.Verordnung
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Geltungszeitraum von: 01.03.2012
Geltungszeitraum bis: 02.01.2015
Verordnung
über das Verfahren für die Aufnahme in
die Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst
(Vorbereitungsdienstverordnung – VorbDVO)1#
Vom 14. Januar 2012
Aufgrund von § 3 des Kirchengesetzes über den Vorbereitungsdienst für Pastoren und Pastorinnen [Vikarsgesetz] vom 23. März 1997, geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2012 (KABl 1997 S. 54)2# hat die Kirchenleitung die folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
(
1
)
1 Die Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst (Vorbereitungsdienst) beginnt zum 1. September eines jeden Jahres. 2 Alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2014, beginnt der Vorbereitungsdienst zusätzlich zum 1. Januar.
(
2
)
1 Die Bewerbung für den Vorbereitungsdienst zum 1. September eines Jahres ist nach Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung oder nach Erwerb eines Diploms (Theologie) oder eines Magister Theologiae mit den erforderlichen Unterlagen bis zum 1. April des Jahres, für den Vorbereitungsdienst zum 1. Januar bis zum 1. September des Jahres beim Landeskirchenamt einzureichen. 2 Die Bewerbungsfristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen.
(
3
)
Eine Bewerbung für den Vorbereitungsdienst zum 1. September eines Jahres ist bereits nach Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung oder zum Diplom (Theologie) oder zum Magister Theologiae möglich, sofern kein Vorbereitungsdienst zum 1. Januar des folgenden Jahres stattfindet.
#§ 2
Zur Entscheidung über die Aufnahme der Kandidatinnen bzw. Kandidaten des Predigtamtes in den Vorbereitungsdienst wird ein Bewerbungsverfahren durchgeführt.
#§ 3
(
1
)
Über die Zulassung zum Bewerbungsverfahren entscheidet der Ausbildungsausschuss der Kirchenleitung.
(
2
)
Zum Bewerbungsverfahren können Kandidatinnen bzw. Kandidaten des Predigtamtes zugelassen werden, die sich fristgerecht für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beworben haben und
- Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind sowie
- die Erste Theologische Prüfung bestanden oder ein Diplom (Theologie) oder einen Magister Theologiae erworben haben.
(
3
)
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen bzw. Bewerber die Zahl der Plätze im Bewerbungsverfahren, so stützt sich die Entscheidung des Ausbildungsausschusses über die Zulassung zum Bewerbungsverfahren auf die Kriterien:
- Examensnote,
- Eintrag in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
- Abschluss des Studiums der Evangelischen Theologie in der Regelstudienzeit (vergleiche § 3 der Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 3. Dezember 2010) und
- weitere der Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst förderliche Qualifikationen, zum Beispiel eine Berufsausbildung, ein Zweitstudium oder eine Promotion, die abgeschlossen sind, Wehr- oder Zivildienst, ein Freiwilligenjahr, ein Auslandsstudium, ein ökumenisch-missionarisches Stipendienjahr oder Erziehungs- bzw. Pflegezeiten, die im familiären Zusammenhang erbracht wurden.
(
4
)
Zur Gewichtung werden den Kriterien nach Absatz 3 Punktzahlen zugeordnet:
- Examensnote:
- sehr gut0,6 – 1,58,5Punkte,gut und besser1,5 – 1,87,5Punkte,gut1,8 – 2,16,5Punkte,noch gut2,1 – 2,55,0Punkte,befriedigend und besser2,5 – 2,84,0Punkte,befriedigend2,8 – 3,13,0Punkte,noch befriedigend3,1 – 3,50,5Punkte,ausreichend3,5 – 4,00Punkte.
- Für das Kriterium gemäß Absatz 3 Nummer 2 wird ein Punkt, für das Kriterium nach Absatz 3 Nummer 3 werden zwei Punkte und für das Kriterium nach Absatz 3 Nummer 4 jeweils zwei Punkte vergeben. Insgesamt können höchstens vier Punkte erreicht werden.
(
5
)
1 Die Bewerberinnen bzw. 2 Bewerber mit der jeweils höchsten Punktzahl werden nach Maßgabe der Zahl der vorhandenen Plätze zur Teilnahme zugelassen. 3 Bei Punktgleichheit entscheidet die bessere Examensnote; bei gleicher Examensnote das Los.
(
6
)
1 Der Ausbildungsausschuss kann bis zu vier der zur Verfügung stehenden Plätze an Bewerberinnen bzw. Bewerber vergeben, deren Lebenslauf besondere Härten aufweist. 2 Die Einzelheiten regelt der Ausbildungsausschuss durch Beschluss.
