.Kirchengesetz
I.
###§ 1
§ 2
II.
###§ 3
§ 4
III.
###§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
IV.
###V.
###
Geltungszeitraum von: 01.01.1996
Geltungszeitraum bis: 01.12.2013
Kirchengesetz
über die Ordnung der Diakonischen Arbeit in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#
Vom 28. Oktober 1995
Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | § 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 2004 zur Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche | 30. Oktober 2004 | Erster und Dritter bis Fünfter Abschnitt | ||
2 | 8. April 2008 | § 2 Abs. 4 | Sätze 4 und 5 angefügt | ||
3 | 26. März 2010 | Erster und Dritter bis Fünfter Abschnitt | Ruhen der Anwendung wird aufgehoben | ||
4 | 26. März 2010 | § 11 | eingefügt | ||
bish. §§ 11 bis 14 | werden §§ 12 bis 15 |
I.
Grundbestimmungen zum diakonischen Auftrag der Landeskirche
###§ 1
Grundsatz
(
1
)
1 Diakonie ist Bestandteil des einen unteilbaren Auftrages, den die Kirche von ihrem Herrn empfangen hat. 2 Sie bezeugt Gottes Liebe zu seiner Welt. 3 Alle Christen sind dazu berufen, die ihnen in Jesus Christus widerfahrene Barmherzigkeit Gottes den Menschen in der Nähe und in der Ferne durch Wort und Tat weiterzugeben.
(
2
)
1 Diakonie geschieht als wechselseitige Hilfe in seelischer und leiblicher, individueller und sozialer Not; sie geht deren Ursachen nach und versucht, zu ihrer Beseitigung beizutragen. 2 Sie schärft das Gewissen für das Gebot Gottes, der das Leben und volles Genüge für alle will.
#§ 2
Träger diakonischer Arbeit
(
1
)
Als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche werden die Aufgaben der diakonischen Arbeit wahrgenommen
- von den Kirchgemeinden, den Propsteien und den Kirchenkreisen nach den geltenden kirchlichen Ordnungen,
- von anderen Trägern diakonischer Einrichtungen (insbesondere Vereine, Verbände, Stiftungen, Dienste und Werke) im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, soweit sie diese im Sinne kirchlicher Ordnungen ausüben und dem Bekenntnis der Kirche nicht widersprechen,
- von der Evangelisch-Lutherischen Landekirche Mecklenburgs (Landeskirche) durch das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (Diakonisches Werk) als Landesverband aller Träger diakonischer Arbeit im Bereich der Landeskirche.
(
2
)
Wird diakonische Arbeit von anderen Trägern im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b geleistet, die von der Landeskirche oder einer ihrer Gliederungen getragen oder gefördert werden, so schließen sie sich im Diakonischen Werk unter dem Schutz der Landeskirche zusammen.
(
3
)
1 Bei dem Zusammenschluss nach Absatz 2 behalten die einzelnen dem Diakonischen Werk zugehörenden Träger ihre rechtliche Selbstständigkeit. 2 Unbeschadet hiervon können kirchliche Ordnungen gelten, sofern sie ausdrücklich oder aus der Sache heraus mit Wirkung für das Diakonische Werk und seine Mitglieder von der Landeskirche in Kraft gesetzt sind.
(
4
)
1 Die diakonische Arbeit im Bereich der Landeskirche und ihres Diakonischen Werkes geschieht unter dem Zeichen des Kronenkreuzes. 2 Die Rechte an diesem Zeichen stehen der Landeskirche zu. 3 Einer Einrichtung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b können Namen und Zeichen der Diakonie der Landeskirche vom Diakonischen Werk mit Zustimmung der Landeskirche verliehen oder entzogen werden. 4 Ist sie nicht Mitglied im Diakonischen Werk, erfolgt eine Zuordnung nach dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland. 5 Näheres dazu regelt die Kirchenleitung durch Ausführungsbestimmungen.
(
5
)
Satzungen und vergleichbare Verträge von Trägern diakonischer Arbeit bedürfen der Zustimmung des Oberkirchenrates.
#II.
Diakonische Arbeit der Kirchgemeinden, Propsteien und Kirchenkreise
###§ 3
Diakonische Arbeit der Kirchgemeinden und Propsteien
(
1
)
1 Der Kirchgemeinderat sorgt dafür, dass die diakonische Arbeit als eigene Aufgabe der Kirchgemeinde verwirklicht wird. 2 Hierzu sind Mitarbeiter zu gewinnen und Einrichtungen, Maßnahmen und Sachmittel im erforderlichen Umfang vorzuhalten7#. 3 Der Kirchgemeinderat soll Empfehlungen des Diakonischen Werkes und des Trägers diakonischer Arbeit im Kirchenkreis (§ 4 Absatz 2 und 3 dieses Kirchengesetzes) berücksichtigen. 4 Mit anderen Trägern diakonischer Arbeit im Bereich der Kirchgemeinden und Propsteien ist Zusammenarbeit anzustreben.
