.

Satzung
über die Bildung und Verwendung eines Baufonds des
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland
(Baufondssatzung Nordfriesland)

Vom 7. Januar 2015

(KABl. S. 81)

Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 29. November 2014 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
####

§ 1
Baufonds

( 1 ) Zur Unterstützung bei Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden besteht im Kirchenkreis Nordfriesland nach § 12 Absatz 1 Buchstabe c der Finanzsatzung ein Baufonds.
( 2 ) Der Baufonds ist eine freiwillige Leistung des Kirchenkreises und wird aus dem Gemeinschaftsanteil finanziert. Er besteht neben den objektbezogenen Rücklagen für Gebäude, die die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis zu bilden haben. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus dem Baufonds.
#

§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Baumaßnahmen im Sinne dieser Satzung sind die Bauunterhaltung und die Instandsetzung von kirchlichen Gebäuden.
( 2 ) Notmaßnahmen im Sinne dieser Satzung sind Sicherungsmaßnahmen, deren Durchführung aus baulichen Gründen keinen Aufschub duldet. Sie dienen nicht der vollständigen Instandsetzung des jeweiligen Gebäudes.
( 3 ) Einzusetzende Eigenmittel sind beim Kirchenkreis und den Kirchengemeinden die jeweiligen Zuweisungen nach den §§ 7 und 8 der Finanzsatzung einschließlich etwaiger Sonderzahlungen, die Kirchengrundsteuereinnahmen sowie die Einnahmen aus der Verpachtung von Kirchenland. Bei einem Kirchengemeindeverband bestehen die einzusetzenden Eigenmittel aus den von den Verbandsmitgliedern zu leistenden Zuweisungen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen. Bei einem rechtlich selbstständigen Dienst oder Werk des Kirchenkreises bestehen die einzusetzenden Eigenmittel aus den jährlich als Budget zugewiesenen Mitteln einschließlich etwaiger Sonderzahlungen. Berechnungsgrundlage ist jeweils das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem die Maßnahme baulich abgeschlossen wird.
#

§ 3
Finanzierung des Baufonds

Die Mittel für den Baufonds werden nach § 3 Absatz 3 Buchstabe c der Finanzsatzung aus dem Gemeinschaftsanteil zur Verfügung gestellt. Die Höhe der bereitzustellenden Mittel wird jährlich von der Kirchenkreissynode für das Folgejahr beschlossen. Der Baufonds finanziert sich auch aus den Rückflüssen von Mitteln, die nicht benötigt werden. Im Haushaltsplan eingestellte, nicht verbrauchte Mittel für den Baufonds werden in das Folgejahr übertragen und dem Baufonds zugeführt.
#

§ 4
Förderungsfähige Baumaßnahmen

( 1 ) Aus dem Baufonds gefördert wird die Erhaltung und Instandsetzung von Dach und Fach (Außenhülle sowie Statik von Gebäuden oder Gebäudeteilen). Förderfähig sind auch entsprechende Verpflichtungen aus grundstücksgleichen Rechten (Erbbaurechte, Nießbrauchsrechte) sowie aus Miet- und Pachtverträgen.
( 2 ) Nicht aus diesem Fonds gefördert werden
  1. Baumaßnahmen an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die nicht vollständig aus kirchlichen Mitteln finanziert worden sind; freiwillige Zuschüsse Dritter sind unschädlich,
  2. Baumaßnahmen an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, für die nicht nur gelegentlich Einnahmen aus Miete oder Dienstwohnungsvergütung erzielt werden,
  3. Baumaßnahmen, deren Ausführung unterblieben ist, obgleich bei vorhergehenden Baubegehungen auf die Notwendigkeit einer zeitnahen Durchführung hingewiesen worden ist,
  4. Baumaßnahmen, mit deren Ausführung bereits vor Entscheidung über die Förderung begonnen wurde. Hiervon ausgenommen sind Notmaßnahmen nach § 2 Absatz 2.
( 3 ) Ausnahmsweise werden Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die ansonsten nach den vorstehenden Absätzen nicht förderfähig sind, gefördert, wenn für diese aufgrund denkmalpflegerischer Auflagen des Landeskirchenamtes gegenüber der üblichen Ausführung erhöhte Anforderungen gelten. Förderfähig sind ausschließlich die durch den denkmalpflegerischen Mehraufwand verursachten Mehrkosten.
#

§ 5
Umfang der Förderung

( 1 ) Zur Berechnung der förderungsfähigen Kosten sind von den Gesamtkosten der geplanten Maßnahme zugesagte Mittel der Landeskirche, der Ev. Kirche in Deutschland, des Landes, des Bundes sowie von landes- oder bundesweit tätigen Stiftungen sowie Versicherungsleistungen abzuziehen.
( 2 ) Der Eigenanteil des Antragstellers beträgt 30 Prozent der nach Absatz 1 förderungsfähigen Kosten, mindestens jedoch 5000 Euro. Soweit die Drittmittel nicht unter Absatz 1 fallen, werden durch den Antragsteller für die Maßnahme eingeworbene Drittmittel auf den Eigenanteil angerechnet. Dies gilt auch für Mittel, die der Antragsteller aus dem Bonifizierungsfonds des Kirchenkreises erhält.
( 3 ) Im Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode wird außerdem für jedes Haushaltsjahr ein Höchstbetrag des zu leistenden Eigenanteils in Form eines prozentualen Anteils der einzusetzenden Eigenmittel (§ 2 Absatz 3) festgesetzt. Der Höchstbetrag wird für jede Baumaßnahme eines Antragstellers gesondert in Ansatz gebracht.
( 4 ) Der Teil der förderungsfähigen Kosten, der nach Abzug der Mittel nach Absatz 1 sowie des Eigenanteils nach Absatz 2 und 3 verbleibt, wird aus dem Baufonds im Rahmen der vorhandenen Mittel als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
#

