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Geltungszeitraum von: 01.04.1970

Geltungszeitraum bis: 26.05.2012

Kirchengesetz vom 29. November 1969 über die Propsteiordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

(KABl 1970 S. 1)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
§ 6 des Kirchengesetzes vom 21. März 1987 zur Einführung der Kirchenkreisordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 21. März 1987 sowie zur Änderung [...], des Kirchengesetzes vom 29. November 1969 über die Propsteiordnung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs [...]
21. März 1987
§ 15 Abs. 3
neu gefasst
Die Landessynode hat mit der zur Änderung der Kirchenverfassung erforderlichen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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I. Abschnitt
Allgemeines

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§ 1
Die Propstei

Innerhalb der Kirchenkreise werden die Kirchgemeinden zu Propsteien zusammengeschlossen.
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§ 2
Errichtung und Umfang der Propstei

( 1 ) Die Landessynode oder die von ihr beauftragten kirchlichen Organe beschließen die Errichtung und Aufhebung von Propsteien.
( 2 ) Über die Veränderung von Propsteigrenzen entscheidet der Kirchenkreisrat nach Anhören der beteiligten Pröpste und Kirchengemeinderäte.
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§ 3
Aufgaben der Propstei

( 1 ) Innerhalb der Propstei fördern und unterstützen sich die Kirchgemeinden und Pastoren gegenseitig in ihrem Auftrage zur Verkündigung des Evangeliums und den sich hieraus ergebenden missionarischen, katechetischen und diakonischen Diensten.
( 2 ) Die Propstei übernimmt ferner gemeinsame Aufgaben für alle Kirchgemeinden und sorgt für gemeinsame Einrichtungen mit dem Ziel, Aufgaben zu erfüllen, welche die Kräfte der einzelnen Kirchgemeinden übersteigen.
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§ 4
Organe der Propstei

Organe der Propstei sind:
  • der Propst,
  • der Propsteikonvent,
  • die Propsteisynode mit ihren Ausschüssen.
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II. Abschnitt
Der Propst

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§ 5
Wahl zum Propst

( 1 ) Innerhalb der Propstei wird aus dem Kreis der Ordinierten ein Propst gewählt. Er führt diese Dienstbezeichnung nur während der Zeit, in der er diese Aufgabe wahrnimmt.
( 2 ) Jeder im Dienst stehende Pastor, jede Pastorin, eingesegnete Pfarrvikarin, jeder ordinierte Hilfsprediger und jeder ordinierte Pfarrdiakon sowie jeder in der Propstei ansässige Pastor in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe benennt dem Landessuperintendenten bis zu einem von diesem festzusetzenden Zeitpunkt schriftlich einen Ordinierten aus der Propstei für die Wahl zum Propst. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten und in einem zweiten Wahlgang nicht erzielt, entscheidet der Landessuperintendent, wer von den beiden, auf welche die meisten Stimmen entfallen sind, Propst wird. Der Landessuperintendent teilt das Ergebnis dem Oberkirchenrat mit, der über die Bestellung eine Urkunde ausstellt.
( 3 ) Der Propst wird für sechs Jahre gewählt.
( 4 ) Der Landessuperintendent führt den Propst in einem Propsteikonvent oder Gottesdienst in seinen Dienst ein.
( 5 ) Der Propst kann zurücktreten.
( 6 ) Der Propsteikonvent wählt für jeweils sechs Jahre aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Propstes.
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§ 6
Aufgaben des Propstes

