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Geltungszeitraum von: 28.11.2008

Geltungszeitraum bis: 27.11.2013

Landesverordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
an Sonn- und Feiertagen
in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten
(Bäderverordnung – BäderVO)1#

Vom 18. November 2008

(GVOBl. Schl.-H. S. 578)

Aufgrund § 9 Abs. 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes (LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
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§ 1

( 1 ) In der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober dürfen Verkaufsstellen in
  1. den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteilen, die als Kur- und Erholungsorte nach der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort vom 7. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 654), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 20. September 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), anerkannt sind und
  2. den sonstigen in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteilen
abweichend von § 3 Abs. 2 Nummer 1 LÖffZG an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11.00 bis 19.00 Uhr für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs geöffnet sein.
( 2 ) Am Ostersonntag dürfen die Verkaufsstellen in der Zeit von 14.00 bis 18.30 Uhr geöffnet sein.
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§ 2

Im Übrigen bleiben gemäß § 15 Abs. 2 LÖffZG die Landesverordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten vom 2. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 138), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), und die aufgrund ihres § 2 getroffenen Festsetzungen unberührt.
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§ 3

In der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober dürfen Verkaufsstellen in der Gemeinde Helgoland an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geöffnet sein.
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§ 4

Die §§ 1 und 3 gelten nicht am Karfreitag und dem ersten Weihnachtstag. Am 1. Mai ist der Verkauf nur zulässig, wenn die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber den Verkauf unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer persönlich durchführt.
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§ 5

( 1 ) Diese Verordnung gilt auch für das gewerbliche Feilhalten von Ware außerhalb von Verkaufsstellen gemäß § 1 LÖffZG.
( 2 ) Der Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen gemäß § 4 LÖffZG wird durch diese Verordnung nicht berührt.
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§ 6

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
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§ 7

( 1 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.2#
( 2 ) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Anlage 1

Gemeinden und Gemeindeteile gemäß § 1 Abs. 1 Nummer 1 BäderVO
Kreis Dithmarschen
Büsum
Büsumer Deichhausen
Friedrichskoog
Westerdeichstrich
Kreis Herzogtum Lauenburg
Ratzeburg
(Gemeindeteil „Insel“)
Stadt Lübeck
Travemünde
Kreis Nordfriesland
Dagebüll
Friedrichstadt
Elisabeth-Sophien-Koog
Hallig Hooge
Husum
(Teilbereiche Am Außenhafen, Dockkoogstraße, Hafenstraße, Kleikuhle, Schiffbrücke, Wasserreihe und Gemeindeteil Schobüll)
Langeneß
Niebüll
Nordstrand
Pellworm
Schwabstedt
St. Peter-Ording
Tönning
Vollerwiek
alle Gemeinden der Inseln Amrum, Föhr und Sylt
Kreis Ostholstein
Bosau
Dahme
Eutin
Fehmarn
Grömitz
Großenbrode
Grube
(Gemeindeteil Rosenfelder Strand und Hauptstraße und Bürgermeister-Höppner-Straße)
Heiligenhafen
Heringsdorf
(Gemeindeteil Süssau-Strand)
Kellenhusen
Lensahn
Malente
Neukirchen
(Gemeindeteil Kraksdorf-Strand, Ostermade, Sütel-Strand und Am Seekamp-Strand)
Neustadt in Holstein
Oldenburg
(Straßen: Hinterhörn, Markt, Fußgängerzone, Kuhtorstraße, Schuhstraße, Hoheluftstraße, Teilbereich Berliner Eck)
Sierksdorf
Scharbeutz
Schönwalde am Bungsberg
Süsel
Timmendorfer Strand
Wangels
(Gemeindeteil Weißenhaus)
Kreis Plön
Blekendorf
(Gemeindeteil Sehlendorfer Strand)
Heikendorf
Hohenfelde
Hohwacht
(Gemeindeteil Hohwacht)
Laboe
Lütjenburg
Plön
Schönberg
(Gemeindeteile Holm, Kalifornien und Schönberger Strand;
Straßen: Ostseestraße, Niederstraße, Fußgängerbereich Knüll, Knüllgasse, Bahnhofstraße, Kuhlenkamp, Eichkamp)
Stein
Wendtorf
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Brodersby
Damp
Eckernförde
Schwedeneck
Strande
Waabs
Kreis Schleswig-Flensburg
Langballig
Gelting
Glücksburg
Kappeln
(Fußgängerzone Altstadt;
Straßen: Am Hafen, Nestleweg;
Gemeindeteile Grauhöft und am Weidefelder Strand)
Westerholz
Steinbergkirche
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Anlage 2

Gemeinden und Gemeindeteile gemäß § 1 Abs. 1 Nummer 2 BäderVO
Kreis Dithmarschen
Warwerort
Landeshauptstadt Kiel
Schilksee
Falckensteiner Strand
Kreis Plön
Mönkeberg
Panker
Stakendorf
(Gemeindeteil Stakendorfer Strand)
Wisch
(Gemeindeteil Heidkate)
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Altenhof
Ascheffel
Winnemark
Groß Wittensee
Klein Wittensee
Kreis Steinburg
Glückstadt
(Innenstadtbereich in den Grenzen der Straßen Am Wall, Am Hafen, Am Proviantgraben, Am Kommandantengraben und der Bohn-Straße)

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung ist gemäß § 7 Absatz 2 mit Wirkung vom 28. November 2013 außer Geltung getreten.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung ist am 28. November 2008 in Kraft getreten.