.Kirchengesetz
#I. Abschnitt
###II. Abschnitt
###III. Abschnitt
###
IV. Abschnitt
###V. Abschnitt
###VI. Abschnitt
###
Geltungszeitraum von: 01.01.1979
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Kirchengesetz
über die Finanzverteilung in
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Finanzgesetz)1#
Vom 28. Mai 1978
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchengesetzes über die Finanzverteilung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Finanzgesetz) vom 5. Februar 2000 (GVOBl. S. 47) | |||||
1 | Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Finanzverteilung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Finanzgesetz) (Neuntes Änderungsgesetz) | 9. Februar 2002 | § 4 Satz 1 | neu gefasst | |
§ 8 Abs. 4 | angefügt | ||||
§ 12 Abs. 1 Buchstabe f | angefügt | ||||
§ 15 | Zahl ersetzt | ||||
2 | Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Finanzverteilung in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Zehntes Finanzgesetz-Änderungsgesetz) | 8. Februar 2005 | § 3 Abs. 1 Buchstabe b | Satzzeichen gestrichen | |
Buchstabe c | aufgehoben und Wörter angefügt | ||||
§ 7 | neu gefasst | ||||
§ 7a | eingefügt | ||||
§ 13 | neu gefasst | ||||
§ 15 | aufgehoben | ||||
3 | Artikel 1 des Elften Kirchengesetzes zur Änderung des Finanzgesetzes | 12. Dezember 2006 | § 8 Abs. 1 und 2 | neu gefasst | |
Abs. 3 | Wörter ersetzt | ||||
4 | Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Finanzgesetzes (Zwölftes Finanzgesetz-Änderungsgesetz) | 4. Dezember 2006 | § 3 Abs. 3 | angefügt | |
5 | Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Finanzgesetzes und des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes (13. Finanzgesetz-Änderungsgesetz) | 9. Oktober 2007 | § 6 Abs. 2 | neu gefasst | |
Wortlaut ehem. § 6 Abs. 2 | wird Abs. 3 | ||||
Zwischenüberschrift vor § 11 | neu gefasst | ||||
§§ 11 und 12 | neu gefasst | ||||
§§ 12a bis 12e | eingefügt | ||||
6 | Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Finanzgesetzes (14. Finanzgesetz-Änderungsgesetz – 14. FinanzGÄndG) | 31. März 2009 | § 8 | neu gefasst | |
7 | Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Finanzgesetzes (15. Finanzgesetz-Änderungsgesetz) | 9. Juni 2009 | bish. Wortlaut § 5 | wird Abs. 1 | |
Abs. 2 | angefügt | ||||
§ 6 | neu gefasst | ||||
neu gefasster § 6 Abs. 2 und 3 | werden Abs. 3 und 4 | ||||
Artikel 1 Nummer 1 Buchst. b des Kirchengesetzes vom 9. Oktober 2007 (GVOBl. S. 273) [betr. Absatzumnummerierung ehem. § 6 Abs. 2] | Umnummerierung wird gegenstandslos | ||||
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchengesetzes über die Finanzverteilung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Finanzgesetz) vom 5. Mai 2010 (GVOBl. S. 178) |
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
###§ 1
Das Aufkommen aus der von den Kirchenkreisen erhobenen Kirchensteuer vom Einkommen und aus der Mindestkirchensteuer, soweit sie nicht örtlich erhoben wird, dient insbesondere der Erfüllung der den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Nordelbischen Kirche obliegenden Aufgaben.
#§ 2
(
1
)
Der Finanzverteilung ist das Kirchensteueraufkommen nach dem Kirchensteuergesetz zugrunde zu legen.
(
2
)
Das Kirchensteueraufkommen nach Absatz 1 ist im Haushalt der Nordelbischen Kirche zu veranschlagen, einschließlich der Kosten des Kirchensteuereinzuges, die aus dem Bruttoaufkommen zu bestreiten sind.
(
3
)
1 Bei Vorlage des Haushaltsplans ist das jeweilige Kirchensteueraufkommen mit den nach § 24 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung zu verrechnenden Ansprüchen und Verpflichtungen darzustellen. 2 Aus der Darstellung müssen sich insbesondere der Gesamtbetrag sowie die jeweiligen Zu- und Abgänge der Rückstellungen für den Kirchensteuerausgleich mit anderen Kirchen außerhalb der NEK ergeben.