(
2
)
Der Wahrnehmung der diakonischen Arbeit in der Kirchgemeinde können insbesondere dienen
#- die Bildung von Dienstgemeinschaften, Träger- und Fördervereinen für Aufgaben oder Einrichtungen der Diakonie einzelner oder mehrerer Kirchgemeinden als gemeinsame Angelegenheit in der Region oder der Propstei. Die Träger- und Fördervereine sind in die Arbeit des Trägers diakonischer Arbeit im Kirchenkreis einzubeziehen. Sie sollen dort Mitglied sein und deren Verwaltungs- und Beratungshilfe in Anspruch nehmen;
§ 4
Diakonische Arbeit des Kirchenkreises
(
1
)
Die Kirchenkreisräte verantworten unbeschadet der Rechte sonstiger Träger die diakonische Arbeit der Kirchenkreise.
(
2
)
1 Zur Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben bilden die Kirchenkreise Träger diakonischer Arbeit. 2 Diese fördern und koordinieren die diakonische Arbeit der Kirchenkreise und unterstützen die ihnen angeschlossenen anderen Träger diakonischer Arbeit. 3 Sie geben Anregungen zu notwendigen Arbeitsgebieten und unterstützen die diakonischen Einrichtungen im Bereich des Kirchenkreises.
(
3
)
1 Der Träger diakonischer Arbeit im Kirchenkreis kann entweder als Einrichtung des Kirchenkreises unter Beteiligung der anderen Träger diakonischer Arbeit oder, unbeschadet der Verantwortung des Kirchenkreisrates, mit Zustimmung des Oberkirchenrates und des Diakonischen Werkes in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins gebildet werden, wenn und solange dessen Satzung den Grundsätzen der Zuordnung nach diesem Kirchengesetz und der Satzung des Diakonischen Werkes entspricht. 2 Ein neuer Verein soll nur errichtet werden, wenn die vorgesehene Tätigkeit nicht durch eine bereits bestehende kirchliche Einrichtung abgedeckt wird. 3 Der Träger wird Mitglied im Diakonischen Werk.
(
4
)
1 Die diakonischen Einrichtungen in Verbindung mit den Kirchenkreisräten beschließen Grundsätze diakonischer Arbeit im Bereich der Kirchenkreise. 2 Die Geschäftsführer der Träger diakonischer Arbeit im Kirchenkreis sollen dem Kirchenkreisrat regelmäßig von ihrer Arbeit berichten.
#III.
Diakonische Arbeit der Landeskirche
###§ 5
Aufgaben der Landeskirche
1 Die Landeskirche ist in ihrer Gesamtheit für die Ausrichtung diakonischer Arbeit und für die Förderung der Träger diakonischer Arbeit und Einrichtungen verantwortlich. 2 Diese Aufgaben werden durch das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. wahrgenommen.
#§ 6
Landeskirche und Diakonisches Werk
(
1
)
Im Diakonischen Werk als Landesverband selbstständiger Rechtsträger sind die diakonischen Einrichtungen (insbesondere Vereine, Verbände, Stiftungen, Dienste und Werke) im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zur gegenseitigen Förderung, Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben im Sinne kirchlicher Ordnungen zusammengeschlossen.
(
2
)
1 Die Landeskirche und das Diakonische Werk sind zur Erfüllung des diakonischen Auftrages auf enge Zusammenarbeit angewiesen und treffen Regelungen, die dieses Zusammenwirken sicherstellen. 2 Gegenseitige Informationen und Beratungen in den Grundsatzfragen müssen gewährleistet sein.
(
3
)
Das Diakonische Werk ist ein rechtlich selbstständiges Werk der Landeskirche im Sinne der kirchlichen Ordnungen12#.
(
4
)
Das Diakonische Werk hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1 Es trägt dafür Sorge, dass der diakonische Auftrag der Kirchgemeinden, der Propsteien und der Kirchenkreise in der Landeskirche verwirklicht wird. 2 Die Zuständigkeit der nach den Ordnungen der Landeskirche verantwortlichen Organe der Kirchgemeinden, Propsteien und Kirchenkreise bleibt hiervon unberührt.
