.Kirchengesetz
Abschnitt 1
##§ 1
Abschnitt 2
#§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt 3
#§ 5
§ 6
§ 7
Abschnitt 4
#§ 8
§ 9
Abschnitt 5
#§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 15.04.2009
Geltungszeitraum bis: 02.01.2015
Kirchengesetz
über die Bildung der Kammer für Dienste und Werke1#
Vom 31. März 2009
#Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
##Abschnitt 1
Allgemeines
##§ 1
Berufungsfrist
(
1
)
1 Die Berufungen in die Kammer für Dienste und Werke nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b, d und e der Verfassung sind innerhalb einer Berufungsfrist von drei Monaten durchzuführen, deren Anfang die Kirchenleitung auf einen Zeitpunkt frühestens siebenundsechzig, spätestens neunundsechzig Monate nach Beginn der laufenden Berufungsperiode festlegt. 2 Die Berufungsfrist ist spätestens sechs Monate vor ihrem Beginn im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(
2
)
1 Das Nordelbische Kirchenamt ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Berufungen verantwortlich. 2 Die von ihm festgelegten Fristen und Termine sind einzuhalten.
#Abschnitt 2
Berufung der Mitglieder
nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung
#§ 2
Zusammensetzung; Berufungsvoraussetzungen
(1) Das Hauptbereichskuratorium bzw. das Steuerungsgremium des jeweiligen Hauptbereiches beruft für den
Hauptbereich Aus- und Fortbildung (Hauptbereich 1) | 2, |
Hauptbereich Seelsorge, Beratung und ethischer Diskurs (Hauptbereich 2) | 2, |
Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde (Hauptbereich 3) | 1, |
Hauptbereich Mission und Ökumene (Hauptbereich 4) | 3, |
Hauptbereich Frauen, Männer, Jugend (Hauptbereich 5) | 3, |
Hauptbereich Medienarbeit (Hauptbereich 6) | 1, |
Hauptbereich Diakonie (Hauptbereich 7) | 5 |
Vertreterinnen bzw. Vertreter zu Mitgliedern der Kammer für Dienste und Werke.
(
2
)
Berufen werden kann nur, wer Glied der Nordelbischen Kirche ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- in dem jeweiligen Hauptbereich
- im Sinne von § 5 des Synodalwahlgesetzes als Pastorin bzw. Pastor oder als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter beruflich tätig istoder
- dem Hauptbereichskuratorium, dem Steuerungsgremium oder dem Beirat eines Arbeitsbereiches stimmberechtigt angehört, ohne gleichzeitig Mitglied der Kirchenleitung zu sein,
oder - bei einem rechtlich selbständigen Träger kirchlicher Arbeit im Sinne von § 6 des Hauptbereichsgesetzes eine Leitungsfunktion innehat.
(
3
)
Für die Hauptbereiche 1, 2, 4 und 5 ist mindestens je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter, für den Hauptbereich 7 sind mindestens zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter zu berufen, die im Sinne des § 5 des Synodalwahlgesetzes als Mitarbeitende oder ehrenamtlich tätig sind.
#§ 3
Berufungsvorschläge
(
1
)
1 Berufungsvorschläge können bis 12.00 Uhr des der Berufungssitzung vorangehenden zweiten Arbeitstages durch die Mitglieder der Berufungsgremien nach § 2 Absatz 1 beim Nordelbischen Kirchenamt eingereicht werden. 2 Die Berufungsvorschläge bedürfen der Schriftform, dürfen nicht mehr als einen Namensvorschlag enthalten und müssen mit der Einwilligungserklärung der bzw. des Vorgeschlagenen versehen sein.
(
2
)
Das Nordelbische Kirchenamt prüft die Berufungsvorschläge auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit, sorgt für die Beseitigung behebbarer Mängel, weist ungültige Berufungsvorschläge unter Mitteilung an die Vorgeschlagene bzw. den Vorschlagenden zurück und stellt die gültigen Berufungsvorschläge zu einer Berufungsliste zusammen, die in der Berufungssitzung als Stimmzettel zu verwenden ist.
#§ 4
Berufungsbeschluss
(
1
)
Das Berufungsgremium fasst den Berufungsbeschluss durch Wahl.
(
2
)
1 Berufen ist, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Berufungsgremiums auf sich vereinigt. 2 Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Kammer zu berufen sind. 3 Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Anzahl von Berufungen nicht erreicht, so werden weitere Wahlgänge durchgeführt, in denen nur noch die bisher jeweils nicht Gewählten zur Wahl stehen.
(
3
)
1 Nach Abschluss des Wahlverfahrens stellt die bzw. der Vorsitzende des Berufungsgremiums fest, wer zum Mitglied der Kammer für Dienste und Werke berufen worden ist. 2 Das Nordelbische Kirchenamt unterrichtet die Berufenen schriftlich.