#§ 3
(
1
)
Die Verteilung des Kirchensteueraufkommens nach § 2 Absatz 1 ist jährlich durch Beschluss der Synode, spätestens bei Verabschiedung des Haushaltsplans, für mindestens drei Jahre zu planen, in dem
- die Höhe des Anteils der Nordelbischen Kirche nach Artikel 112 Absatz 1 der Verfassung,
- die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise nach Artikel 113 der Verfassung
anzugeben sind.
(
2
)
1 Durch Haushaltsbeschluss sind Mittel für kirchenvertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen der Nordelbischen Kirche sowie für Versorgung und deren Sicherung durch Vorwegabzug vom Kirchensteueraufkommen bereitzustellen. 2 Ferner können durch Haushaltsbeschluss Mittel für zentrale Gemeinschaftsaufgaben der Nordelbischen Kirche oder Kirchenkreise, insbesondere für den Kirchlichen Entwicklungsdienst, die Partnerschaftshilfe und die Ökumenische Diakonie, durch Vorwegabzug vom Kirchensteueraufkommen ausgewiesen werden. 3 Kommt es zum Vorwegabzug, so sind die Anteile nach Artikel 112 und 113 Verfassung für das nach Vorwegabzug verbleibende Kirchensteueraufkommen anzugeben.
(
3
)
1 Für Personen, die von der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche oder einer ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Pastorin, Pastor oder als Kirchenbeamtin, Kirchenbeamter auf Lebenszeit oder auf Probe übernommen werden, sind für die Zeit, in der sie gegenüber der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche Anwartschaften auf Versorgung erwerben, Versorgungsbeiträge zu leisten. 2 Die Versorgungsbeiträge dienen der Absicherung der Ansprüche dieser Personen und ihrer Hinterbliebenen auf Versorgung und der Absicherung der Beihilfe der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. 3 Die Versorgungsbeiträge werden jährlich vom Nordelbischen Kirchenamt ermittelt und auf die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche und ihre öffentlich-rechtlichen Körperschaften umgelegt. 4 Sie werden dem Vermögen der Stiftung zur Altersversorgung zugeführt und dort gesondert verwaltet. 5 Versorgungsbeiträge nach dieser Bestimmung sind beginnend im Jahr 2007 für die Personen nach Satz 1 zu leisten, die nach dem 31. Dezember 2005 erstmals in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Nordelbischen Kirche übernommen wurden. 6 Näheres, insbesondere über die Berechnung der Versorgungsbeiträge auf der Grundlage eines Prozentsatzes von pauschalierten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und über den Verteilmaßstab der Umlage auf der Basis aller der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften zugeordneten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe stehenden Personen, getrennt für Pastorinnen und Pastoren auf der einen Seite und für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf der anderen Seite, wird durch Rechtsverordnung geregelt.
#§ 4
1 Der Haushaltsbeschluss soll sich im Rahmen des Finanzplanungsbeschlusses halten. 2 In ihm sind die jeweiligen Anteile nach § 3 in Prozent für das betreffende Haushaltsjahr festzulegen.
#II. Abschnitt
Anteil der Nordelbischen Kirche
###§ 5
(
1
)
1 Die Nordelbische Kirche erhält aufgrund des Haushaltsbeschlusses nach § 4 zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Anteil aus dem Kirchensteueraufkommen. 2 Die eigenen Einnahmen der Nordelbischen Kirche sind zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Von dem Anteil aus dem Kirchensteueraufkommen sollen 66 bis 72 Prozent für die finanzielle Ausstattung der Arbeit in den Hauptbereichen zur Verfügung gestellt werden (Nordelbischer Pflichtanteil). 2 Die Nordelbische Kirche ist verpflichtet, mit den Kirchenkreisen in Form von Kontrakten und sie konkretisierenden Zielvereinbarungen zusammen zu arbeiten.
#III. Abschnitt
Schlüsselzuweisungen
###§ 6
(
1
)
1 Die Kirchenkreise erhalten zur Deckung des Bedarfs der Kirchengemeinden und zur Deckung ihres eigenen Bedarfs aufgrund des Haushaltsbeschlusses nach § 4 Schlüsselzuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen. 2 Von diesen Schlüsselzuweisungen sollen mindestens zehn Prozent für personelle und finanzielle Ausstattung der Arbeit in den Diensten und Werken zur Verfügung gestellt werden (Kirchenkreisanteil). 3 Die Kirchenkreise sind verpflichtet, mit der Nordelbischen Kirche in Form von Kontrakten und sie konkretisierenden Zielvereinbarungen zusammen zu arbeiten. 4 Jährlich ist durch die Kirchenkreise mit der Jahresrechnung dem Nordelbischen Kirchenamt zu dokumentieren, in welcher Form und mit welcher personellen wie finanziellen Ausstattung die Zusammenarbeit zwischen den Hauptbereichen und den Diensten und Werken der Kirchenkreise umgesetzt worden ist.
