.Kirchenkreissatzung
Abschnitt I
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Abschnitt II
###§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Abschnitt III
###§ 24
§ 25
§ 26
Geltungszeitraum von: 02.03.2010
Geltungszeitraum bis: 01.07.2014
Kirchenkreissatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland1#
Vom 4. Februar 2010
####Die Kirchenkreissynode hat auf ihrer Tagung folgende Satzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche beschlossen:
#Abschnitt I
Organisation
###§ 1
Name und Sitz des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Kirchenkreis führt den Namen „Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland“. 2 Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Der Kirchenkreis hat seinen Sitz am Sitz der Kirchenkreisverwaltung.
#§ 2
Gliederung des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Kirchenkreis Nordfriesland gliedert sich in zwei Kirchenkreisbezirke, deren Grenze entlang der Arlau verläuft. 2 Die Kirchengemeinden, die nördlich der Arlau liegen, werden dem Kirchenkreisbezirk Nord zugeordnet. 3 Die Kirchengemeinden, welche südlich der Arlau liegen, werden dem Kirchenkreisbezirk Süd zugeordnet.
(
2
)
1 Hiervon abweichend wird die Kirchengemeinde Viöl dem Kirchenkreisbezirk Süd zugeordnet. 2 Die auf den Inseln und Halligen gelegen Kirchengemeinden werden dem Kirchenkreisbezirk Nord zugeordnet mit Ausnahme der Kirchengemeinden Pellworm und Nordstrand, welche dem Kirchenkreisbezirk Süd zugewiesen werden.
#§ 3
Siegel des Kirchenkreises
Der Kirchenkreis führt das aus der Anlage 1 ersichtliche Siegel.
#§ 4
Organe des Kirchenkreises
Organe des Kirchenkreises sind:
- die Kirchenkreissynode,
- der Kirchenkreisvorstand,
- die Pröpstinnen oder Pröpste.
§ 5
Kirchenkreissynode, Ausschüsse
(
1
)
Die Kirchenkreissynode setzt vor jeder Neuwahl die Zahl der Mitglieder der zu wählenden Kirchenkreissynode fest.
(
2
)
Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte folgende Ausschüsse:
- Finanzausschuss,
- Nominierungsausschuss,
- Pröpstewahlausschuss.
(
3
)
Weiterhin werden folgende Ausschüsse gebildet:
- Bauausschuss,
- Ökumeneausschuss,
- Ausschuss für Frauenarbeit,
- Jugendausschuss.
(
4
)
Die Kirchenkreissynode kann weitere Ausschüsse bilden.
(
5
)
1 Die Ausschüsse gemäß Absatz 3 und 4 beraten die Organe, Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises und unterstützen die Arbeit in den Kirchengemeinden in fachlichen Aspekten ihres jeweiligen Arbeitsgebietes. 2 Sie stimmen ihre Arbeit, soweit erforderlich, mit der Kirchenkreisverwaltung ab. 3 Ihre Mitglieder müssen zum Kirchenvorstand wählbar sein.
#§ 6
Kirchenkreisvorstand
(
1
)
1 Der Kirchenkreisvorstand besteht aus den Pröpstinnen/Pröpsten sowie elf weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählt werden. 2 Eines der gewählten Mitglieder muss Pastor/Pastorin, ein weiteres Mitarbeiter/Mitarbeiterin sein. 3 Pastoren/Pastorinnen dürfen zusammen mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen nicht die Mehrheit der Mitglieder bilden.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisvorstand bildet aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss, der fünf Mitglieder hat. 2 Das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisvorstandes ist kraft Amtes Mitglied im Verwaltungsausschuss, die weiteren vier Mitglieder werden gewählt.
(
3
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann die aus der Anlage 2 ersichtlichen Aufgaben durch Beschluss ganz oder teilweise auf den Verwaltungsausschuss übertragen. 2 § 18 Absatz 3 bleibt unberührt.
(
4
)
Für die Pflege bestimmter Bereiche des geistlichen Lebens im Kirchenkreis kann der Kirchenkreisvorstand Kirchenkreisbeauftragte berufen, die nicht Mitglied der Kirchenkreissynode sein müssen.
#§ 7
Pröpstinnen oder Pröpste
(
1
)
1 Das leitende geistliche Amt im Kirchenkreis wird von zwei Pröpstinnen oder Pröpsten wahrgenommen. 2 Jeder Pröpstin/jedem Propst wird ein Kirchenkreisbezirk zugeordnet.
