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Geltungszeitraum von: 01.07.1987

Geltungszeitraum bis: 26.05.2012

Kirchenkreisordnung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

Vom 21. März 1987

(KABl S. 28)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz vom 17. November 1991 zur Änderung der Kirchenkreisordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 21. März 1987 und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Kirchenkreisordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 21. März 1987
17. November 1991
Art. 3
Wörter eingefügt
Art. 12
neu eingefügt
bish. Art. 12 und 13
werden Art. 13 und 14
Art. 15
neu eingefügt
bish. Art. 14 bis 16
werden Art. 16 bis 18
2
Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenkreisordnung vom 20. März 2010
25. März 2010
Art. 12 Abs. 3
neu eingefügt
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Artikel 1
Der Kirchenkreis

( 1 ) Die Landeskirche gliedert sich in Kirchenkreise. Die Kirchenkreise sind Bereiche gemeinsamen geistlichen Dienstes und zugleich kirchliche Verwaltungsbezirke.
( 2 ) Der Kirchenkreis umfasst die ihm zugehörigen Kirchgemeinden, die in Propsteien zusammengeschlossen sind.
( 3 ) Kirchenkreise werden durch Kirchengesetz errichtet und aufgehoben. Über die Veränderung der Grenzen der Kirchenkreise beschließt die Kirchenleitung auf Vorschlag des Oberkirchenrats. Die beteiligten Kirchenkreisräte sind vorher zu hören.
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Artikel 2
Aufgaben des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis dient dem Leben und Auftrag der Kirchgemeinden. Er übernimmt gemeinsame Aufgaben des Zeugnisses und Dienstes und fasst dazu die vorhandenen Kräfte zusammen.
( 2 ) Im Kirchenkreis werden die Verwaltungsaufgaben wahrgenommen, die für die Kirchgemeinden gemeinsam gelöst werden müssen oder die von der Landeskirche auf den Kirchenkreis übertragen werden.
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Artikel 3
Rechtsform

Der Kirchenkreis ist kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts und nimmt seine Rechte und Pflichten in eigener Verantwortung nach den kirchlichen Ordnungen wahr.
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Artikel 4
Organe des Kirchenkreises

Die Organe des Kirchenkreises sind:
  • der Landessuperintendent
  • der Kirchenkreisrat.
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Artikel 5
Die Leitung des Kirchenkreises

Die Leitung des Kirchenkreises ist eine gemeinsame Aufgabe des Landessuperintendenten und des Kirchenkreisrates. Der Landessuperintendent ist der Vorsitzende des Kirchenkreisrates. Beide stehen in gemeinsamer Verantwortung und sind sich darin gegenseitig Hilfe schuldig. Deshalb soll der Landessuperintendent auch die Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches nach Artikel 7 im Kirchenkreisrat behandeln, soweit dies mit den Pflichten des Amtes vereinbar ist.
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Artikel 6
Der Landessuperintendent

( 1 ) Der Landessuperintendent ist der zum Dienst an der Leitung des Kirchenkreises gewählte und berufene Pastor. Er steht in einem kirchenleitenden Dienst.
( 2 ) Der Landessuperintendent wird durch die Kirchenleitung unter Beteiligung des Kirchenkreisrates und des Konventes der Landessuperintendenten gewählt.
( 3 ) Die Amtszeit des Landessuperintendenten beträgt zwölf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Der Landessuperintendent ist in allen Kirchgemeinden des Kirchenkreises zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Verwaltung von Taufe und Abendmahl berechtigt. Er nimmt einen Predigtauftrag an einer Kirche seines Dienstsitzes wahr.
( 5 ) Der Landessuperintendent benennt im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat seinen Stellvertreter.
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Artikel 7
Die Aufgaben des Landessuperintendenten

