.

Satzung der
kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Evangelisches Diakoniewerk Bethanien Ducherow“

Vom 3. Juli 2014

(KABl. S. 480)

####
Das Kuratorium und der Vorstand der kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Evangelisches Diakoniewerk Bethanien Ducherow – Einrichtung des Johanniterordens –“ haben auf der gemeinsamen Sitzung am 26. Juni 2014 nach § 12 Absatz 1 der Satzung der kirchlichen Stiftung Evangelisches Diakoniewerk Bethanien Ducherow – Einrichtung des Johanniterordens – vom 7. März 1996 (ABl. 1996 S. 148), zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. November 2010 (ABl. 2011 S. 91), die nachfolgende Satzung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen:
#

Präambel

Die mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestatteten Stiftungen „Bugenhagenstift Ducherow“ (1866) und „Evangelische Diakonissenanstalt Bethanien Stettin-Neutorney“ (1869) haben sich gemäß Satzung vom 25. Februar 1980 zu einer gemeinsamen Stiftung mit dem Namen „Evangelisches Diakoniewerk Bethanien in Ducherow“ zusammengeschlossen. Diese Stiftung ist Rechtsnachfolgerin der beiden genannten Stiftungen.
Um den rechtlichen und diakonischen Erfordernissen Rechnung zu tragen, erhält die Satzung nunmehr folgende Fassung:
#

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen Evangelisches Diakoniewerk Bethanien Ducherow.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Ducherow.
( 3 ) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 2
Aufgaben und evangelischer Charakter der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung hat die Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen den Dienst der christlichen Liebe auszurichten und damit in Wort und Tat das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen. Sie steht in der Tradition der Diakonissen-Mutterhäuser Kaiserswerther Prägung. Traditionell besteht eine enge Verbundenheit mit der Pommerschen Genossenschaft des Johanniterordens, der auch in Zukunft Rechnung getragen werden soll.
( 2 ) Die Stiftung fördert diakonische Lebens-, Glaubens- und Dienstgemeinschaft und unterhält dazu Einrichtungen für das gottesdienstliche Leben. Zur Erfüllung der unmittelbar diakonischen Aufgaben unterhält und nutzt die Stiftung Einrichtungen zur Förderung, Rehabilitation, Betreuung und Pflege von Menschen aller Altersstufen, die der Hilfe und Fürsorge bedürfen.
( 3 ) Die Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Werk und ist der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zugeordnet. Sie ist Mitglied im Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. und gehört damit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege an.
#

§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke

( 1 ) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 4
Rechnungslegung, Prüfung und Wirtschaftsplan

( 1 ) Die Stiftung erhält die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus
  1. Erträgnissen des Stiftungsvermögens,
  2. Leistungsentgelten und Pflegekostensätzen,
  3. Zuschüssen der öffentlichen Hand,
  4. Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen und
  5. kirchlichen Beihilfen.
( 2 ) Dem Stiftungskapital wachsen nur die Mittel zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Die Stiftung kann zur nachhaltigen Förderung der satzungsmäßigen Zwecke ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies steuerlich zulässig ist.
( 3 ) Die Verwendung aller Mittel ist für jedes Kalenderjahr in einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Rechnungslegung nachzuweisen. Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
( 4 ) Vor Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist ein Wirtschaftsplan unter Einschluss auch des Stellenplanes für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen.
#

§ 5
Organe der Stiftung

( 1 ) Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
( 2 ) Mitglied in den Organen kann nur werden, wer Mitglied einer Kirche ist, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen, deren Gastmitglied oder Mitglied einer Kirche der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist. Bei Übernahme ihres Amtes geben die Mitglieder der Organe die Versicherung ab, die kirchliche Aufgabe der Stiftung und ihrer Einrichtungen als Werk christlichen Glaubens im Sinne des Stifterwillens zu wahren und zu fördern.
( 3 ) Die Mitgliedschaft in den Organen endet durch Niederlegung, Abberufung oder Abwahl und nach Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet darüber hinaus durch Erreichen des Renten- bzw. Pensionsalters.
( 4 ) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
#

