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Vereinbarung
über die Rentenversorgung
für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter
der Evangelischen Kirchen und
deren Hinterbliebene

(ABl. 1980 S. 42; KABl 1980 S. 57)1#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 28. März 1980 über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene
30. August 1990
Amtl. Hinweis
eingefügt
§ 3 Abs. 2
neu gefasst
Abs. 3
Sätze angefügt
§ 17 Abs. 2 Buchst. c
neu gefasst
Buchst. e
neu gefasst
§ 24 Abs. 1
neu gefasst
Abs. 2
wird gegenstandslos
Begriff „Staatliche Versicherung“
wird „Sozialversicherung“
Amtlicher Hinweis:
Auf die nach der Vereinbarung gezahlten Renten finden die Bestimmungen
des Rentenangleichungsgesetzes entsprechend Anwendung.2#
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I.
Geltungsbereich

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§ 1

( 1 ) Diese Vereinbarung wird zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik für die
  • Evangelische Landeskirche Anhalt
  • Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
  • Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebietes
  • Evangelische Landeskirche Greifswald
  • Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
  • Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
  • Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
  • Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
sowie für die Evangelische Kirche der Union, die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche und den Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen.3#
( 2 ) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten für die in den im Absatz 1 genannten Kirchen auf Lebenszeit angestellten Pfarrer und andere Mitarbeiter (nachstehend Mitarbeiter genannt), für die die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 2 der Anordnung vom 18. Januar 1958 über die arbeitsrechtliche Stellung der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeiter und Angestellten (GBl. I Nr. 8 S. 84) nicht zur Anwendung kommen.
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§ 2

Mitarbeiter und deren Hinterbliebene, die am 31. Dezember 1979 ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung gemäß den kirchenrechtlichen Regelungen beziehen, erhalten Renten nach dieser Vereinbarung, wenn die in dieser Vereinbarung geforderten Voraussetzungen vorliegen.
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II.
Umfang der Leistungen

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§ 3

( 1 ) Nach dieser Vereinbarung werden
  1. Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten für das Bruttoeinkommen bis 600 M monatlich,
  2. Zusatzalters-, Zusatzinvaliden- und Zusatzhinterbliebenenrenten für das Bruttoeinkommen über 600 M monatlich,
  3. Ehegattenzuschlag und Kinderzuschläge zu Alters- und Invalidenrenten gewährt.
Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter bis zum Beginn des Rentenanspruchs eine Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 2 ausgeübt hat oder der verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen zum Bezug einer Rente nach dieser Vereinbarung erfüllt hatte.
( 2 ) Empfänger einer Rente nach der Vereinbarung erhalten Sachleistungen wie krankenversicherte Rentner der Sozialversicherung.
( 3 ) Leistungen nach dieser Vereinbarung werden gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte seinen ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hat. Anspruchsberechtigten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) genommen haben, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der Vereinbarung Rente durch die Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik gezahlt. Die Bestimmungen des § 20 des Rentenangleichungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
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Renten für das Bruttoeinkommen bis 600 M monatlich

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§ 4

Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie Ehegattenzuschlag und Kinderzuschläge werden nach den Bestimmungen über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung4# gewährt, soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist.
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§ 5

Den Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit werden Zeiten einer Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 2 und kirchliche Ausbildungs- und Vorbereitungszeiten gleichgestellt.
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§ 6

Für Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung der Sozialversicherung, die während der Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 2 gezahlt wurden, wird kein Steigerungsbetrag gemäß § 5 Absatz 3 der Rentenverordnung gewährt .
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§ 7

Für die im Berechnungszeitraum liegenden Zeiten der Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 2 ist der Berechnung der Alters- und Invalidenrenten das Bruttoeinkommen, höchstens 600 M monatlich, zugrunde zu legen.
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§ 8

