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Geltungszeitraum von: 15.07.2005

Geltungszeitraum bis: 31.08.2014

Verbandssatzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Itzehoe1#

Vom 26. April 2005

(GVOBl. S. 159)2#

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Präambel

1Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Itzehoe ist ein Zusammenschluss Itzehoer Kirchengemeinden. 2Die Selbstständigkeit der einzelnen Verbandsgemeinden wird durch den Zusammenschluss nicht beeinträchtigt. 3Der Kirchengemeindeverband Itzehoe dient der Stärkung und Unterstützung der Verbandsgemeinden sowie der Förderung übergemeindlicher Aufgaben.
4Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche hat die Verbandsvertretung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Itzehoe die folgende Verbandssatzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Itzehoe beschlossen:
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§ 1
Allgemein

(1) Dem Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Itzehoe gehören folgende Kirchengemeinden an:
  • Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Itzehoe
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi-Itzehoe
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Martin Oelixdorf-Itzehoe
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Itzehoe
  • Ev.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Itzehoe
  • Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Itzehoe
(2)Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Itzehoe hat seinen Sitz in Itzehoe.
(3)1Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Itzehoe führt ein spitzovales Kirchensiegel. 2Das Siegelbild zeigt auf dem Holsteiner Nesselblatt die Lutherrose. 3Die Umschrift lautet „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Itzehoe“.
(4)Wird aus Teilen einer oder mehrerer Verbandsgemeinden eine neue Kirchengemeinde gebildet, so gehört auch sie dem Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Itzehoe an.
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§ 2
Aufgaben des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Itzehoe

Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Itzehoe hat folgende Aufgaben:
  1. Verwaltung des übertragenen Vermögens
  2. Trägerschaft der kirchlichen Friedhöfe in Itzehoe
  3. Bezuschussung von übergemeindlichen Projekten
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§ 3
Eigentum/Besitz

(1)Der unmittelbare Besitz an den im Eigentum des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Itzehoe stehenden Kirchen, Pastoraten und Gemeindehäusern wird mit den dazugehörigen Grundstücken den Verbandsgemeinden durch jeweils besondere Vereinbarung übertragen.
(2)Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Itzehoe kann ein Grundstück, das sich im Besitz einer Verbandsgemeinde befindet, nur mit deren Zustimmung veräußern oder belasten.
(3)Erlöse, die aus dem Verkauf einer Liegenschaft erzielt werden, fließen der kirchlichen Körperschaft zu, in deren Besitz sich diese Liegenschaft zuletzt befand.
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§ 4
Organe

(1)Die Organe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Itzehoe sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
(2)1Die Amtszeit der Organe entspricht der Wahlperiode der Kirchenvorstände. 2Bis zum Zusammentritt der neu gebildeten Organe bleiben die alten Organe geschäftsführend tätig.
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§ 5
Verbandsvertretung

(1)Die Verbandsvertretung besteht aus fünf Mitgliedern des Kirchenvorstandes der Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Itzehoe und aus je zwei Mitgliedern der Kirchenvorstände der anderen Kirchengemeinden.
(2)Die Kirchenvorstände wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder der Verbandsvertretung und für jedes Mitglied eine persönliche Stellvertretung, die zugleich Ersatzmitglied ist.
(3)1Die Verbandsvertretung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte das vorsitzende und ein 1. und 2. stellvertretendes Mitglied. 2Das vorsitzende Mitglied darf nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen.
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§ 6
Einberufung der Verbandsvertretung

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen der Verbandsvertretung ein.
(2)1Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung möglichst unter Beifügung der Unterlagen für die Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von mindestens sieben Tagen, auf deren Innehaltung nur aus zwingenden Gründen verzichtet werden kann. 2Die Verbandsvertretung tritt möglichst halbjährlich zusammen. 3Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes oder wenn der Verbandsausschuss es verlangen.
(3)Das vorsitzende Mitglied leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung verantwortlich.
(4)1Das vorsitzende Mitglied des noch amtierenden Verbandsausschusses beruft die Verbandsvertretung zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes. 2Die Leitung der Sitzung geht nach vollzogener Wahl auf das gewählte vorsitzende Mitglied über.
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§ 7
Aufgaben der Verbandsvertretung