- Es koordiniert und fördert diakonische Arbeit innerhalb der Landeskirche und ihrer Körperschaften, regt die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Aufgabengebiete an, berät die ihm angeschlossenen Träger und bemüht sich um die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter sowie um den notwendigen Austausch von Informationen aus dem Gesamtbereich der Diakonie.
- Es vertritt als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die diakonische Arbeit und ihre Träger im Bereich der Landeskirche bei staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie bei den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
(
5
)
Aufgaben, Organisation und Arbeitsweise des Diakonischen Werkes ergeben sich aus der Satzung.
(
6
)
1 Das Diakonische Werk gibt der Landessynode jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und kann Anträge an die Landessynode stellen. 2 Welches Organ des Diakonischen Werkes das Antragsrecht ausüben soll, ist in der Satzung des Diakonischen Werkes zu regeln.
(
7
)
1 Im Rahmen der gemeinschaftlichen Aufgabenstellung von Landeskirche und ihrem Diakonischen Werk soll die Landeskirche im Rahmen ihres Haushaltes Mittel für die Arbeit des Diakonischen Werkes bereitstellen oder sichern. 2 Im Einzelnen gelten die haushaltsrechtlichen Ordnungen.
(
8
)
Die Kirchenleitung schreibt im Rahmen des Kollektenplanes Kollekten für diakonische Aufgaben aus.
#§ 7
Arbeitsweise des Diakonischen Werkes
(
1
)
1 Der Landespastor für Diakonie ist für die Ausrichtung der Arbeit im Diakonischen Werk im Sinne der kirchlichen Ordnungen verantwortlich. 2 Er übernimmt die Vertretung der Gesamtarbeit der Diakonie in der Landeskirche gegenüber kirchlichen und außerkirchlichen Organisationen und Stellen.
(
2
)
1 Die Organe des Diakonischen Werkes sind der geschäftsführende Vorstand, der Diakonische Rat, die Diakonische Konferenz und die Mitgliederversammlung. 2 Bei der Zusammensetzung der Diakonischen Konferenz wird eine ausreichende Vertretung durch Mitglieder von Organen der Landeskirche und ihrer Körperschaften gewährleistet. 3 Ein Mitglied des Oberkirchenrates, welches sich durch ein anderes Mitglied des Oberkirchenrates vertreten lassen kann, ist Mitglied des Diakonischen Rates.
(
3
)
1 Das Diakonische Werk hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Finanzierung der Arbeitsbereiche der Geschäftsstelle und der Mitgliedseinrichtungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen erfolgt. 2 Es sind dazu entsprechende Maßnahmen einzuleiten. 3 Das Diakonische Werk hat dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsbereiche dem Verkündigungsauftrag nicht widersprechen.
(
4
)
Die Arbeitsweise des Diakonischen Werkes im Übrigen ergibt sich im einzelnen aus den Bestimmungen seiner Satzung.
#§ 8
Beteiligung der Landeskirche
(
1
)
Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung des Diakonischen Werkes bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(
2
)
Die Berufung des Landespastors für Diakonie erfolgt durch die Kirchenleitung nach dem Verfahren für Berufungen von Pastoren in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe.
#IV.
Übergangsbestimmungen
###§ 9
Nimmt ein Träger diakonischer Arbeit im Kirchenkreis (§ 4 Absatz 2 und 3 dieses Kirchengesetzes) Aufgaben wahr, die in den Bereich diakonischer Aufgaben eines anderen Kirchenkreises gehören, sind zur Umsetzung dieses Kirchengesetzes Vereinbarungen zu treffen, die eine Übertragung dieses Aufgabenbereiches auf den Träger diakonischer Arbeit der zuständigen Kirchenkreise ermöglichen.
#§ 10
(
1
)
1 Heime und sonstige diakonische Einrichtungen, die aufgrund der bisherigen Verhältnisse unter der Zweckbindung „Sondervermögen Diakonisches Werk“ Eigentum der Landeskirche sind, können aufgrund einer Verordnung der Kirchenleitung durch einen rechtlich unselbstständigen Träger diakonischer Arbeit der Landeskirche verwaltet und betreut werden. 2 In dieser Verordnung ist auch die Struktur und die Arbeitsweise dieses Trägers zu regeln.
(
2
)
1 Diakonische Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sollen zur Förderung der diakonischen Arbeit der Kirchgemeinden, der Propsteien und der Kirchenkreise Trägern diakonischer Arbeit übereignet werden. 2 Bei der Übertragung ist zu gewährleisten, dass die Zweckbindung erhalten bleibt. 3 Für den Fall einer Zweckänderung ist der Landeskirche ein Rückfallrecht einzuräumen.