(
2
)
Darüber hinaus haben die Pröpstinnen/Pröpste funktionale Zuständigkeiten im gesamten Kirchenkreis, die sich aus der Anlage 3 ergeben.
(
3
)
Die Pröpstinnen oder Pröpste vertreten sich gegenseitig.
#§ 8
Finanzausschuss
(
1
)
Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Finanzausschusses ergeben sich aus der Finanzsatzung des Kirchenkreises und Artikel 30 Absatz 2 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Verbindung mit der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
(
2
)
1 Eine gleichzeitige Mitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft im Kirchenkreisvorstand und im Finanzausschuss ist ausgeschlossen. 2 Das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes mit beratender Stimme teil. 3 Das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisvorstandes und die Pröpste/Pröpstinnen nehmen an den Sitzungen des Finanzausschusses mit beratender Stimme teil.
#§ 9
Nominierungsausschuss
(
1
)
Der Nominierungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, darunter eine Pastorin/ein Pastor und eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter.
(
2
)
Der Nominierungsausschuss hat die Aufgabe, Kandidatinnen/Kandidaten für die Wahlen durch die Kirchenkreissynode vorzuschlagen und zu ermitteln, ob diese bereit sind, sich der Wahl zu stellen und diese ggf. anzunehmen.
(
3
)
Das Recht der Kirchenkreissynode, weitere Kandidatinnen/Kandidaten zu benennen, bleibt unberührt.
#§ 10
Pröpstewahlausschuss
(
1
)
Die Kirchenkreissynode wählt, sobald eine Wahl nach dem Pröpstegesetz der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche durchzuführen ist, sieben Mitglieder des Pröpstewahlausschusses, darunter zwei Pastorinnen/Pastoren und eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter.
(
2
)
Der Pröpstewahlausschuss nimmt die ihm nach dem Pröpstegesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
#§ 11
Bauausschuss
(
1
)
1 Der Bauausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Vier Mitglieder werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählt. 3 Drei weitere Mitglieder, die Baufachleute (z. B. Architekten, Bauhandwerker) sein sollen, beruft der Kirchenkreisvorstand. 4 Die/der jeweils zuständige Baupflegerin/Baupfleger nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(
2
)
Über die sich aus § 5 Absatz 5 ergebenden Aufgaben hinaus ist der Bauausschuss vor dem Erlass von allgemeinen Regelungen und Richtlinien, die den Baubereich betreffen, zu hören.
#§ 12
Ökumeneausschuss
(
1
)
1 Der Ökumeneausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Die Mitglieder werden von der Kirchenkreissynode gewählt, davon mindestens eines aus ihrer Mitte. 3 Die Ökumenereferentin/der Ökumenereferent des Evangelischen Regionalzentrums Westküste, die/der für Nordfriesland verantwortlich ist, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(
2
)
Über die sich aus § 5 Absatz 5 ergebenden Aufgaben der Partnerschaftsarbeit einschließlich der Weltladenarbeit hinaus berät der Ökumeneausschuss die Ökumenereferentin/den Ökumenereferenten.
#§ 13
Ausschuss für Frauenarbeit
(
1
)
1 Der Ausschuss für Frauenarbeit besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Vier Mitglieder werden von der Kirchenkreissynode gewählt, davon mindestens eines aus der ihrer Mitte. 3 Drei weitere Mitglieder beruft der Kirchenkreisvorstand auf Vorschlag des Beirates des Frauenwerkes. 4 Die Frauenreferentin des Evangelischen Regionalzentrums Westküste, die für Nordfriesland verantwortlich ist, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(
2
)
Über die sich aus § 5 Absatz 5 ergebenden Aufgaben der Frauenarbeit hinaus berät der Ausschuss für Frauenarbeit die Frauenreferentin.
#§ 14
Jugendausschuss
1 Der Jugendausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Vier Mitglieder werden von der Kirchenkreissynode gewählt, davon mindestens eines aus ihrer Mitte. 3 Zwei weitere Mitglieder beruft der Kirchenkreisvorstand auf Vorschlag des Steuerungsteams des Jugendwerkes, darunter eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter des Jugendwerkes. 4 Die Pröpstin/der Propst, die/der für die Diakonie verantwortlich ist, ist Mitglied kraft Amtes.
#§ 15
Stellvertretende Mitglieder
(
1
)
Für die gewählten Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes wählt die Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte stellvertretende Mitglieder.
