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Geltungszeitraum von: 01.11.2004

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Sonn- und Feiertagsrecht; Hinweise zum Vollzug des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (SFTG)

Bekanntmachung des Innenministeriums

– IV 234 – 113.2/5 –

Vom 28. September 2004

(Amtsbl. Schl.-H. S. 800)

Das Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 29. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213) ist am 16. Juli 2004 in Kraft getreten. Um eine einheitliche Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten, weise ich auf Folgendes hin:
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Abschnitt 1
Zu § 3

1Ziel des § 3 ist es, die Sonn- und gesetzlichen Feiertage als Tage der allgemeinen Arbeitsruhe von normaler werktäglicher Arbeit frei zu halten. 2Das Gesetz beschäftigt sich allerdings nur mit Aktivitäten, die "öffentlich bemerkbar" sind. 3Die Renovierung des Wohnzimmers im eigenen Einfamilienhaus löst daher keine Reaktionen nach diesem Gesetz aus.
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Abschnitt 2
Zu § 4 Abs. 1 Nr. 3

1Die Ausnahmevorschrift gilt nicht für öffentlich bemerkbare umfangreiche Bau- und Instandsetzungsarbeiten (z. B. Errichtung von Mauern, Neueindeckung eines Daches) außerhalb des Hauses, die in Eigenleistung oder mit Hilfe von Angehörigen oder Nachbarn oder aus Gefälligkeit erfolgen.
2Die Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV – vom 29. August 2002 (BGBl. S. 3478) sind zu beachten.
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Abschnitt 3
Zu § 4 Abs. 1 Nr. 4

Um eine automatische Waschanlage für Kraftfahrzeuge handelt es sich auch dann, wenn in einer Waschstraße Personal für Hilfs- und Serviceleistungen, wie z. B. die Vorreinigung mit einem Hochdruckreiniger oder das Abwaschen von Felgen, beschäftigt wird.
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Abschnitt 4
Zu § 4 Abs. 2 Satz 2

1Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der jeweiligen örtlichen Ordnungsbehörde, ob marktähnliche Veranstaltungen, an denen nur private Anbieter teilnehmen, erlaubt werden. 2Die sonn- und feiertagsrechtlichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen; insbesondere ist der störungsfreie Ablauf von Gottesdiensten zu gewährleisten.
3Es wird empfohlen, bei der Erlaubniserteilung einen zeitlichen Abstand von etwa einem Monat zwischen einzelnen marktähnlichen Veranstaltungen im selben Ort oder Ortsteil zu berücksichtigen und sich damit an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1991 (1 C 4.89 – Gewerbearchiv 1991 S. 5) zur Festlegung von Spezial- und Jahrmärkten nach § 69 der Gewerbeordnung zu orientieren.
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Abschnitt 5
Zu § 5

1Die örtliche Ordnungsbehörde hat von Amts wegen, also nicht erst auf Grund von Beschwerden, zu prüfen, ob eine Handlung einen Gottesdienst stören wird ("Störungsprognose"). 2Ihr obliegt auch die Ermittlung aller im Einzelfall bedeutsamen Umstände. 3Gegebenenfalls hat die örtliche Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Störung von Gottesdiensten zu verhindern.
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Abschnitt 6
Zu § 6 Abs. 1

1Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veranstaltung öffentlich ist, ist nicht auf den Veranstaltungsort, sondern auf den zugelassenen Personenkreis abzustellen. 2Dabei ist die Einschätzung des Veranstalters nicht ausschlaggebend.
3Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn jedermann der Zutritt gestattet ist, also der Zugang nicht auf individuell bestimmte Personen begrenzt ist. 4Das Erheben von Eintrittsgeldern beseitigt den öffentlichen Charakter einer Veranstaltung nicht. 5Auch wenn der Zutritt von einer so genannten Tagesmitgliedschaft abhängig gemacht wird, die grundsätzlich jedermann erhalten kann, handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung.
6Für den besonderen Schutz der Feiertage wird nicht mehr auf bestimmte Kategorien von Veranstaltungen abgestellt.
7Sportliche Veranstaltungen, die bisher am Karfreitag generell untersagt waren, sind an den stillen Feiertagen zugelassen, soweit sie den ernsten Charakter des jeweiligen Tages berücksichtigen. 8Dies gilt ebenso – unter Beachtung des Ladenschlussgesetzes und der Gewerbeordnung – für Weihnachtsbasare u. Ä. Veranstaltungen.
9Es ist nunmehr darauf abzustellen, ob und inwieweit eine Veranstaltung in Bezug auf Räumlichkeiten, Musik, Programm und sonstige Ausgestaltung auf den ernsten Charakter des Karfreitags, des Volkstrauertags oder des Totensonntags Rücksicht nimmt.
10Öffentliche Tanzveranstaltungen nehmen im Regelfall nicht auf den ernsten Charakter eines stillen Feiertages Rücksicht.
11Das Spielen oder Abspielen von Unterhaltungsmusik auf öffentlichen Veranstaltungen ist ebenfalls nicht zugelassen. 12Dies gilt ebenso für andere vergnügliche oder belustigende Programmteile.
13Öffentliche Veranstaltungen, die Gedenkveranstaltungen zum Volkstrauertag stören, entsprechen nicht dem ernsten Charakter des Tages und sind daher verboten.
14Der Verzehr von Speisen und Getränken auf öffentlichen Veranstaltungen berührt im Regelfall nicht den ernsten Charakter der stillen Feiertage. 15Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungen, die zu übermäßigem Alkoholkonsum animieren.
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Abschnitt 7
Zu § 8

1Das dringende Bedürfnis kann sowohl privater als auch öffentlicher Natur sein. 2Es wird nur in Ausnahmefällen anzuerkennen sein, in denen die Durchführung von Handlungen der Wahrung von Interessen dient, die höher zu bewerten sind als das öffentliche Interesse am Sonn- und Feiertagsschutz. 3Bei der Erteilung von Ausnahmen an den stillen Feiertagen ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
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Abschnitt 8
Aufhebung von Erlassen

Meine nicht veröffentlichten Erlasse vom 29. August 1986 (– IV 260b – 113.2/9.1 –), vom 17. April 1990 (– IV 260b – 113.2/5 –), vom 11. September 1992 (– IV 260b – 113.2/9.1 –), vom 23. September 1993 (– IV 260b – 113.2/9.1 –) und vom 9. September 1994 (– IV 260b – 113.2/9.1 –) hebe ich hiermit auf.
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Abschnitt 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt zum 1. November 2004 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Oktober 2009.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Der Erlass galt gem. Erlass des Innenministeriums vom 26. August 2009 - IV 354 - 113.2/5 (Amtsbl. Schl.-H. S. 976) über den 31. Oktober 2009 hinaus bis zum 31. Oktober 2014.
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