.Evangelisches Regionalzentrum
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 27.05.2012
Geltungszeitraum bis: 02.03.2015
Evangelisches Regionalzentrum
für übergemeindliche Dienste
im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis
Satzung vom 13. November 20111#
####§ 1
Rechtsform und Sitz
(
1
)
1 Das Evangelische Regionalzentrum für übergemeindliche Dienste (kurz: Regionalzentrum) ist ein rechtlich unselbstständiges Werk des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises. 2 Es arbeitet in Bindung an Schrift und Bekenntnis und unter Wahrung der kirchlichen Ordnung selbstständig.
(
2
)
Es hat seinen Sitz in Greifswald.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Das Regionalzentrum fördert mit seinen unterschiedlichen Aufgabenbereichen das Leben im Kirchenkreis, seinen Regionen und Kirchengemeinden.
(
2
)
Folgende bisher unselbstständige Einrichtungen, Dienste und Werke werden im Regionalzentrum zu einer Einrichtung verbunden:
- das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- der Jugendmigrationsdienst Greifswald und Anklam,
- die Evangelische Medienzentrale,
- die ökumenische Partnerarbeit,
- die Projektstelle „Jahr zur Taufe“,
- die Konfirmandenarbeitsstelle der Kirchenkreise Demmin und Stralsund,
- die Schulpfarrstellen und schulbezogenen Pfarrstellen der Kirchenkreise,
- die bisher kirchenkreislichen Stellen für Kinder- und Jugendarbeit,
- das Familienbildungsprojekt,
- die kirchenkreislichen Stellen für Krankenhausseelsorge.
(
3
)
1 Die sich aus den bisherigen Ordnungen der in Absatz 2 aufgeführten rechtlich unselbstständigen Einrichtungen, Dienste und Werke ergebenden Aufgaben werden im Regionalzentrum weitergeführt und organisatorisch einander zugeordnet. 2 Im Einzelnen werden die Aufgaben im Einvernehmen zwischen dem Kirchenkreisrat und dem Regionalzentrum festgelegt, wobei auf angemessene Evaluation und sich daraus ergebende Fort- und Weiterentwicklung zu achten ist.
(
4
)
Die bisherigen Ordnungen und Organisationsstrukturen der rechtlich unselbstständigen Einrichtungen, Dienste und Werke gehen in den Strukturen des Regionalzentrums auf.
(
5
)
1 Die Aufnahme weiterer Einrichtungen und Arbeitsbereiche ist möglich. 2 Neben den integrierten Einrichtungen können auch gesamtkirchliche Einrichtungen, Dienste und Werke, die ihren Sitz in Greifswald haben, unabhängig von ihrer Rechtsform mit dem Ziel der weiteren Verknüpfung und Gewinnung von Synergien assoziiert im Regionalzentrum mitarbeiten. 3 Näheres wird durch Vereinbarung geregelt.
#§ 3
Organe
Organe des Werkes sind das Kuratorium und die Leiterin oder der Leiter.
#§ 4
Kuratorium
(
1
)
Das Kuratorium besteht aus fünf Personen:
- einem aus der Mitte des Konvents der Pröpste vorgeschlagenen Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden,
- einem von der Kirchenkreissynode gewählten Mitglied als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
- einer Pastorin oder einem Pastor aus dem kirchengemeindlichen Bereich,
- einer oder einem hauptamtlich Mitarbeitenden aus dem Bereich Gemeindepädagogik oder Gemeindediakonie und
- einem zum Kirchenältesten wählbaren Gemeindeglied, das in einem der im Regionalzentrum vertretenen Aufgabenbereiche ehrenamtlich tätig ist.
(
2
)
1 Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 2 Die Personen nach Nummern 1, 3 bis 5 werden vom Kirchenkreisrat berufen.
(
3
)
Die Leiterin oder der Leiter des Regionalzentrums nimmt an den Sitzungen beratend teil.
(
4
)
1 Erneute Wahl oder Berufung ist möglich. 2 Das Kuratorium bleibt im Amt, bis das neue Kuratorium sich konstituiert hat. 3 Ferner endet die Mitgliedschaft im Kuratorium durch
- Rücktritt,
- Verlust der Wählbarkeit oder Berufungsfähigkeit.
4 Scheidet eine Person während der Amtszeit aus dem Kuratorium aus, erfolgt eine Nachberufung für den Rest der Amtszeit.
(
5
)
1 Das Kuratorium tritt mindestens dreimal jährlich auf Einladung der vorsitzenden Person zu Beratungen zusammen. 2 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Personen, unter ihnen die vorsitzende oder die stellvertretend vorsitzende Person, anwesend sind.
(
6
)
Der Kirchenkreisrat kann eine Geschäftsordnung für das Kuratorium erlassen, wenn die ordnungsgemäße Arbeit dies erfordert.
#§ 5
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium führt die Aufsicht über das Regionalzentrum.
