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Geltungszeitraum von: 08.12.2007

Geltungszeitraum bis: 01.04.2015

Kirchengesetz
über die Bildung der Kirchenvorstände
(KVBG)1#

Vom 4. Dezember 2007

(GVOBl. S. 292)

Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Mitgliedschaft
Wahltermin, Wahlzeitraum, Wahlraum
Anzahl der Mitglieder
Gemeindewahlbezirke
Stimmbezirke
Wahlbekanntmachung
Teil II
Das Wahlrecht
Wahlgrundsätze
Aktives Wahlrecht
Passives Wahlrecht
Gelöbnis
Teil III
Das Wahlverfahren
Abschnitt 1
Vorbereitung der Wahl
Wahlbeauftragte
Wahlausschuss
Wählerverzeichnis
Wahlvorschläge
Erstellung der Wahlvorschlagsliste
Nachwahl
Bekanntgabe der Wahlvorschlagsliste
Vorstellung der Vorgeschlagenen
Abschnitt 2
Durchführung der Wahl
Wahlvorstand
Stimmzettel
Wahlhandlung
Briefwahl
Auszählung der Stimmen
Wahlniederschrift
Wahlergebnis
Abschnitt 3
Ergänzung des Kirchenvorstandes
Hinzuwahl und Neuwahl
Nichtannahme der Wahl
Teil IV
Wahlanfechtung, Ungültigkeit der Wahl
Beschwerde
Wahlprüfung
Ungültigkeit der Wahl
Wiederholungswahl
Teil V
Berufung
Berufungsverfahren, Berufungsfähigkeit
Anfechtung, Prüfung
Teil VI
Konstituierung des Kirchenvorstandes
Einführung in das Amt
Konstituierende Sitzung
Teil VII
Ausscheiden, Ergänzung des Kirchenvorstandes
Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand
Ruhen der Mitgliedschaft
Maßnahmen zur Ergänzung des Kirchenvorstandes
Teil VIII
Besondere Vorschriften
Gebietsänderung
Hauptkirchengemeinden
Kapellengemeinden
Bildung des Kirchenvorstandes bei besonderer Gemeindeform
Maßnahmen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, Kosten
Teil IX
Schlussbestimmung
Schlussbestimmung
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Teil I
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Mitgliedschaft

(1)Mitglieder des Kirchenvorstandes sind gemäß Artikel 16 der Verfassung
  1. kraft Amtes die Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten,
  2. die zu Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern gewählten Gemeindeglieder,
  3. die zu Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern berufenen Gemeindeglieder.
(2)1Wahl und Berufung erfolgen für sechs Jahre. 2Die gewählten und berufenen Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Kirchenvorstandes im Amt.
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§ 2
Wahltermin, Wahlzeitraum, Wahlraum

(1)1Die Kirchenleitung legt den Termin für die Wahl in den Kirchenvorstand auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fest. 2Der Wahltermin wird im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben. 3Zwischen der Bekanntgabe und dem Wahltermin sollen mindestens zwölf Monate liegen.
(2)1Der Kirchenvorstand bestimmt den Zeitraum der Wahlhandlung am Wahltermin. 2Er muss mindestens drei Stunden betragen und darf nicht unterbrochen werden.
(3)Die Wahl soll in kirchlichen Räumen stattfinden.
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§ 3
Anzahl der Mitglieder

(1)1Der Kirchenvorstand beschließt spätestens zehn Monate vor dem Wahltermin über die Anzahl der zu wählenden Mitglieder. 2Es ist sicherzustellen, dass mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter gewählt werden kann. 3Der Beschluss muss eine Feststellung darüber enthalten, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betreffenden Kirchengemeinde dem zukünftigen Kirchenvorstand gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verfassung höchstens angehören können.
(2)1Der Beschluss nach Absatz 1 wird dem Kirchenkreisvorstand vor Ablauf einer Woche nach der Beschlussfassung zur Genehmigung vorgelegt. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Kirchenkreisvorstand nicht binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses widerspricht.
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§ 4
Gemeindewahlbezirke

Der Kirchenvorstand kann die Kirchengemeinde in mehrere räumlich abgegrenzte Gemeindewahlbezirke nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufteilen:
  1. Im Beschluss nach § 3 wird die Anzahl der in den einzelnen Gemeindewahlbezirken zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes festgelegt.
  2. In die Kirchengemeinde umgemeindete wahlberechtigte Gemeindeglieder werden durch den Kirchenvorstand einem Gemeindewahlbezirk zugeordnet; dabei soll dem Wunsch der Betroffenen entsprochen werden.
  3. 1Die Wählerverzeichnisse und Wahlvorschlagslisten werden vom Kirchenvorstand nach Gemeindewahlbezirken geführt. 2Für jeden Gemeindewahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet.
  4. 1Die Stimmzettel enthalten die alphabetisch geordneten Wahlvorschlagslisten aller Gemeindewahlbezirke. 2Die Wahlberechtigten wählen die Mitglieder des Kirchenvorstandes nach Maßgabe der Nummer 1 aus allen Wahlvorschlagslisten.
  5. Das Stimmergebnis wird nach Gemeindewahlbezirken getrennt ermittelt.
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§ 5
Stimmbezirke

