.Satzung des Kirchengemeindeverbandes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.1998
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Satzung des Kirchengemeindeverbandes
St. Marien Stralsund1#
Vom 15. Januar 1998
#####§ 1
Mitglieder und Zweck
Die Kirchengemeinden St. Marien, Luther-Kirchengemeinde und Auferstehungsgemeinde bilden in Anwendung von Artikel 78 der Kirchenordnung den Gemeindeverband St. Marien, um eine gemeinsame Wirtschaftsführung und einen Ausgleich der vorhandenen Lasten herbeizuführen.
#§ 2
Einnahmen und Ausgaben
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband erhält alle in den beteiligten Kirchengemeinden einkommenden Einnahmen und bestreitet alle in den beteiligten Kirchengemeinden anfallenden Ausgaben.
(
2
)
1 Die Einnahmen und Ausgaben werden jährlich in einem Haushaltsplan erfasst und es erfolgt eine jährliche Rechnungslegung. 2 Bei der Mittelverwendung sind außer den wirtschaftlichen Erfordernissen Zweckbestimmung und Spenderwille zu berücksichtigen. 3 Der Haushaltsplan bedarf der Zustimmung der beteiligten Gemeindekirchenräte. 4 Die Rechnung bedarf der Entlastung der Gemeindekirchenräte.
#§ 3
Verbandsausschuss
(
1
)
1 Die beteiligten Gemeindekirchenräte bilden einen Verbandsausschuss. 2 In diesen entsenden die beteiligten Gemeindekirchenräte jeweils ihre Vorsitzende sowie vier weitere Mitglieder des Gemeindekirchenrates.
(
2
)
1 Der Verbandsausschuss wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Durch einen Wechsel im Vorsitz sollen die beteiligten Gemeindekirchenräte nacheinander berücksichtigt werden.
(
3
)
Die Amtsdauer des Verbandsausschusses entspricht der Amtsdauer in den beteiligten Gemeindekirchenräten.
(
4
)
Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang des Verbandsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Geschäftsführung im Gemeindekirchenrat.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsausschusses
(
1
)
1 Der Verbandsausschuss handelt in allen Angelegenheiten der Wirtschaftsführung der beteiligten Gemeindekirchenräte als deren Bevollmächtigter. 2 Er hält dazu Verbindung zu den Gemeindekirchenräten. 3 An deren Weisung ist er gebunden. 4 Soweit erforderlich, erteilen die beteiligten Gemeindekirchenräte die erforderlichen Vollmachten.
(
2
)
1 Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Kirchengemeindeverbandes oder Verbandsausschusses, wird der Kreiskirchenrat um Vermittlung gebeten. 2 Lassen sich die Meinungsverschiedenheiten auf diese Weise nicht ausräumen, kann das Konsistorium um Vermittlung gebeten werden. 3 Dessen Entscheidung ist endgültig.
#§ 5
Inkrafttreten und Dauer
(
1
)
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
(
2
)
Nach Ablauf von drei Jahren prüfen die beteiligten Gemeindekirchenräte, ob der Verband fortgeführt werden soll und ob Änderungen in der Satzung erforderlich sind.
(
3
)
Artikel 78 Absatz 2 der Kirchenordnung ist bei Inkrafttreten und bei Änderungen zu beachten.3#
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1 ↑ Red. Anm.: Der Kirchengemeindeverband wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben (KABl. S. 445).
1 ↑ Red. Anm.: Der Kirchengemeindeverband wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben (KABl. S. 445).