( 1 ) Der Propst trägt Sorge für die brüderliche Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter allen kirchlichen Mitarbeitern in der Propstei, damit sie ihren Dienst recht ausrichten können. Besonders nimmt er sich der neu in das Amt gekommenen Pastoren an. In Wahrnehmung dieser Aufgaben sucht er Pastoren und kirchliche Mitarbeiter auf. Er berät die kirchlichen Mitarbeiter und regt sie an, sich um ihre fachliche Fortbildung zu bemühen, und hält dazu Verbindung mit den zuständigen Fachkräften im Kirchenkreis.
( 2 ) Der Propst beruft die Sitzungen des Propsteikonvents ein und leitet sie. Er ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Propsteikonvents ausgeführt werden.
( 3 ) Der Propst richtet sein Augenmerk auf das kirchliche Leben in den Kirchgemeinden der Propstei und weiß sich dafür verantwortlich, dass Pastoren und Kirchenälteste gut zusammenarbeiten. Der Propst führt die Kirchgemeinden der Propstei zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben zusammen und fördert den Austausch von Erfahrungen zwischen den Kirchgemeinderäten der Propstei.
( 4 ) Der Propst beruft die Propsteisynode ein und leitet sie. Er ist dafür verantwortlich, daß die Beschlüsse der Propsteisynode ausgeführt werden.
( 5 ) Der Propst regt gemeinsame Veranstaltungen in der Propstei an. Dabei kann er nach Beschluss der Propsteisynode zusammenrufen:
  1. die Kirchengemeinderäte und die kirchlichen Mitarbeiter aus der Propstei zu Propsteitagen, die auch in Verbindung mit der Propsteisynode gehalten werden können,
  2. die Kirchgemeinden aus der Propstei zu Propsteigemeindetagen.
( 6 ) Mit bestimmten Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 kann der Propst einzelne Pastoren oder Mitarbeiter betrauen. Für die Leitungsaufgaben nach den Absätzen 2, 4 und 5 sollen Leiterkreise bestellt werden, die dem Propst bei der Vorbereitung und der Leitung zur Seite stehen.
( 7 ) Der Propst vertritt den Landessuperintendenten, wenn dieser verhindert oder seine Stelle vakant ist, innerhalb der Propstei bei Ordinationen, bei der Einführung von Pastoren, bei der Pfarrstellenbesetzung, bei Baukonferenzen, bei Einweihungshandlungen und in den Fällen der §§ 37 Absatz 3, 46 Absatz 3 und 4 und 81 der Kirchgemeindeordnung. Die allgemeine Vertretung des Landessuperintendenten wird durch die Kirchenkreisordnung geregelt.
( 8 ) Der Propst hat auf dem Gebiet der kirchlichen Verwaltung folgende Aufgaben:
  1. Er sammelt die Gemeindeberichte der Pastoren, wertet sie in einem Propsteibericht aus und gibt die Gemeindeberichte und den Propsteibericht in zwei Exemplaren bis zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt an den Landessuperintendenten weiter.
  2. Er prüft die Kirchenbuchabschriften und die Nachträge aus der Propstei und leitet sie weiter.
  3. Er macht während seiner Amtsdauer bei jedem Pastor und jeder Kirchgemeinde mindestens einmal den Propsteibesuch. Das Weitere wird in einer Ordnung für den Propstbesuch geregelt.
  4. Werden dem Propst aus den Kirchgemeinden Zustände bekannt, die der Abhilfe bedürfen, versucht er, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Konvents oder einzelner seiner Mitglieder, durch brüderlichen Rat zu helfen. Er benachrichtigt die zuständige kirchliche Stelle, wenn ihm eine Abhilfe nicht möglich oder wenn es notwendig ist.
  5. Er nimmt die ihm bei der Wahl zur Landessynode obliegenden Aufgaben wahr.
  6. Er führt die Propsteiakten und das Propsteiarchiv.
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III. Abschnitt
Der Propsteikonvent

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§ 7
Zusammensetzung

( 1 ) Zum Propsteikonvent gehören die im Dienst stehenden Pastoren, Pastorinnen, eingesegnete Pfarrvikarinnen, Hilfsprediger und Pfarrdiakone und diejenigen, welche die Verwaltung einer Pfarrstelle wahrnehmen, sowie die in der Propstei ansässigen Pastoren in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe. Die Lehrvikare und Vikarinnen nehmen an den Propsteikonventen ohne Stimmrecht teil.
( 2 ) Der Propsteikonvent tritt mindestens viermal im Jahr zu Sitzungen zusammen. Die Teilnahme ist Pflicht (§ 31 Absatz 3 des Pfarrergesetzes).
( 3 ) Der Landessuperintendent ist zu den Sitzungen des Propsteikonventes einzuladen.
( 4 ) Der Propst soll kirchliche Mitarbeiter zu den Sitzungen des Propsteikonvents einladen, wenn es wegen der Beratungsgegenstände zweckdienlich ist.
( 5 ) Weitere Zusammenkünfte des Propsteikonvents können vereinbart werden. Hierzu können Gäste eingeladen werden.
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§ 8
Aufgaben des Propsteikonvents