(1)1Der Kirchenvorstand kann im Gemeindewahlbezirk Stimmbezirke einrichten, denen Wohnbereiche zuzuordnen sind. 2Die Wählerverzeichnisse sind entsprechend aufzuteilen.
(2)1Der Kirchenvorstand kann für mehrere Stimmbezirke einen gemeinsamen Wahlvorstand bestellen. 2In diesem Fall findet die Wahlhandlung unter Beachtung von § 2 Absatz 2 in den Stimmbezirken nacheinander statt.
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§ 6
Wahlbekanntmachung

1Ab dem sechsten Sonntag vor dem Wahltermin unterrichtet der Kirchenvorstand jedes wahlberechtigte Gemeindeglied durch Übersendung einer Wahlbenachrichtigungskarte von der bevorstehenden Wahl. 2Darüber hinaus sollen die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der öffentlichen Bekanntmachung eingesetzt werden. 3Die Wahlbenachrichtigungskarte enthält den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Gemeindegliedes sowie Angaben über den Wahltermin, den Wahlzeitraum, den Wahlraum und einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl.
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Teil II
Das Wahlrecht

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§ 7
Wahlgrundsätze

Die zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
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§ 8
Aktives Wahlrecht

(1)Wahlberechtigt ist jedes Gemeindeglied, das am Wahltermin das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Die Ausübung des Wahlrechtes ist an die Eintragung in das Wählerverzeichnis gebunden.
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§ 9
Passives Wahlrecht

(1)Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindeglied, das
  1. bereit ist, an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchenvorstandes gewissenhaft mitzuwirken,
  2. bereit ist, am kirchlichen Leben, insbesondere am Gottesdienst, teilzunehmen,
  3. am Wahltermin das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  4. bereit ist, das Gelöbnis nach § 10 abzulegen.
(2)Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verfassung, wenn sie in einem nicht geringfügigen Umfang im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.
(3)Nicht wählbar sind
  1. Geschwister, Eltern, Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie Partnerinnen und Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften von Mitgliedern des Kirchenvorstandes kraft Amtes,
  2. ordinierte Gemeindeglieder.
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§ 10
Gelöbnis

Das Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: „Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt als Mitglied des Kirchenvorstandes gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu führen. Ich bin bereit, Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche.“
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Teil III
Das Wahlverfahren

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Abschnitt 1
Vorbereitung der Wahl

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§ 11
Wahlbeauftragte

(1)Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl beruft der Kirchenvorstand die Wahlbeauftragte oder den Wahlbeauftragten der Kirchengemeinde.
(2)1Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl beruft der Kirchenkreisvorstand die Wahlbeauftragte oder den Wahlbeauftragten des Kirchenkreises. 2Sie oder er soll die Wahlbeauftragten nach Absatz 1 zu Informations- und Koordinierungsveranstaltungen zusammenrufen.
(3)1Das Nordelbische Kirchenamt beruft eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Nordelbischen Kirchenamtes als Wahlbeauftragte oder Wahlbeauftragten der Nordelbischen Kirche. 2Sie oder er ist berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl allgemeine Hinweise und Empfehlungen zu geben sowie Stellungnahmen abzugeben. 3Sie oder er soll die Wahlbeauftragten nach Absatz 2 zu Informations- und Koordinierungsveranstaltungen zusammenrufen.
(4)Für die Wahlbeauftragten ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.
(5)1Die Wahlbeauftragten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. 2Sie können jederzeit abberufen werden.
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§ 12
Wahlausschuss

(1)1Der Kirchenvorstand kann aus seiner Mitte einen Wahlausschuss bilden. 2Dem Wahlausschuss können insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. Prüfung der Wahlvorschläge, Führung der Wahlvorschlagsliste,
  2. Führung des Wählerverzeichnisses,
  3. Entscheidungen über Rechtsbehelfe im Wahlverfahren,
  4. Feststellung des Wahlergebnisses.
(2)Der Umfang der Entscheidungsbefugnis ist unter Bezugnahme auf die jeweils einschlägige Bestimmung dieses Gesetzes schriftlich festzulegen.
(3)1Der Wahlausschuss soll aus nicht mehr als drei Mitgliedern bestehen. 2Seine Entscheidungen ergehen jeweils durch einstimmigen Beschluss.
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§ 13
Wählerverzeichnis

(1)1Der Kirchenvorstand führt das Wählerverzeichnis. 2Das Wählerverzeichnis besteht aus einer Auflistung der wahlberechtigten Gemeindeglieder des Gemeindewahlbezirks in der alphabetischen Reihenfolge der Anschriften und der Familiennamen.
(2)1Das Wählerverzeichnis ist bis zum Ende der Wahlhandlung auf aktuellem Stand zu halten. 2Die wahlberechtigten Gemeindeglieder haben das Recht zur Einsichtnahme ab dem sechsten Sonntag vor dem Wahltermin.
(3)1Der Kirchenvorstand beschließt über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis und die Streichung aus dem Wählerverzeichnis. 2Jedes Gemeindeglied kann beim Kirchenvorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe für die Wahlberechtigung die Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. 3Der Kirchenvorstand teilt die Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf einer Woche nach Zugang des Antrags mit. 4Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann die Entscheidung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde vor Ablauf einer Woche nach Zugang anfechten; § 28 gilt entsprechend.
(4)1Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch wahlberechtigte Gemeindeglieder zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts konkreter Personen steht. 2Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
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§ 14
Wahlvorschläge