(
2
)
1 Für jeweils zwei gewählte Mitglieder eines Ausschusses wählt die Kirchenkreissynode ein stellvertretendes Mitglied. 2 Im Falle der Berufung von Mitgliedern von Ausschüssen gilt Satz 1 entsprechend. 3 Für den Pröpstewahlausschuss richtet sich die Stellvertretung nach § 2 Absatz 4 Pröpstegesetz.
(
3
)
1 Bei der Wahl bzw. Berufung nach Absatz 1 und 2 wird die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt. 2 Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig Ersatzmitglieder; das Nachrücken erfolgt beim Kirchenkreisvorstand und bei den Ausschüssen gem. § 5 Absatz 2 unter Berücksichtigung der jeweiligen Statusangehörigkeit.
#§ 16
Sitzungen von Gremien des Kirchenkreises
(
1
)
1 Die Einladung zu Sitzungen der Kirchenkreissynode, des Kirchenkreisvorstandes und der Ausschüsse (Gremien des Kirchenkreises) soll den Mitgliedern des Gremiums mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag in Textform oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zugehen. 2 In dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Ladungsfrist abgesehen werden.
(
2
)
1 Die Sitzungen der Kirchenkreissynode sind öffentlich. 2 Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, sind die Sitzungen von anderen Gremien des Kirchenkreises nicht öffentlich. 3 Jedes Gremium kann jedoch durch jederzeit widerruflichen Beschluss bestimmen, dass seine Sitzungen allgemein, längstens jedoch bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode, oder im Einzelfall öffentlich sind. 4 Der Ausschluss der Öffentlichkeit für einzelne Verhandlungsgegenstände bleibt unberührt.
(
3
)
1 Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. 2 Eingeladene stellvertretende Mitglieder sind für die jeweilige Sitzung stimmberechtigt. 3 Wenn zu einer Sitzung die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen ist, ist eine zweite Sitzung anzuberaumen, für die Satz 1 nicht gilt. 4 Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(
4
)
1 Eine Beschlussfassung kann auch schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen. 2 Dies gilt nicht für die Kirchenkreissynode. 3 Der Beschluss ist gültig, wenn dem Antrag oder Beschlussvorschlag mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gremiums zustimmt und kein Mitglied eine Beschlussfassung in einer Sitzung verlangt.
(
5
)
Über Gegenstände, die nicht in der mit der Einladung übermittelten Tagesordnung angegeben sind, können nur Beschlüsse gefasst werden, wenn niemand der Anwesenden Einspruch erhebt.
(
6
)
Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beschlussvorschlag angenommen, wenn mehr anwesende Mitglieder mit Ja als mit Nein gestimmt haben.
(
7
)
1 Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird bei Wahlen mit Stimmzetteln gewählt. 2 Durch Zuruf kann gewählt werden, wenn niemand der Anwesenden Einspruch erhebt und nur ein Vorschlag vorliegt. 3 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 4 Bei Stimmengleichheit ist die Wahl einmal zu wiederholen. 5 Ergibt die Auszählung wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los, das durch das vorsitzende Mitglied des Gremiums zu ziehen ist.
(
8
)
Bei Beratung und Abstimmung bzw. Wahl darf nicht mitwirken, wer dadurch für sich oder einen Angehörigen (Eltern, Ehegatten, Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes, Abkömmlinge, Geschwister) einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen könnte.
(
9
)
Über die Sitzungen von Gremien des Kirchenkreises ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von dem Gremium zu genehmigen und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
(10) 1 Gremien des Kirchenkreises können sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die mit Ausnahme der Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode der Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand bedarf. 2 In der Geschäftsordnung darf von den Bestimmungen dieses Paragrafen abgewichen werden, soweit nicht zwingende kirchengesetzliche Bestimmungen wiedergegeben werden.
#§ 17
Dienste, Werke und Einrichtungen
(
1
)
1 Der Kirchenkreis kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Dienste und Werke errichten. 2 Er kann nach Artikel 30 Absatz 1e der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche eigene Einrichtungen errichten.
(
2
)
1 Soweit in der Ordnung des Dienstes oder Werkes bzw. der Einrichtung nichts Abweichendes geregelt ist, obliegt die Leitung der unselbständigen Dienste und Werke sowie Einrichtungen dem Kirchenkreisvorstand. 2 Er kann einem Ausschuss des Kirchenkreisvorstandes oder einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter durch Beschluss die Geschäftsführung eines unselbständigen Dienstes oder Werkes bzw. einer unselbständigen Einrichtung einschließlich des Personaleinsatzes und die Aufsicht über die Mitarbeitenden ganz oder teilweise übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. 3 Seine Verantwortung gegenüber der Kirchenkreissynode bleibt davon unberührt.