(
2
)
1 Schlüsselzuweisung ist jeder auf den Kirchenkreis entfallende Anteil am Aufkommen der den Kirchenkreisen insgesamt zustehenden Kirchensteuern vom Einkommen. 2 Die Schlüsselzuweisungen bestehen aus
- monatlich weitergeleiteten Raten gemäß § 26 der Kirchensteuerordnung,
- regelmäßigen, unregelmäßigen oder einmaligen Zahlungen im Falle der Auflösung von Rücklagen oder anderen aus Kirchensteuern gebildeten und zunächst treuhänderisch durch das Nordelbische Kirchenamt verwalteten Finanzmassen; hierzu gehört auch der Anteil der Kirchenkreise an den im Vorwegabzug der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche erwirtschafteten Minderausgaben.
(
3
)
Die Mittel für die zentrale Zahlung der Dienstbezüge für Pastorinnen und Pastoren der Kirchenkreise und Kirchengemeinden sind dem Bedarf der Kirchenkreise zuzurechnen.
(
4
)
Die Zahlung der Dienstbezüge erfolgt durch das Nordelbische Kirchenamt.
#§ 7
(
1
)
Der auf die Kirchenkreise insgesamt entfallende Anteil am Kirchensteueraufkommen wird nach der Anzahl der Gemeindeglieder, der Wohnbevölkerungszahl und dem umbauten Raum denkmalgeschützter Gebäude (Bauvolumen) verteilt.
(
2
)
1 Das Bauvolumen wird in Abständen von fünf Jahren, erstmalig im Jahre 2005, durch das Nordelbische Kirchenamt festgesetzt und von der Synode im Haushaltsbeschluss beschlossen. 2 Das Bauvolumen kann mit der Hilfe von Durchschnittswerten, die das Nordelbische Kirchenamt für Gebäudearten, insbesondere Stadtkirchen, Dorfkirchen, Kapellen und Pastorate, festsetzt, pauschaliert werden. 3 Von dem auf die Kirchenkreise insgesamt entfallenden Anteil am Kirchensteueraufkommen werden drei Prozent abgezogen und entsprechend dem Bauvolumen zugewiesen.
(
3
)
1 Der Kirchenkreis Eiderstedt erhält von dem auf die Kirchenkreise insgesamt entfallenden Anteil am Kirchensteueraufkommen einen Anteil von 0,3 Prozent als Sonderzuweisung. 2 Die Höhe der Sonderzuweisung wird jeweils nach drei Jahren, erstmals für das Haushaltsjahr 2013, überprüft und im Haushaltsbeschluss festgelegt. 3 Bei einem Zusammenschluss des Kirchenkreises Eiderstedt mit anderen Kirchenkreisen geht die Sonderzuwendung auf den neu gebildeten Kirchenkreis über.
(
4
)
1 Von den verbleibenden Kirchensteuermitteln werden 75 Prozent nach der Gemeindegliederzahl und 25 Prozent nach der Wohnbevölkerungszahl verteilt. 2 Die maßgeblichen Gemeindegliederzahlen werden vom Rechenzentrum Nordelbien-Berlin2# und die Wohnbevölkerungszahlen von den Kirchenkreisen auf der Grundlage staatlicher Melderegister jeweils zu einem Stichtag ermittelt. 3 Bei der Ermittlung der Anzahl der Gemeindeglieder werden nur die Gemeindeglieder berücksichtigt, die ihre Hauptwohnung im Kirchenkreis haben. 4 Zur Wohnbevölkerung werden nur die Einwohner mit Hauptwohnung im Kirchenkreis gezählt. 5 Die Synode stellt die maßgeblichen Gemeindeglieder- und Wohnbevölkerungszahlen im Haushaltsbeschluss fest. 6 Die Stichtage werden im Haushaltsbeschluss der Synode für das folgende Haushaltsjahr festgelegt.
