.Kirchenkreissatzung
Abschnitt I
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Abschnitt II
#§ 15
§ 16
Abschnitt III
#§ 17
§ 18
§ 19
Siegel für den
Nicht delegierbare Aufgaben des Kirchenkreisrates
#Aufgabenbereiche der Pröpstinnen und Pröpste im gesamten Kirchenkreis
Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland
Vom 7. Mai 2014
(KABl. S. 314)
Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland | 9. Janu- ar 2018 | § 5 Abs. 3 Abs. 4 Abs. 5 | neu gefasst neu gefasst aufgehoben | |
§ 6 Abs. 1 Satz 1 | Wort ersetzt | ||||
§§ 10 bis 13 | aufgehoben | ||||
bish. §§ 14 bis 22 | werden §§ 10 bis 18 | ||||
2 | Zweite Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland | 11. Juli 2018 | § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 | Angabe ersetzt | |
§ 23 | wird zu § 19 | ||||
Anlage 2 Überschrift Klammerzusatz | Angabe ersetzt |
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland hat am 29. März 2014 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
##Abschnitt I
Organisation
#§ 1
Name und Sitz des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Kirchenkreis führt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Nordfriesland“ (nachfolgend Kirchenkreis). 2 Er ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in Breklum.
#§ 2
Propsteien
(
1
)
1 Der Kirchenkreis besteht aus zwei Propsteien, deren Grenze entlang der Arlau verläuft. 2 Die Kirchengemeinden, die nördlich der Arlau liegen, werden der Propstei Nord zugeordnet. 3 Die Kirchengemeinden, welche südlich der Arlau liegen, werden der Propstei Süd zugeordnet.
(
2
)
1 Hiervon abweichend wird die Kirchengemeinde Viöl der Propstei Süd zugeordnet. 2 Die auf den Inseln und Halligen gelegen Kirchengemeinden werden der Propstei Nord zugeordnet mit Ausnahme der Kirchengemeinden Pellworm und Nordstrand, welche der Propstei Süd zugewiesen werden.
#§ 3
Siegel des Kirchenkreises
1 Der Kirchenkreis führt das aus der Anlage 1 ersichtliche Siegel. 2 Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
#§ 4
Leitung
Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen und Pröpste in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
#§ 5
Kirchenkreissynode
(
1
)
Die Kirchenkreissynode setzt vor jeder Wahl die Anzahl ihrer Mitglieder fest, die ein ganzzahliges Vielfaches von elf betragen muss.
(
2
)
Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss.
(
3
)
1 Weiterhin wird ein Nominierungsausschuss (§ 9) gebildet. 2 Die Kirchenkreissynode kann weitere beratende Ausschüsse bilden.
(
4
)
1 Die Ausschüsse gemäß Absatz 3 beraten die Kirchenkreissynode. 2 Ihre Mitglieder müssen Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sein und die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Kirchengemeinderatsbildungsgesetz vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) erfüllen.
#§ 6
Kirchenkreisrat
(
1
)
1 Der Kirchenkreisrat besteht aus den Pröpstinnen und Pröpsten sowie neun weiteren aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählten Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses kann zu den Sitzungen des Kirchenkreisrates hinzugezogen werden.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. 2 Er kann ihnen durch Beschluss einzelne Aufgaben und nach Maßgabe des Absatzes 3 auch die Entscheidung hierüber übertragen.
(
3
)
1 Entscheidungen dürfen auf Ausschüsse aus der Mitte des Kirchenkreisrates nur übertragen werden, wenn und soweit dadurch die Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates nicht beeinträchtigt wird. 2 Die wesentlichen Leitungsentscheidungen müssen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. 3 Hierzu gehören insbesondere die in Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, genannten Entscheidungen. 4 Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
(
4
)
Für die Pflege bestimmter Bereiche des geistlichen Lebens im Kirchenkreis einschließlich seiner Beratung kann der Kirchenkreisrat Kirchenkreisbeauftragte bestellen, die nicht Mitglied der Kirchenkreissynode sein müssen.
(
5
)
Alle Prüfungsberichte der Kirchenkreisrevisoren sind dem Kirchenkreisrat zur Kenntnis zu geben.
