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Geltungszeitraum von: 01.05.2003

Geltungszeitraum bis: 01.04.2015

Kirchengesetz
vom 5. April 2003
für die Wahl zu Kirchenältesten
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

(KABl S. 38)2#

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§ 1
Grundsatz

1Kirchliche Wahlen dienen dem Auftrag der Kirche, deren alleiniger Herr Jesus Christus ist. 2Dessen sollen sich alle an kirchlichen Wahlen beteiligten Kirchenmitglieder bewusst sein.
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§ 2
Anordnung der Wahl und Festsetzung des Wahlzeitraumes

(1) Die Kirchenleitung ordnet die Wahl von Kirchenältesten in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs an.
(2) Der Oberkirchenrat setzt einen Zeitraum von zweiundzwanzig Tagen fest, in dem die Wahl stattfindet.
(3) Die Bekanntgabe der Anordnung der Wahl und die Festsetzung des Wahlzeitraumes erfolgt spätestens sechs Monate vor dem ersten Sonntag, der in dem festgelegten Zeitraum liegt, im Kirchlichen Amtsblatt.
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§ 3
Ortssatzung

1Der Kirchgemeinderat überprüft bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Anordnung der Wahl (§ 2 Absatz 3 dieses Kirchengesetzes) die Ortssatzung und beschließt gegebenenfalls über Veränderungen. 2Die Bestimmungen in der Kirchgemeindeordnung (insbesondere § 21 der Kirchgemeindeordnung) sind zu beachten. 3Weitere Beschränkungen in der Wählbarkeit zu Kirchenältesten sind nicht zulässig. 4In der Zeit zwischen Bildung des Wahlausschusses und Abschluss der Wahl darf die Ortssatzung nicht mehr geändert werden.
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§ 4
Ankündigung der Wahl in der Kirchgemeinde

(1) In der Kirchgemeinde wird spätestens sechszehn Wochen vor Beginn des Wahlzeitraumes auf Grund eines Kirchgemeinderatsbeschlusses über den festgesetzten Wahlzeitraum informiert.
(2) In ortsüblicher Weise wird öffentlich bekannt gegeben:
  1. der Anlass der Wahl,
  2. die Erfordernisse der Wahlberechtigung und Wahlausübung,
  3. die Voraussetzungen für die Wählbarkeit,
  4. der Inhalt der Ortssatzung,
  5. gegebenenfalls die Abgrenzung der Wahlbezirke,
  6. Ort und Zeit der Auslegung des Wählerverzeichnisses,
  7. das Vorschlagsrecht für die zu wählenden Kandidaten mit den einzelnen Terminen,
  8. Ort und Zeit der Wahl.
(3) In jedem Wahlbezirk können getrennte Orte (Wahlstellen) und Zeiten der Wahlhandlung festgelegt werden.
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§ 5
Wählerverzeichnis

(1)1In jeder Kirchgemeinde wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) geführt. 2Dieses erstellt das Kirchliche Meldeamt von Amts wegen aufgrund des Gemeindegliederverzeichnisses und der Ortssatzung.
(2) Das Wählerverzeichnis wird mindestens fünfzehn Wochen vor Beginn des Wahlzeitraumes innerhalb der Wahlbezirke öffentlich ausgelegt.
(3)1Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis kann von jedem Kirchenmitglied, in Ausnahmefällen auch am Tag der Wahlhandlung, verlangt werden, wenn die Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde und die Wahlberechtigung durch entsprechende Unterlagen glaubhaft nachgewiesen wird. 2In diesem Fall wird das Wählerverzeichnis berichtigt. 3Der Vorsitzende des Kirchgemeinderates informiert das Kirchliche Meldeamt.
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§ 6
Bildung des Wahlausschusses

