigkeit des Pfarrers oder der Pfarrerin festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die nach Absatz 2 Satz 4 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Führt das Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist, zur Versetzung in den Ruhestand, so beginnt der Ruhestand mit dem Ende der dreimonatigen Frist. Dauert das Verfahren länger, so beginnt der Ruhestand mit dem in dem Bescheid bestimmten Zeitpunkt, spätestens mit dem Ende des Monats, in dem dem Pfarrer oder der Pfarrerin der Bescheid zugestellt wird. Bei Versetzung in den Ruhestand werden die nach Absatz 2 Satz 4 einbehaltenen Beträge nicht nachgezahlt.
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§ 107 a

( 1 ) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz regeln, dass von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin das 50. Lebensjahr vollendet hat und er oder sie noch mindestens die Hälfte eines vollen Dienstumfangs erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
( 2 ) Hinsichtlich des Umfanges des Dienstes nach Absatz 1 darf über die Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts zur begrenzten Dienstfähigkeit nicht hinausgegangen werden.
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§ 108

( 1 ) Für Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand gelten die §§ 104 bis 106 entsprechend.
( 2 ) Im Übrigen können Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand mit ihrer Zustimmung jederzeit, nach dreijähriger Wartestandszeit auch gegen ihren Willen, in den Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) Der Lauf der Frist nach Absatz 2 wird durch die Übertragung von Aufgaben nach § 102 Abs. 2, die im wesentlichen einem vollen Dienst entsprechen, gehemmt.
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§ 109

( 1 ) Mit dem Beginn des Ruhestandes sind Pfarrer und Pfarrerinnen unter Aufrechterhaltung des Pfarrerdienstverhältnisses der Pflicht zur Dienstleistung enthoben. Im übrigen unterstehen sie weiter der Lehrverpflichtung und der Amtspflicht (§§ 66 bis 68) und damit der Lehraufsicht und der Disziplinargewalt.
( 2 ) Für Pfarrer und Pfarrerinnen im Ruhestand gelten die § 56 bis § 56 d entsprechend.
( 3 ) Pfarrer und Pfarrerinnen im Ruhestand erhalten Versorgungsbezüge.
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§ 110

Pfarrern und Pfarrerinnen im Ruhestand kann, wenn sie dienstfähig sind, vor Vollendung des 62. Lebensjahres, als schwerbehinderte Menschen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) des 60. Lebensjahres, jederzeit wieder eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen werden. Sie sind verpflichtet, dem Folge zu leisten. Sie erhalten mindestens die Besoldung aus ihrer letzten Verwendung, wenn die Versetzung in den Ruhestand ohne ihr Verschulden veranlasst war. Die Umzugskosten werden ersetzt.
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XI. Abschnitt
Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses

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1. Allgemeines

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§ 111

Das Pfarrerdienstverhältnis endet bei Lebzeiten durch
  1. Entlassung aus dem Dienst,
  2. Ausscheiden aus dem Dienst oder
  3. Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinargesetz.
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2. Entlassung aus dem Dienst

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§ 112

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen können ihre Entlassung aus dem Dienst beantragen. Der Antrag ist auf dem Dienstwege schriftlich einzureichen.
( 2 ) Dem Antrag muss vorbehaltlich des § 117 entsprochen werden. Die Entlassung kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Dienstgeschäfte ordnungsgemäß übergeben sind und der Pfarrer oder die Pfarrerin über die Verwaltung des anvertrauten kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Vermögens Rechenschaft abgelegt hat.
( 3 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin erhält eine Entlassungsurkunde. Die Entlassung wird mit dem in der Urkunde angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens mit der Zustellung, rechtswirksam. Zugleich sind die Rechtsfolgen der Entlassung mitzuteilen.
( 4 ) Der Antrag auf Entlassung kann zurückgenommen werden, solange die Urkunde noch nicht zugegangen ist.
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§ 113

( 1 ) Mit der Entlassung verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte, insbesondere die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften für sich und die Familie, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich, befristet oder unter Auflagen gewährt werden. Er wird als laufende Zahlung oder als Einmalzahlung gewährt.
( 2 ) Mit der Entlassung verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin vorbehaltlich des § 114 Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung sowie das Recht zum Führen der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel und zum Tragen der Amtskleidung.
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§ 114

( 1 ) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin die Entlassung beantragt, um eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe außerhalb der Vereinigten Kirche oder einer ihrer Gliedkirchen zu übernehmen, so können bei der Entlassung Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung belassen werden. Außerdem kann gestattet werden, die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) und etwaige kirchliche Titel weiterzuführen und die Amtskleidung zu tragen.
( 2 ) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin die Entlassung aus anderen Gründen beantragt, so können bei der Entlassung auf eigenen Antrag oder mit Zustimmung die in Absatz 1 genannten Rechte belassen werden, wenn dies bei Berücksichtigung der Vorschriften des II. Abschnittes im kirchlichen Interesse liegt.
( 3 ) Behalten Pfarrer und Pfarrerinnen bei der Entlassung Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung, so unterstehen sie weiter der Lehrverpflichtung und der Amtspflicht (§§ 66 bis 68) und damit der bisherigen Lehraufsicht und Disziplinargewalt. Dies gilt nicht, wenn sie in dem neuen Dienstverhältnis auch der Lehraufsicht und Disziplinargewalt nach kirchlichem Recht unterstellt sind.
( 4 ) Der Verlust von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung richtet sich nach den Vorschriften des II. Abschnittes. Mit dem Verlust von Auftrag und Recht entfallen auch die in Absatz 1 Satz 2 genannten Rechte.
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§ 115

