.Landesverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Landesverordnung
zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes
(Kirchensteuer-Durchführungsverordnung – KiStDVO)
Vom 5. Mai 2009
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 611-1-4
(GVOBl. Schl.-H. S. 225)
Aufgrund des § 13 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 87) verordnet das Finanzministerium:
#####§ 1
Verwaltung der Kirchensteuer
(1)1Die Verwaltung von Kirchensteuern durch die Finanzämter und die Gemeinden kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr nur zum Beginn eines Kalenderjahres übernommen und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zurückgegeben werden. 2Sie umfasst die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer für die Religionsgesellschaften.
(2)Soweit das Finanzministerium nach § 6 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes die Verwaltung von Kirchensteuern den Finanzämtern übertragen hat, richtet sich das Verfahren nach den §§ 2 bis 4.
#§ 2
Festsetzungs- und Erhebungsverfahren
(1)Die Verwaltung der Kirchensteuer durch das Finanzamt beginnt mit der Begründung der Steuerpflicht, frühestens jedoch, wenn ein im Lande Schleswig-Holstein belegenes Finanzamt für die Veranlagung zur Maßstabsteuer zuständig wird.
(2)Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei bestehender Mitgliedschaft in einer steuererhebungsberechtigten Religionsgesellschaft ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einzubehalten, bei Eintritt in eine steuererhebungsberechtigte Religionsgesellschaft ab dem auf den Eintritt folgenden Lohnzahlungszeitraum.
(3)1Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Kirchensteuer neben der nach § 7 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes bestehenden Verpflichtung auch dann im Lohnsteuerabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Lande Schleswig-Holstein haben,
- von einer Betriebsstätte im Lande Schleswig-Holstein entlohnt werden und
- einer evangelischen Landeskirche, der römisch-katholischen Kirche, dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland oder der Jüdischen Gemeinde in Hamburg angehören.
2Maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Prozentsatz der Kirchensteuer; sofern die Steuerhebesätze an dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt niedriger sind als im Lande Schleswig-Holstein, muss die Erstattung zuviel einbehaltener Kirchensteuer durch die Religionsgesellschaften, für die diese Verordnung gilt, gewährleistet sein.
(4)1Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Kirchensteuer in den Lohnkonten, in den Lohnsteueranmeldungen und den Lohnsteuerbescheinigungen gesondert auszuweisen. 2Die Religionszugehörigkeit ist dabei mit den Abkürzungen „ev“ (evangelische Kirchensteuer), „rk“ (römisch-katholische Kirchensteuer), „ak“ (alt-katholische Kirchensteuer) oder „ih“ (jüdische Kultussteuer) anzugeben.
(5)1Der Mindestbetrag der Kirchensteuer wird nur erhoben, wenn unter Berücksichtigung des § 51 a des Einkommensteuergesetzes Einkommensteuer oder Lohnsteuer festgesetzt oder erhoben wird. 2Er wird mit einem festen Betrag erhoben.
#§ 3
Vorauszahlungen
1Die Kirchensteuerpflichtigen haben gleichzeitig mit den Vorauszahlungen auf die Maßstabsteuer Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer zu entrichten, die sie für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden werden. 2Das Finanzamt setzt die Vorauszahlung durch Bescheid fest. 3Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Kirchensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
#§ 4
Rechtsbehelfsverfahren, Stundung und Erlass
1Über außergerichtliche Rechtsbehelfe entscheiden die Religionsgesellschaften. 2Das gilt auch für Anträge auf Erlass, Stundung oder Aussetzung der Vollziehung, die nur die Kirchensteuer betreffen. 3Die Behörden, die die Kirchensteuer und zugleich die Maßstabsteuer erheben, haben die Kirchensteuer in die Entscheidung über Anträge auf Erlass, Stundung oder Aussetzung der Vollziehung einzubeziehen, die die Maßstabsteuer betreffen (§ 10 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes). 4Entsprechendes gilt für Verfügungen über die Niederschlagung oder die Aussetzung der Beitreibung. 5Ist die Kirchensteuer vom Finanzamt festgesetzt oder von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber oder von Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach § 8 des Kirchensteuergesetzes einbehalten worden, so gilt ein außergerichtlicher Rechtsbehelf als frist- und formgerecht eingelegt, wenn er beim Finanzamt innerhalb der gleichen Frist und in derselben Form angebracht wird wie ein außergerichtlicher Rechtsbehelf, der sich gegen die Heranziehung zur Maßstabsteuer richtet.
#§ 5
Ermittlung der Kirchensteuer in besonderen Fällen
(1)Werden Ehegatten im Falle einer glaubensverschiedenen Ehe zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und ist der Anteil eines Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte negativ, ist er bei der Ermittlung der Kirchensteuer nach § 3 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.
(2)1Steht Grundbesitz mehreren Personen zu, ist der Grundsteuermessbetrag in dem Verhältnis der Anteile der Miteigentümerinnen oder Miteigentümer oder der Berechtigten aufzuteilen. 2Von den Beteiligten ist die Kirchensteuer nach dem Anteil am Grundsteuermessbetrag zu erheben. 3Gehören Beteiligte einer Religionsgesellschaft nicht an, werden sie nicht zur Kirchensteuer herangezogen.
#§ 6
Anwendungsvorschriften
1Diese Verordnung ist erstmals für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist sie erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2008 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahIt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. 3Hinsichtlich der Regelungen zur Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist sie erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes vom 31. März 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 228)1# außer Kraft.
(2)Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.