(
2
)
1 Es trifft alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Regionalzentrums und sorgt für regelmäßige Evaluation und Weiterentwicklung der vereinbarten Aufgaben. 2 Zu den Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung des Kuratoriums gehören insbesondere:
- Entscheidung über die Anstellung der Mitarbeitenden oder Ausübung des Vorschlagsrechts für die Besetzung dieser Stellen als kreiskirchliche Pfarrstellen im Rahmen eines Stellenplanes auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Regionalzentrums,
- Genehmigung des Haushalts- und Stellenplanentwurfs für das Regionalzentrum im Rahmen der vorgegebenen Budgetierung sowie Entgegennahme des Jahresabschlusses und Entlastung der Leiterin oder des Leiters des Regionalzentrums.
(
3
)
Das Kuratorium wirkt bei der Berufung der Leiterin oder des Leiters des Regionalzentrums durch den Kirchenkreisrat mit.
(
4
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Leiterin oder den Leiter des Regionalzentrums.
#§ 6
Leitung
(
1
)
1 Das Regionalzentrum wird durch eine hauptamtliche Leiterin oder einen hauptamtlichen Leiter geleitet. 2 Sie oder er ist Pastorin oder Pastor und wird vom Kirchenkreisrat für die Dauer von sechs Jahren berufen. 3 Erneute Berufung ist zulässig.
(
2
)
Die Leiterin oder der Leiter begleitet die Arbeit des Regionalzentrums geistlich und theologisch.
(
3
)
1 Der Leiterin oder dem Leiter des Regionalzentrums obliegt die Geschäftsführung. 2 Daneben arbeitet sie oder er in Absprache mit der Themenkonferenz in einem Arbeitsbereich mit oder übernimmt eine andere themenbezogene Aufgabe.
(
4
)
1 In Angelegenheiten des Regionalzentrums vertritt die Leiterin oder der Leiter den Kirchenkreis nach außen, soweit nichts anderes geregelt ist. 2 Sie oder er ist zuständig für die Vernetzung des Regionalzentrums mit den anderen, insbesondere den gesamtkirchlichen Einrichtungen, Diensten und Werken.
(
5
)
Die Leiterin oder der Leiter des Regionalzentrums führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden im Regionalzentrum.
(
6
)
1 Die Leiterin oder der Leiter des Regionalzentrums verhandelt und berät mit dem Kirchenkreisrat über Ziele und Aufgaben des Regionalzentrums. 2 Er/sie ist verantwortlich für die Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben des Kuratoriums und die Entwicklung innovativer Modelle.
(
7
)
1 Sie/er trägt die Verantwortung für die betriebswirtschaftliche Gestaltung des Regionalzentrums. 2 Dazu gehört die Anmeldung und Bewirtschaftung des jährlichen Budgets im Rahmen der Vorgaben des Kuratoriums gem. § 5 Absatz 2 Nummer 3 sowie die Sorge um die und die Verantwortung für die Einwerbung von Drittmitteln.
(
8
)
Die Leiterin oder der Leiter des Regionalzentrums macht dem Kuratorium Vorschläge für die Anstellung/Berufung der Mitarbeitenden.
(
9
)
Sie/er leitet die regelmäßigen Dienstberatungen mit den Mitarbeitenden.
#§ 7
Themenkonferenz
(
1
)
1 Die Themenkonferenz plant das gemeinsame Programm des Regionalzentrums und legt es dem Kirchenkreisrat vor. 2 Sie tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 3 In der Themenkonferenz werden kurz-, mittel- und langfristige Ziele abgestimmt. 4 Dabei sind gesamtkirchliche Schwerpunkte zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Der Themenkonferenz gehören seitens des Regionalzentrums alle Mitarbeitenden an. 2 Dazu kommen zwei Vertreter aus Kirchengemeinden jeder Propstei, insgesamt drei Vertreter aus dem Kirchenkreis und je ein Vertreter der Gesamtkirche aus den Hauptbereichen, mit denen über Kontrakte Zusammenarbeit vereinbart worden ist.
(
3
)
1 Die Themenkonferenz wird durch die Leiterin oder den Leiter des Regionalzentrums einberufen. 2 Sie/er führt den Vorsitz der Konferenz.
#§ 8
Vermögen und Haushaltsmittel
Das Vermögen wird als unselbstständiges Sondervermögen innerhalb des kreiskirchlichen Haushalts geführt.
#§ 9
Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung werden durch das Kuratorium von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen und bedürfen der Bestätigung der Kirchenkreissynode.
#§ 10
Inkrafttreten
Dieser Beschluss der Landessynode ist durch das Einführungsgesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in eine Satzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises überzuleiten, die mit Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Kirchenkreissatzung in Kraft2#.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Beschluss der Landessynode über die Bildung eines Bildungswerkes der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 73)
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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 7 Absatz 2 der Satzung für das Regionalzentrum kirchlicher Dienste des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 29. Januar 2015 (KABl. S. 114) am 3. März 2015 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 7 Absatz 2 der Satzung für das Regionalzentrum kirchlicher Dienste des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 29. Januar 2015 (KABl. S. 114) am 3. März 2015 außer Kraft.