( 1 ) Der Propsteikonvent stärkt seine Mitglieder durch brüderliche Gemeinschaft für ihren Dienst.
( 2 ) Auf den Sitzungen des Propsteikonvents werden gemeinsame Angelegenheiten der Propstei beraten und Vorlagen für die Beschlüsse der Propsteisynode vorbereitet. Der Propsteikonvent prüft ständig, wie der Dienst in den Kirchgemeinden dadurch wirksamer geleistet werden kann, dass die Pastoren zusammenarbeiten oder einzelne Pastoren Aufgaben für mehrere Kirchgemeinden übernehmen.
( 3 ) Innerhalb des Propsteikonvents findet ein Gedankenaustausch über alle Fragen der Amtsführung und die Vermittlung von Informationen statt.
( 4 ) Der Propsteikonvent hat die Aufgabe, die Pastoren zu gemeinsamer theologischer Arbeit zusammenzuführen.
( 5 ) Der Oberkirchenrat und der Landessuperintendent können von dem Propsteikonvent Gutachten einfordern. Hierzu können auch die in der Propstei ansässigen emeritierten Pastoren eingeladen werden.
( 6 ) Über jede Sitzung des Propsteikonvents hat ein Mitglied des Konvents ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem Propst zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind zu sammeln. Eine Abschrift erhält der Landessuperintendent.
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§ 9
Die Konventsarbeit

( 1 ) Der Konvent der Landessuperintendenten stellt den Propsteikonventen in regelmäßigen Zeitabständen ein theologisches Thema (die Konventsarbeit).
( 2 ) Der Propst regelt im Propsteikonvent, welches Mitglied des Konvents über das Thema eine schriftliche Arbeit anfertigt und wer das Korreferat übernimmt. Die Mitglieder des Konvents wechseln sich bei der Anfertigung der Arbeit und dem Korreferat ab. Der Propst hält darauf, dass die Konventsarbeit rechtzeitig fertiggestellt, den Mitgliedern des Konvents zugeleitet und dem Landessuperintendenten eine Durchschrift übersandt wird.
( 3 ) Die Konventsarbeit wird auf einer Sitzung des Propsteikonvents vom Korreferenten zur Diskussion gestellt.
( 4 ) In dem Protokoll sind die Hauptpunkte der Aussprache festzuhalten. Außer dem Landessuperintendenten erhält auch der Oberkirchenrat ein Exemplar dieses Protokolls.
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IV. Abschnitt
Die Propsteisynode

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§ 10
Zusammensetzung und Geschäftsführung

( 1 ) Die Propsteisynode besteht aus den Vorsitzenden der Kirchgemeinderäte in der Propstei und aus zwei von jedem Kirchgemeinderat bestellten Kirchenältesten. Die Propsteisynode tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Landessuperintendent ist einzuladen. Der Propst leitet die Propsteisynode. Er kann bei einzelnen Beratungspunkten die Leitung der Propsteisynode einem anderen Mitglied übertragen. Der Propst kann anderen Gemeindegliedern und kirchlichen Mitarbeitern die Teilnahme als Gäste gestatten.
( 2 ) Der Propst teilt mindestens drei Monate vor der Propsteisynode den Kirchgemeinderäten den Tag ihres Zusammentritts mit. Die Kirchgemeinderäte können bis zu einem Monat vor der Propsteisynode dem Propst Vorschläge für die Tagesordnung einreichen.
( 3 ) Der Propst lädt die Kirchgemeinderäte schriftlich zu der Propsteisynode ein. Die Tagesordnung ist den Kirchgemeinderäten mindestens drei Wochen vor der Tagung schriftlich bekanntzugeben. Die Propsteisynode ist am Sonntag vorher in den Gottesdiensten in der Propstei abzukündigen. In dringenden Fällen kann der Propst die Propsteisynode kurzfristig einberufen.
( 4 ) Der Landessuperintendent hat das Recht, auf der Propsteisynode das Wort zu nehmen.
( 5 ) Die Propsteisynode wählt einen Protokollführer. Das Protokoll hat die behandelten Beratungsgegenstände, die gefassten Beschlüsse und die Anzahl der Teilnehmer aus den einzelnen Kirchgemeinden zu enthalten. Der Propst und der Protokollführer unterzeichnen das Protokoll. Abschriften des Protokolls sind dem Oberkirchenrat und dem Landessuperintendenten einzureichen.
( 6 ) Die Kirchgemeinden tragen für ihre Teilnehmer die Reisekosten zur Propsteisynode.
( 7 ) Die Propsteisynode führt eine Propsteikasse, in welche die Umlagen aus den Kirchgemeinden der Propstei (§ 12 Absatz 2) fließen. Aus der Propsteikasse werden die Kosten der Propsteisynode und die Kosten bestritten, die aus den Beschlüssen der Propsteisynode nach § 11 Absatz 6 Satz 4 entstehen. Die Propsteisynode kann beschließen, dass aus der Propsteikasse weitere Ausgaben bestritten werden.
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§ 11
Die Tagungen der Propsteisynode

