.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Geltungszeitraum von: 20.02.2009
Geltungszeitraum bis: 13.10.2014
Satzung
des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V.1#,2#
Vom 19. Januar 2009
#####Präambel
Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefe Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
Das Nordelbische Diakonische Werk e. V. weiß sich diesem Auftrag Jesu Christi verpflichtet.
Für die Ausrichtung der diakonischen Arbeit und zur Verwirklichung des Diakonats der Kirche gibt sich das Nordelbische Diakonische Werk e. V. die folgende Satzung:
#§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(
1
)
1 Der Verein führt den Namen „Nordelbisches Diakonisches Werk e. V.“. 2 Er ist am 6. Januar 1977 unter der Register-Nummer 2558 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen worden.
(
2
)
Das Nordelbische Diakonische Werk e. V. hat seinen Sitz in Rendsburg.
(
3
)
Zeichen des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. ist das Kronenkreuz.
(
4
)
Das Geschäftsjahr des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der EKD
Das Nordelbische Diakonische Werk e. V. ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Das Nordelbische Diakonische Werk e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(
2
)
Das Nordelbische Diakonische Werk e. V. ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
1 Mittel des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. 3 Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. keinerlei Anspruch auf das Vermögen.
(
4
)
1 Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 Die angemessene Vergütung haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. bleibt hiervon unberührt.
#§ 4
Zweck
(
1
)
Das Nordelbische Diakonische Werk e. V. hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Mitglieder zu fördern, sowie der Diakonie der Freikirchen, der Kirchenkreise, der Kirchengemeinden und der freien diakonischen Träger zu dienen.
(
2
)
1 Es fördert die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder und koordiniert diejenigen Aufgaben, die über den Bereich der Mitglieder hinaus der gemeinsamen Wahrnehmung und Vertretung bedürfen, wie im Bereich der Ökumenischen Diakonie, der überregionalen Not und Katastrophenhilfe, der zentralen Fort- und Weiterbildung und der Mitwirkung bei der staatlichen und kirchlichen Rechtsetzung. 2 Es sorgt für die Ausrichtung der kirchlichen Arbeit in diakonischer Verantwortung.
(
3
)
Das Nordelbische Diakonische Werk e. V. soll durch Empfehlungen die notwendige Koordinierung der Arbeit der angeschlossenen Mitglieder unterstützen.
(
4
)
1 Die angeschlossenen Mitglieder sind in ihrer Arbeit frei. 2 Das Nordelbische Diakonische Werk e. V. ist nicht befugt, Weisungen zu geben oder in die Arbeit einzugreifen. 3 Die Mitglieder sind jedoch verpflichtet, die Beschlüsse des Diakonischen Rates und der Diakonischen Konferenz zu beachten und in ihrem Bereich auf die Beachtung durch die Mitglieder hinzuwirken.
(
5
)
1 Auf öffentlichem Recht beruhende oder mit der öffentlichen Hand auf privatrechtlicher Grundlage geschlossene Vereinbarungen gehen den Beschlüssen des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. vor. 2 Das Gleiche gilt für das Recht der Gliedkirche nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a und der in diesem Bereich arbeitenden Freikirchen.
#§ 5
Mitgliedschaft
(
1
)
Mitglieder des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. können sein:
- die Evangelisch-Lutherische Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, in deren Gebiet sich der Sitz des Vereines gemäß § 1 Absatz 2 befindet,
- die Diakonischen Werke - Landesverbände der Inneren Mission e. V. mit Vereinssitz in dem Gebiet der Gliedkirche nach Buchstabe a, die als Spitzen- und Dachverband die Interessen aller in einem Bundesland geschäftsansässigen diakonischen Mitgliedseinrichtungen wahrnehmen.
(
2
)
1 Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass das Mitglied nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Voraussetzungen für die Anerkennung als unmittelbar gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung erfüllt. 2 Voraussetzung der Mitgliedschaft ist weiter, dass das Mitglied sich dem diakonisch-missionarischen Auftrag des Evangeliums verpflichtet weiß und sich zur Mitarbeit im Sinne der Satzung des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. bereit erklärt.
(
3
)
1 Die Begründung der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag an den Diakonischen Rat voraus. 2 Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Diakonischen Konferenz. 3 Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(
4
)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit sowie durch Aberkennung der Gemeinnützigkeit des betreffenden Mitglieds oder Beantragung des Insolvenzverfahrens durch das Mitglied.