Der Landessuperintendent nimmt folgende Aufgaben in eigener Verantwortung wahr:
  1. Er vollzieht im Kirchenkreis die Ordination auf Grund eines Auftrages des Landesbischofs und Einführungen in den Dienst auf Grund eines Auftrages des Oberkirchenrats.
  2. Er ist der Visitator im Kirchenkreis.
  3. Er hat die Kirchgemeinden, die Pastoren und die anderen kirchlichen Mitarbeiter regelmäßig zu besuchen. Er übt Seelsorge an den Pastoren und anderen kirchlichen Mitarbeitern im Kirchenkreis; er trägt Sorge dafür, dass jeder Seelsorge erfahren kann.
  4. Ihm obliegt die Sorge für schrift- und bekenntnisgemäße Lehre und Verkündigung, für die Weiterbildung der Pastoren und der anderen kirchlichen Mitarbeiter und für ihre Gemeinschaft.
  5. Er führt die Dienstaufsicht über die Pastoren und über die Mitarbeiter des Kirchenkreises, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  6. Er nimmt die ihm in kirchlichen Ordnungen übertragenen weiteren Aufgaben wahr.
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Artikel 8
Der Kirchenkreisrat

( 1 ) Dem Kirchenkreisrat gehören an:
  1. Der Landessuperintendent als Vorsitzender,
  2. je ein Mitglied aus jeder Propstei, das ein zum Kirchenältesten wählbares Glied der Landeskirche ist,
  3. je ein Mitglied aus jeder Propstei, das ein ordiniertes Glied der Landeskirche ist und im pfarramtlichen oder einem gleichgestellten Dienst steht,
  4. vier vom Kirchenkreisrat berufene Mitglieder.
Soweit durch die Wahl nach Ziffer 2 und 3 Arbeitsbereiche oder Mitarbeitergruppen nicht angemessen vertreten sind, soll das bei der Berufung nach Ziffer 4 berücksichtigt werden.
( 2 ) Die Amtsdauer der gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenkreisrates beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer setzen sie ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl fort.
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Artikel 9
Die Aufgaben des Kirchenkreisrates

( 1 ) Der Kirchenkreisrat ist mitverantwortlich für Leben und Dienst der Kirchgemeinden und für die gemeinsamen Aufgaben im Kirchenkreis. Er bemüht sich, Leben und Dienst in den Kirchgemeinden zu fördern; regt an, wie die im Kirchenkreis wirkenden Kräfte zu gemeinsamem Handeln zusammengefasst werden können und beschließt über gemeinsame Vorhaben im Kirchenkreis. Dabei hat er insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er wirkt mit bei den Visitationen durch den Landessuperintendenten nach Art. 7 Nr. 2.
  2. Er nimmt Berichte des Landessuperintendenten über wesentliche Vorgänge des kirchlichen Lebens – insbesondere im Kirchenkreis – sowie Berichte der Mitarbeiter des Kirchenkreises entgegen. Er berät darüber und entscheidet über Aufgaben im Kirchenkreis und deren Planung.
  3. Er beschließt nach Anhörung der beteiligten Kirchgemeinden über Veränderungen der Propsteigrenzen und ist bei Veränderungen von Kirchgemeinden in ihren Grenzen sowie bei deren Neubildung zu hören. Er ist ferner zu hören vor der Einrichtung und Aufhebung von Pfarrstellen.
  4. Er sorgt für die gegenseitige Information zwischen den Kirchgemeinden, Propsteien und dem Kirchenkreis sowie den Organen der Landeskirche.
  5. Er kann Anträge an die Landessynode beschließen.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat hat außerdem folgende Aufgaben:
  1. Er führt nach den kirchlichen Ordnungen die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinden, der Kirchen, der kirchlichen Stiftungen und anderer kirchlicher Einrichtungen im Kirchenkreis und nimmt sich ihrer Angelegenheiten an. Er kann dazu Aufträge erteilen.
  2. Er beschließt über die Bereitstellung der für den Kirchenkreis erforderlichen Mittel, die in der Kirchenkreiskasse verwaltet werden. Er stellt dazu einen Haushaltsplan auf. Er kann Kirchenkreiskollekten für bestimmte Zwecke im Kirchenkreis beschließen.
  3. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Prüfung der Kirchenkreiskasse und beschließt über die Entlastung.
  4. Er beschließt über die Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Kirchenkreises, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen für übergemeindliche Aufgaben im Kirchenkreis.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat nimmt die ihm in kirchlichen Ordnungen übertragenen weiteren Aufgaben wahr.
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Artikel 10
Der geschäftsführende Ausschuss

Der Kirchenkreisrat bildet einen geschäftsführenden Ausschuss. Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus dem Landessuperintendenten als Vorsitzenden und mindestens vier weiteren vom Kirchenkreisrat aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern. Das Weitere regelt der Kirchenkreisrat in einer Kirchenkreissatzung, die der Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf.
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Artikel 11
Die Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses

( 1 ) Der geschäftsführende Ausschuss unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Kirchenkreisrates und der Ausführung seiner Beschlüsse.
( 2 ) Er entscheidet in Eilfällen Angelegenheiten, die dem Kirchenkreisrat vorbehalten sind, jedoch nur, wenn die rechtzeitige Einberufung des Kirchenkreisrates nicht gerechtfertigt oder nicht möglich ist. Solche Beschlüsse bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch den Kirchenkreisrat.
( 3 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss können durch den Kirchenkreisrat weitere Aufgaben im Einzelfall oder auch zur ständigen Erledigung übertragen werden. Der geschäftsführende Ausschuss ist darüber dem Kirchenkreisrat berichtspflichtig und an dessen Richtlinien gebunden.
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Artikel 12
Die Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben im Kirchenkreis dient die Kirchenkreisverwaltung. Die Anzahl, die Bereiche und die Zuständigkeiten der Dienststellen in jedem Kirchenkreis werden durch Beschluß des Kirchenkreisrates mit Zustimmung des Oberkirchenrats festgelegt.
( 2 ) Die Kirchenkreisverwaltung berät die Kirchgemeinden bei der Vorbereitung und Ausführung ihrer Beschlüsse und nimmt entsprechend den kirchengesetzlichen Regelungen die Kassenführung für die Kirchgemeinden und örtlichen Kirchen unbeschadet der Finanzhoheit des Kirchgemeinderats wahr.
( 3 ) Für mehrere Kirchenkreise kann durch Kirchengesetz eine gemeinsame Kirchenkreisverwaltung eingerichtet werden. In diesem Fall ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Kirchenleitung zuständig.
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Artikel 13
Die Kirchenkreiskonvente

( 1 ) Die Konvente dienen dem gemeinschaftlichen geistlichen Leben, der theologischen Arbeit und Zurüstung und dem gemeinsamen Handeln im Dienst.
( 2 ) Die Pastoren und die anderen kirchlichen Mitarbeiter arbeiten im Kirchenkreis in den jeweils für sie bestimmten Kirchenkreiskonventen mit.
( 3 ) Der Landessuperintendent kann die Kirchenkreiskonvente zu gemeinsamen Sitzungen einberufen. Dazu können auch Mitarbeiter im Kirchenkreis, die keinem Konvent angehören, eingeladen werden.
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Artikel 14
Mitarbeiter des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis stellt Mitarbeiter, deren Dienstbereich den Kirchenkreis oder Teile des Kirchenkreises umfassen, an.
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Artikel 15
Vertretungsbefugnisse

Der Kirchenkreis wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden des Kirchenkreisrates vertreten, soweit nicht die Kirchenkreisverwaltung wegen der ihr kirchengesetzlich übertragenen Aufgaben die Vertretung wahrzunehmen hat.
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Artikel 16
Erprobung anderer Leitungsformen

Zur Erprobung anderer Leitungsformen kann auf Vorschlag eines Kirchenkreisrates für den Kirchenkreis unter Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 4, 5, 8, 9, 10 und 11 sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen eine andere Leitungsform, insbesondere die Einrichtung einer Kirchenkreissynode oder eine andere Regelung des Vorsitzes im Kirchenkreisrat vorgesehen werden. Das Nähere dazu, wie Art, Zusammensetzung und Aufgaben der Organe des Kirchenkreises wird in der Kirchenkreissatzung geregelt, die in diesem Fall der Genehmigung durch die Landessynode bedarf. Die Landessynode kann die Genehmigung für eine bestimmte Zeit erteilen oder wieder aufheben.
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Artikel 17
Ausführungsregelungen

Näheres zu den Bestimmungen dieser Kirchenkreisordnung und ihrer Ausführung wird durch Kirchengesetz geregelt.2#
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Artikel 18
Änderungen und Aufhebung der Kirchenkreisordnung

Diese Kirchenkreisordnung kann nur durch ein Kirchengesetz geändert oder aufgehoben werden, welches die Landessynode mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer kirchengesetzlichen Mitgliederzahl beschließt.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenkreisordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.
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2 ↑ Red. Anm.: Kirchengesetz vom 21. März 1987 zur Ausführung der Kirchenkreisordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 21. März 1987 (KABl S. 32)