(1)1Die wahlberechtigten Gemeindeglieder können bis zum Ablauf des achten Sonntags vor dem Wahltermin schriftlich beim Kirchenvorstand Wahlvorschläge einreichen. 2Darauf ist durch Kanzelabkündigung und durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(2)1Der Wahlvorschlag darf nur einen, und zwar auch den eigenen Namensvorschlag enthalten. 2Er muss von der oder dem Vorschlagenden mit Angabe ihrer oder seiner Anschrift unterzeichnet sein. 3Der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens fünf weiteren Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag ebenfalls unter Angabe ihrer Anschrift unterzeichnen. 4Die Gültigkeit des Wahlvorschlags bleibt unberührt, wenn Unterzeichnende nach der Einreichung des Wahlvorschlags ihren Vorschlag oder ihre Unterstützung zurückziehen oder ihre Wahlberechtigung verlieren.
(3)1Dem Wahlvorschlag ist eine schriftliche Erklärung der oder des Vorgeschlagenen mit folgendem Inhalt beizufügen:
  1. die Zustimmung zur Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste,
  2. die Bereitschaft, das Gelöbnis abzulegen.
2Die Zustimmung nach Nummer 1 gilt als erteilt, wenn der oder die Vorschlagende sich selbst vorschlägt oder einen auf sie oder ihn lautenden Namensvorschlag unterstützt.
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§ 15
Erstellung der Wahlvorschlagsliste

(1)1Der Kirchenvorstand erstellt die Wahlvorschlagsliste. 2Sie enthält in alphabetischer Reihenfolge den Familiennamen sowie den Rufnamen, den Beruf, das Lebensalter und die Anschrift der Vorgeschlagenen. 3Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 9 Absatz 2 sind in der Liste besonders zu kennzeichnen.
(2)1Der Kirchenvorstand entscheidet unverzüglich über die Aufnahme des eingegangenen Wahlvorschlages in die Wahlvorschlagsliste und teilt seine Entscheidung der oder dem Vorschlagenden und der oder dem Vorgeschlagenen mit. 2Nimmt er Streichungen aus der Wahlvorschlagsliste vor, so hat er seine Entscheidung binnen einer Woche der oder dem Vorschlagenden und der oder dem Vorgeschlagenen schriftlich mitzuteilen. 3Die Betroffenen können die Entscheidung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde vor Ablauf einer Woche nach Zugang anfechten; § 28 gilt entsprechend.
(3)Sind nicht genügend Wahlvorschläge eingegangen, so vervollständigt der Kirchenvorstand die Wahlvorschlagsliste entsprechend dem Beschluss nach § 3 Absatz 1, mindestens jedoch entsprechend den Erfordernissen des Artikels 16 Absatz 2 der Verfassung; § 14 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4)Der Ausfall einer oder eines Vorgeschlagenen nach Erstellung der Wahlvorschlagsliste und vor Abschluss des Wahlverfahrens ist unbeachtlich.
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§ 16
Nachwahl

(1)1Gelingt es nicht, die Wahlvorschlagsliste gemäß § 15 Absatz 3 bis drei Wochen vor dem Wahltermin zu vervollständigen, so stellt die oder der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises fest, dass die Wahl in den Kirchenvorstand der betreffenden Kirchengemeinde nicht an dem festgelegten Wahltermin stattfindet. 2Sie oder er bestimmt für die Nachwahl einen Termin, der höchstens sechs Monate nach dem festgelegten Wahltermin liegen darf (Nachwahl). 3Die Nachwahl erfolgt auf der Grundlage der für die Wahl erstellten Wählerverzeichnisse.
(2)Gelingt es nicht, die Wahlvorschlagsliste gemäß § 15 Absatz 3 bis zu zwei Wochen vor dem für die Nachwahl festgelegten Termin zu vervollständigen, so stellt der Kirchenkreisvorstand fest, dass in der betreffenden Kirchengemeinde keine Wahl in den Kirchenvorstand stattfindet.
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§ 17
Bekanntgabe der Wahlvorschlagsliste

Die Wahlvorschlagsliste ist der Kirchengemeinde spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin in den Gottesdiensten und durch öffentliche Bekanntmachung bekannt zu geben.
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§ 18
Vorstellung der Vorgeschlagenen

1Zur Vorstellung der vorgeschlagenen Personen und zur Unterrichtung über das Wahlverfahren beruft der Kirchenvorstand eine Gemeindeversammlung ein. 2Die Einladung erfolgt in einem Gottesdienst und durch öffentliche Bekanntmachung.
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Abschnitt 2
Durchführung der Wahl

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§ 19
Wahlvorstand

(1)1Der Kirchenvorstand bestellt einen Wahlvorstand, der in Kirchengemeinden mit weniger als 100 Gemeindegliedern aus zwei Mitgliedern, im Übrigen aus drei Mitgliedern besteht. 2Die Stellvertretung ist sicherzustellen. 3Die Mitglieder des Wahlvorstandes und die stellvertretenden Mitglieder müssen wahlberechtigt und dürfen nicht zur Wahl vorgeschlagen sein.
(2)Die Mitglieder des Wahlvorstandes und die stellvertretenden Mitglieder sind von einem Mitglied des Kirchenvorstandes vor Beginn der Wahlhandlung auf die gewissenhafte Amtsführung, insbesondere die Wahrung der Ordnung des Wahlverfahrens und die Geheimhaltung bei der Stimmabgabe, durch Handschlag zu verpflichten.
(3)Während der Dauer der Wahlhandlung am Wahltermin sowie bei der Prüfung der Stimmzettel und bei der Auszählung der Stimmen muss die nach Absatz 1 erforderliche Anzahl an Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Wahlvorstandes anwesend sein.
(4)Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(5)1Der Wahlvorstand bestimmt aus seiner Mitte eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. 2Der Wahlvorstand kann sich durch Wahlhelfer und Wahlhelferinnen unterstützen lassen.
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§ 20
Stimmzettel

1Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. 2Sie enthalten die Wahlvorschlagsliste sowie eine Angabe über die Anzahl der zu wählenden Kirchenvorsteherinnen bzw. Kirchenvorsteher. 3Sie enthalten ferner eine Angabe über die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäß Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung Mitglieder des Kirchenvorstandes werden können. 4Die Stimmzettel sind mit dem Kirchensiegel zu versehen. 5Das Kirchensiegel soll eingedruckt werden.
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§ 21
Wahlhandlung

(1)1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Der Wahlvorstand kann Personen, die die Wahlhandlung stören, aus dem Wahlraum verweisen. 3Es sind Vorkehrungen für eine geheime Stimmabgabe zu treffen.
(2)1Für die Wahlhandlung sind Wahlurnen zu verwenden. 2Vor Beginn der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, dass die Wahlurne leer und verschlossen ist.
(3)1Jede bzw. jeder Wahlberechtigte erhält nach Betreten des Wahlraums vom Wahlvorstand einen Stimmzettel. 2Der Wahlvorstand vermerkt die Wahlbeteiligung im Wählerverzeichnis.
(4)1Die Stimmabgabe erfolgt durch Kennzeichnung von Namen auf dem Stimmzettel. 2Die Anzahl der Stimmen bemisst sich nach der Anzahl der gemäß § 3 Absatz 1 zu wählenden Kirchenvorsteherinnen bzw. Kirchenvorsteher.
(5)Die bzw. der Wahlberechtigte legt den Stimmzettel nach der Stimmabgabe verdeckt in die Wahlurne.
(6)Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig, es sei denn, die bzw. der Wahlberechtigte ist aufgrund körperlicher Gebrechen nicht in der Lage, die Stimmabgabe selbst vorzunehmen.
(7)1Nach Ablauf der Wahlzeit sind nur noch diejenigen Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die bereits im Wahlraum anwesend sind. 2Nach der letzten zulässigen Stimmabgabe erklärt der Wahlvorstand die Wahl für abgeschlossen.
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§ 22
Briefwahl

(1)1Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied, das im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Briefwahlschein. 2Der Antrag ist bis zum zweiten Tage vor dem Wahltermin schriftlich oder mündlich beim Kirchenvorstand zu stellen. 3Ein fernmündlicher Antrag ist unzulässig. 4Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet aufzubewahren. 5Verlorene Briefwahlscheine werden nicht ersetzt.
(2)Für eine andere Person kann der Antrag nur unter Vorlage einer Vollmacht gestellt werden.
(3)1Der Briefwahlschein muss von einem Mitglied des Kirchenvorstandes eigenhändig unterschrieben und mit dem Kirchensiegel der Kirchengemeinde versehen sein. 2Das Kirchensiegel soll eingedruckt werden. 3Die Ausstellung eines Briefwahlscheines wird im Wählerverzeichnis vermerkt.
(4)1Den Wahlberechtigten sind mit dem Briefwahlschein ein Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag und ein Briefwahlumschlag zu übermitteln. 2Auf dem Briefwahlumschlag sind der Gemeindewahlbezirk und der Stimmbezirk zu vermerken.
(5)1Die bzw. der Wahlberechtigte legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und diesen mit dem Briefwahlschein in den Briefwahlumschlag. 2Der Briefwahlschein enthält eine von der oder dem Wahlberechtigten abzugebende Versicherung, dass der Stimmzettel persönlich ausgefüllt wurde. 3Im Übrigen gilt für die Stimmabgabe § 21 Absatz 4 und 6 entsprechend.
(6)1Der Briefwahlumschlag muss dem Kirchenvorstand bis zum Beginn der Wahlhandlung oder dem Wahlvorstand vor Ablauf der Wahlzeit im Wahlraum zugegangen sein. 2Der Kirchenvorstand übermittelt dem Wahlvorstand die eingegangenen Briefwahlumschläge, die mit den anderen Briefwahlumschlägen bis zum Ablauf der Wahlzeit gesondert aufbewahrt werden.
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§ 23
Auszählung der Stimmen