(
5
)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Diakonischen Rat zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr.
#§ 6
Mitgliederbeitrag
Vereinsbeiträge werden nicht erhoben.
#§ 7
Mittel des Werkes
Zur Erfüllung der Aufgaben der Mitglieder des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. können Zuschüsse der Gliedkirche nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a, Kollekten und Zuwendungen Dritter dienen.
#§ 8
Organe
Organe des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. sind:
- die Diakonische Konferenz (Mitgliederversammlung),
- der Diakonische Rat (Vorstand).
§ 9
Diakonische Konferenz
(
1
)
Die Mitglieder des Vereins i. S. d. § 5 Absatz 1 sind in der Diakonischen Konferenz vertreten durch
(
2
)
1 Die weiteren Mitglieder der Vorstände der Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b und der zuständige Dezernent/die zuständige Dezernentin des Kirchenamtes des Mitgliedes gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe a sind zu allen Sitzungen einzuladen und nehmen an den Sitzungen der Diakonischen Konferenz mit beratender Stimme teil. 2 Durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Konferenz können weitere Personen zu beratender Teilnahme hinzugezogen werden.
(
3
)
Die Mitglieder der Diakonischen Konferenz bleiben bis zur Neuwahl von Nachfolgern/Nachfolgerinnen im Amt.
#§ 10
Aufgaben der Diakonischen Konferenz
(
1
)
Die Diakonische Konferenz ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden der Diakonischen Konferenz,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V.,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Diakonischen Rates,
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Diakonischen Rates,
- Aufnahme von Mitgliedern des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V.,
- Beschlussfassung zu Erklärungen des Diakonischen Rates gemäß § 13 Absatz 2.
(
2
)
Die Diakonische Konferenz kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
(
3
)
Die Diakonische Konferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 11
Einberufung und Beschlussfassung der Diakonischen Konferenz
(
1
)
1 Die Diakonische Konferenz soll einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten. 2 Sie wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. 3 Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Diakonischen Konferenz oder der Diakonische Rat des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. dieses verlangen.
(
2
)
Zu den Sitzungen ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(
3
)
1 Die Diakonische Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Neinstimmen. 3 Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. 4 Bei Beschlussunfähigkeit ist die Diakonische Konferenz mit gleicher Tagesordnung innerhalb von vier Wochen nochmals einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(
4
)
1 Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Handzeichen. 2 Die Sitzung kann eine andere Form der Abstimmung beschließen. 3 Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder der Diakonischen Konferenz dem Verfahren zustimmen.
(
5
)
1 Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung enthalten, bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder der Diakonischen Konferenz, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von vier Fünftel erforderlich. 2 Zur Änderung des Zweckes des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. ist die Zustimmung aller Mitglieder der Diakonischen Konferenz erforderlich.
(
6
)
1 Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin der Diakonischen Konferenz und von dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift muss nachfolgende Angaben enthalten:
- den Ort und Tag der Versammlung,
- die Angabe des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder der Diakonischen Konferenz,
- die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung,
- die Feststellung der Stimmberechtigung der erschienenen Mitglieder der Diakonischen Konferenz sowie der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
- die Tagesordnung mit der Angabe, dass sie bei der Einladung zur Versammlung mit angekündigt war,
- die gestellten Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse und Wahlen; das Abstimmungsergebnis ist ziffernmäßig genau und bei Satzungsänderungen ist der neue Wortlaut der geänderten Regelungen anzugeben.
3 Anlagen sind mit dem Protokoll fest zu verbinden und ebenfalls von den in Satz 1 benannten Personen zu unterschreiben.
#§ 12
Diakonischer Rat
(
1
)
1 Der Diakonische Rat besteht aus:
- Dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Diakonischen Konferenz als Vorsitzendem/Vorsitzender,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden der Diakonischen Konferenz als stellvertretendem Vorsitzenden/stellvertretende Vorsitzende,
- den Landespastoren/den Landespastorinnen der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b. 2 Der Diakonische Rat ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. 3 Je zwei der Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(
2
)
1 Die weiteren Mitglieder der Vorstände der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b, die an den Sitzungen des Diakonischen Rates mit beratender Stimme teilnehmen, sind zu allen Sitzungen einzuladen. 2 Die Mitglieder des Diakonischen Rates nach Absatz 1 Buchstabe c können die Ausübung ihres Stimmrechts in den Sitzungen des Diakonischen Rates auf ein Vorstandsmitglied nach Satz 1 schriftlich übertragen. 3 Eine Vertretung nach Satz 2 ist vor Feststellung der Beschlussfähigkeit dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin schriftlich anzuzeigen und die Originalvollmacht zu dem Sitzungsprotokoll zu nehmen.