#Abschnitt 3
Berufung der Mitglieder nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d und e der Verfassung
#§ 5
Aufstellung der Vorschlagslisten
(
1
)
1 Die Mitglieder der Kammer kraft Amtes und die nach § 2 Absatz 1 berufenen Mitglieder sind berechtigt, Einzelvorschläge zur Berufung von Mitgliedern nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d und e der Verfassung einzureichen. 2 § 3 findet entsprechende Anwendung.
(
2
)
1 Über die Aufnahme von Einzelvorschlägen nach Absatz 1 in je eine Vorschlagsliste zur Berufung
- je eines Mitglieds aus den beiden Gruppen der Pröpstinnen bzw. Pröpste sowie der Gemeindepastorinnen bzw. Gemeindepastorenund
- von sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern von Diensten und Werken nach Artikel 4 Absatz 2 der Verfassung, davon mindestens drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Diensten und Werken der Kirchenkreise,
durch die Kirchenleitung entscheiden die Mitglieder der Kammer kraft Amtes und die nach § 2 Absatz 1 berufenen Mitglieder in einer Sitzung, zu der sie auf Einladung des Nordelbischen Kirchenamtes unter dessen Leitung zusammentreten. 2 § 4 findet entsprechende Anwendung.
#§ 6
Berufungsvoraussetzungen; Umfang der Vorschlagslisten
(
1
)
1 In die Vorschlagsliste nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 kann nur aufgenommen werden, wer Glied der Nordelbischen Kirche ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und für den Dienst oder das Werk beruflich oder ehrenamtlich tätig ist. 2 Bewerberinnen bzw. Bewerber der Kirchenkreise müssen darüber hinaus Organmitglieder ihres Dienstes oder Werkes sein; der Dienst oder das Werk muss dem Konvent der Dienste und Werke angehören.
(
2
)
1 Die Vorschlagsliste nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 muss je Gruppe mindestens zwei Bewerberinnen bzw. Bewerber umfassen. 2 Die Vorschlagsliste nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 soll zwölf Bewerberinnen und Bewerber umfassen, darunter mindestens sechs Vertreterinnen bzw. Vertreter von Diensten und Werken der Kirchenkreise.
#§ 7
Berufungsbeschluss der Kirchenleitung
1 Die Kirchenleitung beruft die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d und e erforderliche Anzahl von Kammermitgliedern vor Ablauf des dritten Monats der Berufungsfrist. 2 § 4 ist anzuwenden.
#Abschnitt 4
Konstituierende Sitzung; Nachberufung
#§ 8
Konstituierende Sitzung
(
1
)
Die neu gebildete Kammer wird zu ihrer ersten Sitzung von der bzw. dem bisherigen Vorsitzenden spätestens zum 30. Tag nach der Berufungssitzung der Kirchenleitung einberufen.
(
2
)
In der ersten Sitzung der Kammer führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz, bis die bzw. der neu gewählte Vorsitzende das Amt übernimmt.
(
3
)
Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wird die Wahl der bzw. des Vorsitzenden sowie der Stellvertretung vorgenommen.
#§ 9
Nachberufung
(
1
)
Das Amt eines Mitgliedes der Kammer kraft Amtes endet vorzeitig mit dem Verlust des Amtes.
(
2
)
1 Das Amt eines berufenen Mitgliedes der Kammer endet vorzeitig durch die von der bzw. dem Vorsitzenden der Kammer zu treffende Feststellung, dass eine für die Berufung in die Kammer notwendige Voraussetzung weggefallen ist. 2 Die Feststellung ist unter Beteiligung des Nordelbischen Kirchenamtes zu treffen.
(
3
)
1 Anstelle des ausgeschiedenen berufenen Mitgliedes ist unverzüglich ein neues Mitglied zu berufen (Nachberufung). 2 Zuständig ist das Gremium, das das ausgeschiedene Mitglied berufen hat. 3 Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes sind nach Maßgabe des Absatzes 4 entsprechend anzuwenden.
(
4
)
1 Die Nachberufungsvorschläge für Mitglieder nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d und e der Verfassung werden von der Kammer aufgestellt. 2 Der Vorschlag für die Nachberufung eines Mitgliedes soll zwei Namen umfassen.
#Abschnitt 5
Übergangsbestimmung; Inkrafttreten
#§ 10
Übergangsbestimmung
Für die erstmalige Neubildung der Kammer nach diesem Kirchengesetz kann das Nordelbische Kirchenamt abweichende Fristen und Termine festlegen.
#§ 11
Inkrafttreten
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 12 Absatz 2 des Kammerbildungsgesetzes vom 2. Dezember 2014 (KABl. 2015 S. 25) mit Ablauf des 2. Januar 2015 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 12 Absatz 2 des Kammerbildungsgesetzes vom 2. Dezember 2014 (KABl. 2015 S. 25) mit Ablauf des 2. Januar 2015 außer Kraft.