.Kirchengesetz
Geltungszeitraum von: 01.01.2002
Geltungszeitraum bis: 01.12.2013
Kirchengesetz
zur Ordnung der Diakonie in der Pommerschen Evangelischen Kirche1#
Vom 14. Oktober 20012#
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | § 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 2004 zur Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche | 30. Oktober 2004 | §§ 1 und 3 bis 8 | Anwendung ruht | |
2 | 18. April 2010 | §§ 1 und 3 bis 8 | Ruhen der Anwendung wird aufgehoben | ||
3 | Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Fusion der Diakonischen Werke der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche | 18. April 2010 | § 7 | neu eingefügt | |
ehem. §§ 7 und 8 | werden §§ 8 und 9 |
Die Kirche verkündigt in Wort und Tat die Liebe Gottes, die in Jesus Christus zur Welt gekommen ist.
Aus Verkündigung und Zeugnis, aus Anbetung und Fürbitte erwächst als Antwort der Dienst der Liebe, der dem Einzelnen und der Kirche in allen ihren Lebensbereichen aufgetragen ist.
Diakonie ist Dienst der Liebe in der Nachfolge Jesu Christi. Dieser Dienst gilt dem Menschen in seinen leiblichen, geistigen, seelischen und sozialen Nöten. Als ganzheitlicher Dienst richtet er sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen.
Diakonie ist eine Grundfunktion des Glaubens und der christlichen Gemeinde; Diakonie in ihren mannigfaltigen Formen ist unaufgebbare Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu Christi. Dieser Dienst wird wahrgenommen in den Gemeinden, in Einrichtungen und Arbeitszweigen der Diakonie sowie zwischen den Kirchen.
Zur Förderung dieser Dienste wird folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
1 Träger des diakonischen Dienstes sind im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche, das Diakonische Werk – Landesverband – in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. (Diakonisches Werk – Landesverband –) sowie diakonische Einrichtungen und Arbeitszweige. 2 Die einzelnen Einrichtungen und Arbeitszweige sind in der Regel Mitglieder des Diakonischen Werkes – Landesverband –.
#§ 2
(
1
)
1 In seiner Verantwortung für die Diakonie in der Kirchengemeinde soll der Gemeindekirchenrat in Zusammenarbeit mit dem Gemeindebeirat eine Diakoniebeauftragte oder einen Diakoniebeauftragten benennen. 2 Die oder der Diakoniebeauftragte achtet darauf, dass die Gemeinde die Menschen im Blick hat, die besondere Lasten zu tragen haben. 3 Sie oder er hält Verbindung zum Kreisdiakonieausschuss oder zum Kreisdiakoniebeauftragten und bemüht sich um die Gestaltung der Beziehung der Gemeinde zu diakonischen Einrichtungen und Arbeitszweigen.
(
2
)
1 Die Kreissynode bildet einen Kreisdiakonieausschuss und bestellt eine Kreisdiakoniebeauftragte oder einen Kreisdiakoniebeauftragten. 2 Dem Ausschuss sollen tätige Kräfte der Gemeindediakonie in Einrichtungen und Arbeitszweigen im Kirchenkreis sowie Diakoniebeauftragte der Kirchengemeinden angehören. 3 Kreisdiakonieausschuss und Kreisdiakoniebeauftragte/Kreisdiakoniebeauftragter nehmen ihre Aufgaben im Zusammenwirken mit dem KDW und dem Diakonischen Werk – Landesverband – wahr. 4 Sie geben den Gemeinden Anregungen für die Erfüllung des diakonischen Auftrages und fördern die ökumenische Diakonie.
#§ 3
(
1
)
1 Die im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche bestehenden diakonischen Einrichtungen und Arbeitszweige sowie das Diakonische Werk – Landesverband – sind Bestandteil der Kirche. 2 Deren rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit bleiben unberührt.
(
2
)
Zur Förderung der gesamten diakonischen Arbeit der Landeskirche in den Gemeinden und Kirchenkreisen sowie in den Einrichtungen bildet die Landessynode in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Ständigen Ausschüsse die Diakonische Konferenz, die für die diakonische Arbeit in der Pommerschen Evangelischen Kirche mitverantwortlich ist.
(
3
)
1 Der Diakonischen Konferenz obliegt insbesondere die Begleitung der Arbeit des Diakonischen Werkes – Landesverband –. 2 Sie gibt ihm Anregungen für die Arbeit, insbesondere in Bezug auf das Zusammenwirken aller Träger der Diakonie in der Landeskirche. 3 Zu ihren Aufgaben gehört es auch, sich über die wirtschaftliche Lage des Diakonischen Werkes – Landesverband – zu informieren. 4 Sie berichtet der Landessynode über ihre Arbeit.