(
3
)
Der Diakonische Rat kann Ausschüsse einsetzen.
(
4
)
1 Der Diakonische Rat wird für die Dauer von sechs Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. 2 Der Diakonische Rat bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 3 Wiederwahl ist zulässig.
(
5
)
1 Scheidet ein Mitglied des Diakonischen Rates während der Amtsperiode aus, so wählt der Diakonische Rat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 2 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 13
Aufgaben des Diakonischen Rates
(
1
)
Der Diakonische Rat ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht der Diakonischen Konferenz vorbehalten sind.
(
2
)
1 Der Diakonische Rat ist berechtigt, im Namen des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. Erklärungen zu den das Werk berührenden Fragen abzugeben. 2 Die Mitglieder der Diakonischen Konferenz sind zu unterrichten. 3 In grundsätzlichen Fragen ist ein Beschluss der Diakonischen Konferenz herbeizuführen.
(
3
)
Der Diakonische Rat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 14
Beschlussfassung des Diakonischen Rates
(
1
)
1 Der Diakonische Rat wird von seinem Vorsitzenden/seiner Vorsitzenden oder von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. 2 Er ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Diakonischen Rates es beantragen.
(
2
)
1 Der Diakonische Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Diakonischen Rates anwesend sind. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Ja- und Neinstimmen gefasst. 3 Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 4 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(
3
)
Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Diakonischen Rates dem Verfahren zustimmen.
(
4
)
1 Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und von dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. 2 § 11 Absatz 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
#§ 15
Geschäftsstelle des Nordelbischen Diakonischen Werkes
Das Nordelbische Diakonische Werk e. V. unterhält für seine Aufgaben eine Geschäftsstelle.
#§ 16
Berichterstattung
Das Nordelbische Diakonische Werk e. V. berichtet bei Bedarf der Synode und der Kirchenleitung des Mitgliedes nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a über die diakonische Arbeit seiner Mitglieder.
#§ 17
Schlichtungsstelle
1 Beim Nordelbischen Diakonischen Werk e. V. ist eine Schlichtungsstelle gemäß Beschluss der Diakonischen Konferenz durch den Diakonischen Rat einzurichten. 2 Eine Ordnung ist zu erlassen.
#§ 18
Änderung der Satzung
1 Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens drei Monate vor der Sitzung der Diakonischen Konferenz bei der Geschäftsstelle des Nordelbischen Diakonischen Werkes gemäß § 15 einzureichen. 2 Diese legt die Anträge unverzüglich dem Diakonischen Rat zur Stellungnahme vor.
#§ 19
Auflösung
Bei Auflösung des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. fällt das Vermögen (nach Abzug aller Verbindlichkeiten) an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 20
Inkrafttreten
1 Diese Neufassung der Satzung des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft3#. 2 Damit tritt die Satzung des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. in der Fassung vom 7. Dezember 1976, geändert durch Beschluss der Diakonischen Konferenz vom 25. Oktober 1982, geändert durch Beschluss der Diakonischen Konferenz vom 10. Januar 1985, geändert durch Beschluss der Diakonischen Konferenz vom 5. Dezember 1991, zuletzt geändert durch Beschluss der Diakonischen Konferenz vom 1. April 2003 außer Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat durch das Inkrafttreten der Satzung der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. (nicht amtlich bekannt gemacht) mit Ablauf des 13. Oktober 2014 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat durch das Inkrafttreten der Satzung der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. (nicht amtlich bekannt gemacht) mit Ablauf des 13. Oktober 2014 außer Kraft.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenleitung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hatte der Satzung am 4./5. Mai 2009 gemäß § 1 des Kirchengesetzes über das Nordelbische Diakonische Werk e. V. vom 29. November 1976 (KGVOBl S. 256) zugestimmt.
2 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenleitung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hatte der Satzung am 4./5. Mai 2009 gemäß § 1 des Kirchengesetzes über das Nordelbische Diakonische Werk e. V. vom 29. November 1976 (KGVOBl S. 256) zugestimmt.