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Geltungszeitraum von: 02.03.1994

Geltungszeitraum bis: 31.03.2014

Kirchengesetz
zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD
(PfGErgG)1#

Vom 5. Februar 1994

(GVOBl. S. 31)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Anpassung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD (PfGErgG)
1. März 1996
§ 1
neu gefasst
§§ 30 bis 39
Änderung der zitierten Paragrafennum-
merierungen
2
Artikel 3 des Gesetzes über befristete Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung
22. November 1997
§ 18
neu gefasst
3
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD (PfGErgG-1. ÄndG)
19. September 1998
§ 40
angefügt
4
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD (PfGErgG-2. ÄndG)
3. Februar 2001
§ 7
wird § 8 und neu gefasst
§ 8
wird § 12 und neu gefasst
§ 9
wird § 7 und neu gefasst
§ 10
wird § 9 und neu gefasst
§ 11
wird § 10 und neu gefasst
§ 12
wird § 11 und neu gefasst
5
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Pfarrerdienstrechts
3. März 2003
§ 40 Abs. 1
neu gefasst
Wortlaut bish.
Abs. 1
wird
Abs. 2
bish. Abs. 2
wird
Abs. 3
bish. Abs. 3
wird
Abs. 4 und Wörter ersetzt
bish. Abs. 4
wird
Abs. 5 und Wörter eingefügt
6
Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD (PfGErgG-3. ÄndG)
11. Oktober 2004
§ 11 Abs. 3
aufgehoben
7
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Pfarrerdienstrechtes
11. Oktober 2004
Artikel 3 Nr. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Pfarrerdienstrechts (betr. § 40 Abs. 1)
aufgehoben
8
Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD (4. PfGErgGÄndG)
27. Februar 2010
§ 28a
eingefügt
9
Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD (5. PfGErgGÄndG)
25. Februar 2011
§ 40
neu gefasst
10
Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD sowie zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes der EKD
6. Februar 2012
§ 28a Abs. 3
eingefügt
bish. Abs. 3
wird
Abs. 4
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Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel I

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§ 1

Das Pfarrergesetz (PfG) der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) vom 17. Oktober 1995 (GVOBl. 1996 S. 36) gilt im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
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§ 2
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2/§ 3 Absatz 1 PfG)

In besonderen Fällen, insbesondere des Alters, kann von einer Berufung auf Lebenszeit abgesehen und ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden.
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§ 3
(zu § 5 Absatz 1, 3 und 4 PfG)2#

( 1 ) Die Ordination kann auch Theologinnen und Theologen erteilt werden, die eine ehren- oder nebenamtliche Tätigkeit ausüben, wenn sie die Voraussetzungen zur Übernahme in den Probedienst erfüllen, aber aus persönlichen, familiären, beruflichen oder anderen Gründen nicht in ein Dienstverhältnis übernommen werden. Voraussetzung ist die Übertragung eines geordneten kirchlichen Dienstes; dazu gehört in der Regel die Zuordnung zu einer Kirchengemeinde, die die regelmäßige Übernahme von Gottesdiensten einschließt. Die nach Satz 1 Ordinierten nehmen als Gäste am Pastorenkonvent teil und lassen sich visitieren.
( 2 ) Über die Versagung führt die Bischöfin oder der Bischof mit dem oder der Betroffenen ein Gespräch ohne Hinzuziehung weiterer Personen. Das Nordelbische Kirchenamt ist von der Bischöfin oder dem Bischof über die Versagung der Ordination zu unterrichten.
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§ 4
(zu § 6 PfG)

Die Ordinandin oder der Ordinand gibt vor der Ordination folgende Erklärung ab:
Amtsgelübde
„Ich gelobe vor Gott, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis unserer evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu predigen, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Verschwiegenheit zu wahren und mich in allen Dingen so zu verhalten, wie es meinem Auftrag entspricht.
Dazu helfe mir Gott durch Jesus Christus in der Kraft des Heiligen Geistes.“
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§ 5
(zu § 7 Absatz 2 PfG)

Die Entscheidung trifft das Bischofskollegium im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt.
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§ 6
(zu § 9 Absatz 1 PfG)

Die Entscheidung trifft das Bischofskollegium im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt.
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§ 7
(zu § 11 Absatz 1 PfG)

Die Entscheidung über die Übernahme in den Probedienst trifft das Bischofskollegium im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt.
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§ 8
(zu § 12 Absatz 3 Satz 2 PfG)

