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Geltungszeitraum von: 01.01.1994

Geltungszeitraum bis: 02.11.2015

Kirchengesetz
zur Anwendung des Pfarrergesetzes der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland1#, 2#

Vom 31. Oktober 1993

(KABl 1994 S. 4)

Zuletzt geändert durch § 39 Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2014

(KABl. S. 219)

Das Pfarrergesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 2. November 2004 (ABl. VELKD Bd. VII S. 251) und das Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (KBG.EKD) vom 10. November 2005 gelten im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
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Abschnitt I zum Pfarrergesetz3#

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1. Begriffsbestimmungen und Zuständigkeitsregelungen

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§ 1

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen im Sinne des Pfarrergesetzes sind die in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs berufenen Pastoren und Pastorinnen (im Folgenden Pastor).
( 2 ) Dienstaufsichtsführender im Sinne des Pfarrergesetzes ist bei Pastoren im Dienst einer Kirchgemeinde oder eines Kirchenkreises der Landessuperintendent, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Kirchenvorstand im Sinne des Pfarrergesetzes ist der Kirchgemeinderat.
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§ 2

Für die nach dem Pfarrergesetz und nach diesem Kirchengesetz erforderlichen Entscheidungen, Genehmigungen, Mitteilungen und sonstigen Maßnahmen sowie für die Entgegennahme von Erklärungen ist der Oberkirchenrat zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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2. Einzelbestimmungen

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§ 3
(zu § 5 Absatz 1 und Absatz 3)

( 1 ) Ein geordneter kirchlicher Dienst im Sinne des § 5 Absatz 1 Pfarrergesetz wird in der Regel durch die Begründung eines auf Dauer angelegten kirchlichen Dienstverhältnisses übertragen. Die Übertragung eines geordneten kirchlichen Dienstes im Sinne des § 5 Absatz 1 Pfarrergesetz ohne Begründung eines entsprechenden kirchlichen Dienstverhältnisses (ehrenamtlicher Dienst) kann erfolgen, wenn hierfür ein kirchliches Interesse besteht und die Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe erfüllt sind. Ordinierten nach Satz 2 kann es gestattet werden, die Amtsbezeichnung „Pastor“ oder „Pastorin“ zu führen.
( 2 ) Für Ordinierte nach Absatz 1 Satz 2 gelten die für Pastoren und Pastorinnen geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit sich aus dem Wesen eines ehrenamtlichen Dienstes oder aus den für die Pastoren und Pastorinnen geltenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die Kirchenleitung kann Näheres hierzu durch Ausführungsbestimmungen regeln.
( 3 ) Wird nach der Beratung die Ordination versagt, so stellt der Landesbischof im Benehmen mit dem Oberkirchenrat dem Betroffenen einen Bescheid über die Versagung der Ordination durch den zuständigen Landessuperintendenten zu und belehrt ihn über sein Recht auf Begründung der Versagung sowie auf Nachprüfung des Verfahrens.
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§ 4
(zu § 12 Absatz 3 Satz 3)

Eine theologische Ausbildung an einer von der Kirchenleitung anerkannten Predigerschule wird einer wissenschaftlichen Ausbildung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 3 PfG gleichgeachtet.
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§ 5
(zu § 13 Absatz 5 und 6)

( 1 ) Wurden dem Pastor Zweifel an der Eignung für den pfarramtlichen Dienst mitgeteilt und kann zum Ende des Probedienstes die Entscheidung über die Eignung für den Pfarrdienst noch nicht getroffen werden, so kann der Probedienst um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist spätestens drei Monate vor dem Ende der regelmäßigen Dauer des Probedienstes mitzuteilen. Der Betroffene ist vorher zu hören.
( 2 ) Zeiten eines Erziehungsurlaubs nach § 724# und Zeiten einer Freistellung vom Dienst aus familiären und anderen Gründen nach § 935# und § 95 a6# werden auf die Probedienstzeit nicht angerechnet. Die Vorschriften über die Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf Probe bleiben unberührt.
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§ 6
(zu § 20)