#§ 18
Kirchenkreisverwaltung
(
1
)
Das kirchliche Verwaltungszentrum führt den Namen „Kirchenkreisverwaltung Nordfriesland“.
(
2
)
Verwaltungsaufgaben, die sich für den Kirchenkreis, seine Einrichtungen, Kirchengemeindeverbände und die Kirchengemeinden aus der Verfassung, dem Gesetz oder Satzungen des Kirchenkreises ergeben, werden durch die Kirchenkreisverwaltung nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen erledigt.
(
3
)
1 Die Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung obliegt dem Kirchenkreisvorstand. 2 Er kann die aus der Anlage 2 ersichtlichen Aufgaben durch Beschluss ganz oder teilweise auf die Verwaltungsleitung übertragen. 3 § 6 Absatz 3 bleibt unberührt. 4 Die Verantwortung des Kirchenkreisvorstandes gegenüber der Kirchenkreissynode bleibt davon unberührt.
#§ 19
Konvente
(
1
)
Konvente der Pastorinnen und Pastoren werden für den Kirchenkreis (Gesamtkonvent) und für jeden Kirchenkreisbezirk (Bezirkskonvent) gebildet.
(
2
)
Der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird für den Kirchenkreis als Gesamtkonvent gebildet.
(
3
)
Die Dienste und Werke im Kirchenkreis bilden den Konvent der Dienste und Werke.
#Abschnitt II
Kirchenaufsicht
###§ 20
Genehmigungen
(
1
)
Soweit die Genehmigung nicht bereits nach der Verfassung der Nordelbischen Kirche, nach Kirchengesetz oder anderen Satzungen des Kirchenkreises erforderlich ist, bedürfen folgende Beschlüsse der Kirchenvorstände der Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand: Beschlüsse über
- die Errichtung oder Schließung von Einrichtungen,
- die Durchführung von Ausgliederungsmaßnahmen,
- die Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden ohne bauliche Veränderung,
- die Beteiligung an juristischen Personen mit Ausnahme von eingetragenen Vereinen oder an Personenhandelsgesellschaften,
- den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen über Grundeigentum oder grundstücksgleiche Rechte mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr,
- Vereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit Dritten über den Betrieb und die Finanzierung von Einrichtungen oder die finanzielle Beteiligung der Kirchengemeinde an Einrichtungen Dritter.
(
2
)
1 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Beschluss gegen Rechtsvorschriften verstößt oder Gründe des kirchlichen Interesses vorliegen, die einer Genehmigung entgegenstehen. 2 Die Versagung muss schriftlich erfolgen und ist zu begründen.
(
3
)
Der Kirchenkreisvorstand kann im Rahmen des Artikel 33 Absatz 1 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche verfahrensleitende Rundverfügungen erlassen.
#§ 21
Auskunfts- und Anzeigepflichten
(
1
)
Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreisvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen und die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(
2
)
Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreisvorstand unverzüglich nach Beschlussfassung die Jahresrechnung vorzulegen.
#§ 22
Revision
(
1
)
In Wahrung seiner Pflichten als Aufsichtsorgan führt der Kirchenkreisvorstand unbeschadet der Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes in den Kirchengemeinden, den Kirchengemeindeverbänden, den Diensten und Werken und den Einrichtungen des Kirchenkreises Revisionen nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche durch.
(
2
)
1 Er beauftragt Einzelpersonen, die nicht Mitglied der Kirchenkreissynode sein dürfen, mit deren Durchführung. 2 Die persönliche und sachliche Unabhängigkeit von den zu prüfenden Stellen ist zu gewährleisten.
(
3
)
Die Kirchenkreisrevision stellt für jedes Kalenderjahr einen Prüfungsplan über die Prüfungsobjekte und die Prüfungsart auf, der dem Kirchenkreisvorstand vor Beginn des Kalenderjahres zur Beschlussfassung vorzulegen und dem Rechnungsprüfungsamt unverzüglich zu übersenden ist.
(
4
)
Alle Prüfungsberichte sind dem Kirchenkreisvorstand und dem Rechnungsprüfungsamt zur Kenntnis zu geben.
#§ 23
Rechtsschutz
(
1
)
1 Wer durch eine kirchliche Körperschaft oder Amtsstelle im Kirchenkreis in seinen Rechten verletzt wird, kann nach Artikel 116 Absatz 2 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche dagegen Beschwerde einlegen. 2 Für das Beschwerdeverfahren gilt § 46 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
(
2
)
1 Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung dem Betroffenen bekannt gegeben wird. 2 Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid später zugegangen ist.