Die Entscheidung trifft das Bischofskollegium im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt.
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§ 9
(zu § 13 Absatz 2 und 5 PfG)

( 1 ) Zeiten einer anderen Tätigkeit, die eine Beurteilung der Eignung für den pfarramtlichen Dienst gestatten, können ganz oder teilweise auf die Dauer des Probedienstes angerechnet werden. Der Probedienst dauert unter Berücksichtigung dieser Zeiten mindestens ein Jahr.
( 2 ) Die Pröpstin oder der Propst bzw. die oder der zuständige Dienstaufsichtsführende erstattet dem Nordelbischen Kirchenamt nach Ablauf von zwei Jahren Bericht. Die Pastorin oder der Pastor zur Anstellung wird von der Bischöfin oder dem Bischof in einem persönlichen Gespräch, an dem das Personaldezernat beteiligt wird, unter Darlegung der Gründe angehört. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
( 3 ) Erziehungsurlaub kann bis zu eineinhalb Jahren auf die Probedienstzeit angerechnet werden. Im Probedienst verbrachte Dienstzeiten von weniger als sechs Monaten werden nicht angerechnet. Es ist mindestens ein zusammenhängender Zeitraum von einem Jahr im Probedienst abzuleisten.
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§ 10
(zu § 14 Absatz 1 PfG)

Die Entscheidung trifft das Nordelbische Kirchenamt im Einvernehmen mit dem Bischofskollegium.
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§ 11
(zu § 15 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 PfG)

( 1 ) Die Entscheidung trifft das Bischofskollegium im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt.
( 2 ) Die Pastorin oder der Pastor zur Anstellung ist zu entlassen, wenn sie oder er sich nicht innerhalb von einem Jahr nach Verleihung der Bewerbungsfähigkeit um eine Pfarrstelle beworben hat.
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§ 12
(zu § 20 PfG)

Die Bewerbungsfähigkeit wird auf Antrag vom Nordelbischen Kirchenamt im Einvernehmen mit der Bischöfin oder dem Bischof verliehen. Die Verleihung erfolgt nicht vor Ablauf von drei Jahren nach der Berufung in den Probedienst, im Falle der Anrechnung einer anderen Tätigkeit nach § 13 Absatz 2 Satz 1 PfG nicht vor Ablauf eines Jahres. Die Entscheidung über die Bewerbungsfähigkeit erfolgt spätestens mit Ablauf von vier Jahren nach Berufung in den Probedienst.
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§ 13
(zu § 23 Absatz 1 PfG)

Die Entscheidung trifft das Bischofskollegium im Einvernehmen mit dem Nordelbischen Kirchenamt.
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§ 14
(zu § 26 PfG)

An die Stelle der Amtsbezeichnung „Pfarrerin“ und „Pfarrer“ treten die Amtsbezeichnungen „Pastorin“ und „Pastor“.
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§ 15
(zu § 27 PfG)

Die Verpflichtung auf die kirchlichen Ordnungen ist nach folgendem Wortlaut vorzunehmen: „Ich verspreche, allen Dienst, der mir in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche jetzt und künftig anvertraut wird, nach den in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche geltenden Ordnungen treu und gewissenhaft auszurichten.“
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§ 16
(zu § 35 Absatz 2 und 5 PfG)

Artikel 11 Satz 2 der Verfassung ist zu beachten.
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§ 17
(zu § 44 PfG)

( 1 ) Die Vertretung erstreckt sich auf den gesamten pfarramtlichen Dienst einschließlich der Verwaltung.
( 2 ) Pastorinnen und Pastoren in einem eingeschränkten Dienstverhältnis sind zur Vakanzvertretung verpflichtet; der Umfang der zusätzlichen Verpflichtung soll in einem entsprechenden Verhältnis zur Einschränkung des Dienstverhältnisses stehen.
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§ 18