(1)1Nach Abschluss der Wahlhandlung zählt der Wahlvorstand unverzüglich die Stimmen im Gemeindewahlbezirk bzw. im Stimmbezirk aus. 2Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
(2)1Der Wahlvorstand öffnet die Briefwahlumschläge, vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und legt die Stimmzettelumschläge aus den zu berücksichtigenden Briefwahlumschlägen ungeöffnet in die Wahlurne. 2Die Stimmabgabe in einem nicht zu berücksichtigenden Briefwahlumschlag ist ungültig. 3Ein Briefwahlumschlag ist nicht zu berücksichtigen und auszusondern, wenn
  1. er nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. er keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,
  3. er keinen oder nicht den übermittelten Stimmzettelumschlag enthält,
  4. weder der Briefwahl- noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
  5. die Versicherung gemäß § 22 Absatz 5 Satz 2 fehlt.
(3)1Die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge werden der Wahlurne entnommen. 2Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet, die Stimmzettel werden entnommen und ungelesen unter die anderen Stimmzettel gemischt. 3Die Stimmzettel werden gezählt und ihre Anzahl wird mit der Anzahl der im Wählerverzeichnis vermerkten Stimmabgaben verglichen; eine Abweichung ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4)1Die auf den Stimmzetteln abgegebenen gültigen Stimmen werden gezählt. 2Stimmen sind ungültig, wenn der Stimmzettel
  1. als nicht vom Kirchenvorstand stammend erkennbar ist,
  2. keine Kennzeichnung oder mehr Kennzeichnungen enthält, als Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher gemäß § 3 Absatz 1 zu wählen sind,
  3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
  4. den Willen der oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 sind alle Stimmen ungültig.
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§ 24
Wahlniederschrift

(1)1Über den Verlauf der Wahlhandlung, etwaige Beanstandungen, die getroffenen Entscheidungen und das Ergebnis der Auszählung der Stimmen ist eine Wahlniederschrift anzufertigen, die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. 2Ausgesonderte Briefwahlumschläge und Stimmzettel mit vollständig ungültigen Stimmabgaben sind jeweils mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und der Wahlniederschrift als Anlagen beizufügen.
(2)Die Wahlniederschrift und ihre Anlagen sind unverzüglich nach der Auszählung der Stimmen dem Kirchenvorstand zuzuleiten.
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§ 25
Wahlergebnis

(1)1Aufgrund der Auszählung der Stimmen gemäß § 23 stellt der Kirchenvorstand das Wahlergebnis fest. 2Die Vorgeschlagenen sind nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahl gewählt.
(2)1Entfallen die höchsten Stimmenzahlen nach Absatz 1 auf mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als dem Kirchenvorstand angehören dürfen, so ist nur die nach Artikel 16 Absatz 4 der Verfassung zulässige Anzahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2An die Stelle der aufgrund von Satz 1 nicht zu berücksichtigenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tritt die entsprechende Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in verschiedenen Gemeindewahlbezirken kandidiert haben.
(3)Bei Stimmengleichheit in den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet das Los, das durch ein Mitglied des Kirchenvorstands zu ziehen ist.
(4)1Der Kirchenvorstand unterrichtet die Vorgeschlagenen unverzüglich schriftlich über das Wahlergebnis, teilt es dem Kirchenkreisvorstand schriftlich vor Ablauf einer Woche mit und gibt es in der Kirchengemeinde unverzüglich durch Aushang und Kanzelabkündigung am Sonntag nach dem Wahltermin bekannt. 2Darüber hinaus sollen die jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der öffentlichen Bekanntmachung eingesetzt werden.
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Abschnitt 3
Ergänzung des Kirchenvorstandes

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§ 26
Hinzuwahl und Neuwahl

(1)1Wird mit dem Wahlergebnis die gemäß § 3 Absatz 1 festgesetzte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes unterschritten, so wählt der amtierende Kirchenvorstand innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl die erforderliche Anzahl an Kirchenvorsteherinnen bzw. Kirchenvorstehern hinzu. 2Wird durch die Wahl die gemäß Artikel 16 der Verfassung erforderliche Mindestzahl erreicht, kann auf die Hinzuwahl nach Satz 1 verzichtet werden.
(2)Mit Zustimmung der oder des Wahlbeauftragten des Kirchenkreises kann die Frist nach Absatz 1 um höchstens zwei Monate verlängert werden.
(3)1Verstreicht auch die Frist nach Absatz 2 erfolglos, so stellt der Kirchenvorstand durch Beschluss fest, dass kein neuer Kirchenvorstand gewählt wurde. 2Es findet eine Neuwahl statt; § 16 gilt entsprechend.
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§ 27
Nichtannahme der Wahl

(1)1Die Gewählten können innerhalb von einer Woche nach Zugang der Mitteilung über das Wahlergebnis gegenüber dem oder der Vorsitzenden des amtierenden Kirchenvorstandes schriftlich erklären, dass sie die Wahl nicht annehmen. 2Sie gelten dann als nicht gewählt. 3An ihre Stelle tritt die entsprechende Zahl nicht gewählter Bewerberinnen oder Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. 4§ 25 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Ist die Wahlvorschlagsliste erschöpft, wählt der amtierende Kirchenvorstand die erforderliche Anzahl an Kirchenvorsteherinnen bzw. Kirchenvorstehern nach Maßgabe des § 26 hinzu.
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Teil IV
Wahlanfechtung, Ungültigkeit der Wahl

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§ 28
Beschwerde

(1)1Die Wahlberechtigten können die Gültigkeit der Wahl mit einer schriftlichen und mit Gründen versehenen Beschwerde beim Kirchenvorstand binnen einer Woche nach der durch Kanzelabkündigung erfolgten Bekanntgabe des Wahlergebnisses anfechten. 2Die Beschwerde kann nur mit der Verletzung von Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren begründet werden. 3Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
(2)1Der Kirchenvorstand erklärt die Wahl für ungültig, wenn die Beschwerde nach Maßgabe des § 30 Absatz 1 begründet ist. 2Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Kirchenkreisvorstand vorzulegen.
(3)1Der Kirchenkreisvorstand hat über die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zu entscheiden. 2Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer zuzustellen.
(4)Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach Absatz 3 ist der Rechtsweg zum Kirchengericht für Verfassungs- und Verwaltungssachen gegeben.
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§ 29
Wahlprüfung