(
5
)
1 Kirchenkreise können verlangen, dass der Gesamtbetrag der ihnen nach Absatz 2 bis 4 zustehenden Mittel nach einem Maßstab auf sie aufgeteilt wird, den sie miteinander vereinbart haben. 2 Die Vereinbarung ist dem Nordelbischen Kirchenamt vorzulegen.
(
6
)
Von der Schlüsselzuweisung für den jeweiligen Kirchenkreis werden die nicht als unumgänglich anerkannten Kirchensteuererlassbeträge nach dem Kirchensteuergesetz abgesetzt.
#§ 7a
(
1
)
1 Unterschreitet die nach § 7 errechnete Schlüsselzuweisung erheblich den Betrag einer Schlüsselzuweisung, die sich aus der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Regelung dieses Gesetzes ergibt (Altregelungsbetrag), so erhält der betroffene Kirchenkreis eine Ausgleichszahlung. 2 Die Unterschreitung ist erheblich, wenn der Unterschied der Schlüsselzuweisung nach § 7 zum Altregelungsbetrag einen von der Synode im Haushaltsbeschluss zu bestimmenden prozentualen Anteil (Grenzwert) übersteigt. 3 Auszugleichen ist der den Grenzwert übersteigende Betrag in voller Höhe; zum Ausgleich sind anteilig heranzuziehen die über dem Altregelungsbetrag liegenden Schlüsselzuweisungen bis zur Höhe der Differenz zum Altregelungsbetrag.
(
2
)
1 Ab dem 1. Januar 2009 wird in dem Verfahren nach Absatz 1 der Altregelungsbetrag ersetzt durch den Vergleichsbetrag. 2 Vergleichsbetrag ist der derjenige Wert, der sich ergibt, wenn die auf den einzelnen Kirchenkreis entfallende Schlüsselzuweisung nach ihrem im Vorjahr erreichten Prozentwert, bezogen auf den vorjährigen Gesamtkirchensteueranteil nach § 7 Absatz 1 Satz 1, errechnet wird.
(
3
)
Die Ausgleichsregelung nach Absatz 2 endet am 31. Dezember 2012.
#§ 8
(
1
)
1 Die Personalkosten der Pastorinnen und Pastoren, die in einem aktiven Dienstverhältnis zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche stehen und eine Kirchengemeinde-, Kirchengemeindeverbands-, Kirchenkreis- oder Kirchenkreisverbandspfarrstelle, eine Pfarrstelle für eine Personal- oder Anstaltskirchengemeinde, eine gesamtkirchliche Pfarrstelle oder eine Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag innehaben oder verwalten, werden nach dem Kirchenbesoldungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung aus einem Gesamtkostenbudget im Haushalt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gezahlt. 2 Dies gilt auch, wenn eine Pastorin bzw. ein Pastor in einem Dienstverhältnis zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche steht oder eine Kirchengemeinde-, Kirchengemeindeverbands-, Kirchenkreis- oder Kirchenkreisverbandspfarrstelle, eine Pfarrstelle für eine Personal- oder Anstaltskirchengemeinde, eine gesamtkirchliche Pfarrstelle oder eine Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag innehat oder verwaltet.
(
2
)
Zu den Personalkosten nach Absatz 1 gehören:
- die Dienstbezüge und sonstigen Bezüge gemäß § 2 Absatz 2 und 4 der Personalkostenabrechnungsverordnung,
- die Personalnebenkosten gemäß § 2 Absatz 3 der Personalkostenabrechnungsverordnung, die Sonderzuschläge nach § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes, das Sterbegeld gemäß § 18 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Verarbeitungskosten im Personalwesen und die von der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zu tragenden Fortbildungskosten,
- die Kosten der Nachversicherung,
- die Versorgungsbeiträge nach § 6d des Kirchenbesoldungsgesetzes,
- die Versorgungsbeiträge nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit der Versorgungsbeitragsverordnung,
- Versorgungskassenbeiträge an andere Stellen bei Beschäftigung Beurlaubter in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,
- die Kosten für die vorzeitige Beendigung des aktiven Dienstes (z. B. der Unterhaltsbeitrag gemäß § 113 des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands).
(
3
)
In das Gesamtkostenbudget fließen als Einnahmen:
- die Pfarrbesoldungsanteile der Staatsleistungen,
- die Personalkostenerstattungen von Dritten (z. B. der Evangelischen Kirche in Deutschland) und
- die von den Kirchenkreisen, Kirchenkreisverbänden und der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gezahlte Deckungsumlage.