( 1 ) Besteht Anspruch auf mehrere Renten nach dieser Vereinbarung, gelten die Bestimmungen der Rentenverordnung über den Anspruch auf mehrere Renten der Sozialversicherung.
( 2 ) Besteht neben dem Anspruch auf eine Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrente nach dieser Vereinbarung ein Anspruch auf eine gleichartige Rente der Sozialversicherung oder an deren Stelle gezahlte Versorgung bzw. auf eine gleichartige Rente aus der freiwilligen Versicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, die von dieser nach der Verordnung vom 25. Juni 1953 über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung (GBl. Nr. 80 S. 823) übernommen wurde, werden diese Renten auf die Renten nach dieser Vereinbarung angerechnet, mit Ausnahme des darin enthaltenen Steigerungsbetrages für Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung, die während der Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 2 gezahlt wurden.
( 3 ) Besteht neben dem Anspruch auf Rente nach dieser Vereinbarung ein Anspruch auf eine nicht gleichartige Rente der Sozialversicherung oder an deren Stelle gezahlte Versorgung bzw. auf eine nicht gleichartige Rente aus der freiwilligen Versicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, die von dieser nach der Verordnung vom 25. Juni 1953 über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung übernommen wurde, wird die Rente nach dieser Vereinbarung in der Höhe gezahlt, dass der Gesamtbetrag beider Renten den Bestimmungen der Rentenverordnung über den Anspruch auf mehrere Renten bzw. Rente und Versorgung entspricht.
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§ 9

Für Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 1979 vor Beginn des Rentenanspruchs nach dieser Vereinbarung aus ihrer Tätigkeit ausscheiden, werden die Zeit ihrer Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 2 und kirchliche Ausbildungs- und Vorbereitungszeiten bei der Gewährung von Renten durch die Sozialversicherung den Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt.
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Renten für das Bruttoeinkommen über 600 M monatlich

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§ 10

Zusatzalters-, Zusatzinvaliden- und Zusatzhinterbliebenenrenten werden nach den Bestimmungen über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung5# gewährt, soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist.
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§ 11

Als Zeitpunkt des Beginns der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gilt der Monat, in dem das Bruttoeinkommen des Mitarbeiters nach dem 28. Februar 1971 erstmalig mehr als 600 M betrug.
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§ 12

Mitarbeitern, die am 1. März 1971 älter als 45 Jahre (Frauen) bzw. 50 Jahre (Männer) waren, wird eine zusätzliche Versicherungszeit nach den Bestimmungen über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung angerechnet, soweit sie nicht bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 2 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung angehörten und diese zusätzliche Versicherungszeit bei der Gewährung der Zusatzrente durch die Sozialversicherung angerechnet wurde.
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§ 13

Als Einkommen im Sinne der Bestimmungen über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung gilt das Bruttoeinkommen.
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§ 14

Für Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 1979 vor Beginn des Anspruchs auf Zusatzrente nach dieser Vereinbarung aus ihrer Tätigkeit ausscheiden, wird bei der Gewährung von Zusatzrenten durch die Sozialversicherung die Zeit der Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 2, von der an erstmalig nach dem 28. Februar 1971 ein Bruttoeinkommen über 600 M monatlich erzielt wurde, als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung berücksichtigt.
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III.
Allgemeine Bestimmungen

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§ 15

Die Erfassung der Beiträge, die Berechnung der Renten nach dieser Vereinbarung und die Zahlung der Renten erfolgt durch die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik6#.
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§ 16

Als Bruttoeinkommen im Sinne dieser Vereinbarung gelten
  1. das Grundgehalt,
  2. mit der kirchlichen Tätigkeit verbundene Zulagen,
  3. eine Mietpauschale in Höhe von 50 M monatlich oder der Ortszuschlag (Wohnungsgeld).
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§ 17