( 1 ) Die Tagungen der Propsteisynode werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und geschlossen.
( 2 ) Der Propst erstattet den Propsteibericht unter Berücksichtigung der Gemeindeberichte und nimmt zu den einzelnen Äußerungen des kirchlichen Lebens in den Kirchgemeinden Stellung.
( 3 ) Der Propsteibericht wird zur Aussprache gestellt.
( 4 ) Ein Mitglied der Landessynode berichtet über deren Arbeit und die gefassten Beschlüsse und beantwortet die hierzu gestellten Fragen.
( 5 ) Die Propsteisynode kann Anträge an die Landessynode und an den Oberkirchenrat beschließen.
( 6 ) Die Propsteisynode berät und beschließt im Rahmen der kirchlichen Ordnungen über gemeinsame Angelegenheiten der Kirchgemeinden der Propstei. Sie ist dabei auf die Zusammenarbeit zwischen den Kirchgemeinderäten, den Pastoren und den anderen kirchlichen Mitarbeitern bedacht. Der Propst setzt die Propsteisynode von den Vorlagen des Propsteikonvents nach § 8 Absatz 2 in Kenntnis. Die Propsteisynode prüft, ob weitere kirchliche Aufgaben, z. B. an den Kindern, der Jugend, einzelnen Berufsgruppen und Gemeindekreisen sowie auf einzelnen Gebieten, wie Diakonie, Mission und Ökumene bestimmten Pastoren oder kirchlichen Mitarbeitern für den Bereich der Propstei übertragen werden können, und fasst entsprechende Beschlüsse.
( 7 ) Die Propsteisynode beschließt die Höhe der Umlage (§ 12 Absatz 2) und die Entlastung des Kassenführers.
( 8 ) Der Propst hat dafür zu sorgen, dass auf den Propsteisynoden über die Durchführung der gefassten Beschlüsse Bericht erstattet wird.
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§ 12
Ausschüsse und Beauftragte der Propstei

( 1 ) Die Propsteisynode wählt Propsteiausschüsse und bestimmt ihre Aufgaben, soweit sie nicht durch kirchliche Ordnungen festgelegt sind. Sie nimmt die Berichte der Ausschüsse entgegen.
( 2 ) Die Propsteisynode wählt einen Ausschuss für Finanzen; dieser hat folgende Aufgaben:
  1. Der Ausschuss sieht unter Hinzuziehung der Kirchenökonomen die ihm hierfür von den Vorsitzenden der Kirchgemeinderäte zur Verfügung zu stellenden Exemplare der Jahresrechnungen der Kirchgemeinderatskassen und der Treuhandkassen durch und gibt auf der Propsteisynode einen Bericht über die Finanzlage der Kirchgemeinden. Danach werden die Rechnungen an die Kirchgemeinderäte zurückgegeben.
  2. Auf Grund dieser Rechnungen schlägt der Ausschuss der Propsteisynode vor, wie die Umlage nach § 10 Absatz 7 auf die einzelnen Kirchgemeinden verteilt werden soll.
  3. Der Ausschuss prüft jährlich die Propsteikasse und schlägt der Propsteisynode die Entlastung des Kassenführers vor.
( 3 ) Die Propsteisynode kann für die nach § 11 Absatz 6 Satz 4 innerhalb der Propstei wahrzunehmenden Aufgaben Propsteibeauftragte bestimmen. Sie berichten der Propsteisynode über ihre Tätigkeit.
( 4 ) Die Propsteisynode muss einen Propsteibeauftragten als Kassenführer für die Propsteikasse (§ 10 Absatz 7) einsetzen.
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V. Abschnitt
Visitation und Aufsicht