(1)1Für die Durchführung der Wahl beruft der Kirchgemeinderat spätestens zwölf Wochen vor Beginn des Wahlzeitraumes einen Wahlausschuss, der aus drei Kirchenmitgliedern besteht, die die Voraussetzungen des § 24 der Kirchgemeindeordnung erfüllen. 2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Verbundene oder benachbarte Kirchgemeinden können einen gemeinsamen Wahlausschuss in einer gemeinsamen Sitzung der Kirchgemeinderäte bilden.
(3) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Nach Bildung des Wahlausschusses werden die Namen des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Wahlausschusses in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gegeben.
(5) Wird ein Mitglied des Wahlausschusses zur Wahl vorgeschlagen, scheidet es aus dem Wahlausschuss aus und wird durch seinen Stellvertreter ersetzt.
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§ 7
Wahlvorschläge

(1)1Nach Ankündigung der Wahl in der Kirchgemeinde (§ 4 dieses Kirchengesetzes) können wahlberechtigte Kirchenmitglieder Wahlvorschläge an den Vorsitzenden des Kirchgemeinderates oder an den Vorsitzenden des Wahlausschusses bis spätestens acht Wochen vor Beginn des Wahlzeitraumes schriftlich einreichen. 2Der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von zwei weiteren wahlberechtigten Kirchenmitgliedern, die zusammen mit dem Einreicher den Wahlvorschlag mit Angabe ihrer Anschrift unterschreiben.
(2)1Die Vorgeschlagenen sind so zu bezeichnen, dass Verwechslungen mit anderen Personen ausgeschlossen sind. 2Dem Wahlvorschlag ist eine schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen beizufügen, dass er bereit ist, zur Wahl zu kandidieren und im Falle der Wahl das Gelöbnis der Kirchenältesten abzulegen.
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§ 8
Wahlvorschlagsliste

(1) Der Wahlausschuss erstellt die Wahlvorschlagsliste.
(2) Zuvor prüft er, ob die Voraussetzungen für die Wählbarkeit des Vorgeschlagenen gemäß § 24 der Kirchgemeindeordnung vorliegen.
(3) Stellt der Wahlausschuss bei einem Wahlvorschlag einen behebbaren Mangel fest, so benachrichtigt er den Betroffenen und gibt ihm Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen.
(4) Lehnt der Wahlausschuss die Aufnahme eines Vorgeschlagenen in die Wahlvorschlagsliste auf Grund der Prüfung nach Absatz 2 dieser Vorschrift ab, so vermerkt der Wahlausschuss dies in seinem Protokoll und teilt die Ablehnung demjenigen, der den Wahlvorschlag eingereicht hat, und dem Vorgeschlagenen schriftlich mit Begründung mit.
(5)1Der Wahlausschuss trägt die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge als Kandidaten mit der Angabe von Vor- und Zunamen sowie Anschrift, Geburtsdatum und Beruf in die Wahlvorschlagsliste ein. 2Der Wahlausschuss gibt die vorläufige Wahlvorschlagsliste möglichst frühzeitig in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt, damit die Wahlberechtigten Gelegenheit haben, noch weitere Wahlvorschläge einzureichen.
(6)1Die Wahlvorschlagsliste soll mindestens um die Hälfte mehr Kandidaten enthalten, als Kirchenälteste zu wählen sind. 2Werden in der Kirchgemeinde mehrere Wahlbezirke gebildet, gilt diese Bestimmung für jeden Wahlbezirk.
(7)1Sind nicht mindestens so viele Kirchenmitglieder vorgeschlagen, wie in Absatz 6 dieser Vorschrift vorgesehen, so kann der Wahlausschuss die Wahlvorschlagsliste durch Kandidaten vervollständigen, die zuvor ihre Bereitschaft, zur Wahl als Kirchenälteste zu kandidieren, erklärt haben. 2Darunter dürfen auch Mitglieder des Wahlausschusses sein. 3§ 6 Abs. 5 dieses Kirchengesetzes gilt entsprechend.
(8) Findet der Wahlausschuss nicht so viele Kandidaten, wie Kirchenälteste zu wählen sind, so ist gleichwohl eine Wahl durchzuführen.
(9)1Spätestens fünf Wochen vor dem Wahlzeitraum schließt der Wahlausschuss die Wahlvorschlagsliste ab und gibt diese in ortsüblicher Weise vier Wochen vor der Wahl öffentlich bekannt. 2Im Fall der Absätze 7 und 8 dieser Vorschrift kann die Schließung der Wahlvorschlagsliste und die Bekanntgabe noch bis drei Wochen vor Beginn des Wahlzeitraumes erfolgen.
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§ 9
Beschwerderecht gegen die Arbeit des Wahlausschusses