Die Verbandsvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie bildet den Verbandsausschuss,
  2. sie bildet den Friedhofsausschuss und nach Bedarf weitere Fachausschüsse,
  3. sie setzt die Umlagen fest,
  4. sie beschließt den Haushalt des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Itzehoe und nimmt die Jahresrechnung ab,
  5. sie beschließt über die Errichtung neuer sowie Veränderung und Aufhebung vorhandener Stellen der Mitarbeiter des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Itzehoe,
  6. sie beschließt über die Grundsätze des Betriebs der kirchlichen Friedhöfe und sonstiger Einrichtungen des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Itzehoe,
  7. sie beschließt über den Erwerb, die Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten,
  8. sie beschließt über die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
  9. sie beschließt über Neubauten und wesentliche bauliche Veränderungen an Gebäuden,
  10. sie beschließt über sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die der Verbandsausschuss der Verbandsvertretung vorlegt oder die sie an sich zieht.
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§ 8
Verbandsausschuss

(1)1Der Verbandsausschuss setzt sich aus je einem Mitglied einer jeden angeschlossenen Kirchengemeinde zusammen; bei Neueintritt einer Kirchengemeinde während der laufenden Wahlperiode wird ein Mitglied in den Verbandsausschuss durch die Verbandsvertretung nachgewählt. 2Der Verbandsausschuss wird aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt.
(2)1Für jedes Mitglied des Verbandsausschusses wählt die Verbandsvertretung aus ihrer Mitte eine persönliche Stellvertretung. 2Das stellvertretende Mitglied muss der gleichen Kirchengemeinde angehören wie das zu vertretende Mitglied.
(3)Der Verbandsausschuss wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied sowie ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied.
(4)1Das vorsitzende Mitglied der Verbandsvertretung nimmt beratend an den Sitzungen des Verbandsausschusses teil. 2Sind die Vorsitzenden der Fachausschüsse nicht Mitglieder des Verbandsausschusses, können sie beratend an allen Sitzungen teilnehmen.
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§ 9
Einberufung des Verbandsausschusses

(1)Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen des Verbandsausschusses ein.
(2)1Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung möglichst unter Beifügung der Unterlagen für die Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von mindestens sieben Tagen, auf deren Innehaltung nur aus zwingenden Gründen verzichtet werden kann. 2Der Verbandsausschuss tritt möglichst halbjährlich zusammen. 3Er muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes es verlangen.
(3)Das vorsitzende Mitglied leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung verantwortlich.
(4)1Das vorsitzende Mitglied der Verbandsvertretung beruft den Verbandsausschuss zu seiner ersten Sitzung ein und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes. 2Die Leitung der Sitzung geht nach vollzogener Wahl auf das gewählte vorsitzende Mitglied des Verbandsausschusses über.
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§ 10
Aufgaben des Verbandsausschusses

(1)Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Itzehoe zuständig.
(2)1Er bereitet die Sitzungen der Verbandsvertretung vor und führt ihre Beschlüsse aus. 2Er ist für seine Maßnahmen der Verbandsvertretung verantwortlich.
(3)1Der Verbandsausschuss stellt die Entwürfe der Haushaltspläne auf. 2Er verwaltet das Vermögen des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Itzehoe und verfügt über die Haushaltsmittel im Rahmen des Haushaltsplanes.
(4)Der Verbandsausschuss übt die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Itzehoe aus.
(5)1Außerhalb der Tagungen der Verbandsvertretung nimmt der Verbandsausschuss in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsvertretung wahr. 2Über seine Maßnahmen hat er der Verbandsvertretung auf ihrer nächsten Sitzung zu berichten. 3Die Verbandsvertretung entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
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§ 11
Fachausschüsse

(1)1Die Fachausschüsse setzen sich aus jeweils fünf Mitgliedern zusammen. 2Sie werden aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt.
(2)Die Amtszeit der Fachausschüsse entspricht der der Wahlperiode der Kirchenvorstände; bis zum Zusammentritt der neu gebildeten Ausschüsse bleiben die alten Fachausschüsse geschäftsführend tätig.
(3) § 9 gilt entsprechend.
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§ 12
Finanzierung

