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Geltungszeitraum von: 01.01.1994

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Verordnung
vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen1#

(KABl 1994 S.15)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung vom 3. April 2009 zur Änderung der Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen
3. April 2009
§ 11 Abs. 4
angefügt
2
Rechtsverordnung über die Gewährung von Sonderurlaub zur Gesundheitsvorsorge (Rechtsverordnung Sabbatzeit – SabbatzeitVO)
13. Juni 2012
§ 11 Abs. 4
aufgehoben
Aufgrund der §§ 15 und 36 des Kirchengesetzes2# vom 31. Oktober 1993 zur Einführung und Anwendung des Pfarrergesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands bestimmt die Kirchenleitung das Folgende:
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I. Erholungsurlaub

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§ 1
Geltungsbereich3#

Diese Verordnung gilt für Pastoren, Pastorinnen, Kirchebeamte und Kirchenbeamtinnen. Die in der Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2
Urlaubsjahr und Urlaubserteilung

( 1 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. Den Urlaub erteilt, sofern anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte (der Dienstaufsichtsführende).
( 3 ) Die Vertretung während des Erholungsurlaubs ist in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten zu regeln. Die Vertretungsregelung ist dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.
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§ 3
Urlaubsdauer und Bemessungsgrundlage

( 1 ) Die Dauer des Erholungsurlaub beträgt in einem Urlaubjahr
  1. für Pastoren
    • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 38 Kalendertage
    • bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 43 Kalendertage
    • nach Vollendung des 40. Lebensjahres 44 Kalendertage,
  2. für Kirchenbeamte, deren durchschnittliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist
    • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 25 Arbeitstage
    • bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 29 Arbeitstage
    • nach Vollendung des 40. Lebensjahres 30 Arbeitstage.
( 2 ) Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.
( 3 ) Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes erhalten einen Zusatzurlaub gemäß § 4 Schwerbehindertengesetz. Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten entsprechenden Zusatzurlaub, wenn sie die Voraussetzungen nach staatlichem Recht erfüllen.
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§ 4
Anrechnung früheren Urlaubs, anteiliger Urlaub

( 1 ) Hat der Pastor oder der Kirchenbeamte im laufenden Urlaubsjahr im kirchlichen oder einem anderen Dienst bereits Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden Urlaub entsprechend anzurechnen.
( 2 ) Fällt der Zeitpunkt des Eintritts in das Dienstverhältnis in die zweite Hälfte des Urlaubsjahres und hat der Pastor oder Kirchenbeamte vorher nicht im kirchlichen oder einem anderen Dienst gestanden, so beträgt der Urlaub für jeden vollen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
( 3 ) Endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit.
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§ 5
Ruhestand

Bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beträgt der Urlaub sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
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§ 6
Teilung und Übertragung

( 1 ) Der Erholungsurlaub soll im Laufe des Urlaubsjahres möglichst voll in Anspruch genommen werden. Auf Wunsch kann der Urlaub in Abschnitten gewährt werden, jedoch ist im Allgemeinen von einer Teilung in mehr als zwei Abschnitte abzusehen.
( 2 ) Bei einer Erkrankung während des Urlaubs wird die Zeit der Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, wenn diese unverzüglich angezeigt und durch ärztliches, auf Verlangen amtsärztliches oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
( 3 ) Der Erholungsurlaub muss spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten werden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr zu übertragen; er kann übertragen werden, wenn er wegen einer Erkrankung oder aus zwingenden, von Pastor oder Kirchenbeamten nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann. Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertragung in das folgende Urlaubjahr bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt.
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§ 7
Widerruf und Verlegung

( 1 ) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Pastors oder des Kirchenbeamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
( 2 ) Wünscht der Pastor oder der Kirchenbeamte aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so kann dem Wunsch entsprochen werden, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist.
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§ 8
Anrechnung auf den Erholungsurlaub

Pastoren, die mit dem Dienst eines Kurpredigers beauftragt sind, wird die Zeit dieses Kurpredigerdienstes zur Hälfte auf den ihnen zustehenden Erholungsurlaub angerechnet.
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§ 9
Heilkur, Badekur

( 1 ) Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, oder die aufgrund einer vertrauensärztlichen Untersuchung von einem Sozialversicherungsträger angeordnet ist, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. Das Gleiche gilt bei einem Urlaub zur Durchführung einer nach dem Bundesversorgungsgesetz versorgungsärztlich verordneten Badekur oder einer von den Entschädigungsorganen im Rahmen eines Heilverfahrens bewilligten Kur nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
( 2 ) Die Zeit einer sich an die Kur unmittelbar anschließenden Nachkur oder Schonzeit wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, wenn der Arzt, der die Kur geleitet hat, diese Nachkur oder Schonzeit zur Erreichung des Kurzweckes für erforderlich hält. Dies gilt jedoch nur insoweit, als Kur und Nachkur bzw. Schonzeit insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
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§ 10
Urlaub aus persönlichen Anlässen

Aus dringenden persönlichen oder familiären Anlässen (z. B. Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Wohnungswechsel, Tod eines nahen Angehörigen) kann vom Dienstvorgesetzten Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu drei Tagen zusätzlich gewährt werden.
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II. Dienstbefreiung und Abwesenheit des Pastors vom Dienstbereich

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§ 11
Abwesenheit des Pastors vom Dienstbereich; dienstfreier Tag

( 1 ) Der Pastor ist zur Anwesenheit in seinem Dienstbereich verpflichtet, soweit sich aus seinem Auftrag nichts anderes ergibt.
( 2 ) Er soll seinen Dienst so einrichten, dass unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange ein Tag in der Woche frei bleibt.
( 3 ) Über den dienstfreien Tag hinaus kann der Pastor in Ausnahmefällen zur Regelung persönlicher Angelegenheiten bis zu zwei weitere Tage zusammenhängend in Anspruch nehmen, jedoch nicht mehr als höchstens 14 Tage im Jahr. Der Pastor ist für die Vertretungsregelung verantwortlich. Die Inanspruchnahme der dienstfreien Zeit und die Vertretungsregelung ist dem Dienstaufsichtsführenden rechtzeitig vorher mitzuteilen.
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III. Inkrafttreten

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§ 12
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung trat gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 2 der Pastorenurlaubsverordnung vom 25. August 2014 (KABl. S. 418) mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Bezeichnung des Kirchengesetzes wurde durch Kirchengesetz vom 18. November 2006 (KABl S. 82) geändert in: „Kirchengesetz zur Anwendung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland“.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung fand gemäß § 6 Absatz 2 und nach Maßgabe von § 5 der Kirchenbeamtenurlaubsverordnung vom 20. Juni 2014 (KABl. S. 356) bereits seit dem 1. Januar 2014 keine Anwendung mehr auf Kirchenbeamtinnen und -beamte.