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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Satzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes des Pfarrsprengels Ahlbeck1#

Vom 20. Januar 2012

(ABl. S. 23)

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Mit dem gemeinsamen Ziel, im Vertrauen auf Gottes Wort, nach einer angemessenen Zeit der Erprobung und Prüfung (ca. fünf Jahre) zukünftig ihr Sein und Wirken im Dienst der Kirche in einer gemeinsamen Kirchengemeinde zusammen zu führen, und die ihnen anvertrauten Aufgaben dauerhaft gemeinsam zu erfüllen, schließen sich auf Grundlage der jeweils durch den Gemeindekirchenrat gefassten Beschlüsse die Kirchengemeinden Ahlbeck, Hintersee, Eggesin und Luckow-Altwarp zu einem Gemeindeverband zusammen.
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§ 1
Mitglieder, Sitz, Siegelführung

( 1 ) Die Kirchengemeinden Ahlbeck, Hintersee, Eggesin und Luckow-Altwarp (nachfolgend Verbandsgemeinden) bilden in Anwendung von Artikel 78 Absatz 1 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche den Evangelischen Kirchengemeindeverband des Pfarrsprengels Ahlbeck (nachfolgend Verband).
( 2 ) Der Verband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein eigenes Siegel.
( 3 ) Der Verband hat seinen Sitz in Ahlbeck.
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§ 2
Verbandszweck

( 1 ) Der Verband handelt in allen Angelegenheiten der konzeptionellen und inhaltlichen Ausrichtung der Gemeindearbeit der Verbandsgemeinden. Ihm obliegen dabei insbesondere die allgemeine Organisation und die Terminplanung. Er hält dazu die Verbindung zu den Gemeindekirchenräten der beteiligten Kirchengemeinden.
( 2 ) Der Verband unterhält die Friedhöfe der beteiligten Kirchengemeinden in eigener Verwaltung.
( 3 ) Der Verband führt eine gemeinsame Wirtschaftsführung und einen Ausgleich der vorhandenen Lasten herbei. Ihm obliegt dazu die Haushaltsplanung und Führung einer gemeinsamen Kasse (Kirchenkassengesetz vom 28. August 2004, ABl. 2004 S. 55)2#.
( 4 ) Der Verband ist Anstellungsträger im Bereich der Verbandsgemeinden.
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§ 3
Verbandsorgane

( 1 ) Organe des Verbandes sind der Verbandsausschuss und der Verbandsvorstand.
( 2 ) Der Verbandsausschuss wird durch die Gemeindekirchenräte der Verbandsgemeinden gebildet. Zum Verbandsausschuss gehören entsandte Älteste aus den Gemeindekirchenräten der Verbandsgemeinden und die Amtsträgerinnen und Amtsträger, die in einem Pfarramt der Kirchengemeinden fest angestellt oder mit der Verwaltung oder Mitverwaltung eines solchen Amtes betraut sind. Die Anzahl der vom jeweiligen Gemeindekirchenrat zu entsendenden Mitglieder orientiert sich an der tatsächlichen Anzahl der Gemeindeglieder jeder der Verbandsgemeinden. Für jeweils 100 zugehörige Gemeindeglieder wird von der Verbandsgemeinde ein Mitglied des Gemeindekirchenrates entsandt; für alle angefangenen 100 Gemeindeglieder je ein weiteres Mitglied des Gemeindekirchenrates. Die bzw. der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen unter den Entsandten sein.
( 3 ) Die Amtszeit des Verbandsausschusses entspricht der Amtszeit der beteiligten Gemeindekirchenräte.
( 4 ) Der Verbandsausschuss wählt für die Dauer seiner Amtszeit eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter zum Verbandsvorstand.
( 5 ) Für die Arbeit des Verbandsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Geschäftsordnung der Gemeindekirchenräte.
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§ 4
Geschäftsführung, Rechtliche Vertretung