( 1 ) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin die Entlassung beantragt, um eine überwiegend im kirchlichen Interesse liegende Aufgabe zu übernehmen, so kann auf Antrag bei der Entlassung die erneute Begründung eines Pfarrerdienstverhältnisses zugesagt werden. Diese Zusage kann befristet werden; sie kann widerrufen werden, wenn die in Satz 1 genannte Voraussetzung nicht eingetreten oder wenn sie entfallen ist oder wenn die für die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
( 2 ) Für die erneute Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses nach Absatz 1 gilt § 93Abs. 2, 3 und 6 sinngemäß.
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§ 116

Pfarrer und Pfarrerinnen sind zu entlassen, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben oder dienstunfähig geworden sind und nach den §§ 104 bis 106 ein Eintritt oder eine Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt. § 113 gilt entsprechend.
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3. Ausscheiden aus dem Dienst.

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§ 117

( 1 ) Aus dem Dienst scheidet aus,
  1. wer die evangelisch-lutherische Kirche durch Austrittserklärung oder durch Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlässt,
  2. wer auf Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung verzichtet,
  3. wer den Dienst unter Umständen aufgibt, aus denen zu entnehmen ist, dass er ihn nicht wieder aufnehmen will,
  4. bei wem die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 3 und des § 94 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind,
  5. wer, ohne entlassen zu sein, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen kirchlichen oder sonstigen Dienstherrn tritt, sofern kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Pfarrerdienstverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis angeordnet wird.
( 2 ) Mit dem Ausscheiden aus dem Dienst nach Absatz 1 verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung, das Recht zum Führen der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel, das Recht zum Tragen der Amtskleidung und alle in dem bisherigen Pfarrerdienstverhältnis begründeten Rechte, insbesondere die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften für sich und die Familie. Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich gewährt werden.
( 3 ) Das Ausscheiden ist in einem schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid festzustellen. In diesem ist auch der Zeitpunkt des Ausscheidens zu bestimmen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Bescheid ist zuzustellen.
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§ 117 a

( 1 ) Ein Pfarrer oder eine Pfarrerin scheidet nach Maßgabe von Absatz 2 aus dem Dienst aus, wenn er oder sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.
( 2 ) Das Ausscheiden aus dem Dienst wird rechtswirksam einen Monat nach amtlicher Kenntnis der einleitenden Stelle von der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils, spätestens einen Monat nach Zugang der amtlichen Mitteilung bei der einleitenden Stelle, wenn nicht die einleitende Stelle nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes vor Ablauf dieser Frist aus kirchlichem Interesse das förmliche Verfahren eingeleitet hat oder die Fortsetzung eines bereits eingeleiteten förmlichen Verfahrens beantragt oder beschlossen worden ist. Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines förmlichen Verfahrens.
( 3 ) Wird ein förmliches Verfahren eingeleitet oder fortgesetzt, so tritt der Pfarrer oder die Pfarrerin mit der Einleitung oder Fortsetzung dieses Verfahrens in den Wartestand, soweit er oder sie sich nicht bereits auf Grund anderer Regelungen im Warte- oder Ruhestand befindet.
( 4 ) Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags im Gnadenweg finden entsprechende Anwendung.
( 5 ) Die Gliedkirchen können durch Kirchengesetz eine von dem Verfahren über das Ausscheiden nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Regelung treffen.
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§ 117 b

( 1 ) Wird eine Entscheidung, durch die das Ausscheiden aus dem Dienst nach § 117 a bewirkt worden ist, in einem strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Pfarrerdienstverhältnis als nicht unterbrochen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin wird, sofern er oder sie die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und zumindest begrenzt dienstfähig ist, nach Möglichkeit entsprechend seiner oder ihrer früheren Tätigkeit verwendet. Bis zur Übertragung einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe erhält er oder sie die Dienstbezüge, die ihm oder ihr zugestanden hätten.
( 2 ) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin den Anspruch auf Dienstbezüge nach Absatz 1, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
( 3 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin muss sich auf die ihm oder ihr nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er oder sie ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
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§ 118

Pfarrer und Pfarrerinnen scheiden ferner aus dem Dienst aus, wenn sie nach den Vorschriften über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen die ihnen aus der Ordination und aus dem kirchlichen Amt oder dem Auftrag zustehenden Rechte verlieren. Das Nähere regelt das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen.
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4. Entfernung aus dem Dienst

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§ 119

Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das Disziplinargesetz geregelt.
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XII. Abschnitt
Nicht öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