#§ 7
Pröpstinnen und Pröpste
(
1
)
1 Das leitende geistliche Amt im Kirchenkreis wird von zwei Pröpstinnen bzw. Pröpsten ausgeübt. 2 Der Pröpstin bzw. dem Propst mit der Predigtstätte St. Willehad in Leck wird die Propstei Nord zugeordnet, der Pröpstin bzw. dem Propst mit der Predigtstätte St. Marien in Husum wird die Propstei Süd zugeordnet.
(
2
)
Zusätzlich werden den Pröpstinnen und Pröpsten gemäß Anlage 3, die Bestandteil dieser Satzung ist, Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen.
(
3
)
Die Pröpstinnen und Pröpste vertreten sich gegenseitig.
#§ 8
Finanzausschuss
(
1
)
Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Finanzausschusses ergeben sich aus Artikel 52 der Verfassung und aus der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
(
2
)
1 Mitglieder des Kirchenkreisrates können nicht Mitglieder des Finanzausschusses sein. 2 Das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Finanzausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
#§ 9
Nominierungsausschuss
(
1
)
1 Der Nominierungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, darunter eine Pastorin bzw. ein Pastor und eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter. 2 Er wird aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählt.
(
2
)
Der Nominierungsausschuss hat die Aufgabe, Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen durch die Kirchenkreissynode vorzuschlagen und zu ermitteln, ob diese bereit sind, sich der Wahl zu stellen und diese gegebenenfalls anzunehmen.
(
3
)
Das Recht jedes einzelnen Mitglieds der Kirchenkreissynode, weitere Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen, bleibt unberührt.
#§ 10
Stellvertretende Mitglieder
(
1
)
1 Für die gewählten Mitglieder von Ausschüssen der Kirchenkreissynode sind stellvertretende Mitglieder zu wählen. 2 Ihre Anzahl darf jeweils die Hälfte der Anzahl der gewählten Mitglieder des jeweiligen Ausschusses nicht übersteigen.
(
2
)
Für die Berufung von Mitgliedern von Ausschüssen der Kirchenkreissynode gilt Absatz 1 entsprechend.
(
3
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen sind zugleich Ersatzmitglieder. 2 Die Wahrnehmung der Stellvertretung und das Nachrücken erfolgen in der Reihenfolge der auf die stellvertretenden Mitglieder entfallenen Stimmenzahl, das Nachrücken unter Berücksichtigung der jeweiligen Gruppenzugehörigkeit.
#§ 11
Sitzungen von Gremien des Kirchenkreises
(
1
)
1 Gremien des Kirchenkreises sollen sich eine eigene Geschäftsordnung geben. 2 Wenn und soweit dort oder in einem geschäftsordnenden Beschluss des Gremiums keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
(
2
)
1 Die Einladung zu Sitzungen soll den Mitgliedern des Gremiums mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag in Textform unter Angabe der Tagesordnung zugehen. 2 In dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Ladungsfrist abgesehen werden, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gremiums widerspricht.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Kirchenkreissynode sind öffentlich. 2 Die Sitzungen von anderen Gremien des Kirchenkreises sind nicht öffentlich. 3 Der Ausschluss der Öffentlichkeit für einzelne Verhandlungsgegenstände bleibt unberührt.
(
4
)
Die Gremien sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind, sofern nicht durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes Abweichendes geregelt ist.
(
5
)
1 Eine Beschlussfassung kann auch im Umlaufverfahren in Textform erfolgen. 2 Dies gilt nicht für die Kirchenkreissynode. 3 Der Beschluss ist gültig, wenn dem Antrag oder Beschlussvorschlag mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gremiums zustimmt und kein Mitglied eine Beschlussfassung in einer Sitzung verlangt.
(
6
)
Über Gegenstände, die nicht in der mit der Einladung übermittelten Tagesordnung angegeben sind, können nur Beschlüsse gefasst werden, wenn die Dringlichkeit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen wird.
(
7
)
Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beschlussvorschlag angenommen, wenn mehr anwesende Mitglieder mit Ja als mit Nein gestimmt haben.
