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Geltungszeitraum von: 01.05.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Durchführungsbestimmungen
zur Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer1#, 2#

Vom 25. Februar 2000

(ABl. S. 88)

Aufgrund des § 6 Absatz 2 der Urlaubsordnung vom 25. Februar 2000 wird zur Durchführung der Urlaubsordnung Folgendes bestimmt:
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§ 1
(zu § 2 (2) der Urlaubsordnung)

Der Anspruch auf Erholungsurlaub mindert sich für jeden vollen Monat eines Erziehungsurlaubes um ein Zwölftel des Jahresurlaubs. § 2 Absatz 2 Satz 2 der Urlaubsordnung gilt entsprechend.
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§ 2
(zu § 3 (1) der Urlaubsordnung)

( 1 ) Zuständig für die Erteilung des Urlaubs ist die Superintendentin oder der Superintendent, bei diesen sowie bei Inhaberinnen und Inhabern landeskirchlicher Pfarrstellen das Konsistorium.
( 2 ) Superintendentinnen und Superintendenten machen der Pröpstin oder dem Propst Mitteilung von dem beim Konsistorium beantragten Urlaub.
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§ 3
Sonderurlaub zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
(zu § 5 der Urlaubsordnung)

( 1 ) Für die Teilnahme an kirchlichen Tagungen, die der Fortbildung dienen sowie für sonstige Fortbildungsmaßnahmen kann, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, von den nach § 2 Zuständigen Dienstbefreiung erteilt werden. Übersteigt der beantragte Sonderurlaub im Jahr mehr als 14 Tage, so ist für die Erteilung der Dienstbefreiung das Konsistorium zuständig.
( 2 ) Einer Dienstbefreiung bedarf es nicht, wenn der Dienstauftrag zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme vom Konsistorium oder von der Kirchenleitung erteilt worden ist.
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§ 4
Sonderurlaub aus besonderen Anlässen
(zu § 5 der Urlaubsordnung)

( 1 ) Den Ordinierten kann zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten und Rechte und zur Teilnahme an Tagungen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen sowie zur Teilnahme an kirchlichen Tagungen und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen Sonderurlaub erteilt werden. § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Einer Dienstbefreiung bedarf es nicht, wenn der Sonderurlaub zur Wahrnehmung eines kirchlichen Wahlamtes erforderlich ist oder der Dienstauftrag zur Teilnahme an der Tagung oder sonstigen Veranstaltung von der Kirchenleitung oder dem Konsistorium erteilt worden ist.
( 3 ) Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen kann nach den für Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen gewährt werden (vergleiche § 12 Absatz 3 der Sonderurlaubs-VO (SUrlV) vom 25. April 1997 – BGBl. I S. 978).
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§ 5

( 1 ) Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
( 2 ) Der bis zum 30. April 2000 bereits gewährte oder angetretene Urlaub richtet sich nach den bis dahin geltenden Bestimmungen.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 4 der Pastorenurlaubsverordnung vom 25. August 2014 (KABl. S. 418) mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Überschrift der Rechtsverordnung, zu deren Durchführung diese Verwaltungsvorschrift erlassen wurde, lautet korrekt „Urlaubsordnung für Pfarrer und Pfarrerinnen“ (vgl. ABl. 2000 S. 87).