.2. Kirchengesetz
1. Abschnitt
###2. Abschnitt
###3. Abschnitt
####4. Abschnitt
###5. Abschnitt
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Geltungszeitraum von: 01.01.1998
Geltungszeitraum bis: 31.03.2014
2. Kirchengesetz
zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes vom 15. Juni 1996
(2. Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz PEK –
2. AG PfDG Pom.)1#
Vom 16. November 1997
(ABl. S. 146, ABl. 1998 S. 101)2#
Zur Ausführung von § 102 Pfarrdienstgesetz (PfDG) wird beschlossen:
#1. Abschnitt
Grundbestimmungen
###§ 1
(
1
)
Frauen und Männer, die ordiniert sind und die im Übrigen die Voraussetzungen des § 12 PfDG erfüllen, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Ausübung des pfarramtlichen Dienstes im Nebenberuf oder im Ehrenamt beauftragt werden.
(
2
)
Die Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes gelten entsprechend, soweit sie nicht ein hauptamtliches Dienstverhältnis voraussetzen oder in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
#§ 2
(
1
)
1 Die Beauftragung setzt voraus, dass pfarramtlicher Dienst regelmäßig und auf Dauer wahrgenommen werden soll und dass kirchliches Interesse an der Ausübung des Dienstes im Nebenberuf oder im Ehrenamt besteht. 2 Soll der Dienst in einer Pfarrstelle ausgeübt werden, so soll die Beauftragung nur erfolgen, wenn die Stelle nicht zur Besetzung freigegeben ist oder geeignete Bewerberinnen und Bewerber nicht zur Verfügung stehen.
(
2
)
Die mit einem pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt Beauftragten sind Geistliche im Sinne der Gesetze.
#2. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
###§ 3
1 Über die Beauftragung entscheidet das Konsistorium auf Antrag des Leitungsorgans der Körperschaft, in deren Bereich der pfarramtliche Dienst ausgeübt werden soll. 2 Vor einer Beauftragung mit dem Dienst in der Kirchengemeinde ist der zuständige Kreiskirchenrat zu hören.
#§ 4
(
1
)
Wer mit der Ausübung des pfarramtlichen Dienstes im Nebenberuf oder im Ehrenamt beauftragt ist, erhält eine Dienstanweisung.
(
2
)
Die Dienstaufsicht liegt bei den Superintendentinnen und Superintendenten sowie beim Konsistorium.
(
3
)
Für die Dauer der Beauftragung lautet die Dienstbezeichnung „Pastorin oder Pastor“.
(
4
)
Die Beauftragten werden der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt.
#§ 5
1 Die Beauftragten sind Mitglied des Gemeindekirchenrates. 2 Die Teilnahme an Sitzungen anderer kirchlicher Organe oder sonstiger Gremien wird in der Dienstanweisung geregelt.
#§ 6
(
1
)
Die Beauftragung erlischt, wenn die oder der Beauftragte Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verliert.
(
2
)
Die Beauftragung ist zu widerrufen,
- wenn die oder der Betroffene dies beantragt, insbesondere wenn die Wahrnehmung des Dienstes mit der gewissenhaften Erfüllung eines Hauptberufes nicht mehr vereinbar ist, oder
- wenn die oder der Betroffene den Auftrag für Zwecke missbraucht, die mit der Ausübung eines pfarramtlichen Dienstes nicht vereinbar sind.
(
3
)
Die Beauftragung kann widerrufen werden
- auf Antrag des Leitungsorgans der Körperschaft, insbesondere wenn ein Tatbestand vorliegt, der bei Bestehen eines Pfarrdienstverhältnisses eine Veränderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würde,
- wenn eine Voraussetzung für die Beauftragung weggefallen ist, insbesondere wenn die Beauftragung mit Rücksicht auf einen anderen kirchlichen Dienst geschehen ist und dieser endet, oder
- wenn der oder dem Betroffenen ein anderer kirchlicher Dienst übertragen werden soll.
(
4
)
Im Falle des Widerrufs gilt § 5 Absatz 2 und 3 PfDG entsprechend.
#3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Ausübung des Dienstes im Nebenberuf
###§ 7
(
1
)
1 Die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes im Nebenberuf geschieht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. 2 § 100 PfDG findet entsprechende Anwendung, soweit dieser nicht das Bestehen eines Dienstverhältnisses voraussetzt, bei dem der Umfang des Dienstes mindestens der Hälfte eines vergleichbaren uneingeschränkten Dienstes entspricht.
(
2
)
Die Beauftragung endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
#§ 8
Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten insbesondere
- der Austritt aus der evangelischen Kirche,
- der Verlust von Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung oder der Anstellungsfähigkeit und
- der Missbrauch des Auftrages im Sinne von § 6 Absatz 2 Nummer 2.
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Ausübung des Dienstes im Ehrenamt
###§ 9
1 Die Beauftragung geschieht in der Regel für eine begrenzte Zeit, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. 2 Die Zeit kann mit Zustimmung aller Beteiligten auf Antrag verlängert werden.
#§ 10
Die durch die Ausübung des Dienstes entstehenden notwendigen Auslagen werden, in der Regel durch Zahlung einer Aufwandsentschädigung, ersetzt.
#5. Abschnitt
Schlussbestimmung
###§ 11
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 4 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD und des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes der VELKD in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz – PfDGErgG) vom 31. März 2014 (KABl. S. 219) außer Kraft getreten.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 4 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD und des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes der VELKD in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz – PfDGErgG) vom 31. März 2014 (KABl. S. 219) außer Kraft getreten.