(
8
)
1 Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird bei Wahlen mit Stimmzetteln gewählt. 2 Durch Zuruf kann gewählt werden, wenn niemand der Anwesenden Einspruch erhebt und nur ein Vorschlag vorliegt. 3 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 4 Bei Stimmengleichheit ist die Wahl einmal zu wiederholen. 5 Ergibt die Auszählung wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los, das durch das vorsitzende Mitglied des Gremiums zu ziehen ist.
(
9
)
Von Beratungen und Entscheidungen mit Ausnahme von Wahlen sind Personen unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen.
(
10
)
Über die Sitzungen von Gremien des Kirchenkreises ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von dem Gremium zu genehmigen und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
#§ 12
Dienste und Werke
(
1
)
1 Der Kirchenkreis errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind (Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 Verfassung) und für die eine eigenständige Arbeitsweise erforderlich ist (Artikel 115 Absatz 1 Verfassung). 2 Die Kirchenkreissynode beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung der Dienste und Werke (Artikel 45 Absatz 3 Nummer 6 Verfassung). 3 Der Kirchenkreisrat entwickelt, fördert und koordiniert im Zusammenwirken mit dem Konvent der Dienste und Werke die Arbeit der Dienste und Werke (Artikel 117 Absatz 2 Num- mer 1 Verfassung) und führt die Aufsicht über die Dienste und Werke (Artikel 53 Ab- satz 1 Satz 2 Verfassung).
(
2
)
1 Der Kirchenkreis kann Dienste und Werke in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form ordnen. 2 Werden Dienste und Werke in öffentlich-rechtlicher Form geordnet, so kann dies in rechtlich unselbstständiger oder in rechtlich selbstständiger Form erfolgen. 3 Die Wahl der Organisationsform richtet sich danach, in welcher Weise der kirchliche Auftrag am besten erfüllt werden kann.
(
3
)
1 Bei der Errichtung rechtlich unselbstständiger Dienste und Werke in öffentlich-rechtlicher Form ist neben dem Errichtungsbeschluss der Kirchenkreissynode auch eine Entscheidung der Kirchenkreissynode über die Leitungs- und Organisationsstruktur des Dienstes oder des Werkes durch eine Kirchenkreissatzung zu treffen. 2 Es kann eine Leitung durch den Kirchenkreisrat oder einzelne oder mehrere durch den Kirchenkreisrat zu bestellende Personen vorgesehen werden.
- Soll die Leitung durch den Kirchenkreisrat erfolgen, so kann dieser einzelne Aufgaben und Entscheidungen unter der Voraussetzung von § 6 Absatz 3 auf Ausschüsse aus der Mitte des Kirchenkreisrates sowie Aufgaben und Befugnisse unter den Voraussetzungen von § 13 Absatz 3 auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen. Weitergehende Übertragungsbefugnisse bestehen nur, soweit diese dem Kirchenkreisrat durch die Satzung über den Dienst oder das Werk eingeräumt werden.
- Soll eine Leitung durch einzelne oder mehrere Personen erfolgen, so ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Kirchenkreisrat seinen verfassungsrechtlichen Aufgaben (Absatz 1 Satz 3) nachkommen kann. Dies erfolgt durch die Kirchenkreissatzung nach Satz 1 und – insbesondere im Falle einer Übertragung von Leitungsbefugnissen durch den Kirchenkreisrat – durch eine Geschäftsordnung oder Dienstanweisung des Kirchenkreisrates.
(
4
)
Werden Dienste und Werke in privatrechtlicher Form geordnet, so ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Kirchenkreis einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, erhält, sodass der Kirchenkreisrat seinen verfassungsrechtlichen Aufgaben (Absatz 1 Satz 3) nachkommen kann.
(
5
)
Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für rechtlich selbstständige Dienste und Werke in öffentlich-rechtlicher Form.
(
6
)
Die Absätze 1 bis 5 gelten für Zuordnungsentscheidungen nach Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung entsprechend.
#§ 13
Kirchenkreisverwaltung
(
1
)
Die Kirchenkreisverwaltung führt den Namen „Kirchenkreisverwaltung Nordfriesland“ (nachfolgend Kirchenkreisverwaltung).
(
2
)
Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, des Kirchenkreises sowie der von ihnen betriebenen Dienste und Werke werden nach Maßgabe des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes durch die Kirchenkreisverwaltung ausgeführt.