( 1 ) Die Rentenleistungen nach dieser Vereinbarung sind vom Mitarbeiter bzw. von seinen Hinterbliebenen schriftlich zu beantragen. In Ausnahmefällen kann die Antragstellung durch die zuständige Kirche erfolgen.
( 2 ) Die Antragstellung erfolgt bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik7#, Hauptverwaltung, über die zuständige Kirche gemäß § 1 Absatz 1. Dem Antrag sind durch die zuständige Kirche folgende Angaben beizufügen:
  1. Kirchliche Ausbildungs- und Vorbereitungszeiten ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eine Berufstätigkeit nicht zuließen und für die keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung bestand vom ......... bis .........
  2. Tätigkeit als Mitarbeiter von ......... bis .........
  3. Bruttoeinkommen innerhalb der letzten 240 Kalendermonate der Tätigkeit als Mitarbeiter vor Beginn des Rentenanspruchs bis zur Höhe von 600,- M monatlich für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 und bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze für die Zeit ab 1. Juli 1990,
  4. Zeitpunkt (Monat und Jahr), zu dem das Bruttoeinkommen des Mitarbeiters nach dem 28. Februar 1971 erstmalig mehr als 600 M monatlich betrug,
  5. Gesamtbetrag des Bruttoeinkommens über 600 M monatlich von dem unter d) genannten Zeitpunkt bis einschließlich des Monats Juni 1990,
  6. Gesamtbetrag des Bruttoeinkommens über 600 M monatlich bis höchstens 1200 M monatlich im Zeitraum von der Vollendung des 45. Lebensjahres (Frauen) bzw. 50. Lebensjahres (Männer) bis zum 28. Februar 1971. Gleichzeitig ist die Anzahl der Monate anzugeben, in denen das Bruttoeinkommen in diesem Zeitraum 600 M überstieg.
( 3 ) Besteht neben dem Rentenanspruch nach dieser Vereinbarung ein weiterer Anspruch auf Rente oder Versorgung, ist dem Antrag ebenfalls der Rentenbescheid der Sozialversicherung bzw. der Bescheid über die Zahlung einer Versorgung beizufügen.
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§ 18

( 1 ) Über die Anträge auf Rentenleistungen entscheidet die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik8#, Hauptverwaltung. Über die Entscheidung ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist dem Antragsteller gegen Empfangsbescheinigung sowie der zuständigen Kirche zu übermitteln.
( 2 ) Gegen die Entscheidung kann vom Anspruchsberechtigten bzw. der zuständigen Kirche innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides bei der im § 22 genannten Kommission Einspruch eingelegt werden.
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§ 19

( 1 ) Für den Beginn der Zahlung von Alters- und Hinterbliebenenrente sowie Zusatzalters- und Hinterbliebenenrenten finden die Bestimmungen der Rentenverordnung Anwendung.
( 2 ) Die Zahlung von Invaliden- und Zusatzinvalidenrenten beginnt bei Vorliegen von Invalidität mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Invalidität festgestellt wird, frühestens ab Beginn der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist von der zuständigen Kirche zu bestätigen.
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§ 20

Die Zahlung der Renten an die Mitarbeiter bzw. Hinterbliebenen erfolgt durch die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik9#, Hauptverwaltung, über die zuständige Kirche.
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§ 21

( 1 ) Für erforderliche ärztliche Begutachtungen, die Änderung, Nachzahlung, Rückforderung oder den Wegfall von Leistungen und die Zahlung während des Vollzuges einer Strafe mit Freiheitsentzug finden die Bestimmungen der Rentenverordnung Anwendung.
( 2 ) Ist ein Dritter zum Schadenersatz gegenüber einem Mitarbeiter oder seinen Familienangehörigen verpflichtet, und erhält der Mitarbeiter bzw. Familienangehörige auf Grund des Schadens Leistungen nach dieser Vereinbarung, geht der Schadenersatzanspruch gegen den Dritten in Höhe dieser Leistungen auf die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik10#, Hauptverwaltung, über.
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§ 22