#Abschnitt III
Schlussbestimmungen
###§ 24
Veröffentlichung von Satzungen
(
1
)
Satzungen des Kirchenkreises oder der Kirchengemeinden, die durch Verfassung oder Gesetz vorgeschrieben sind, sind durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bekannt zu machen.
(
2
)
Für die Bekanntmachung von sonstigen Satzungen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(
3
)
Die Bekanntmachung kann zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der jeweiligen kirchlichen Körperschaft erfolgen.
#§ 25
Änderungen der Satzung
Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynodemit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen.
#§ 26
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Kirchenkreissatzungen der bisherigen Ev.-Luth. Kirchenkreise Südtondern vom 3. November 1982 (GVOBl. 1983, 108) und Husum-Bredstedt in der Fassung vom 28. November 1998 (GVOBl. 1999, 40) außer Kraft.
#Anlage 1
Siegel für den Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland
Siegel für den Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland
###
Anlage 2
Delegationsmöglichkeiten des Kirchenkreisvorstandes an
Verwaltungsausschuss oder Verwaltungsleitung
Delegationsmöglichkeiten des Kirchenkreisvorstandes an
Verwaltungsausschuss oder Verwaltungsleitung
- Stellenplan- und Personalangelegenheiten des Kirchenkreises betreffend Arbeitnehmer, die dem Kirchlichen Tarifrecht unterfallen und keine Dienststellenleitung sind
- Angelegenheiten betreffend den laufenden Betrieb von unselbständigen Einrichtungen, Diensten oder Werken des Kirchenkreises, ausgenommen strukturelle Veränderungen und strategische Entscheidungen
- Kirchenaufsichtliche Genehmigungen aufgrund der Verfassung der NEK, Kirchengesetzen oder Satzungen des Kirchenkreises
- Kirchensteuerangelegenheiten (einschl. Kirchengrundsteuer)
- Rechtsbehelfsverfahren gegen Bescheide der Kirchengemeinden
- Land- und Pachtangelegenheiten des Kirchenkreises
- Stellungnahmen aufgrund des Baugesetzes der NEK
- Angelegenheiten aufgrund der Bausatzung des Kirchenkreises, insbesondere solche betreffend die Vergabe von Mitteln aus dem Baufonds
- Gewährung von freiwilligen Zuschüssen aus Kirchenkreismitteln oder aus Fonds aufgrund der Finanzsatzung des Kirchenkreises
- Sonstige über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall
Stand: 4. September 2009
###Anlage 3
zur Kirchenkreissatzung des Kirchenkreises Nordfriesland
zur Kirchenkreissatzung des Kirchenkreises Nordfriesland
- Der Propst/die Pröpstin des Kirchenkreisbezirks Nord ist im gesamten Kirchenkreis zuständig für
- -
- die Zusammenarbeit mit der Verwaltung,
- -
- den Kontakt zur Mitarbeitervertretung und zum Mitarbeiterkonvent,
- -
- die Repräsentation des Kirchenkreises als Ganzes.
Die Zuständigkeit umfasst auch die Repräsentation der Bereiche, für die eine ausschließliche Zuständigkeit besteht, nach innen und außen sowie die Dienstaufsicht über die dort tätigen Beschäftigten, soweit der Kirchenkreis Arbeitgeber ist. - Der Propst/die Pröpstin des Kirchenkreisbezirks Süd ist im gesamten Kirchenkreis zuständig für
- -
- die Dienste und Werke des Kirchenkreises einschl. des Konvents,
- -
- die Diakonischen Einrichtungen des Kirchenkreises einschl. der selbstständigen Einrichtungen,
- -
- das Evangelische Regionalzentrum Westküste,
- -
- die Repräsentation des Kirchenkreises als Ganzes.
Die Zuständigkeit umfasst auch die Repräsentation der Bereiche, für die eine ausschließliche Zuständigkeit besteht, nach innen und außen sowie die Dienstaufsicht über die dort tätigen Beschäftigten, soweit der Kirchenkreis Arbeitgeber ist.
Stand: 15. September 2009
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenkreissatzung trat gemäß § 23 Satz 2 der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland vom 7. Mai 2014 (KABl. S. 314) mit Ablauf des 1. Juli 2014 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenkreissatzung trat gemäß § 23 Satz 2 der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland vom 7. Mai 2014 (KABl. S. 314) mit Ablauf des 1. Juli 2014 außer Kraft.