(
3
)
1 Die Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung obliegt dem Kirchenkreisrat. 2 Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 56 der Verfassung ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. 3 Nicht übertragen werden dürfen insbesondere
- wesentliche Leitungsentscheidungen gemäß der Anlage 2 dieser Satzung,
- Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben,
- Vorgänge, die ansonsten von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
4 Die Übertragung ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich.
#§ 14
Konvente
(
1
)
Konvente der Pastorinnen und Pastoren werden für den Kirchenkreis (Kirchenkreiskonvent) und für jede Propstei (Propsteikonvent) gebildet.
(
2
)
Konvente der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für den Kirchenkreis (Kirchenkreiskonvent) und für jede Propstei (Propsteikonvent) gebildet.
(
3
)
Es wird ein Konvent der Dienste und Werke des Kirchenkreises gebildet.
#Abschnitt II
Kirchenaufsicht
#§ 15
Genehmigungen
(
1
)
Soweit die Genehmigung nicht bereits nach der Verfassung, nach Kirchengesetz oder nach anderen Satzungen des Kirchenkreises erforderlich ist, bedürfen folgende Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat: Beschlüsse über
- die Durchführung von Ausgliederungsmaßnahmen,
- die Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden ohne bauliche Veränderung,
- den Abschluss von Mietverträgen über unbewegliche Sachen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr,
- Vereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit Dritten über den Betrieb und die Finanzierung von Diensten und Werken oder die finanzielle Beteiligung der Kirchengemeinde an Einrichtungen Dritter.
(
2
)
1 Die Versagung muss schriftlich erfolgen. 2 Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
#§ 16
Auskunfts- und Vorlagepflichten
Die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände haben dem Kirchenkreisrat auf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen und die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#Abschnitt III
Schlussbestimmungen
#§ 17
Bekanntmachung von Satzungen
1 Die Bekanntmachung von Satzungen des Kirchenkreises richtet sich nach dem Kirchenrecht. 2 Sie erfolgt zusätzlich durch Bereitstellung auf der Internetseite des Kirchenkreises.
#§ 18
Änderungen der Satzung
Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen.
#§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1# 2 Gleichzeitig tritt die Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland vom 4. Februar 2010 (GVOBl. S. 57) außer Kraft.
#Anlage 1
Siegel für den
Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland
#
Anlage 2
Nicht delegierbare Aufgaben des Kirchenkreisrates
(zu § 6 Absatz 3 und § 13 Absatz 3)
Zu den wesentlichen Leitungsentscheidungen, die dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben müssen, gehören insbesondere:
- 1.
- Vorlagen an die Kirchenkreissynode,
- 2.
- Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen,
- 3.
- Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Verfassung),
- 4.
- Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Zusammenarbeitsformen (Artikel 36 bis 38 und 74 der Verfassung),
- 5.
- Wahlen und Berufungen,
- 6.
- Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung,
- 7.
- Bestellung und Entlassung von Leitungspersonal,
- 8.
- Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen nach Artikel 97 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Nummer 5 der Verfassung,
- 9.
- Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung nach Artikel 56 der Verfassung,
- 10.
- Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung
- 11.
- die Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung (Artikel 116 Verfassung),
- 12.
- Zielvereinbarungen mit der Kirchenkreisverwaltung und den Diensten und Werken des Kirchenkreises,
- 13.
- Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung,
- 14.
- Beschlüsse im Zusammenhang mit Beanstandungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Artikel 47 der Verfassung,
- 15.
- Beschlüsse zur Gefahrenabwehr gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung.
Anlage 3
Aufgabenbereiche der Pröpstinnen und Pröpste im gesamten Kirchenkreis
(zu § 7 Absatz 2)
- Die Pröpstin bzw. der Propst der Propstei Nord ist im gesamten Kirchenkreis zuständig für
- die Verbindung zur Verwaltung,
- den Kontakt zum Kirchenkreiskonvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- die Repräsentation des Kirchenkreises als Ganzes.
- Die Pröpstin bzw. der Propst der Propstei Süd ist im gesamten Kirchenkreis zuständig für
- die Dienste und Werke des Kirchenkreises einschließlich des Konvents,
- die Repräsentation des Kirchenkreises als Ganzes.