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§ 13
Visitation

( 1 ) Die Propstei hat Anspruch auf die Hilfe der Visitation. Sie ist verpflichtet, sich visitieren zu lassen.
( 2 ) Gegenstand der Visitation ist das Leben und der Dienst der Kirchgemeinden, Pastoren und kirchlichen Mitarbeiter und ihre Zusammenarbeit innerhalb der Propstei.
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§ 14
Visitator der Propstei

Visitator der Propstei ist der Landesbischof.
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§ 15
Aufsicht

( 1 ) Die Aufsicht soll der Propstei dazu helfen, ihre Aufgaben in Bindung an die kirchlichen Ordnungen zu erfüllen und ihre Verbundenheit mit dem Kirchenkreis und der ganzen Kirche zu fördern.
( 2 ) Die Aufsicht gilt insbesondere dem Dienst des Propstes und der Propsteibeauftragten sowie der Arbeit des Propsteikonvents, der Propsteisynode und ihrer Ausschüsse.
( 3 ) Die Aufsicht wird durch den Landessuperintendenten gemeinsam mit dem Kirchenkreisrat ausgeübt.
( 4 ) Fühlt sich ein Kirchgemeinderat durch einen Beschluss der Propsteisynode beschwert, kann er sich an den Landessuperintendenten wenden.
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VI. Abschnitt
Schlußbestimmungen

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§ 16
Reisekosten

Der Oberkirchenrat regelt, wie die Reisekosten der Mitglieder des Propsteikonvents für die Teilnahme an seinen Sitzungen, die Reisekosten des Propstes, wenn er Pastoren und Kirchgemeinden aufsucht (§ 6 Absatz 1) und die Kosten der Propstbesuche (§ 6 Absatz 8c) erstattet werden.
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§ 17
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Der in § 5 Absatz 3 für den Dienst des Propstes festgesetzte Zeitraum von sechs Jahren beginnt für die vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestellten Pröpste mit dem 1. Januar 1970.
( 2 ) Bis zu einer anderen Regelung nimmt der Kirchenkreis Rostock-Stadt auch die Aufgaben einer Propstei wahr.
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§ 18
Ausführungsbestimmungen

Die für dieses Kirchengesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlässt der Oberkirchenrat.
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§ 19
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes werden aufgehoben:
  1. § 20 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
  2. Ziffer 2, §§ 1 bis 4 des Kirchengesetzes vom 15. Dezember 1922 – Kirchliches Amtsblatt 1923 Nr. 1 Seite 4 – über die Amtsobliegenheiten und Amtsbefugnisse des Pastors, des Propstes, des Landessuperintendenten, des Landesbischofs und des Oberkirchenrates in der Fassung des Kirchengesetzes vom 6. Mai 1929 – Kirchliches Amtsblatt 1929 Nr. 8 Seite 76 –,
  3. Abschnitt II § 8 des Kirchengesetzes vom 13. Mai 1922 – Kirchliches Amtsblatt Nr. 4 Seite 14 – betreffend die Besetzung der Pfarren und die Bestellung der Pröpste und Landessuperintendenten mit der Änderung vom 3. Juni 1924 – Kirchliches Amtsblatt 1924 Nr. 9 Seite 109 – in der Fassung des § 6 des Kirchengesetzes vom 13. Mai 1932 – Kirchliches Amtsblatt 1932 Nr. 10 Seite 80 –,
  4. die Ordnung für die Pastorensynoden in Mecklenburg-Schwerin in der Fassung vom 21. Juni 1932 – Kirchliches Amtsblatt 1932 Nr. 13 Seite 115 – und die Änderungsverordnung vom 25. Mai 1965 – Kirchliches Amtsblatt 1965 Nr. 6 Seite 31 –,
  5. sämtliche in anderen Kirchengesetzen und kirchlichen Ordnungen enthaltenen entgegenstehenden Bestimmungen.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Propsteiordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Inkraftreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.