( 1 ) Den Bischöfen, Bischöfinnen, Pröpsten und Pröpstinnen sowie denjenigen Pastoren, Pastorinnen, Pfarrvikaren und Pfarrvikarinnen, die eine Gemeindepfarrstelle innehaben oder eine solche verwalten, werden Dienstwohnungen zugewiesen.
( 2 ) Dienstsitz ist für Pastorinnen und Pastoren in Gemeindepfarrstellen die Kirchengemeinde, für die übrigen Pastorinnen und Pastoren der Ort, an dem die Dienststelle ihren Sitz hat, es sei denn, dass im Einzelfall ein anderer Ort durch die Kirchengemeinde oder den sonstigen Träger der Pfarrstelle festgelegt ist. Über Ausnahmegenehmigungen entscheidet das Nordelbische Kirchenamt auf Antrag des Kirchenvorstandes nach Anhörung des Kirchenkreisvorstandes bzw. auf Antrag des sonstigen Trägers der Pfarrstelle.
( 3 ) Räume der Dienstwohnung, die die Pastorin oder der Pastor als Wohnung für sich und die zum Haushalt gehörenden Personen sowie für die Ausübung des Amtes nicht benötigt und die von ihr oder ihm freigegeben werden, sind der Kirchengemeinde oder dem sonstigen Träger der Pfarrstelle für kirchliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Soweit Räume für kirchliche Zwecke nicht verwendet werden können, darf die Pastorin oder der Pastor sie mit Zustimmung des Kirchenvorstandes oder des sonstigen Trägers der Pfarrstelle an dritte Personen vermieten. Die Mieteinnahmen stehen dann je zur Hälfte der Pastorin oder dem Pastor und der Kirchengemeinde oder dem sonstigen Träger der Pfarrstelle zu. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Nebengebäude sowie für den Hausgarten. Bei der Vermietung von Garagen fließt die Mieteinnahme in voller Höhe der Kirchengemeinde oder dem sonstigen Träger der Pfarrstelle zu.
( 4 ) Die Verpflichtung zur Bereitstellung, Unterhaltung und Verwaltung der Dienstwohnungen obliegt der Kirchengemeinde oder dem sonstigen Pfarrstellenträger. Diesen steht die von den Dienstbezügen einzubehaltende Dienstwohnungsvergütung zu. Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung regeln, insbesondere über
  1. den Beginn der Dienstwohnungsverhältnisse,
  2. die Art und Beschaffenheit der Dienstwohnungen,
  3. die Deckung der durch Nutzung und Instandhaltung der Dienstwohnungen entstehenden Kosten sowie
  4. die Milderung bzw. den Ausgleich von Härten bei der Besteuerung des Mietwertes.
( 5 ) Die Einziehung einer Dienstwohnung, eines Hausgartens, einer Garage oder von Teilen der Wohnung oder des Gartens bedarf in Kirchengemeinden der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes, im Übrigen der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
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§ 19
(zu § 46 PfG)

Entfernt sich die Pastorin oder der Pastor aus dem Dienstbereich, so ist dies bei voraussichtlich mehr als 36-stündiger Abwesenheit der Pröpstin oder dem Propst unter Angabe der Gründe und Mitteilung der Vertretungsregelung vorher anzuzeigen und um Zustimmung zu bitten. Bei 24stündiger Abwesenheit ist für eine Vertretungsregelung zu sorgen. Für Pastorinnen und Pastoren in gesamtkirchlichen Diensten und Werken gelten die örtlichen Dienstanweisungen.
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§ 20
(zu § 49 Absatz 2 PfG)

Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Bischofskollegium und nach Anhörung der Pastorenvertretung Bestimmungen über Veränderungen und den Gebrauch der Amtskleidung erlassen. Eine grundsätzliche Neuregelung bedarf der Zustimmung der Synode. Außer bei Gottesdiensten, gottesdienstlichen Handlungen sowie Amtshandlungen darf die Amtskleidung nicht getragen werden.
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§ 21
(zu § 50 PfG)

Die Ausnahmegenehmigung erteilt bei den Inhaberinnen oder Inhabern von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise die Pröpstin oder der Propst, im Übrigen die oder der sonstige Dienstaufsichtsführende.
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§ 22
(zu § 52 PfG)

Eheschließung und kirchliche Trauung sind der Bischöfin oder dem Bischof und dem Nordelbischen Kirchenamt anzuzeigen.
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§ 23
(zu § 54 Absatz 2, 3, 5 und 6 PfG)3#

( 1 ) Das Nordelbische Kirchenamt ist auch über die Ehescheidung zu unterrichten.
( 2 ) Die Entscheidung über die Versetzung in den Wartestand bzw. in den Ruhestand und die Entscheidung über die Untersagung der Ausübung des Dienstes trifft die Kirchenleitung.
( 3 ) Pastorinnen und Pastoren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis kann der Dienstvertrag gekündigt werden.
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§ 24
(zu § 56 PfG)