(1)Der Kirchenkreisvorstand erklärt binnen eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung des Wahlergebnisses die Wahl für ungültig, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 vorliegen.
(2)1Nach Ablauf der Fristen gemäß § 28 und Absatz 1 können nur noch das vorsitzende Mitglied der Kirchenkreissynode oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kirchenkreissynode den Kirchenkreisvorstand mit der Prüfung der Gültigkeit der Wahl in den Kirchenvorstand beauftragen. 2Der Kirchenkreisvorstand legt der Kirchenkreissynode innerhalb von zwei Monaten einen Beschlussvorschlag vor.
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§ 30
Ungültigkeit der Wahl

(1)Eine Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften des Wahlrechtes oder des Wahlverfahrens das Wahlergebnis beeinflusst haben kann.
(2)1Wird die Wahl einer Kirchenvorsteherin oder eines Kirchenvorstehers für ungültig erklärt, so endet die Mitgliedschaft der oder des Gewählten im Kirchenvorstand mit Rechtskraft der Entscheidung. 2An ihre oder seine Stelle rückt die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber in der Reihenfolge der auf sie oder ihn entfallenen Stimmenzahl nach; Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung ist zu beachten. 3Die Gültigkeit der bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gefassten Beschlüsse des Kirchenvorstandes bleibt unberührt.
(3)Wird die Wahl vor der konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Kirchenvorstandes insgesamt für ungültig erklärt, werden die laufenden Geschäfte gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verfassung vom amtierenden Kirchenvorstand geführt.
(4)Wird die Wahl nach der konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Kirchenvorstandes insgesamt für ungültig erklärt, so tritt gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verfassung an die Stelle des Kirchenvorstandes ein vom Kirchenkreisvorstand bestelltes Beauftragtengremium.
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§ 31
Wiederholungswahl

(1)Wird im Beschwerdeverfahren oder durch kirchengerichtliches Urteil rechtskräftig festgestellt, dass eine Wahl insgesamt ungültig ist, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2)1Für die Wiederholungswahl gelten die Vorschriften des Teiles III entsprechend. 2Vor Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl erfolgt die Wiederholungswahl auf der Grundlage der vorhandenen Wählerverzeichnisse und Wahlvorschläge, soweit nicht die Entscheidung nach Absatz 1 hinsichtlich der Wählerverzeichnisse und Wahlvorschläge Abweichungen erfordert.
(3)1Die Wiederholungswahl muss spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. 2Die oder der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises bestimmt den Wahltermin im Benehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde.
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Teil V
Berufung

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§ 32
Berufungsverfahren, Berufungsfähigkeit

(1)Der amtierende Kirchenvorstand kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Wahltermin im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand bis zu zwei weitere Mitglieder des neu zu bildenden Kirchenvorstandes berufen.
(2)1Berufen werden kann, wer am Tage des Berufungsbeschlusses die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 9 erfüllt. 2Die Berufung von Geschwistern, Eltern, Kindern, Ehegattinnen und Ehegatten sowie Partnerinnen und Partnern in eingetragenen Lebenspartnerschaften einer neu gewählten Kirchenvorsteherin oder eines neu gewählten Kirchenvorstehers ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes zulässig.
(3)Für die Bekanntgabe der Berufungen gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.
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§ 33
Anfechtung, Prüfung

(1)1Die Wahlberechtigten können den Berufungsbeschluss mit einer schriftlichen und begründeten Beschwerde beim Kirchenvorstand binnen einer Woche nach der durch Kanzelabkündigung erfolgten Bekanntgabe der Berufungen anfechten. 2Die Beschwerde kann nur mit der Verletzung der Vorschrift über das Berufungsverfahren und die Berufungsfähigkeit begründet werden. 3Im Übrigen gilt § 28 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
(2)1Der Kirchenkreisvorstand erklärt den Berufungsbeschluss binnen eines Monats nach Zugang für ungültig, wenn und soweit der Beschluss mit den Vorschriften über die Berufung nicht vereinbar ist. 2§ 30 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3)Ist die Wahl gemäß § 30 Absatz 3 oder 4 insgesamt für ungültig erklärt worden, so sind auch die Berufungen ungültig.
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Teil VI
Konstituierung des Kirchenvorstandes

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§ 34
Einführung in das Amt

(1)Die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenvorstandes werden innerhalb von acht Wochen nach der Wahl durch eine Pastorin oder einen Pastor in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
(2)Die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenvorstandes legen bei ihrer Einführung das Gelöbnis ab.
(3)Mit der Einführung nach Absatz 1 und 2 werden die Gewählten und Berufenen Mitglieder des Kirchenvorstandes.
(4)Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Beauftragte gemäß § 30 Absatz 4.
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§ 35
Konstituierende Sitzung

