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Geltungszeitraum von: 03.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Satzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Kücknitz/Travemünde1#

Vom 7. März 2005

(GVOBl. S. 6, 208)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchengemeindeverbandes Kücknitz/Travemünde
17. Januar 2006
§ 5 Abs. 2 Satz 3
angefügt
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§ 1
Name, Mitglieder, Zweck

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen "Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Kücknitz/Travemünde“. Mitglieder sind die Kirchengemeinden:
  1. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kücknitz und
  2. Ev.-Luth. St. Lorenz-Kirchengemeinde Travemünde.
( 2 ) Der Sitz des Verbandes ist Lübeck.
( 3 ) Das Kirchensiegel ist spitzoval und trägt die Umschrift „EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDEVERBAND KÜCKNITZ/TRAVEMÜNDE“. Im Siegelbild sind dargestellt eine Ähre und ein Fisch getrennt durch einen Flusslauf.
( 4 ) Das gottesdienstliche, kirchenmusikalische und diakonische Leben der Gemeinde soll gestärkt werden, damit die Kirche als Lebensbegleiterin wahrgenommen wird, zentrale Fragen der Menschen aufnehmen kann und sinnstiftende Antworten im christlichen Gedankengut geben kann. Dabei soll sie generationsübergreifende und integrierende Arbeit zwischen den gesellschaftlichen Gruppen und Altersstufen leisten. Die Verlässlichkeit durch die Kirche im jeweiligen Lebensumfeld der Menschen ist unerlässlich.
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§ 2
Aufgaben des Verbandes und Zweckerfüllung

( 1 ) Der Verband regelt die Aufgaben:
  1. Küsterdienst
  2. Gemeindeverwaltung
  3. kirchenmusikalische Aufgaben
  4. gemeindepädagogische Aufgaben
  5. Koordination von Nutzung und Instandhaltung der Gebäude
( 2 ) Er hat im Zusammenwirken mit den Pastorinnen und Pastoren die organisatorische Verantwortung für die pastoralen Dienste.
( 3 ) Die nicht anderweitig getragenen Kosten tragen die Mitgliedsgemeinden durch Zahlung einer jährlichen Verbandsumlage. Die Höhe der anteiligen Verbandsumlage richtet sich nach der Pro-Kopf-Zuweisung des Kirchenkreises. Abweichende Regelungen aufgrund unterschiedlichen Personaleinsatzes in den beteiligten Gemeinden sind möglich und werden von der Verbandsvertretung bei Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes beschlossen.
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§ 3
Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
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§ 4
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung besteht aus den Mitgliedern der Kirchenvorstände der Mitgliedsgemeinden.
( 2 ) Die Verbandsvertretung
  1. beschließt über die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes
  2. wählt den Verbandsausschuss
  3. beschließt über den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab
  4. beaufsichtigt die Geschäftsführung des Verbandsausschusses
( 3 ) Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie tagt mindestens zweimal jährlich. Die Verbandsvertretung wird durch das vorsitzende Mitglied des Verbandsausschusses oder dessen Stellvertretung einberufen.
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§ 5
Verbandsausschuss

( 1 ) Der Verbandsausschuss besteht aus je drei Mitgliedern jedes Kirchenvorstandes der Mitgliedsgemeinden, die von der Verbandsvertretung gewählt werden. Er wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
( 2 ) Der Verbandsausschuss leitet die Verwaltung des Verbandes und ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich. Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes, wobei jeweils das vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied gemeinsam für den Verband im Rechtsverkehr handeln. Für jedes Mitglied des Verbandsausschusses wird durch die Verbandsvertretung ein persönlich stellvertretendes Mitglied aus dem jeweiligen Kirchenvorstand gewählt.
( 3 ) Bei Entscheidung über Begründung, Beendigung und Änderung von kirchengemeindlichen Arbeitsverhältnissen in den Mitgliedsgemeinden ist der Verbandsausschuss zu hören.
( 4 ) Der Verbandsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Verbandsausschuss tagt mindestens sechsmal im Jahr.
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§ 6
Delegation

( 1 ) Der Verbandsausschuss kann sich wie ein Kirchenvorstand Ausschüsse geben (vgl. Artikel 17 der Verfassung).
( 2 ) Ferner kann der Verbandsausschuss einzelne Tätigkeiten an einzelne Personen delegieren.
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§ 7
Satzungsänderungen

Der Beschluss über die Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Verbandsvertretung sowie der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes und des Nordelbischen Kirchenamts.
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§ 8
Auflösung des Gemeindeverbandes

( 1 ) Eine Mitgliedsgemeinde kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres die Auflösung des Gemeindeverbandes beantragen.
( 2 ) Das Vermögen des Verbandes wird bei seiner Auflösung nach Abzug der Verbindlichkeiten nach dem Verhältnis der gemäß § 2 Nummer 32# dieser Satzung im letzten Haushaltsjahr vor der Auflösung eingebrachten Zuweisungen auf die Mitgliedsgemeinden verteilt.
( 3 ) Wenn die Mitgliedsgemeinden die geplante Fusion beschlossen haben und alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, so dass die Fusion vollzogen ist, löst sich der Gemeindeverband auf.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Kirchengemeindeverband Kücknitz/Travemünde wurde durch Beschluss der Verbandsversammlung am 18. November 2014 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgelöst (KABl. 2015 S. 83).
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl § 2 Absatz 3.