§ 6
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus neun bis elf Mitgliedern. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angehören. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein.
( 2 ) Mitglieder sind:
  1. die bzw. der für Diakonie im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis zuständige Pröpstin bzw. Propst;
  2. eine bzw. ein vom Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. entsandte Vertreterin bzw. entsandter Vertreter;
  3. eine bzw. ein vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsandte Vertreterin bzw. entsandter Vertreter;
  4. eine bzw. ein vom Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Ducherow entsandte Vertreterin bzw. entsandter Vertreter;
  5. eine bzw. ein von der Pommerschen Genossenschaft des Johanniterordens entsandte Vertreterin bzw. entsandter Vertreter;
  6. aufgrund der Tradition der Gründer der „Evangelische Diakonissenanstalt Bethanien Stettin-Neutorney" und des „Bugenhagenstift Ducherow" ein von der Familie von Quistorp entsandtes Mitglied;
  7. drei bis fünf weitere vom Kuratorium gewählte Mitglieder, die betriebswirtschaftlich, rechtlich oder sozialpädagogisch qualifiziert sein sollen, sowie eine Person, die der Mitarbeiterschaft der Stiftung angehört.
Die Berufung der Mitglieder nach Nummer 2 bis 5 erfolgt im Einvernehmen der entsendenden Stelle und der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums.
( 3 ) Die Dauer der Mitgliedschaft im Kuratorium für Personen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 7 beträgt jeweils sechs Jahre. Wiederentsendung und Wiederwahl sind möglich. Scheidet ein Mitglied während der regulären Amtszeit aus, erfolgt eine Nachentsendung bzw. Nachwahl für den Rest der Amtszeit. Ein Mitglied bleibt solange im Amt, bis das neue Mitglied entsandt bzw. gewählt worden ist.
( 4 ) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen aus ihrer Tätigkeit.
( 5 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden. Eine bzw. einer von beiden soll eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Pommerschen Genossenschaft des Johanniterordens sein.
#

§ 7
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Dem Kuratorium sind vom Vorstand alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Beratung, Beschlussfassung oder Genehmigung vorzulegen. Zur Verfolgung der Stiftungszwecke obliegt dem Kuratorium die Richtlinienkompetenz.
( 2 ) Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere:
  1. Überwachung des Vorstandes einschließlich Anstellung bzw. Entlassung der Mitglieder unter Beachtung kirchenrechtlicher Vorschriften;
  2. Entgegennahme der vom Vorstand jährlich zu erstattenden Berichte;
  3. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplanes;
  4. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses;
  5. Entlastung des Vorstandes;
  6. Bestellung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers;
  7. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes;
  8. Genehmigung von An- und Verkauf sowie der Belastung von Grundstücken und der Ausführung von Neubauvorhaben, wenn hierbei der Betrag von 20 000 Euro überschritten wird;
  9. Genehmigung über die Aufnahme und Vergabe von Darlehen, die 20 000 Euro überschreiten;
  10. Genehmigung von Beschlüssen über die Aufnahme neuer Arbeitsgebiete im Rahmen der §§ 2 und 3;
  11. Genehmigung der Aufnahme neuer und der Aufgabe von vorhandenen Arbeitsgebieten;
  12. Beschlussfassung gemäß § 12 Absatz 1.
( 3 ) Vorstandsmitgliedern gegenüber wird die Stiftung durch das Kuratorium gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das Kuratorium handelt hierbei durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch eine von beiden Personen und einem weiteren Kuratoriumsmitglied gemeinsam.
#

§ 8
Sitzungen des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einlädt. Das Kuratorium ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal jährlich.
( 2 ) Das Kuratorium ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums oder ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangen.
( 3 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist das Kuratorium in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Zwischen erster und zweiter Sitzung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
( 4 ) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 5 ) In Eilfällen kann die bzw. der Vorsitzende den Mitgliedern des Kuratoriums ausnahmsweise bestimmte Punkte zur schriftlichen Beschlussfassung vorlegen. In diesem Fall ist stets die Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich; die Zustimmungen müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Absendung der Aufforderung zur Stimmabgabe beim Vorstand vorliegen. Die Aufzeichnung der bzw. des Vorsitzenden über das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in die Niederschrift über die nächste Sitzung des Kuratoriums aufzunehmen.
( 6 ) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an allen Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig.
( 7 ) Personen, die Rechtsgeschäfte mit der Stiftung abschließen bzw. in vertraglichen Beziehungen mit der Stiftung stehen, sind bei betroffenen Angelegenheiten von der Verhandlung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
#