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§ 120

( 1 ) Schafft eine Gliedkirche für Ausnahmefälle oder zur Erprobung Regelungen, nach denen Ordinierte in einem anderen als einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden können, so ist zu bestimmen, dass die den pfarramtlichen Dienst betreffenden Vorschriften dieses Kirchengesetzes sinngemäß gelten, soweit diese Vorschriften nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.
( 2 ) Über Regelungen nach Absatz 1 ist das Benehmen mit der Vereinigten Kirche herzustellen.
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XIII. Abschnitt
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang

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§ 121

( 1 ) Wenn dringende kirchliche Belange es erfordern, kann der Umfang des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen auf Antrag oder von Amts wegen mit deren Zustimmung eingeschränkt werden. Der Umfang des Dienstes von Pfarrern und Pfarrerinnen muss mindestens die Hälfte eines vergleichbaren vollen Dienstes umfassen und darf nur für bestimmte Stellen vorgesehen werden. § 94 bleibt unberührt.
( 2 ) Das Nähere, insbesondere über Art, Besetzung und Umfang entsprechender Pfarrstellen oder allgemeinkirchlicher Aufgaben, regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
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XIV. Abschnitt
Dienstverhältnis auf Zeit bei Beurlaubung

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§ 121 a

( 1 ) Mit Pfarrern und Pfarrerinnen, die von einer anderen Kirche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit beurlaubt worden sind, kann im Einvernehmen mit dieser Kirche für die Dauer der Beurlaubung ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit begründet werden. Für das Dienstverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Das Dienstverhältnis auf Zeit endet bei Lebzeiten durch
  1. Zeitablauf,
  2. Aufhebung der Beurlaubung,
  3. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder
  4. Verlust der Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe auf Grund einer Disziplinarentscheidung.
( 3 ) Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 2 kann nur im Einvernehmen mit der beurlaubenden Kirche erfolgen.
( 4 ) Für die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 2 Nr. 3 ist die beurlaubende Kirche zuständig; sie hat das Einvernehmen mit der Kirche herzustellen, zu der das Dienstverhältnis auf Zeit besteht.
( 5 ) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Zeit unterstehen, unbeschadet des Dienstverhältnisses auf Zeit, in ihrer Lehre und Amts- und Lebensführung der Aufsicht der Kirche, die sie beurlaubt hat.
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XV. Abschnitt
Schluss- und Übergangsvorschriften

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§ 122

( 1 ) Gliedkirchen, deren bisheriges Personalaktenrecht wesentlich von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes abweicht, können für ihren Bereich Sonderregelungen darüber treffen, in welchem Umfang das Recht auf Einsicht in die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes geführten Personalakten eingeschränkt wird.
( 2 ) Die Entfernung und Vernichtung von Unterlagen, die nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes nicht in die Personalakte gehören und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes länger als drei Jahre in der Personalakte befinden, erfolgen nur, soweit Gliedkirchen eine Regelung hierüber treffen; befinden sich solche Unterlagen vom vorgenannten Zeitpunkt an noch nicht drei Jahre in der Personalakte, so erfolgen Entfernung und Vernichtung nur auf Antrag des Pfarrers oder der Pfarrerin.
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§ 123

( 1 ) Besondere Bestimmungen in Verträgen mit dem Staat werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
( 2 ) Soweit für ordinierte Inhaber und Inhaberinnen von theologischen Lehrämtern an staatlichen Hochschulen oder für Pfarrer und Pfarrerinnen in einem staatlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst besondere Rechtsverhältnisse bestehen, bleiben diese unberührt.
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§ 124

( 1 ) Die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen erlassen, soweit nichts anderes bestimmt ist, je für ihren Bereich die für die Ergänzung und Anwendung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen. Für die Vereinigte Kirche ist dafür die Kirchenleitung zuständig.
( 2 ) Bestimmungen der Gliedkirchen, die sich mit dem Gegenstand dieses Kirchengesetzes befassen, bleiben in Kraft, soweit sie die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes ergänzen; dies gilt insbesondere für die Regelung der Zuständigkeiten und des Verfahrens.
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§ 125

Bei Erlass oder Änderung der in § 124 genannten Bestimmungen ist Rechtsgleichheit anzustreben. Die Gliedkirchen erlassen deshalb diese Bestimmungen nach vorheriger Fühlungnahme mit der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche.
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§ 126

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz – PfG) vom 4. April 1989 (ABl. VELKD Bd. VI S. 82), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 6. November 1993 (ABl. VELKD Bd. VI S. 212) außer Kraft.
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Anlage

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Ordnung für die Schlichtungsstelle

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Anlage zu § 78 Abs. 3

(weggefallen)

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 bis 3 Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetz VELKD vom 8. November 2011 (ABl. VELKD 2011 Bd. VII S. 470; ABl. EKD 2012 S. 132; KABl. 2014 S. 255) mit Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) gemäß der Fünften Verordnung über das Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 22. März 2014 (ABl. EKD S. 95) mit Wirkung vom 1. April 2014 für die Nordkirche außer Kraft.