Die Zustimmung erteilt das Nordelbische Kirchenamt nach Stellungnahme durch die Pröpstin oder den Propst, bei Pfarrstellen für einen allgemeinkirchlichen Dienst durch die zuständige Stelle. Entsprechendes gilt für die Untersagung der Fortführung einer Tätigkeit oder von Ehrenämtern.
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§ 25
(zu § 58 PfG)

( 1 ) Kandidatur und Wahl sind der Bischöfin oder dem Bischof, der Pröpstin oder dem Propst oder der oder dem Dienstaufsichtsführenden und dem Nordelbischen Kirchenamt anzuzeigen.
( 2 ) Die Vorschrift bezieht sich auf alle Körperschaften des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden sowie der übernationalen Zusammenschlüsse.
( 3 ) Wird eine Pastorin oder ein Pastor für eine Wahl in eine Körperschaft des Bundes, eines Landes oder eines übernationalen Zusammenschlusses aufgestellt, so ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.
( 4 ) Eine Beurlaubung nach Absatz 3 endet zwei Wochen nach dem Wahltag, wenn die Pastorin oder der Pastor nicht gewählt ist oder die Wahl nicht angenommen hat.
( 5 ) Nimmt eine Pastorin oder ein Pastor auf Europa-, Bundes- oder Landesebene ein Ministeramt oder ein Abgeordnetenmandat an, so wird sie oder er unter Verlust der Pfarrstelle ohne Dienstbezüge beurlaubt. Die während der Beurlaubung geleistete Dienstzeit kann auf die Besoldung und Versorgung angerechnet werden.
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§ 26
(zu § 59 PfG)

Die Zustimmung zum Wehrdienst und zu Wehrübungen erteilt das Nordelbische Kirchenamt.
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§ 27
(zu § 63 PfG)

Für die Ermahnungen und Entscheidungen über Weiterungen ist die Pröpstin oder der Propst zuständig.
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§ 28
(zu § 64 Absatz 1 PfG)

Die Entscheidung trifft die Pröpstin oder der Propst oder die mit der Dienstaufsicht betraute Stelle. Das Nordelbische Kirchenamt und die Bischöfin oder der Bischof sind unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Nordelbische Kirchenamt. Sie kann vom Nordelbischen Kirchenamt im Einvernehmen mit der Bischöfin oder dem Bischof ganz oder teilweise aufgehoben werden.
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§ 28a
Unterhalt

( 1 ) Die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen erfolgt in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden Vorschriften. Es finden § 80 des Bundesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung sowie die zur Durchführung dieser Rechtsverordnung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anwendung, soweit in diesem Kirchengesetz und in nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes erlassenen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.
( 2 ) Pastorinnen und Pastoren erhalten Jubiläumszuwendungen nach Maßgabe der für die Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden Vorschriften, soweit in kirchenrechtlichen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.
( 3 ) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche kann sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung nach Absatz 1 in Verbindung mit der Beihilfeanwendungsverordnung vom 5. Oktober 2010 (GVOBl. S. 331) einer geeigneten Beihilfeabrechnungsstelle, auch eines privatrechtlichen Dienstleistungsunternehmens, bedienen und dieser die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen muss gewährleistet sein. Die Abrechnungsstelle ist zur ausschließlichen Anwendung des geltenden Beihilferechts sowie zur Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts und der Anweisungen und Entscheidungen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu verpflichten.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften nach Absatz 1 und 2 von der Anwendung ausschließen oder Abweichendes regeln, sofern dies auf Grund der besonderen Verhältnisse des kirchlichen Dienstes erforderlich ist und es nicht einer kirchengesetzlichen Regelung bedarf.
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§ 29
(zu § 75 PfG)

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Fragen der Führung der Personalakten, die Fragen des Datenschutzes und die Einsichtnahme in Personalakten durch Rechtsverordnung zu regeln.
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§ 30
(zu § 78 PfG)