(1)1Die durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Itzehoe werden durch Umlagen von den Verbandsgemeinden getragen. 2Maßstab für die Höhe der Umlagen ist die Gemeindegliederzahl der Verbandsgemeinden.
(2)1Die Anzahl der Gemeindeglieder entspricht der durch den Kirchenkreisvorstand für die Ermittlung der Kirchenkreis-Schlüsselzuweisungen festgestellten Gemeindegliederzahl. 2Sie kann während eines Haushaltsjahres nicht geändert werden.
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§ 13
Ausscheiden aus dem Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Itzehoe; Verbandsaufhebung

(1)1Die Mitgliedschaft im Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Itzehoe kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden.
2Die Rechtsfolgen des Ausscheidens ergeben sich aus § 14 Absatz 1.
(2)1Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Itzehoe kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Verbandsgemeinden aufgehoben werden.
2Voraussetzung einer Aufhebung ist, dass die Trägerschaft der verbandseigenen Itzehoer Friedhöfe übertragen werden kann.
3Die Verbandsaufhebung erfordert eine Vermögensauseinandersetzung, die durch den Aufhebungsvertrag zu regeln ist.
4Der Aufhebungsvertrag bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.
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§ 14
Vermögensauseinandersetzung

(1)1Die Kirchengemeinde wird mit ihrem Ausscheiden aus dem Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Itzehoe Eigentümerin des ihr gemäß § 3 Absatz 1 übertragenen Besitzes. 2Darüber hinaus erhält die Kirchengemeinde beim Ausscheiden keine weiteren Anteile aus dem Verbandsvermögen.
3Kosten, die dem Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Itzehoe durch das Ausscheiden einer Kirchengemeinde entstehen, sind von dieser zu tragen. 4Dazu gehören auch Kosten (Personal- und Sachkosten), die ursächlich auf die Verbandsmitgliedschaft der ausscheidenden Kirchengemeinde zurückzuführen sind und die nicht bis zum Ausscheiden der Kirchengemeinde kostenneutral kompensiert und abgebaut werden können.
(2)1Bei Aufhebung des Verbandes werden die Verbandsgemeinden Eigentümer des ihnen gemäß § 3 Absatz 1 übertragenen Besitzes.
2Das darüber hinaus vorhandene Vermögen wird nach Abzug der Verbindlichkeiten auf die Verbandsgemeinden aufgeteilt, und zwar nach dem Verhältnis der Gemeindegliederzahl gemäß § 12 Absatz 2.
3Sollten die Verbindlichkeiten das liquidierte Vermögen übersteigen, haben – soweit eine Deckung nicht gemäß § 12 Absatz 1 erfolgt – die Verbandsgemeinden entsprechend dem Verhältnis der Gemeindegliederzahlen gemäß § 12 Absatz 2 hierfür einzustehen.
4Näheres ist durch den nach § 13 Absatz 2 abzuschließenden Aufhebungsvertrag zu regeln.
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§ 15
Satzungsänderungen

1Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Verbandsvertretung. 2Änderungen der Aufgaben (§ 2) bedürfen darüber hinaus der Zustimmung aller Verbandsgemeinden.
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§ 16
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 11. Dezember 1978 (GVOBl. 1979 S. 39), zuletzt geändert am 4. November 2003 (GVOBl. 2004 S. 2), außer Kraft.
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§ 17
Übergangsregelung

(1)Innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung ist der Verbandsausschuss abweichend von seiner regulären Wahlperiode nach § 4 Absatz 2 für den Rest der Wahlperiode neu zu bilden.
(2)Entsprechend ist der Friedhofsausschuss abweichend von § 11 Absatz 2 innerhalb eines halben Jahres für den Rest der Wahlperiode neu zu bilden.
(3)Bis zur Konstituierung der so neu gebildeten Gremien bleiben die bisherigen Gremien und ihre Funktionsträger und Funktionsträgerinnen geschäftsführend im Amt.
(4)Die konstituierende Sitzung der Gremien beruft das bisher vorsitzende Mitglied ein und leitet sie bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Kirchengemeindeverband wurde durch Anordnung des Landeskirchenamtes vom 31. Juli 2014 (KABl. S. 390) mit Ablauf des 31. August 2014 aufgehoben.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.
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