(
4
)
1 Auf die Umlage gemäß Absatz 3 Buchstabe c werden monatliche Abschläge erhoben, deren Höhe das Nordelbische Kirchenamt festsetzt. 2 Ihre Höhe bemisst sich nach dem Pfarrstellensoll entsprechend dem nordelbischen Grenzwert gemäß § 2 Absatz 6 der Personalkostenabrechnungsverordnung. 3 Sie beträgt ein Zwölftel der auf dieser Grundlage für das vergangene Kalenderjahr errechneten Gesamtpersonalkosten. 4 Die Abschlagszahlungen der Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände und der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche werden vom Nordelbischen Kirchenamt direkt von den Kirchensteuerzuweisungen abgesetzt.
(
5
)
1 Über die gezahlten Abschläge legt die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche auf der Grundlage der tatsächlich besetzten Pfarrstellen entsprechend dem Pfarrstellenquotienten (vgl. § 2 Absatz 5 der Personalkostenabrechnungsverordnung) quartalsweise Rechnung. 2 Ergibt sich bezogen auf einen Monat ein Pfarrstellenfehl gemäß § 2 Absatz 7 der Personalkostenabrechnungsverordnung, so werden die auf die fehlenden Pfarrstellen in Vollzeitberechnungseinheiten entfallenden Personalkosten von der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und den Kirchenkreisen, soweit sie den nordelbischen Grenzwert unterschreiten, anteilig, je nach dem Umfang der Unterschreitung, im Wege einer Ergänzungsumlage quartalsweise erhoben. 3 Hinsichtlich des Abrechnungsbetrages und der Ergänzungsumlage gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend.
(
6
)
Die Kirchenleitung bildet gemäß der Rechtsverordnung über die Berufung und Tätigkeit von Ausschüssen und die Bestellung von Beauftragten der Kirchenleitung einen Steuerungsausschuss für die Personal- und Budgetplanung, insbesondere für
- die Stellen- und Personalplanung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche insgesamt in kurz-, mittel- und langfristiger Perspektive, soweit dadurch die Personalplanungshoheit der Nordelbischen Synode und der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände unberührt bleibt,
- die Gewinnung des pastoralen Nachwuchses entsprechend der Bedarfsplanung,
- das Controlling des Personalkostenbudgets,
- die Erarbeitung von Regelungen für Projektpfarrstellen und Pfarrstellen zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag, z. B. die Festsetzung von deren Anzahl,
- die Festsetzung des finanziellen Umfangs der von der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zu leistenden Fortbildungsmaßnahmen und
- die Berichterstattung an die Kirchenleitung.
(
7
)
1 Dem Steuerungsausschuss gehören an:
- die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof,
- jeweils eine Pröpstin bzw. ein Propst aus jedem Sprengel,
- ein nicht ordiniertes Mitglied der Kirchenleitung,
- ein nicht ordiniertes Mitglied des Hauptausschusses,
- ein nicht ordiniertes Mitglied des Finanzbeirats,
- ein nicht ordiniertes Mitglied des Dienstrechtsausschusses,
- ein Mitglied der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen,
- die bzw. der Vorsitzende der Pastorenvertretung,
- die bzw. der Gender- und Gleichstellungsbeauftragte der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche mit beratender Stimme sowie
- das für Personalangelegenheiten der Theologinnen bzw. Theologen zuständige Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes mit beratender Stimme.
2 Der Steuerungsausschuss kann Unterausschüsse berufen.
#§ 9
[weggefallen]
#§ 10
[weggefallen]
#IV. Abschnitt
Finanzverteilung in den Kirchenkreisen
###§ 11
Die bei den Kirchenkreisen verbleibenden Schlüsselzuweisungen werden nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes und der von der Kirchenkreissynode zu erlassenden Finanzsatzung in den Kirchenkreisen verteilt.
#§ 12
(
1
)
1 Zur Verteilmasse gehören die beim Kirchenkreis verbleibenden Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1. 2 Weitere Finanzmittel des Kirchenkreises können nach näherer Bestimmung der Finanzsatzung oder, soweit diese keine weiteren Bestimmungen trifft, durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode in die Verteilmasse einfließen.