#V.
Schlussbestimmungen
###§ 11
1 Die Aufgaben des Diakonischen Werkes im Sinne von § 2 Absatz 1 Buchstabe c, §§ 5 bis 8 können mit der Fusion des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. mit dem Diakonischen Werk – Landesverband – der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. zum Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. als gemeinsames Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche wahrgenommen werden. 2 Die Zuordnung zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche geschieht durch Bestätigung der Satzung und ihrer Änderungen durch die Kirchenleitungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche.
#§ 12
Sehen dieses Kirchengesetz, sonstige Ordnungen oder die Satzung des Diakonischen Werkes eine Mitwirkung der Landeskirche vor, so ist im Übrigen, soweit sie nicht die Zuständigkeit sonstiger Organe der Landeskirche begründen, der Oberkirchenrat zuständig.
#§ 13
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
#§ 14
Der Oberkirchenrat kann zu diesem Kirchengesetz im Benehmen mit dem Diakonischen Werk Durchführungsbestimmungen erlassen.
#§ 15
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten außer Kraft:
- das Kirchengesetz über die Diakonische Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 5. November 1977 (KABl 1978 S. 2),
- das Kirchengesetz vom 4. November 1990 über die Diakonische Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs im Rahmen eines Landesverbandes (KABl 1991 S. 12).
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 9 Absatz 2 des Diakoniegesetzes vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 448) mit Ablauf des 1. Dezember 2013 außer Kraft. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 9 Absatz 2 des Diakoniegesetzes vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 448) mit Ablauf des 1. Dezember 2013 außer Kraft. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Ruhen der genannten Abschnitte sollte mit Inkrafttreten des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 2004 zum 1. Januar 2005 wirksam werden. Allerdings wurde § 13 Absatz 1 des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 2004 zur Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche, der das Inkrafttreten regelte, durch das Erste Kirchengesetz vom 4. Dezember 2004 zur Änderung des Kirchengesetzes der Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 30. Oktober 2004 (KABl S. 95; bestätigt durch Beschluss der Landessynode vom 9. April 2005, KABl S.22) außer Kraft gesetzt, so dass das Ruhen zunächst nicht zur Anwendung kam.Durch das Zweite Kirchengesetz vom 1. April 2006 zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (KABl S. 26) wurde das Erste Kirchengesetz vom 4. Dezember 2004 zur Änderung der Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 30. Oktober 2004 außer Kraft gesetzt, so dass das Ruhen der genannten Abschnitte doch noch wirksam wurde.
3 ↑ Red. Anm.: Das Ruhen der genannten Abschnitte sollte mit Inkrafttreten des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 2004 zum 1. Januar 2005 wirksam werden. Allerdings wurde § 13 Absatz 1 des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 2004 zur Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche, der das Inkrafttreten regelte, durch das Erste Kirchengesetz vom 4. Dezember 2004 zur Änderung des Kirchengesetzes der Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 30. Oktober 2004 (KABl S. 95; bestätigt durch Beschluss der Landessynode vom 9. April 2005, KABl S.22) außer Kraft gesetzt, so dass das Ruhen zunächst nicht zur Anwendung kam.Durch das Zweite Kirchengesetz vom 1. April 2006 zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (KABl S. 26) wurde das Erste Kirchengesetz vom 4. Dezember 2004 zur Änderung der Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 30. Oktober 2004 außer Kraft gesetzt, so dass das Ruhen der genannten Abschnitte doch noch wirksam wurde.
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7 ↑ Vgl. § 31 Absatz 2 Buchstabe c der Kirchgemeindeordnung vom 20. März 1969 (KABl S. 23) in der Fassung des Kirchengesetzes vom 15. März 1992 zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 68).
7 ↑ Vgl. § 31 Absatz 2 Buchstabe c der Kirchgemeindeordnung vom 20. März 1969 (KABl S. 23) in der Fassung des Kirchengesetzes vom 15. März 1992 zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 68).
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10 ↑ Vgl. § 3, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 1 und 4 der Propsteiordnung vom 29. November 1969 (KABl 1970 S. 1).
10 ↑ Vgl. § 3, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 1 und 4 der Propsteiordnung vom 29. November 1969 (KABl 1970 S. 1).
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12 ↑ Vgl. Kirchengesetz vom 26. Oktober 1976 über die Landeskirchlichen Werke (KABl S. 59).
12 ↑ Vgl. Kirchengesetz vom 26. Oktober 1976 über die Landeskirchlichen Werke (KABl S. 59).