(
4
)
1 Die Diakonische Konferenz kann der Kirchenleitung einen Vorschlag zur Berufung der Landespfarrerin oder des Landespfarrers für Diakonie machen. 2 Sie ist vor einer Berufung in jedem Fall zu hören.
#§ 4
(
1
)
1 Die Diakonische Konferenz wird von der Landessynode jeweils für die Dauer ihrer Amtszeit gebildet. 2 Ihr gehören an
- fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeindediakonie, der Einrichtungen und der Arbeitszweige, für die die Kirchenleitung einen Vorschlag unterbreitet,
- die Leiterin oder der Leiter einer diakonischen Ausbildungsstätte, für die oder den das Diakonische Werk – Landesverband – einen Vorschlag unterbreitet,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der kirchlichen Jugendarbeit, für die oder den das Amt für Kinder- und Jugendarbeit einen Vorschlag unterbreitet,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter, für die oder den das Konsistorium einen Vorschlag unterbreitet, sowie
- die Landespfarrerin oder der Landespfarrer und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes – Landesverband –.
3 Mindestens ein Drittel der Mitglieder sollen Frauen sein.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Diakonischen Konferenz bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder Nachfolger im Amt. 2 Für die Arbeit der Diakonischen Konferenz gelten die Bestimmungen für die Arbeit des Gemeindekirchenrates sinngemäß.
(
3
)
1 Die Diakonische Konferenz wählt sich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 2 Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender ist die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Diakonie.
(
4
)
Die Bischöfin oder der Bischof der Pommerschen Evangelischen Kirche wird zu allen Sitzungen der Diakonischen Konferenz eingeladen.
#§ 5
(
1
)
Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer wird von der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche berufen.
(
2
)
1 Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Diakonie hat die Aufgabe, das Interesse, die Bereitschaft und die Verantwortung für die Diakonie im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche zu wecken, zu unterstützen und zu befördern. 2 Sie oder er ist verantwortlich für die diakonisch-missionarische Gestaltung der diakonischen Arbeit. 3 Sie oder er sorgt mit dafür, dass Seelsorge im Bereich der Diakonie geschieht und achtet darauf, dass die Diakonie ihre gesellschaftliche und sozialpolitische Verantwortung wahrnimmt.
(
3
)
1 Die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Diakonie hält ständig Kontakt mit der Kirchenleitung und berichtet ihr über wichtige Fragen und Anregungen. 2 Sie oder er vertritt die Landeskirche in den gesamtkirchlichen Organen der Diakonie.
#§ 6
(
1
)
1 Das Diakonische Werk – Landesverband – in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. ist ein Werk der Kirche. 2 Es nimmt im Rahmen seiner Satzung selbstständig diakonische Aufgaben für die Landeskirche wahr. 3 Es steht den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche zur Erfüllung des diakonischen Auftrages zur Seite.
(
2
)
1 Die Pommersche Evangelische Kirche ist Mitglied des Diakonischen Werkes – Landesverband –. 2 Sie nimmt ihre Verantwortung im Diakonischen Werk – Landesverband – durch Vertreterinnen und Vertreter in dessen Organen und durch die Mitwirkung an deren Entscheidungen wahr.
(
3
)
Das Diakonische Werk – Landesverband – stimmt beabsichtigte Änderungen seiner Satzung mit der Pommerschen Evangelischen Kirche ab.
#§ 7
1 Die Aufgaben des Diakonischen Werkes im Sinne von §§ 1, 3 bis 4 und 6 können auch nach einer Fusion des Diakonischen Werkes – Landesverband – in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. mit dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. zum Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. als gemeinsames Werk der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Kirche Mecklenburgs wahrgenommen werden. 2 Die Zuordnung zur Pommerschen Evangelischen Kirche und Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs geschieht durch Bestätigung der Satzung und ihrer Änderungen durch die Kirchenleitungen der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Kirche Mecklenburgs.
#§ 8
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt an die Stelle des Kirchengesetzes zur Ordnung der Diakonie vom 14. April 1991.
(
2
)
Überleitungs- und Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt die Kirchenleitung.
#§ 9
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 9 Absatz 2 des Diakoniegesetzes vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 448) mit Ablauf des 1. Dezember 2013 außer Kraft. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 9 Absatz 2 des Diakoniegesetzes vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 448) mit Ablauf des 1. Dezember 2013 außer Kraft. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.