(
2
)
1 Aus der Verteilmasse werden nach näherer Bestimmung der Finanzsatzung oder, soweit diese keine weiteren Bestimmungen trifft, durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode Anteile für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil), den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil), für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) und Rücklagen auf Kirchenkreisebene für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden gebildet. 2 Die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils ist als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Rücklagen nach Satz 1 festzulegen.
#§ 12a
(
1
)
Im Gemeindeanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen
- die Allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
- Ausgleichszahlungen nach § 12c Absatz 3,
- die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
(
2
)
Im Kirchenkreisanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen die Mittel für
- die Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises,
- Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
- die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises.
(
3
)
Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für
- die Besoldung einschließlich der Nebenkosten nach § 8 Absatz 2 für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden, einschließlich der vom Kirchenkreis an die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgung der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten,
- besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen,
- Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben, auch soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Nordelbischen Kirche wahrgenommen werden,
- Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch Satzung oder im Haushaltsbeschluss; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode.
(
4
)
Durch die Finanzsatzung ist zu regeln, in welchem Anteil die Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Verfassung dem Kirchlichen Verwaltungszentrum zugewiesen ist, zu veranschlagen sind.
#§ 12b3#
(
1
)
Grundlage für die Verteilung der Zuweisungen an die Kirchengemeinden ist die Gemeindegliederzahl je Kirchengemeinde.
(
2
)
1 Die Finanzsatzung kann festlegen, dass zusätzliche Kriterien zur Verteilung herangezogen werden können, wenn dies für einen aufgabengerechten Ausgleich der Kräfte und Lasten nach Artikel 25 Absatz 3 der Verfassung erforderlich ist. 2 Die nach diesen zusätzlichen Kriterien zu verteilenden Mittel dürfen insgesamt einen Umfang von 40 Prozent des Gemeindeanteils nach § 12a Absatz 1 nicht überschreiten.
(
3
)
Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl nach Absatz 1 können die Umgemeindungen derart mit berücksichtigt werden, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein.
(
4
)
1 Das Nähere zu Absatz 1 bis 3 regelt die Finanzsatzung. 2 Darüber hinaus können in der Finanzsatzung für einen Zeitraum bis längstens 31. Dezember 2014 Übergangsregelungen getroffen werden, mit denen das vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehende Verteilungssystem auf das System nach Absatz 1 bis 3 in einem abgestuften Verfahren umgestellt wird.
#§ 12c
(
1
)
Die den Kirchengemeinden zufließenden Spenden, Kollekten und freiwilligen Beiträge dürfen auf die Allgemeine Gemeindezuweisung nach § 12a Absatz 1 Nummer 1 nicht angerechnet werden.
(
2
)
1 Die Finanzsatzung regelt, ob bei der Allgemeinen Gemeindezuweisung nach § 12a Absatz 1 Nummer 1 die Vermögenserträgnisse der Kirchengemeinden angerechnet werden. 2 Die Vermögenserträgnisse dürfen höchstens bis zu einer Höhe von 50 Prozent angerechnet werden.
(
3
)
Kirchengemeinden können aufgrund örtlicher Besonderheiten Ausgleichszahlungen aus dem Gemeindeanteil gewährt werden.
#§ 12d
(
1
)
1 Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. 2 Dabei können die Kirchengemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent der laufenden Erträge einbehalten. 3 Das Nähere regelt die Finanzsatzung.
(
2
)
Bei der Veräußerung von Pfarrvermögen ist der gesamte Erlös einschließlich etwaiger Entschädigungen und Abgeltungen für den Erwerb von Ersatzland bis zum Ausgleich der bisherigen Grundstücksgröße und Ertragsfähigkeit einzusetzen.
(
3
)
1 Übersteigt der Erlös die Beschaffungskosten des Ersatzlandes, so kann unter Abweichung von § 15a Absatz 2 Satz 2 des Kirchenbesoldungsgesetzes bis zu 20 Prozent des überschießenden Betrages für einen dringenden örtlichen Bedarf verwendet werden. 2 Der entsprechende Beschluss des Kirchenvorstandes bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand.
(
4
)
Ist der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so ist der Verkaufserlös zunächst sicher und Ertrag bringend anzulegen.
#§ 12e
1 Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand einlegen. 2 Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
#V. Abschnitt
Sonderfonds
###§ 13
(
1
)
1 Der Sonderfonds dient der Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie ihrer Dienste, Werke und Einrichtungen für einen zeitlich begrenzten Sonderbedarf. 2 Nicht ausgeschüttete Mittel verbleiben dem Sonderfonds und werden bei Bedarf verwendet.
