.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Geltungszeitraum von: 01.01.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Finanzsatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost1#
Vom 3. Juli 2009
#####§ 1
Grundsatz
Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost erhält nach Maßgabe des Finanzgesetzes zur Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis Schlüsselzuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen.
#I. Finanzplanung
#§ 2
Finanzplanung
(
1
)
1 Der Haushaltswirtschaft des Kirchenkreises liegt eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde. 2 Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. 3 Der Finanzplan ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(
2
)
1 Der Finanzplan enthält für die Finanzblöcke nach den §§ 4 bis 6 die vorgesehenen Ausgaben, wobei jeweils nur die Gesamtansätze festzulegen sind. 2 Grundlage der Planung ist die abschätzbare Einnahmeentwicklung, insbesondere die zu erwartenden Kirchensteuereinnahmen. 3 Als Bestandteil des Finanzplanes ist ein Bauunterhaltungs- und Investitionsprogramm aufzustellen und fortzuführen.
(
3
)
1 Die Errichtung, Aufhebung oder Änderung der Pfarrstellen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden sind in einer fünfjährigen Pfarrstellenstrukturplanung darzustellen und fortzuführen. 2 Der Pfarrstellenstrukturplan ist dem jeweiligen Finanzplan als Anlage beizufügen.
(
4
)
Der Finanzplan mit seinen Anlagen ist der Kirchenkreissynode zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsbeschlusses für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.
#II. Finanzverteilung
#§ 3
Verteilmasse
(
1
)
1 Zur Verteilmasse gehören die beim Kirchenkreis verbleibenden Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 des Finanzgesetzes. 2 Weitere Finanzmittel des Kirchenkreises können durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode in die Verteilmasse einfließen.
(
2
)
1 Aus der Verteilmasse werden gemäß § 4 Anteile für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil), gemäß § 5 Anteile für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) und gemäß § 6 Anteile für den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) gebildet. 2 Die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils wird als Prozentzahl nach Abzug des Gemeinschaftsanteils von der Kirchenkreissynode in ihrem jährlichen Haushaltsbeschluss bestimmt.
#§ 4
Gemeindeanteil
(
1
)
Im Gemeindeanteil sind die allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung zu veranschlagen.
(
2
)
Der Gemeindeanteil besteht aus Zuweisungen auf Basis der Gemeindegliederzahlen und der Wohnbevölkerungszahlen.
(
3
)
Die Gemeindegliederzahlen und die Wohnbevölkerungszahlen werden zu dem von der Nordelbische Synode festgelegten Stichtag ermittelt.
(
4
)
1 60 Prozent des Gemeindeanteils werden nach der Zahl der Gemeindglieder je Kirchengemeinde verteilt. 2 Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl werden die Umgemeindungen derart mit berücksichtigt, als würden diese zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein.
(
5
)
40 Prozent des Gemeindeanteils werden nach der Zahl der Wohnbevölkerung je Kirchengemeinde verteilt.
(
6
)
Eigene Einnahmen der Kirchengemeinden bleiben bei der Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 4 und Absatz 5 unberücksichtigt.
#§ 5
Gemeinschaftsanteil
(
1
)
Aus dem Gemeinschaftsanteil sind zu finanzieren:
- die Besoldung einschließlich der Nebenkosten nach § 8 Absatz 1 und 2 des Finanzgesetzes für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgung der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, soweit sie nicht aus dem Kirchenkreisanteil finanziert sind,
- die gemeinsame Ausgleichsrücklage,
- die Rücklagen und Fonds gemäß § 9.
(
2
)
1 Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. 2 Dabei verbleiben fünf Prozent der laufenden Erträge als Verwaltungskostenbeitrag bei den Kirchengemeinden.
(
3
)
Aus dem Kirchenkreisanteil ist an den Gemeinschaftsanteil die Besoldung für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises gemäß Pfarrstellenplan einschließlich der Nebenkosten nach § 8 Absatz 1 und 2 des Finanzgesetzes und einschließlich der vom Kirchenkreis an die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgung der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten abzuführen.
#§ 6
Kirchenkreisanteil
1 Aus dem Kirchenkreisanteil ist die Aufgabenerfüllung des Kirchenkreises zu finanzieren. 2 Hierzu gehören insbesondere:
- Umlagen für Aufgaben, die der Ev.-Luth. Kirchenkreisverband Hamburg für den Kirchenkreis Hamburg-Ost wahrnimmt,
- die Besoldung der Pastorinnen und Pastoren gemäß § 5 Absatz 3,
- die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises,
- die Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises,
- Aufwendungen auf Grund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, hierzu gehören insbesondere Kirchengemeinden mit herausragender geschichtlicher und gegenwärtiger Bedeutung,
- der Betrieb der kirchenkreislichen Verwaltungseinrichtungen,
- die Mitarbeitervertretung und die Schwerbehindertenvertretung,
- Mittel, die dem Kirchenkreisvorstand durch Haushaltsbeschluss zur Verfügung gestellt werden, über die er im Rahmen der Zielsetzungen der Kirchenkreissynode verfügt.