(1) Gegen Entscheidungen des Wahlausschusses kann jeder Wahlberechtigte bis zwei Wochen vor der Wahl innerhalb des jeweiligen Wahlbezirkes Beschwerde beim Landessuperintendenten einlegen.
(2) Der Landessuperintendent trifft bei Bedarf einstweilige Anordnungen und entscheidet nach Prüfung endgültig.
(3) Das Einspruchsrecht nach § 23 dieses Kirchengesetzes bleibt unberührt.
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§ 10
Wahlunterlagen

(1) Der Wahlausschuss sorgt dafür, dass die Stimmzettel nach dem vom Oberkirchenrat gefertigten Muster erstellt und in der Kirchgemeinde mit dem Kirchensiegel versehen werden. Die Namen sämtlicher Kandidaten des jeweiligen Wahlbezirkes werden in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel vermerkt. Zu jedem Stimmzettel gehört ein Stimmzettelumschlag, wenn in der Kirchgemeinde auch Briefwahlunterlagen (§§ 15 ff. dieses Kirchengesetzes) ausgegeben werden.
(2) Der Wahlausschuss stellt die übrigen Wahlunterlagen zusammen und informiert die Wahlberechtigten in geeigneter Weise.
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§ 11
Vornahme der Wahlhandlung

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
(2)1Bei der Wahlhandlung müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses anwesend sein, von denen einer als Wahlleiter und einer als Schriftführer handelt. 2Sind die Mitglieder des Wahlausschusses verhindert, übernehmen geeignete Kirchenmitglieder deren Funktion.
(3) 1Im Wahlraum darf keine Beeinflussung der Wähler ausgeübt oder versucht werden. 2Personen, die die Ordnung oder die Ruhe stören, werden vom Wahlleiter aus dem Raum verwiesen.
(4)1Im Wahlraum wird eine Wahlurne zur Abgabe der Stimme aufgestellt. 2Vor der Wahlhandlung überzeugt sich der Wahlleiter davon, dass die Wahlurne leer ist. 3Die Wahlurne wird mit einem Papiersiegel verschlossen. 4Sie darf bis zur Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 19 dieses Kirchengesetzes) nicht mehr geöffnet werden.
(5) Jedem zur Wahl erschienenen wahlberechtigten Kirchenmitglied wird im Wahlraum ein Stimmzettel ausgehändigt, gegebenenfalls zusammen mit einem Stimmzettelumschlag, sofern in der Kirchgemeinde auch Briefwahlunterlagen (§§ 15 ff. dieses Kirchengesetzes) ausgegeben worden sind.
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§ 12
Anzahl und Abgabe der Stimmen

(1)1Der Wähler kann auf dem Stimmzettel höchstens die Namen so vieler Kandidaten ankreuzen, wie Kirchenälteste zu wählen sind. 2Werden weniger Namen angekreuzt, wird der Stimmzettel dadurch nicht ungültig. 3Jeder Kandidat kann dabei nur eine Stimme erhalten.
(2) Die geheime Stimmabgabe ist zu gewährleisten.
(3) Verschreibt sich der Wähler oder hat er den Stimmzettel versehentlich unbrauchbar gemacht, wird ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel ausgehändigt.
(4)1Die Vornahme der Wahlhandlung wird im Wählerverzeichnis vermerkt. 2Im Fall des § 5 Absatz 3 dieses Kirchengesetzes wird die Aufnahme in das Wählerverzeichnis dokumentiert.
(5) Anschließend legt der Wähler seinen Stimmzettel in die Wahlurne.
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§ 13
Stimmabgabe mithilfe einer Vertrauensperson