§ 6
Antragstellung

( 1 ) Berechtigt, Anträge auf Förderung von Baumaßnahmen aus dem Baufonds zu stellen, sind die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände innerhalb des Kirchenkreises und der Kirchenkreis, jeweils auch für ihre rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke. Ferner sind antragsberechtigt rechtlich selbstständige Dienste und Werke, an denen ausschließlich Antragsberechtigte nach Satz 1 beteiligt sind.
( 2 ) Anträge auf Förderung von Maßnahmen müssen schriftlich bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das Folgejahr an den Kirchenkreisrat über die Kirchenkreisverwaltung gestellt werden. Dem Antrag sind eine Beschreibung der geplanten Maßnahme, ein Nutzungskonzept für das Gebäude, eine Kostenschätzung, ein Finanzierungsplan sowie eine Erläuterung, wie der Eigenanteil nach § 5 Absatz 2 und 3 aufgebracht werden soll, beizufügen. Satz 1 gilt nicht für Notmaßnahmen nach § 2 Absatz 2.
( 3 ) Der Antrag gilt jeweils nur für den nächsten Verteilungstermin. In Folgeanträgen kann hinsichtlich der nach Absatz 2 beizufügenden Unterlagen auf die Unterlagen verwiesen werden, die mit dem Antrag des Vorjahres eingereicht worden sind, wenn in dem Folgeantrag ausdrücklich versichert wird, dass gegenüber den jeweiligen eingereichten Unterlagen zwischenzeitlich keine Änderungen eingetreten sind.
#

§ 7
Verteilung der Mittel

( 1 ) Soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, beschließt der Kirchenkreisrat bis spätestens 30. September des Jahres, in dem die Anträge eingereicht worden sind, über die Verteilung und die Vergabe der Mittel, die für das Folgejahr zur Verfügung stehen.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat kann durch Beschluss für das Folgejahr bis zu 20 Prozent der Mittel vorweg für Notmaßnahmen bereitstellen. Über deren Verteilung und Vergabe entscheidet der Kirchenkreisrat bzw. das von ihm beauftragte Gremium auf Antrag im Einzelfall. Nicht verbrauchte Mittel sind nach Vorliegen der Abrechnung sämtlicher Notmaßnahmen dem Baufonds wieder zuzuführen.
( 3 ) Durch Beschluss des Kirchenkreisrates kann der Kirchenkreisverwaltung für das Folgejahr eine Verfügungssumme aus dem Baufonds zur Finanzierung kleinerer Maßnahmen zur Vorbereitung oder im Anschluss an Baumaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, die von dieser eigenverantwortlich verwaltet wird. Die Kirchenkreisverwaltung unterrichtet den Kirchenkreisrat bzw. das von ihm beauftragte Gremium jährlich über deren Verwendung. Nicht verbrauchte Mittel werden dem Baufonds wieder zugeführt.
( 4 ) Der Bauausschuss der Kirchenkreissynode steht dem Kirchenkreisrat und der Kirchenkreisverwaltung zur Beratung in Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 zur Verfügung. Die verfassungsmäßigen Rechte des Finanzausschusses und der Kirchenkreissynode sind zu wahren.
#

§ 8
Vergabe der Mittel

( 1 ) Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt auf Veranlassung des Kirchenkreisrates durch Verwaltungsakt der Kirchenkreisverwaltung. Mit dem Verwaltungsakt können Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden. Insbesondere kann auch eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Fördermittel bei Veräußerung des Gebäudes festgelegt werden.
( 2 ) Sobald der Eigenanteil des Antragstellers gemäß § 5 Absatz 2 und 3 im Haushalt des Antragstellers einer Rückstellung für die geförderte Baumaßnahme zugeführt wurde, werden die bewilligten Mittel aus dem Baufonds in diese Rückstellung überführt.
( 3 ) Sofern mit der Baumaßnahme nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist, kann die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Der Antragsteller ist vorher anzuhören. Der in die Rücklage eingestellte Betrag ist dann einschließlich der tatsächlich darauf entfallenden Zinsen wieder dem Baufonds zuzuführen.
#

§ 9
Planung und Durchführung von Baumaßnahmen

( 1 ) Die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ist Aufgabe des Antragstellers.
( 2 ) Mit der Durchführung der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, sobald deren Finanzierung gesichert ist.
( 3 ) Der Antragsteller hat die Führung der laufenden Geschäfte bei der Durchführung der Baumaßnahme sowie die Entscheidung in darüber hinausgehenden Fragen zweckmäßig zu organisieren. Insbesondere ist eine verantwortliche Ansprechpartnerin bzw. ein verantwortlicher Ansprechpartner zu benennen.
#

§ 10
Übergangsregelung

Auf Baumaßnahmen, deren Förderung vor Inkrafttreten dieser Satzung beschlossen worden ist, ist die Baufondssatzung vom 15. April 2010 anzuwenden.
#

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt folgt.1# Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bildung und Verwendung eines Baufonds des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland vom 15. April 2010 außer Kraft.2#

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung ist am 1. März 2015 in Kraft getreten.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung war nicht Bestandteil dieser Rechtssammlung.