III. Haushaltswirtschaft
#§ 7
Finanzierung der Verwaltungsgeschäfte
1 Für die Erledigung von Verwaltungsgeschäften, die auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Verfassung dem Kirchlichen Verwaltungszentrum zugewiesen sind, werden die Kosten nach dem Verursacherprinzip in Rechnung gestellt. 2 Soweit kirchliche Körperschaften das Kirchliche Verwaltungszentrum mit Zusatz- und Ergänzungsleistungen im Sinne des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes beauftragt haben, gilt Satz 1 entsprechend.
#§ 8
Pfarrvermögen der Kirchengemeinden
(
1
)
Bei der Veräußerung von Pfarrvermögen ist der gesamte Erlös einschließlich etwaiger Entschädigungen und Abgeltungen für den Erwerb von Ersatzland bis zum Ausgleich der bisherigen Grundstücksgröße und Ertragsfähigkeit einzusetzen.
(
2
)
1 Übersteigt der Erlös die Beschaffungskosten des Ersatzlandes, so kann unter Abweichung von § 15a Absatz 2 Satz 2 des Kirchenbesoldungsgesetzes bis zu 20 Prozent des überschießenden Betrages für einen dringenden örtlichen Bedarf verwendet werden. 2 Der entsprechende Beschluss des Kirchenvorstandes bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand.
(
3
)
1 Ist der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so ist der Verkaufserlös zunächst sicher und Ertrag bringend anzulegen oder dem Kirchenkreis zur treuhänderischen Verwaltung zu übertragen. 2 Die Kirchengemeinde hat den Verkaufserlös in ihrer Vermögensübersicht auszuweisen.
#§ 9
Rücklagen
(
1
)
1 Der Kirchenkreis unterhält für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden eine gemeinsame Ausgleichsrücklage, um Einnahmeminderungen auszugleichen. 2 Der Ausgleichsrücklage werden zugeführt
- die Anteile an den Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 2 Nr. 1 des Finanzgesetzes, die den Haushaltsansatz übersteigen,
- die Mittel nach § 6 Absatz 2 Nr. 2 des Finanzgesetzes.
3 Die Ausgleichsrücklage soll einen Bestand von einem Drittel des Mittelwertes der Schlüsselzuweisungen gemäß § 1 dieser Finanzsatzung der letzten drei Haushaltsjahre aufweisen.
(
3
)
1 Der Kirchenkreis unterhält eine Betriebsmittelrücklage, die dazu bestimmt ist, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, solange die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. 2 Wird diese Rücklage in Anspruch genommen, so soll sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufgefüllt werden. 3 Die Höhe der Betriebsmittelrücklage wird durch Beschluss der Kirchenkreissynode festgelegt.
#§ 10
Bürgschaften
Zur Übernahme von Bürgschaften durch den Kirchenkreis bedarf es der Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode.
#§ 11
Gemeindliche Haushaltswirtschaft
(
1
)
Der Kirchenvorstand stellt für jedes Jahr nach den Vorschriften der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einen Haushaltsplan mit Stellenplan auf.
(
2
)
Der Haushaltsplan und der Stellenplan sind dem Kirchenkreisvorstand spätestens drei Monate nach der Festsetzung des Gemeindeanteils durch die Kirchenkreissynode vorzulegen.
(
3
)
1 Die Kirchengemeinden müssen offenlegen:
- Beteiligungen, die sie an Vereinen, Stiftungen, Anstalten, Gesellschaften oder anderen Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts halten;
- Beschäftigungen von Personen, die von ihnen in einer über eine ehrenamtliche Nebentätigkeit hinausgehender Weise zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzt werden und die nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Kirche stehen.
2 Werden von einer Kirchengemeinde Mittel nach Abschnitt IV beantragt, so sind alle geeigneten Unterlagen (Jahresabschlüsse, Verträge usw.) vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die eine Vermögensbewertung der Beteiligungen und Beschäftigungsverhältnisse nach Satz 1 ermöglichen.
(
4
)
Die Jahresrechnung ist nach Vorlage durch die Verwaltung des Kirchenkreises innerhalb von drei Monaten durch den Kirchenvorstand abzunehmen und dem Kirchenkreisvorstand vorzulegen.
(
5
)
Bei der Errichtung oder Änderung von Stellen ist der Nachweis über die vorhandenen Haushaltsmittel von der Kirchengemeinde für das Genehmigungsverfahren zu erbringen.
(
6
)
Das Vermögen der Kirchengemeinden ist möglichst in seinem Bestand zu erhalten und so zu verwalten bzw. anzulegen, dass aus den Erträgen nachhaltig die gemeindliche Arbeit abgesichert werden kann.
(
7
)
1 Wird ein Vermögensgegenstand veräußert, so ist der Erlös im Sinne des Absatzes 6 zu verwenden und zu bewirtschaften. 2 Der Kirchenkreisvorstand kann die nach der Verfassung erforderliche Genehmigung mit Auflagen hinsichtlich der Verwendung des Erlöses verbinden.
(
8
)
Im Interesse einer einheitlichen Haushaltswirtschaft kann der Kirchenkreisvorstand im Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchenkreissynode Vorschriften für die Aufstellung der Haushaltspläne für die Kirchengemeinden erlassen.