(1)1Wer des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder diesen in die Wahlurne zu legen, bestimmt dazu eine Person seines Vertrauens und teilt dies dem Wahlleiter mit. 2Vertrauensperson kann auch ein Mitglied des Wahlausschusses sein.
(2)1Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wahlberechtigten. 2Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wahlberechtigten die Wahl vornehmen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat, verpflichtet.
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§ 14
Ende der Wahlhandlung

1Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit in der Wahlstelle erklärt der Wahlleiter die Wahl für beendet. 2Das vom Schriftführer geführte Protokoll über den Verlauf der Wahl enthält Angaben über Anfangs- und Beendigungszeit sowie besondere Vorkommnisse und wird vom Wahlleiter und Schriftführer unterschrieben.
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§ 15
Voraussetzungen für die Briefwahl

(1) Wahlberechtigte Kirchenmitglieder können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.
(2) Briefwahlunterlagen können bis zum zweiten Tag vor Beginn der Wahl beim Vorsitzenden des Wahlausschusses oder Vorsitzenden des Kirchgemeinderates schriftlich oder mündlich angefordert werden.
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§ 16
Briefwahlunterlagen

(1) Briefwahlunterlagen sind der Wahlschein, der Wahlbriefumschlag, der Stimmzettel und der Stimmzettelumschlag.
(2)1Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung des Wahlscheines Beauftragten unterschrieben und mit dem Kirchensiegel der Kirchgemeinde versehen sein. 2Nicht gesiegelte oder nicht unterschriebene Wahlscheine sind ungültig.
(3)1Dem Briefwähler werden die Briefwahlunterlagen ausgehändigt oder übersandt. 2Der Wahlbriefumschlag ist mit der Postanschrift der Kirchgemeinde und dem Aufdruck „Wahlbrief“ versehen. 3Sind mehrere Wahlbezirke gebildet, wird der Wahlbezirk auf dem Wahlbriefumschlag vermerkt.
(4) Die Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird im Wählerverzeichnis vermerkt.
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§ 17
Zugang der Wahlbriefe

Wahlbriefe müssen vor Abschluss der Wahl innerhalb des jeweiligen Wahlbezirkes bei der Kirchgemeinde eingehen und dem Wahlausschuss verschlossen übergeben werden.
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§ 18
Rückgabe von Briefwahlunterlagen