#§ 4
(
1
)
1 Das Bewerbungsverfahren wird von einer Kommission durchgeführt. 2 Die Mitglieder der Kommission und deren Vertreterinnen bzw. Vertreter werden vom Landeskirchenamt jeweils für jedes Bewerbungsverfahren neu berufen. 3 Es sind in der Regel Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Kirchenleitung, des Personaldezernates des Landeskirchenamtes, des Predigerseminars, der Pröpstinnen bzw. Pröpste, der Vikarsanleiterinnen bzw. Vikarsanleiter sowie ehrenamtlich Mitarbeitende. 4 Die Zahl der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Zahl der zugelassenen Bewerberinnen bzw. Bewerber; es sind mindestens sechs und höchstens zehn Mitglieder.
(
2
)
1 Den Vorsitz über die Kommission führt eine Referentin bzw. ein Referent des Personaldezernates des Landeskirchenamtes. 2 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende leitet das Bewerbungsverfahren; sie bzw. er kann diese Leitung an ein anderes Kommissionsmitglied delegieren.
(
3
)
Das Landeskirchenamt kann Beraterinnen bzw. Berater berufen, die das Bewerbungsverfahren begleiten.
#§ 5
1 Im Bewerbungsverfahren wird die persönliche Befähigung der Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst anhand der Kriterien
- der theologischen Kompetenz,
- der sozialen Kompetenz, zum Beispiel der Fähigkeit zur Bewältigung von Konflikten und Krisen, der Fähigkeit, im Team zusammen zu arbeiten, der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit sowie der Argumentations- und Dialogfähigkeit,
- der Leitungskompetenz, zum Beispiel konzeptioneller Fähigkeiten, Verantwortungsübernahme, Selbststeuerung und Zielorientierung sowie
- der Fähigkeit zur Selbstreflexion
beurteilt.
2 Die Merkmale dieser Kompetenzen im Einzelnen ergeben sich aus der Anlage3# zu dieser Rechtsverordnung: „Kriterien für das Verfahren für die Aufnahme in die Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst“.
#§ 6
(
1
)
1 Die Befähigung jeder Bewerberin bzw. jedes Bewerbers nach den Kriterien aus § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird in allen Verfahrenselementen jeweils durch mindestens zwei Kommissionsmitglieder beurteilt. 2 Diese Kommissionsmitglieder werden durch das Los bestimmt.
(
2
)
1 Die Kommission stellt auf Grund einer Gesamtbeurteilung unter den Bewerberinnen bzw. Bewerbern eine Rangfolge auf. 2 Die Gesamtbeurteilung basiert auf dem Ergebnis des Bewerbungsverfahrens und der Examensnote der Ersten Theologischen Prüfung bzw. des Diploms bzw. des Magister Theologiae. 3 Die Kommissionsmitglieder entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(
3
)
Die Kommission kann feststellen, dass eine Bewerberin bzw. ein Bewerber für den Vorbereitungsdienst grundsätzlich ungeeignet ist.
(
4
)
Die abschließende Entscheidung, ob eine Bewerberin bzw. ein Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufgenommen, nicht aufgenommen oder deren bzw. dessen grundsätzliche Ungeeignetheit gemäß Absatz 3 festgestellt wird, trifft der Ausbildungsausschuss auf der Grundlage des Vorschlages der Kommission.
#§ 7
Nicht aufgenommene Bewerberinnen bzw. Bewerber können sich erneut für den Vorbereitungsdienst bewerben, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 vorliegen.
#§ 8
Bis zum Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland tritt
- an die Stelle des Landeskirchenamtes jeweils das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche, das Nordelbische Kirchenamt bzw. der Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs;
- jeweils an die Stelle des Ausbildungsausschusses der Kirchenleitung ein gemeinsamer Ausbildungsausschuss der Evangelischen-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche. Diesem gehören zwei Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs an, die der Oberkirchenrat beruft, ein Vertreter der Pommerschen Evangelischen Kirche, den das Konsistorium beruft, und drei Vertreter des Ausbildungsausschusses der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, die dieser benennt;
- an die Stelle der Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland treten die Listen der Evangelisch-Lutherischen Kirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche.
§ 9
Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 1 der Vikariatsaufnahmeverordnung vom 2. Dezember 2014 (KABl. 2015 S. 28) mit Ablauf des 2. Januar 2015 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 1 der Vikariatsaufnahmeverordnung vom 2. Dezember 2014 (KABl. 2015 S. 28) mit Ablauf des 2. Januar 2015 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl „ ... geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2012 (KABl S. 14) ... “.
2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl „ ... geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2012 (KABl S. 14) ... “.