( 1 ) Der Verbandsausschuss führt die Geschäfte des Verbandes.
( 2 ) Der Verbandsausschuss handelt in allen Angelegenheiten nach § 2 der Satzung als Bevollmächtigter der Verbandsgemeinden. Soweit erforderlich, erteilen die Gemeindekirchenräte der Verbandsgemeinden die entsprechenden Vollmachten.
( 3 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband nach außen.
( 4 ) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Verbandsgemeinden des Verbandes wird der Kreiskirchenrat um Vermittlung angesucht. Bei Fortbestehen der Meinungsverschiedenheiten kann das Konsistorium um Vermittlung gebeten werden. Das Konsistorium entscheidet hierüber endgültig
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§ 5
Geschäftsführungsgrundsätze

( 1 ) Der Verband ist den Mitgliedern für ordnungsgemäße und wirtschaftliche Geschäftsführung verantwortlich.
( 2 ) Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, dem Verband jede ihnen mögliche Hilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben zu leisten.
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§ 6
Deckung des Finanzbedarfes

( 1 ) Der Verband erhält die in den Verbandsgemeinden einkommenden Einnahmen und bestreitet die in den Verbandsgemeinden anfallenden Ausgaben.
( 2 ) Die Einnahmen und Ausgaben werden jährlich in einem Haushaltsplan erfasst und es erfolgt eine jährliche Rechnungslegung. Bei der Mittelverwendung sind außer wirtschaftlichen Erfordernissen, Zweckbestimmung und Spenderwille zu berücksichtigen. Der Haushaltsplan bedarf der Zustimmung des Verbandsausschusses. Die Rechnung bedarf der Entlastung durch den Verbandsausschuss.
( 3 ) Die zweckgebundenen Rücklagen für Kirchengebäude in den Verbandsgemeinden verbleiben in der Verwaltung der Gemeindekirchenräte der jeweiligen Verbandsgemeinde.
( 4 ) Soweit der Verband aus eigenem Vermögen Einnahmen erzielt, sind diese zur Finanzierung der Arbeit des Verbandes heranzuziehen.
( 5 ) Für Auftraggeber, die die Dienste des Verbandes in Anspruch nehmen, ohne selbst Mitglied zu sein, sind die von ihnen zur Kostendeckung aufzubringenden Mittel bei Auftragserteilung zu vereinbaren.
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§ 7
Auflösung des Verbandes

( 1 ) Falls die Auflösung des Verbandes mit der Neugründung eines Verbandes oder einer vergleichbaren Einrichtung einhergeht, so sind die finanziellen und sächlichen Mittel des Verbandes nach Möglichkeit zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit des nachfolgenden Verbandes oder der entsprechenden Einrichtung einzusetzen. Soweit Mitglieder diesem Verband oder der entsprechenden Einrichtung nicht beitreten, ist mit ihnen eine Regelung nach Absatz 2 vorzunehmen. Dabei ist in diesem Fall auch ein Anteil an einem von dem Verband gebildeten Vermögen zu ermitteln. Über die Auszahlung entsprechender Beträge ist eine Vereinbarung zwischen dem aufzulösenden Verband und dem ausscheidenden Mitglied zu treffen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Dabei sind die Interessen beider Seiten gleichermaßen zu beachten.
( 2 ) Soweit eine Regelung nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, hat der Verband durch Beschluss des Verbandsausschusses und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine Regelung zur Auflösung der Einrichtungen des Verbandes und zur Verteilung der nach Abzug aller Verpflichtungen verbleibenden Geld- und Sachwerte sowie gegebenenfalls zur anteiligen Aufbringung verbleibender Verpflichtungen durch die Mitglieder zu treffen.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die jeweilige Ordnung über die Ausübung der Trägerschaft über die Friedhöfe von Verbandsgemeinden durch den Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
( 2 ) Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes des Pfarrsprengels Ahlbeck vom 27. Januar 2009 (ABl. S. 48) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Kirchengemeindeverband wurde durch § 1 Satz 2 der Anordnung des Landeskirchenamtes vom 12. November 2012 (KABl. S. 336) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben. Sein Rechtsnachfolger ist die Evangelische Kirchengemeinde Ahlbeck (§ 4 der o. a. Anordnung).
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl das Kirchengesetz zur Anzahl der Kirchenkassen vom 28. August 2004 (ABl. S. 55, 56).