( 1 ) Gegen Entscheidungen des Nordelbischen Kirchenamtes kann die Pastorin oder der Pastor innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Entscheidung Beschwerde bei der Stelle einlegen, die die Entscheidung getroffen hat. Die Beschwerde gegen Entscheidungen nach den §§ 83 bis 88 PfG hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist zu begründen. Hält die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, die Beschwerde für begründet, so hilft sie ihr ab. Hilft die Stelle der Beschwerde nicht ab, so ergeht ein Beschwerdebescheid. Diesen erlässt die Kirchenleitung, soweit es sich um eine Entscheidung des Nordelbischen Kirchenamtes handelt. Bei Entscheidungen der Kirchenleitung ist nochmals in der Kirchenleitung darüber zu befinden. Über die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Klage beim Kirchengericht erhoben werden. 10 Das Nähere regelt das Kirchengerichtsgesetz und die dazu erlassene Kirchengerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Bescheide werden in der Regel durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde zugestellt.
( 3 ) Das Verfahren vor dem Kirchengericht ist mit Rücksicht auf Amt und Gemeinde sowie auf die Person und Familie der Pastorin oder des Pastors beschleunigt durchzuführen.
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§ 31
(zu § 81 Absatz 1 Nummer 1 PfG)

Wird die Pfarrstelle vor Ablauf von fünf Jahren gewechselt, sind Umzugskosten nicht zu zahlen. Über Ausnahmen entscheidet das Nordelbische Kirchenamt.
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§ 32
(zu § 83 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 PfG)4#

( 1 ) Sechs Monate vor Ablauf der in § 83 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 PfG benannten Fristen weist das Nordelbische Kirchenamt die Pastorin oder den Pastor auf die Möglichkeit einer Versetzung hin.
( 2 ) Eine Versetzung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 PfG findet nach folgenden Bestimmungen statt:
  1. Nach Ablauf der zehnjährigen Amtszeit der Pastorin oder des Pastors in der Pfarrstelle berät der Kirchenvorstand unter dem Vorsitz der Pröpstin oder des Propstes und in Gegenwart der Pastorin oder des Pastors über die gemeinsame Arbeit. Das Ergebnis dieser Beratung ist beschlussmäßig festzustellen. Der Kirchenvorstand kann in dieser Sitzung, die innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zehnjährigen Amtszeit stattfinden muss, die Pastorin oder den Pastor durch einen in geheimer Abstimmung gefassten Beschluss bitten, sich um eine andere Pfarrstelle zu bewerben. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Kirchenvorstandes.
  2. Die Pastorin oder der Pastor hat sich unverzüglich um eine andere Pfarrstelle oder eine allgemeinkirchliche Aufgabe zu bewerben. Es gilt § 84 PfG. Als angemessene Frist im Sinne von § 84 Absatz 1 PfG gilt ein Jahr.
( 3 ) Die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen führt das Nordelbische Kirchenamt durch. Die nach Absatz 4 PfG Anzuhörenden haben innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Sachverhalts durch das Nordelbische Kirchenamt ihre Stellungnahme abzugeben.
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§ 33
(zu § 86 Absatz 1 PfG)

Die Übertragung einer Pfarrstelle ist auch aufzuheben, wenn die Ordnung oder der Frieden in der Gemeinde nachhaltig gestört oder das Ansehen des Amtes gefährdet ist, sodass ein gedeihliches Wirken in dieser Pfarrstelle nicht mehr zu erwarten ist.
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§ 34
(zu § 87 PfG)

( 1 ) Die Einleitung des Verfahrens nach § 87 Absatz 1 PfG beschließt das Nordelbische Kirchenamt und ermittelt den Sachverhalt. Die Durchführung des Verfahrens beschließt die Kirchenleitung.
( 2 ) Über die vorläufige Untersagung der Ausübung des Dienstes nach § 87 Absatz 2 PfG entscheidet die Kirchenleitung.
( 3 ) Die Entscheidung über die Erteilung eines Auftrages nach § 87 Absatz 2 PfG obliegt dem Nordelbischen Kirchenamt im Einvernehmen mit der Bischöfin oder dem Bischof.
( 4 ) Vor der Versetzung in den Wartestand nach § 87 Absatz 3 PfG ist zu entscheiden, ob der Pastorin oder dem Pastor eine gesamtkirchliche Pfarrstelle (z. b. V.) übertragen wird.
( 5 ) Die nach Absatz 3 PfG Anzuhörenden haben innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Sachverhalts durch das Nordelbische Kirchenamt ihre Stellungnahme abzugeben.
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§ 35
(zu § 88 Absatz 2 PfG)