(1)1Unverzüglich nach dem Einführungsgottesdienst treten die Mitglieder des neu gebildeten Kirchenvorstandes zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. 2Die schriftliche Einladung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied des amtierenden Kirchenvorstandes.
(2)Das an Lebensjahren älteste Mitglied des neu gebildeten Kirchenvorstandes leitet die Wahl für den Vorsitz.
(3)Die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenvorstandes sowie die Beauftragten gemäß § 30 Absatz 4 sind auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen.
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Teil VII
Ausscheiden, Ergänzung des Kirchenvorstandes

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§ 36
Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand

(1)Das Amt eines gewählten oder berufenen Mitgliedes des Kirchenvorstandes endet vorzeitig
  1. durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Kirchenvorstand, es sei denn, der Verzicht wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Verzichtserklärung schriftlich widerrufen,
  2. durch die vom Kirchenkreisvorstand zu treffende Feststellung des Fehlens einer Voraussetzung für das passive Wahlrecht nach § 9,
  3. durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes, wenn es seine Amtspflichten erheblich verletzt oder beharrlich vernachlässigt oder wenn es an der Wahrnehmung des Amtes dauerhaft gehindert ist,
  4. durch Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 9 Absatz 2 zur Kirchengemeinde, wenn anderenfalls die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes nicht mehr den Vorgaben des Artikels 16 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung entspricht,
  5. durch Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 9 Absatz 2 zur Kirchengemeinde,
  6. mit der Auflösung des Kirchenvorstandes nach Artikel 37 Absatz 1 der Verfassung oder mit der Bestellung eines Beauftragtengremiums nach Artikel 37 Absatz 3 der Verfassung.
(2)1Vor der Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind das betroffene Mitglied des Kirchenvorstandes und der Kirchenvorstand anzuhören. 2Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied des Kirchenvorstandes und dem Kirchenvorstand zuzustellen.
(3)1Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 können das betroffene Mitglied des Kirchenvorstandes und der Kirchenvorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Nordelbischen Kirchenamt einlegen. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3Das Nordelbische Kirchenamt entscheidet binnen eines Monats nach Zugang der Beschwerde.
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§ 37
Ruhen der Mitgliedschaft

(1)Mit der Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes des Kirchenvorstandes.
(2)Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes des Kirchenvorstandes kraft Amtes ruht
  1. mit Zugang der Anschuldigungsschrift im förmlichen Disziplinarverfahren,
  2. für die Zeit der Untersagung der Ausübung des Dienstes nach den Bestimmungen des Pfarrergesetzes und des Pfarrerergänzungsgesetzes,
  3. bei vorläufigen Maßnahmen der einleitenden Stelle nach § 127 Absatz 1 des Disziplinargesetzes,
  4. für die Dauer der Beurlaubung oder kirchengesetzlich vorgesehenen Freistellung, wenn die oder der Beurlaubte oder Freigestellte die Pfarrstelle behält (§ 92 des Pfarrergesetzes),
  5. für die Dauer einer Zuweisung nach § 97 des Pfarrergesetzes,
  6. für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
  7. für die Dauer der Elternzeit nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen, sofern kein Teildienst wahrgenommen wird.
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§ 38
Maßnahmen zur Ergänzung des Kirchenvorstandes

(1)1Sind gewählte Mitglieder des Kirchenvorstandes ausgeschieden, wird durch den Kirchenvorstand aus den nach § 9 wählbaren Personen die nach dem Beschluss gemäß § 3 Absatz 1 erforderliche Zahl von Mitgliedern hinzugewählt. 2Die Bewerberinnen und Bewerber der Wahlvorschlagsliste müssen dabei mit zur Wahl gestellt werden.
(2)1Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen Mitgliedes, die länger als drei Monate andauert, kann der Kirchenvorstand unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 eine Vertretung bestellen. 2Die Vertretung legt das Gelöbnis vor dem Kirchenvorstand ab.
(3)Bei Ausscheiden eines berufenen Mitgliedes führt der Kirchenvorstand eine Nachberufung durch; § 32 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
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Teil VIII
Besondere Vorschriften

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§ 39
Gebietsänderung

(1)Werden die Grenzen von Kirchengemeinden geändert oder Kirchengemeinden neu gebildet oder aufgelöst, so bestimmt sich die Zuordnung zu einem Kirchenvorstand
  1. für die Mitglieder kraft Amtes nach der Anordnung des Nordelbischen Kirchenamtes über die Gebietsänderung,
  2. für die sonstigen gewählten und berufenen Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher nach der Gemeindegliedschaft, die sie durch die Gebietsänderung erlangen,
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2)Ergibt die Zuordnung nach Absatz 1, dass die Erfordernisse des Artikels 16 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 der Verfassung nicht erfüllt sind, so ist die entsprechende Anzahl von Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern durch die zugeordneten Mitglieder des Kirchenvorstandes gemäß § 26 hinzu zu wählen.
(3)Ergibt die Zuordnung nach Absatz 1, dass einem Kirchenvorstand nicht mindestens drei gewählte und berufene Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher angehören, so ist für diese Kirchengemeinde abweichend von Absatz 2 ein Beauftragtengremium nach Artikel 37 Absatz 4 der Verfassung einzusetzen und unter Beachtung von Artikel 37 Absatz 3 Satz 5 der Verfassung eine Wahl nach § 16 durchzuführen.
(4)1Werden mehrere Kirchengemeinden zu einer neuen Kirchengemeinde zusammengelegt, so wird der Kirchenvorstand der neuen Kirchengemeinde nach den Vorschriften des Artikels 16 der Verfassung gebildet aus
  1. den Pastorinnen und Pastoren, die in der neuen Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten,
  2. Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern, die die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden jeweils aus ihrer Mitte wählen.
2Die Anzahl der nach Satz 1 Nummer 2 jeweils zu wählenden Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher ist von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden zu vereinbaren; kommt die Vereinbarung nicht zustande, entscheidet das Nordelbische Kirchenamt nach Anhörung des Kirchenkreisvorstandes.
(5)Gelingt es nicht, einen Kirchenvorstand nach den Vorschriften der Absätze 2 und 4 zu bilden, so ist für die jeweils betroffene Kirchengemeinde oder für die durch die Zusammenlegung neu entstandene Kirchengemeinde ein Beauftragtengremium nach Artikel 37 Absatz 4 der Verfassung einzusetzen und unter Beachtung von Artikel 37 Absatz 3 Satz 5 der Verfassung eine Wahl nach § 16 durchzuführen.
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§ 40
Hauptkirchengemeinden

