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Geltungszeitraum von: 11.03.2005

Geltungszeitraum bis: 15.12.2013

Landesverordnung
über den Verkauf bestimmter Waren
an Sonn- und Feiertagen
in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten1#

Vom 2. Februar 2005

(GVOBl. Schl.-H. S. 138),
Zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 26. Oktober 2009 (GVOBl. Schl-H. S. 733)

Aufgrund des § 10 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) verordnet die Landesregierung:
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§ 1
Öffnung, Orte, Waren

Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen in den nach § 1 der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort vom 7. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 654)2#, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), anerkannten Gemeinden oder Teilen von Gemeindegebieten sowie in den in der Anlage aufgeführten Ausflugsorten an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden folgende Waren verkauft werden:
Badegegenstände,
Devotionalien,
frische Früchte,
alkoholfreie Getränke,
Milch- und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 193 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
Süßwaren,
Tabakwaren,
Blumen und
Zeitungen sowie
Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind.
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§ 2
Festsetzung der Öffnungszeiten

( 1 ) Die Landrätinnen und Landräte, in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, setzen die in § 1 genannten Sonn- und Feiertage sowie die Öffnungszeiten an diesen Tagen durch Verordnung fest. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Hauptgottesdienstzeiten Rücksicht zu nehmen.
( 2 ) Die Verordnung ist nach In-Kraft-Treten dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vorzulegen.
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§ 3
Aushang

Verkaufsstellen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung öffnen, haben ein für die Käuferinnen und den Käufer sichtbares Schild auszuhängen, auf dem die für den Verkauf zugelassenen Warengattungen zu bezeichnen sind, wenn sie die in § 1 genannten Waren nicht ausschließlich oder überwiegend führen.
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§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Gesetzes über den Ladenschluß handelt, wer als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 ein Schild mit der vorgeschriebenen Bezeichnung der Warengattungen nicht oder nicht sichtbar aushängt.
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§ 5
In-Kraft-Treten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
( 2 ) Die Landesverordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten vom 16. Oktober 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 367)3#, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Anlage
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Anlage zu § 1 : Ausflugsorte

Kreis Dithmarschen:
Warwerort
Stadt Flensburg:
die Straßen Willy-Brandt-Platz,
Schiffbrücke vom Willy-Brandt-Platz bis Kultur- und Kommunikationszentrum Volksbad am I. C. Möller-Platz,
Norderstraße einschließlich Nordermarkt,
Verbindungsstraßen zwischen Nordermarkt/Norderstraße/Willy-Brandt-Platz und Schiffbrücke/Norderhofenden (von der Rathausstraße zum Willy-Brandt-Platz),
Hafen-Ostseite einschließlich des Bereiches Sonwik mit den Straßen Am Fördehang, Am Fördeufer, Am Industriehafen, Auf der Mole, Ballastkai, Fördepromenade, Swinemünder Straße, Harniskai
Stadt Kiel:
Stadtteil Schilksee
Kreis Herzogtum Lauenburg:
Aumühle,
Geesthacht,
Gudow,
Güster,
der Zeltplatz auf der Schwalbenhalbinsel in der Gemeinde Römnitz-Schmielau,
Salem,
Schmielau,
Wentorf bei Hamburg,
Wohltorf
Kreis Ostholstein:
Avendorf,
Dänschendorf,
die Ortsteile Klingberg, Pönitz am See und Gronenberg der Gemeinde Scharbeutz,
Ortsteile Bliesdorf und Brodau der Gemeinde Schashagen,
Stadt Fehmarn,
der Ortsteil Dönsdorf der Gemeinde Wangels
Kreis Pinneberg:
das Gebiet um das Schulauer Fährhaus in Wedel (Holstein),
Uetersen
Kreis Plön:
der Badestrand am Großen Plöner See in der Gemeinde Ascheberg (Holstein),
der Ortsteil Sehlendorf der Gemeinde Blekendorf,
die Ortsteile Niederkleveez und Sandkaten der Gemeinde Bösdorf,
der Badestrand am Großen Plöner See in der Gemeinde Dersau,
die Ortsteile Görnitz und Grebin der Gemeinde Grebin,
der Ortsteil Hohwacht der Gemeinde Hohwacht (Ostsee),
Ortsteil Bellin der Gemeinde Lammershagen,
Selent,
der Ortsteil Heidkoppel der Gemeinde Wisch
Kreis Rendsburg-Eckernförde:
Altenhof,
der Campingplatz Aschberg der Gemeinde Ascheffel,
der Ortsteil Schönhagen der Gemeinde Brodersby,
Holzbunge,
Klein Wittensee,
der Ortsteil Sieseby der Gemeinde Thumby,
die Ortsteile Westensee und Wrohe der Gemeinde Westensee,
Groß Wittensee
Kreis Schleswig-Flensburg:
Arnis,
die Ortsteile Langballigau und Langballigholz der Gemeinde Langballig,
die Schloßinsel und die Bereiche Dom und Holm der Stadt Schleswig,
Busdorf,
Gemeinde Quern,
Ortsteile Steinberghaff, Steinbergholz der Gemeinde Steinberg
Kreis Steinburg:
Krempe,
Glückstadt
Kreis Stormarn:
Großensee,
die Ortsteile Lütjensee-Dorf und Bollmoor der Gemeinde Lütjensee

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde gemäß § 9 Absatz 3 der Landesverordnung über den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten (Bäderverordnung) vom 21. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 226) mit deren Inkrafttreten am 15. Dezember 2013 aufgehoben.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 9 Absatz 1 der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort (KurortVO) vom 25. November 2009 (GVOBl. Schl-H. S. 860) außer Kraft.
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3 ↑ Amtliche Fußnote: GS Schl.-H. II, Gl. Nr. B 7128-0-5