.Vereinbarung
Geltungszeitraum von: 01.07.2012
Geltungszeitraum bis: 30.04.2015
Vereinbarung
über die Beteiligung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
als Gastkirche an
der Union Evangelischer Kirchen in
der Evangelischen Kirche in Deutschland1#,2#
(Gastkirchenvereinbarung)
Vom 9. August 2012
####Zwischen
der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
- im Folgenden UEK -
vertreten durch das Präsidium,
und
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
- im Folgenden Nordkirche -
vertreten durch die Vorläufige Kirchenleitung,
wird gemäß § 4 Absatz 1 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordkirche) und § 30 Absatz 2 der Geschäftsordnung für die UEK Folgendes vereinbart:
Die Kirchengemeinschaft der bisherigen Pommerschen Evangelischen Kirche mit den Gliedkirchen der UEK wird von der Nordkirche als Gastkirche in der UEK als Beitrag zur Einheit des deutschen Protestantismus fortgeführt.
#§ 1
Die Nordkirche ist auf ihren Antrag durch Beschluss der Vollkonferenz vom 8. November 2011 mit dem Status einer Gastkirche an der Arbeit der UEK beteiligt worden.
#§ 2
(
1
)
Die Nordkirche wird gemäß § 30 Absatz 1 der Geschäftsordnung für die UEK drei Vertreter oder Vertreterinnen für die Vollkonferenz benennen.
(
2
)
Die Nordkirche wird einen oder eine der Vertreter oder Vertreterinnen in der Vollkonferenz als ständigen Gast in das Präsidium und je einen Vertreter oder eine Vertreterin, der oder die nicht Vertreter oder Vertreterin in der Vollkonferenz sein muss, als ständigen Gast in den Theologischen Ausschuss und in den Rechtsausschuss sowie in etwaige weitere von der Vollkonferenz gebildete Ausschüsse entsenden.
(
3
)
Die Benennungen gelten für die jeweilige Amtszeit der Vollkonferenz.
#§ 3
(
1
)
Die Nordkirche wird sich an der Finanzierung der Aufgaben der UEK beteiligen.
(
2
)
1 Für die zweite Amtszeit der Vollkonferenz, beginnend mit dem Kalenderjahr 2012, beträgt der Basisfinanzierungsanteil jährlich 20 000 Euro. 2 Dieser Betrag wird in dem Verhältnis dynamisiert, wie dies für die Höhe der Umlage der Mitgliedskirchen gilt.
(
3
)
§ 3 Absatz 2 Satz 4 der Finanzvereinbarung UEK vom 26. Februar 20033# findet entsprechende Anwendung.
#§ 4
Die Nordkirche beteiligt sich in Fortsetzung der Tradition der Pommerschen Evangelischen Kirche am Kollektenverbund der UEK.
#§ 5
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.
Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland | Die Vorläufige Kirchenleitung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland | |
Hannover, den 18. Juli 2012 | Kiel, den 9. August 2012 | |
Ulrich Fischer | Gerhard Ulrich | |
Hans-Jürgen Abromeit |