1Wer Briefwahlunterlagen erhalten hat, von der Briefwahl aber keinen Gebrauch machen will, kann sie zurückgeben und am Wahltag an der Wahlhandlung teilnehmen. 2Dies wird im Wählerverzeichnis vermerkt.
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§ 19
Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Nach Beendigung aller Wahlhandlungen innerhalb der Kirchgemeinde tritt unverzüglich der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung zur Feststellung des Wahlergebnisses zusammen.
(2) Dazu werden die verschlossenen Wahlurnen je nach Wahlbezirk und Wahlstelle getrennt entgegengenommen, zusammen mit den jeweiligen Protokollen nach § 14 dieses Kirchengesetzes.
(3) Alle rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe werden den Wahlbezirken zugeordnet.
(4)1Es werden allen Wahlbriefumschlägen die Wahlscheine und Stimmzettelumschläge entnommen, die Gültigkeit der Wahlscheine geprüft und die vollzogene Briefwahl im Wählerverzeichnis vermerkt. 2Die Stimmzettelumschläge der gültigen Wahlscheine werden ungeöffnet in die Wahlurne des jeweiligen Wahlbezirkes gelegt.
(5) Stimmzettelumschläge von nicht Wahlberechtigten dürfen nicht in die Wahlurne eingelegt werden. Sie werden gemäß § 26 dieses Kirchengesetzes aufbewahrt.
(6)1Nach Entnahme wird gezählt und die Zahl der Stimmzettel mit der im Wählerverzeichnis festgestellten Anzahl der Stimmabgaben verglichen. 2Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet. 3Die Stimmzettel werden in gültige und ungültige geordnet.
(7) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die kein Kirchensiegel tragen,
  2. auf denen mehr Namen, als Kirchenälteste zu wählen sind, angekreuzt sind oder
  3. auf denen Namen oder sonstige Zusätze handschriftlich hinzugefügt sind.
(8)1Für jeden Wahlbezirk wird die erreichte Stimmenzahl der Kandidaten und die Reihenfolge nach der Stimmenzahl unter Berücksichtigung der in der Ortssatzung vorgegebenen Bestimmungen festgestellt. 2Entfallen gleiche Stimmenzahlen auf zwei oder mehr Kandidaten, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los über die Reihenfolge.
(9) Stehen mehr Kandidaten auf dem Stimmzettel, als Kirchenälteste zu wählen sind, richtet sich die Wahl nach der Reihenfolge der auf die einzelnen Kandidaten entfallenen Stimmen.
(10)1Enthält der Stimmzettel nicht mehr Kandidaten, als Kirchenälteste zu wählen sind, ist derjenige gewählt, dessen Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Stimmzettel angekreuzt ist. 2Die weiteren Kirchenältesten sind durch den Landessuperintendenten zu berufen (§ 25 der Kirchgemeindeordnung).
(11) Ersatzleute sind die nicht gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahl.
(12)1Über die Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift angefertigt. 2Sie enthält:
  1. die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses,
  2. Orte, Tage, Beginn und Schluss der Wahlhandlungen innerhalb der jeweiligen Wahlbezirke unter Beifügung der jeweiligen Protokolle nach § 14 dieses Kirchengesetzes,
  3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel und
  4. das Gesamtergebnis der Wahl, bezogen auf die jeweiligen Wahlbezirke.
3Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und von dem zur Protokollführung bestimmten weiteren Mitglied des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
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§ 20
Bekanntgabe der gewählten Kirchenältesten

(1) Die Gewählten werden vom Vorsitzenden des Wahlausschusses benachrichtigt.
(2)1Die Gewählten können innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung über das Wahlergebnis gegenüber dem Vorsitzenden des Wahlausschusses erklären, dass sie die Wahl nicht annehmen. 2Sie gelten dann als nicht gewählt. 3An ihre Stelle tritt die entsprechende Zahl nicht gewählter Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahl.
(3)1Die Namen der Kirchenältesten werden in dem nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift folgenden Gottesdienst und in ortsüblicher Weise durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses öffentlich bekannt gegeben. 2Auf die Einspruchsmöglichkeit und Einspruchsfrist gemäß § 23 dieses Kirchengesetzes ist schriftlich hinzuweisen.
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§ 21
Berufung von Kirchenältesten nach den Bestimmungen der Ortssatzung

Sieht die Ortssatzung vor, dass neben den Gewählten weitere Kirchenälteste zu berufen sind, erfolgt die Berufung in der durch Ortssatzung bestimmten Frist durch die neugewählten Kirchenältesten.
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§ 22
Bekanntgabe der berufenen Kirchenältesten

Für die Bekanntgabe der berufenen Kirchenältesten gilt § 20 Absatz 1 und 3 dieses Kirchengesetzes entsprechend.
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§ 23
Verfahren und Frist bei Einsprüchen gegen die Wahl oder die Berufung