§ 9
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
  1. dem theologischen Vorstandsmitglied und
  2. dem kaufmännischen Vorstandsmitglied.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedes Mitglied an die Beschlüsse des Vorstandes und des Kuratoriums gebunden.
( 2 ) Das theologische Vorstandsmitglied ist eine Pastorin bzw. ein Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Das theologische Vorstandsmitglied wird von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Kuratoriums für acht Jahre berufen.
( 3 ) Das kaufmännische Vorstandsmitglied muss einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer mit dieser in Kirchengemeinschaft verbundenen Kirche angehören und über eine qualifizierte kaufmännische oder pflegerische Ausbildung in der Verwaltung mit mehrjährigem Tätigkeitsnachweis oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
( 4 ) Die Vorstandsmitglieder sind hauptberuflich für die Stiftung tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
#

§ 10
Aufgaben des Vorstandes, Vorstandssitzungen

( 1 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind einstimmig zu fassen. Anderenfalls kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes die Entscheidung durch das Kuratorium herbeigeführt werden. Bei Eilbedürftigkeit ist eine Entscheidung zusammen mit der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu treffen.
( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und ist in seiner Tätigkeit dem Kuratorium verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass der in § 2 genannte Zweck erfüllt wird und der evangelische Charakter der Stiftung gewahrt bleibt.
( 3 ) Der Vorstand gibt dem Kuratorium die gewünschten Auskünfte über alle Angelegenheiten der Stiftung. Über wichtige Vorgänge und Entwicklungen hat er von sich aus das Kuratorium zu unterrichten. Er bereitet die Kuratoriumssitzungen im Einvernehmen mit der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums vor und führt dessen Beschlüsse aus, falls nichts anderes bestimmt ist.
( 4 ) Der Vorstand tritt unter Leitung des theologischen Vorstandmitgliedes zu regelmäßigen Vorstandssitzungen mindestens monatlich zusammen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.
( 5 ) Der Vorstand soll leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung zu seinen Beratungen über wichtige Angelegenheiten ihres Arbeitsbereiches hinzuziehen. Sie nehmen an den Beratungen mit beratender Stimme teil. Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
#

§ 11
Niederschriften

Über die Sitzungen des Kuratoriums und des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die die Namen der anwesenden Mitglieder, die Beschlüsse und den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben sollen. Sie sind von der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Organs in Abschrift zuzusenden.
#

§ 12
Satzungsänderungen

( 1 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums gefasst werden.
( 2 ) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
( 3 ) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen nach Erfüllung aller Verpflichtungen an das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zuzuführen.
#

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Überleitungsbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung ist in der gemeinsamen Sitzung von Kuratorium und Vorstand am 26. Juni 2014 beschlossen worden. Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes1# der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Zustimmung des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. und der Ersten Kirchenleitung2# der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. Dezember 2014 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 7. März 1996 (ABl. 1996 S. 148), zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. November 2010 (ABl. 2011 S. 91) außer Kraft.3#
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieser Satzung nehmen die Mitglieder des bisherigen Kuratoriums die Aufgaben des Kuratoriums nach § 7 bis zur Konstituierung des neuen Kuratoriums nach § 6 Absatz 1 und 2 wahr. Die Mitglieder nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 werden von den jeweils zuständigen Gremien bis zum 31. März 2015 entsandt. Die Konstituierung des neuen Kuratoriums nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 erfolgt bis zum 30. Juni 2015. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Kuratoriums nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 erfolgt auf der der Konstituierung folgenden Sitzung, spätestens bis 30. September 2015.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt gemäß Beschluss des Kollegiums vom 8. Juli 2014 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 7. März 2013 (KABl. S. 144) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchliche Stiftungsaufsicht vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 27) der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 10. Oktober 2004 (ABl. S. 69) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 12 Absatz 2 der Satzung des Evangelischen Diakoniewerkes Bethanien Ducherow vom 21. November 2010 (ABl. 2011 S. 91) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Erste Kirchenleitung hat der Neufassung der Satzung nach § 12 Absatz 2 der Satzung des Evangelischen Diakoniewerkes Bethanien Ducherow vom 21. November 2010 (ABl. 2011 S. 91) in ihrer Sitzung am 13. November 2014 zugestimmt. Die Genehmigung wurde der Stiftung mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 17. November 2014 mitgeteilt.
#
3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung des Evangelischen Diakoniewerkes Bethanien Ducherow vom 7. März 1996 (ABl. S. 148) wurde gemäß § 13 der gleichnamigen Satzung vom 21. November 2010 (ABl. 2011 S. 91) durch die Neufassung ersetzt.