(
2
)
Als zeitlich begrenzter Sonderbedarf gelten insbesondere außergewöhnliche Belastungen für die Beschaffung, Inventarisierung und Pflege von Kunstgut, für die Restaurierung von Ausstattungen sowie für Gutachten zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen.
(
3
)
Für den Sonderfonds werden fünf Prozent der Kirchensteueranteile nach § 7 Absatz 2 Satz 3 einbehalten.4#
(
4
)
1 Die Kirchenkreise sind antragsberechtigt. 2 Der Hauptausschuss stellt Richtlinien auf über die Vergabe der Mittel. 3 Das Nordelbische Kirchenamt entscheidet über die Vergabe der Mittel.
#VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen
###§ 14
Zur Ausführung dieses Kirchengesetzes kann die Kirchenleitung mit Zustimmung des Hauptausschusses Ausführungsverordnungen erlassen.
#§ 15
[weggefallen]
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland grundsätzlich gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 29 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft gesetzt worden. Nach Maßgabe von Teil 5 § 18 Absatz 3 des Einführungsgesetzes galt die Übergangsregelung von § 12b Absatz 4 dieses Kirchengesetzes für die Kirchenkreise im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche aber bis zum 31. Dezember 2014 ausdrücklich fort.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland grundsätzlich gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 29 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft gesetzt worden. Nach Maßgabe von Teil 5 § 18 Absatz 3 des Einführungsgesetzes galt die Übergangsregelung von § 12b Absatz 4 dieses Kirchengesetzes für die Kirchenkreise im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche aber bis zum 31. Dezember 2014 ausdrücklich fort.
#
2 ↑ Red. Anm.: Nach der Aufhebung der Vereinbarung über das Rechenzentrum Nordelbien-Berlin vom 1. Januar 1992 (GVOBl. S. 62) durch Vereinbarung vom 23./26. November 2009 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 das Rechenzentrum Nordelbien-Berlin auf die ECKD EDV-Centrum für Kirche und Diakonie GmbH (kurz ECKD) übergeleitet worden. Die ECKD ist mit Wirkung vom 1. Januar 2017 mit der KIGST GmbH zur ECKD KIGST GmbH fusioniert.
2 ↑ Red. Anm.: Nach der Aufhebung der Vereinbarung über das Rechenzentrum Nordelbien-Berlin vom 1. Januar 1992 (GVOBl. S. 62) durch Vereinbarung vom 23./26. November 2009 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 das Rechenzentrum Nordelbien-Berlin auf die ECKD EDV-Centrum für Kirche und Diakonie GmbH (kurz ECKD) übergeleitet worden. Die ECKD ist mit Wirkung vom 1. Januar 2017 mit der KIGST GmbH zur ECKD KIGST GmbH fusioniert.
#
3 ↑ Red. Anm.: Gemäß Teil 5 § 18 Absatz 3 des Einführungsgesetzes galt die Übergangsregelung von § 12b Absatz 4 dieses Kirchengesetzes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für die Kirchenkreise im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bis zum 31. Dezember 2014 ausdrücklich fort.
3 ↑ Red. Anm.: Gemäß Teil 5 § 18 Absatz 3 des Einführungsgesetzes galt die Übergangsregelung von § 12b Absatz 4 dieses Kirchengesetzes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für die Kirchenkreise im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bis zum 31. Dezember 2014 ausdrücklich fort.
#
4 ↑ Red. Anm.: Gemäß Artikel 2 des Zehnten Finanzgesetz-Änderungsesetzes vom 8. Februar 2005 (GVOBl. S. 44) werden bestehende Verpflichtungen aus dem Sonderfonds entsprechend den Beschlüssen des Hauptausschusses abgewickelt. Ist der Sonderfonds erschöpft, werden die benötigten Mittel von der Summe der Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise abgesetzt.
4 ↑ Red. Anm.: Gemäß Artikel 2 des Zehnten Finanzgesetz-Änderungsesetzes vom 8. Februar 2005 (GVOBl. S. 44) werden bestehende Verpflichtungen aus dem Sonderfonds entsprechend den Beschlüssen des Hauptausschusses abgewickelt. Ist der Sonderfonds erschöpft, werden die benötigten Mittel von der Summe der Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise abgesetzt.