Die gemäß § 6 der Hauptkirchensatzung des Kirchenkreises Alt-Hamburg vom 20. September 1996 (GVOBl. 1997 S. 161), die durch die Satzung vom 3. Juli 2002 (GVOBl. S. 292) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Verfassung gewählten Gemeindeältesten (Oberalte) gelten bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand als nicht gewählte Mitglieder des Kirchenvorstandes gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verfassung.
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§ 41
Kapellengemeinden

(1)In den Kirchengemeinden des Kirchenkreises Herzogtum Lauenburg, in denen Kapellengemeinden bestehen, bildet jede Kapellengemeinde einen Gemeindewahlbezirk.
(2)1Für das Wahlverfahren gilt § 4 entsprechend. 2In jedem Gemeindewahlbezirk werden die Mitglieder des Kirchenvorstandes zugleich als Kapellenälteste gewählt. 3Mitglieder des Kirchenvorstandes, die nach § 32 berufen werden, sind vom Kirchenvorstand als Kapellenälteste der Kapellengemeinde zuzuordnen, in der sie ihren Wohnsitz haben.
(3)Sind durch Wahl und Berufung nicht mindestens drei Kapellenälteste für jede Kapellengemeinde bestellt, so beruft der neu gewählte Kirchenvorstand die weiteren Kapellenältesten in der erforderlichen Anzahl unverzüglich nach der Wahl.
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§ 42
Bildung des Kirchenvorstandes bei besonderer Gemeindeform

Die Kirchenvorstände in Anstalts- und in Personalkirchengemeinden werden nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über besondere Gemeindeformen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 28. Januar 1989 (GVOBl. S. 48) gebildet.
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§ 43
Maßnahmen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, Kosten

(1)1Die oder der Wahlbeauftragte der Nordelbischen Kirche und das Amt für Öffentlichkeitsdienst unterstützen die Tätigkeit der Kirchenvorstände, Wahlausschüsse und Wahlbeauftragten. 2Insbesondere gewährleisten sie die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der wahlrechtlichen Vorschriften durch Bereitstellung von Informationsmaterial.
(2)Die oder der Wahlbeauftragte der Nordelbischen Kirche veranlasst die Herstellung und den Versand der Wahlbenachrichtigungskarten gemäß § 6 Satz 1.
(3)Die allgemeine Werbung für die Teilnahme an der Kirchenwahl obliegt dem Amt für Öffentlichkeitsdienst.
(4)1Die aus den Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 entstehenden Sachkosten werden auf die Kirchenkreise umgelegt. 2Die Kirchenkreise leisten ihren jeweiligen Anteil entsprechend der Zahl der Gemeindeglieder des betreffenden Haushaltsjahres, welche im Haushaltsbeschluss der Nordelbischen Kirche festgesetzt ist.
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Teil IX
Schlussbestimmung

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§ 44
Schlussbestimmung

(1)1Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.2# 2Es ist erstmals anzuwenden auf die Neubildung der Kirchenvorstände im Zusammenhang der Kirchenwahl 2008.
(2)Bis zum Ablauf der Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Kirchenvorstände finden für sie der 1. und 2. Abschnitt des Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. S. 107), geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 1. November 2002 (GVOBl. S. 315), Anwendung.
(3)Soweit das Wahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. S. 107), geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 1. November 2002 (GVOBl. S. 315), die Zusammensetzung der Kirchenvorstände regelt, tritt es mit Ablauf des 30. November 2008 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 44 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) mit Ablauf des 1. April 2015 außer Kraft. Gemäß § 44 Absatz 3 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes (KGRBG) in seiner jeweiligen Fassung ist bis zum Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 KGRBG oder im Falle einer späteren Kirchenwahl bis zum späteren Wahltermin nach § 16 Absatz 1 Satz 2 KGRBG für die Zusammensetzung der Kirchengemeinderäte, insbesondere für das Nachrücken, für Nachwahlen, für Nachberufungen und für Neuwahlen, das jeweilige bisher geltende Recht anzuwenden. D. h. auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (und in der Domkirchgemeinde Ratzeburg) ist in den genannten Fällen und bis zu dem genannten Zeitpunkt das hier abgebildete Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG) (GVOBl. S. 292) weiter anzuwenden.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 8. Dezember 2007 in Kraft.
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