Die Versetzung erfolgt auf eine gesamtkirchliche Pfarrstelle. Das Nordelbische Kirchenamt legt den Aufgabenbereich fest. Die Pastorin oder der Pastor hat Anspruch auf eine Dienstwohnung.
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§ 36
(zu § 91 PfG)

Die Entscheidung trifft das Nordelbische Kirchenamt im Einvernehmen mit dem Bischofskollegium.
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§ 37
(zu § 92 PfG)

( 1 ) Die Entscheidung trifft das Nordelbische Kirchenamt im Einvernehmen mit dem Bischofskollegium.
( 2 ) Die Regelung gilt entsprechend bei der Besetzung der Pfarrämter der Nordschleswigschen Gemeinde der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. Die Regelung der Aufsicht über die Pastorinnen und Pastoren ist in den Ordnungen festzulegen.
( 3 ) Absatz 2 findet auch bei der Besetzung der deutschen Pfarrämter der dänischen Volkskirche entsprechende Anwendung, wenn das Kirchenministerium des Königreiches Dänemark zustimmt.
( 4 ) § 92 Absatz 4 PfG findet für die Inhaberinnen und Inhaber der deutschen Pfarrämter der dänischen Volkskirche keine Anwendung.
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§ 38
(zu § 100 Absatz 2 PfG)

Die Entscheidung trifft das Bischofskollegium.
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§ 39
(zu § 102 Absatz 2 und 3 PfG)

Die Entscheidung trifft das Nordelbische Kirchenamt im Einvernehmen mit dem Bischofskollegium.
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§ 40
(zu § 104 PfG)

( 1 ) Pastorinnen bzw. Pastoren treten mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).
( 2 ) Pastorinnen bzw. Pastoren, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Pastorinnen bzw. Pastoren, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird diese Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr
Altersgrenze
Monat
1947
1
65
1
1948
2
65
2
1949
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
( 3 ) Pastorinnen bzw. Pastoren können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
  1. das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben.
( 4 ) Pastorinnen bzw. Pastoren, die schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Pastoren auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird diese Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr
Altersgrenze
Monat
1952
Januar
1
60
1
Februar
2
60
2
März
3
60
3
April
4
60
4
Mai
5
60
5
Juni bis Dezember
6
60
6
1953
7
60
7
1954
8
60
8
1955
9
60
9
1956
10
60
10
1957
11
60
11
1958
12
61
0
1959
14
61
2
1960
16
61
4
1961
18
61
6
1962
20
61
8
1963
22
61
10
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Artikel II

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bischofskollegium durch Rechtsverordnung die Ausbildung und den Dienst einer Pfarrvikarin oder eines Pfarrvikars zu regeln. Pfarrvikarinnen oder Pfarrvikare sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die eine missionarische, volksmissionarische, diakonische oder eine ähnliche Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen und sich in der Regel Jahre hindurch in einer kirchlichen Arbeit bewährt haben und deren Gewinnung für den Verkündigungsdienst erwünscht ist.
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Artikel III

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD vom 2. Febru- ar 1991 und 12. April 1991 (GVOBl. S. 90, S. 177) und
  2. das Kirchengesetz über die Vorbildung und Anstellung von Pfarrvikaren in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 17. November 1961 (KGVOBl. S. 113); das Kirchengesetz über die Vorbildung und Anstellung von Pfarrvikarinnen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 14. November 1969 (KGVOBl. S. 170).

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 2 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2014 (KABl. S. 219) mit Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307, 2011 S. 149, 289) für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland am 1. April 2014 mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.
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2 ↑ § 3 Absatz 1 PfGErgG bezieht sich auf § 5 Absatz 1 Pfarrergesetz VELKD, § 3 Absatz 2 PfGErgG auf § 5 Absatz 3 und Absatz 4 Pfarrergesetz VELKD.
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3 ↑ § 23 Absatz 1 PfGErgG bezieht sich auf § 54 Absatz 2 Pfarrergesetz VELKD, § 23 Absatz 2 und Absatz 3 PfGErgG auf § 54 Absatz 3, Absatz 5 und Absatz 6 Pfarrergesetz VELKD.
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4 ↑ § 32 Absatz 1 und 2 PfGErgG beziehen sich auf § 83 Absatz 1 Nummer 1 Pfarrergesetz VELKD, § 32 Absatz 3 PfGErgG auf § 83 Absatz 4 Pfarrergesetz VELKD.