(1)1Einsprüche gegen die Wahl oder Berufung (§ 21 dieses Kirchengesetzes und § 25 der Kirchgemeindeordnung) müssen von mindestens sieben im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten unterschrieben sein und werden beim Landessuperintendenten binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß §§ 20 und 22 dieses Kirchengesetzes mit einer Begründung und Nennung von Beweismitteln erhoben. 2Der Vorsitzende des Kirchgemeinderates wird vom Landessuperintendenten benachrichtigt.
(2) Die Frist wird durch Zugang des Einspruches bei der Kirchgemeinde gewahrt.
(3)1Über den Einspruch entscheidet der Landessuperintendent binnen zehn Tagen nach Eingang. 2Die Entscheidung ist mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung dem Beschwerdeführer, dem Kirchgemeinderat und den Gewählten, die von der Entscheidung betroffen sind, zuzustellen.
(4)1Die nach Absatz 3 Satz 2 dieser Vorschrift Beteiligten können die Entscheidung des Landessuperintendenten durch die weitere Beschwerde beim Oberkirchenrat anfechten. 2Die weitere Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Oberkirchenrat oder beim Landessuperintendenten einzulegen und zu begründen. 3Die Entscheidung ist mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten und dem Landessuperintendenten zuzustellen. 4Die Entscheidung des Oberkirchenrates ist endgültig.
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§ 24
Ungültigkeit der Wahl

(1)1Wird im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren die Ungültigkeit der Wahl festgestellt, ist die Wahl zu wiederholen. 2Wird die Wahl eines oder mehrerer Kandidaten als ungültig festgestellt, so rücken die nicht gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl nach. 3Ist die Wahlvorschlagsliste erschöpft, richtet sich das Verfahren nach § 25 der Kirchgemeindeordnung.
(2) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann der Rechtshof der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs binnen eines Monats nach Zustellung angerufen werden.
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§ 25
Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und Einführung der Kirchenältesten

(1) Die endgültige Zusammensetzung des Kirchgemeinderates wird spätestens acht Wochen nach Wahl und Berufung aller Kirchenältesten durch Abkündigung im Gottesdienst und in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gegeben.
(2) Die Einführung der Kirchenältesten durch den zuständigen Pastor erfolgt spätestens vier Wochen nach Feststellung der Zusammensetzung des Kirchgemeinderates in einem Gottesdienst.
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§ 26
Verbleib von Wahlunterlagen

1Akten und sonstige Unterlagen über die Wahlen werden aufbewahrt. 2Wahlscheine und Stimmzettel sind nach Ablauf von sechs Monaten nach der jeweiligen Wahl zu vernichten, im Fall eines Beschwerdeverfahrens oder eines kirchengerichtlichen Verfahrens frühestens nach Rechtskraft der Entscheidung.
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§ 27
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 28
Aus- und Durchführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung, Durchführungsbestimmungen der Oberkirchenrat.3#
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§ 29
Inkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz vom 23. März 1997 für die Wahl zu den Kirchgemeinderäten in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 44 Absatz 2 Nummer 1 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) mit Ablauf des 1. April 2015 außer Kraft. Gemäß § 44 Absatz 3 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes (KGRBG) in seiner jeweiligen Fassung ist bis zum Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 KGRBG oder im Falle einer späteren Kirchenwahl bis zum späteren Wahltermin nach § 16 Absatz 1 Satz 2 KGRBG für die Zusammensetzung der Kirchengemeinderäte, insbesondere für das Nachrücken, für Nachwahlen, für Nachberufungen und für Neuwahlen, das jeweilige bisher geltende Recht anzuwenden. D. h. auf dem Gebiet des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg (ohne die Domkirchgemeinde Ratzeburg) ist in den genannten Fällen und bis zu dem genannten Zeitpunkt das hier abgebildete Kirchengesetz vom 5. April 2003 für die Wahl zu Kirchenältesten in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 38) weiter anzuwenden.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. z. B. KABl 2003 S. 43.
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