#IV. Steuerungsinstrumente
#§ 12
Baumittel
(
1
)
Der Kirchenkreis unterhält insbesondere für den Bedarf der Kirchengemeinden einen Baumittel-Zuschuss-Fonds und einen Baumittel-Darlehens-Fonds zur Förderung von Baumaßnahmen an kirchlich genutzten Gebäuden, an denen ein regionales Interesse besteht und deren Durchführung nicht aus der allgemeinen Gemeindezuweisung oder eigenen Mitteln bestritten werden kann.
(
2
)
Baumittel können vergeben werden, wenn der Antragssteller einen Eigenanteil von mindestens einem Drittel leistet.
(
3
)
Zuschüsse zur Förderung von Baumaßnahmen betragen maximal ein Drittel der Gesamtsumme.
(
4
)
Eine abgestimmte mittelfristige Gebäudeplanung der Region (regionale Gebäudeplanung) ist ab einer Projektsumme von 50 000 Euro mit dem Antrag vorzulegen.
(
5
)
1 Baumittel-Darlehen werden in der Regel mit einer Laufzeit von zehn Jahren vergeben, Sondertilgungen sind möglich. 2 Die Vergabe erfolgt zinsfrei.
(
6
)
Aus dem Fonds können Kosten für Klimaschutzmaßnahmen mit maximal 20 Prozent zusätzlich bezuschusst werden.
(
7
)
Aus dem Fonds können Kosten für Gutachten und Wettbewerbe in voller Höhe erstattet werden.
#§ 13
Regionale Personalförderung
(
1
)
Der Kirchenkreis unterhält insbesondere für den Bedarf der Kirchengemeinden einen Personalförderungs-Fonds zur Förderung von Stellenbesetzungen in der Region mit qualifizierten Arbeitskräften durch die Bezuschussung von Personalkosten.
(
2
)
1 Die jeweilige Stelle muss in regionaler Zusammenarbeit getragen werden oder einen übergemeindlichen Wirkungsgrad haben. 2 Es soll sich bei der eingerichteten und zu besetzenden Stelle um eine unbefristete Vollzeit-Stelle handeln. 3 Personalförderungsmittel können vergeben werden, wenn der oder die Antragssteller einen Eigenanteil von zwei Dritteln der Bruttopersonalkosten leistet. 4 Bei der Vergabe sind die geförderten Maßnahmen in der Region zu berücksichtigen. 5 Die geplanten Maßnahmen in der Region sind offen zu legen. 6 Personalförderungsmittel sollen für maximal drei Jahre bewilligt werden.
#§ 14
Strukturanpassungs- und Innovationsfonds
(
1
)
1 Der Kirchenkreis unterhält insbesondere für den Bedarf der Kirchengemeinden einen Strukturanpassungs- und Innovationsfonds zur Förderung von Strukturierung regionaler kirchlicher Arbeit. 2 Gefördert werden vorwiegend Maßnahmen, die eine zukunftsfähige Gemeindestruktur herbeiführen.
(
2
)
Mittel aus dem Strukturanpassungs- und Innovationsfonds können vergeben werden, wenn es sich um einen Einmalaufwand handelt und Stellungnahmen zu dem Projekt von den beteiligten Stellen und der Bezirks-Pröpstin oder dem Bezirks-Propst vorgelegt wurden.
(
3
)
Die Förderung von Personalaufwand kann nur erfolgen, wenn dieser nicht aus der allgemeinen Gemeindezuweisung oder eigenen Mitteln bestritten werden kann.
(
4
)
Projekte werden mit maximal 50 Prozent der entstandenen Kosten gefördert. Die Mindestförderungssumme beträgt 3 000 Euro.
#§ 15
Sicherungsmittel-Fonds
(
1
)
Der Kirchenkreis unterhält für den Bedarf der Kirchengemeinden einen Sicherungsmittel-Fonds zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Kirchengemeinde in akuten Notfällen.
(
2
)
Sicherungsmittel sind für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug und zur Sicherung der Kirchengemeinden vor unabwendbaren und durch Dritte verursachten Kosten, soweit diese die finanziellen Möglichkeiten einer Kirchengemeinde übersteigen und nicht anderweitig abgesichert sind, einzusetzen.
(
3
)
1 Sicherungsmittel sind zurückzuerstatten, soweit Dritte (z. B. Versicherungen) die Kosten übernehmen oder Ersatz leisten. 2 Kosten, die als Folge eines bestimmten Tuns oder Unterlassens entstehen, können dem Verursacher zugerechnet werden.
#V . Schlussbestimmungen
#§ 16
Rechtsbehelfe
1 Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage dieser Satzung innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand einlegen. 2 Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
#§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Diese Satzung ist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten und wurde am 1. Januar 2015 ersetzt durch die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 8. Oktober 2014 (KABl. S. 442).
1 ↑ Red. Anm.: Diese Satzung ist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten und wurde am 1. Januar 2015 ersetzt durch die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 8. Oktober 2014 (KABl. S. 442).