( 1 ) Über Streitfälle, die sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung ergeben, entscheidet eine beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne zu bildende gemeinsame Kommission.
( 2 ) Die Kommission setzt sich zusammen aus
  1. einem vom Staatssekretär für Arbeit und Löhne zu benennenden Vertreter des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne als Vorsitzender der Kommission
  2. drei vom Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Re­publik zu benennenden Mitgliedern der Kommission
  3. zwei vom Hauptdirektor der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik11# zu benennenden Mitgliedern der Kommission.
( 3 ) Die Entscheidung der gemeinsamen Kommission ist endgültig.
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IV.
Finanzierungsbestimmungen

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§ 23

Die Mittel für die Finanzierung der nach dieser Vereinbarung zu gewährenden Leistungen werden aufgebracht
  1. durch die Zahlung monatlicher Beiträge durch die zuständigen Kirchen,
  2. durch die Zahlung einer ehemaligen Nachversicherungssumme durch die Kirche,
  3. durch Zuschüsse aus dem Staatshaushalt an die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik12# in der erforderlichen Höhe.
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§ 24

( 1 ) Der von den zuständigen Kirchen zu zahlende Beitrag für jeden Mitarbeiter beträgt ab 1. Juli 1990 18,7 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung. Bekanntmachungen des Ministers für Arbeit und Soziales über die Veränderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten auch für die Beitragszahlungen nach der Vereinbarung.
( 2 ) (gegenstandslos)
( 3 ) Die Beiträge sind von den zuständigen Kirchen zu dem für die Zahlung der Lohnsteuer festgesetzten Termin an die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik13#, Hauptverwaltung, zu zahlen.
( 4 ) Die Beitragszahlung endet mit Ablauf des Monats der dem Beginn der Zahlung einer Alters- oder Invalidenrente vorausgeht.
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V.
Schlussbestimmungen

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§ 25

Die Verfahrensweise zur Durchführung dieser Vereinbarung wird zwischen der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik14#, Hauptverwaltung, und dem Sekretariat des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik vereinbart.15#
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§ 26

Änderungen dieser Vereinbarung erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen. Sie bedürfen der Schriftform.
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§ 27

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft.
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Berlin, den 28. März 1980
Bund der Evangelischen Kirchen in
der Deutschen Demokratischen Republik
Staatssekretariat für Arbeit und Löhne
D. Dr. h. c. Schönherr
Beyreuther
Bischof
Staatssekretär
Vorsitzender der Konferenz der
Evangelischen Kirchenleitungen
Stolpe
Leiter des Sekretariats

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde undatiert bekannt gegeben. Sie wurde am 28. März 1980 unterzeichnet.
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2 ↑ Red. Anm.: Dieser Hinweis ist Nummer 1 der Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 28. März 1980 über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene entnommen; gemeint ist hier das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495).
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3 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde am 28. März 1980 aufgrund entsprechender Bevollmächtigungen der einzelnen Landeskirchen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen, vgl. ABl. EKD 1981 S. 17.
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4 ↑ Zurzeit gilt die Verordnung vom 23. November 1979 über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung – Rentenverordnung – (GBl. I Nr. 43 S. 401).Red. Anm.: Dieser amtliche Fußnotenverweis ist nicht mehr aktuell.
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5 ↑ Zurzeit gilt die Verordnung vom 17. November 1977 über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung – FZR-Verordnung – (GBl. I Nr. 35 S. 395).Red. Anm.: Dieser amtliche Fußnotenverweis ist nicht mehr aktuell.
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6 ↑ ab 1. Juli 1990: Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik
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7 ↑ ab 1. Juli 1990: Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik
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8 ↑ ab 1. Juli 1990: Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik
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9 ↑ ab 1. Juli 1990: Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik
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10 ↑ ab 1. Juli 1990: Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik
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11 ↑ ab 1. Juli 1990: Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik
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12 ↑ ab 1. Juli 1990: Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik
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13 ↑ ab 1. Juli 1990: Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik
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14 ↑ ab 1. Juli 1990: Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik
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15 ↑ Red. Anm.: Vgl. die „Festlegungen zur Durchführung der Vereinbarung vom 28. März 1980“ (ABl. S. 76), hier nicht abgedruckt.