( 1 ) Die Bewerbungsfähigkeit wird vom Oberkirchenrat verliehen.
( 2 ) Die Bewerbungsfähigkeit kann überprüft und ihr Fortbestehen vom Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, wenn mindestens fünf Jahre kein Dienst in einer Pfarrstelle, in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe oder in einem vergleichbaren kirchlichen Dienst ausgeübt worden ist. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Verordnung.
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§ 7
(zu § 26)

Die Amtsbezeichnung der Pfarrerin ist „Pastorin“, die Amtsbezeichnung des Pfarrers ist „Pastor“.
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§ 8
(zu § 37)

Eine allgemeinkirchliche Aufgabe ist ein allgemeinkirchlicher Dienst, der nicht an eine bestimmte Kirchgemeinde gebunden ist. Eine allgemeinkirchliche Aufgabe kann in einem hauptamtlichen Dienst oder neben anderen Diensten wahrgenommen werden. Eine allgemeinkirchliche Aufgabe wird in der Regel für die Dauer von acht Jahren übertragen.
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§ 9
(zu § 46)

Dienstliche Abwesenheit vom Dienstbereich ist bei einer Dauer von mehr als zwei Tagen dem Kirchgemeinderat oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ des Dienstbereiches rechtzeitig anzuzeigen. Die vorherige Zustimmung des Dienstaufsichtsführenden ist einzuholen. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde zulässig. Liegt ein Dienstauftrag der Landeskirche vor, genügt auch gegenüber dem Dienstaufsichtsführenden eine Anzeige. Die dienstliche Abwesenheit soll vier Wochen im Jahr nicht überschreiten. In jedem Falle hat der Pastor seine Vertretung in Absprache mit dem Dienstaufsichtsführenden zu regeln.
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§ 10
(zu § 49)

Zur liturgischen Dienstkleidung des Pastors gehören in der Regel der schwarze Talar, das Barett und das Beffchen oder wo es dem Herkommen nach gebräuchlich ist, die weiße Halskrause; Frauen können anstelle des Beffchens oder der Halskrause einen weißen Kragen tragen. Sollen andere liturgische Gewänder getragen werden, ist nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu verfahren.
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§ 11
(zu §§ 54 und 55)

( 1 ) Im Falle des § 54 Absatz 1 PfG hat der Pastor gleichzeitig den Landessuperintendenten zu unterrichten.
( 2 ) Vor einer Versetzung in den Wartestand nach § 54 Absatz 4 PfG sind der Pastor, der Kirchgemeinderat, der zuständige Landessuperintendent und die Pastorenvertretung zu hören.
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§ 12
(zu § 56 d)

Der Oberkirchenrat kann bestimmen, bis zu welcher Höhe eine Vergütung aus einer im kirchlichen Interesse übernommenen Nebentätigkeit von dem Pastor an die Landeskirchenkasse abzuführen oder auf seine Gehaltsbezüge anzurechnen ist.
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§ 13
(zu § 63)

Dem Pastor kann auch nach vergeblicher Mahnung zur Erledigung ihm obliegender Aufgaben nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld bis zur Höhe von einem monatlichen Grundgehalt auferlegt werden.
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§ 14
(zu §§ 71 und 72)

Die im Land Mecklenburg-Vorpommern geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften über Mutterschutz und Elternzeit sind entsprechend anzuwenden. Sie gelten mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Informationen und Anträge auf dem Dienstweg an den Oberkirchenrat zu richten sind.
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§ 15
(zu § 73)

Für die Abtretung von Schadensersatzansprüchen an den kirchlichen Rechtsträger finden die für die Kirchenbeamten geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 16
(zu § 74)

Das Nähere über den Urlaub regelt die Kirchenleitung durch Verordnung unter Zugrundelegung der Bestimmungen im Land Mecklenburg-Vorpommern.
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§ 17
(zu § 77)

In den Fällen, in denen nach dem Pfarrergesetz das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist, ist diese schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, gegen die sie sich richtet, beim Oberkirchenrat einzulegen. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, so hat er die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen der Kirchenleitung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Kirchenleitung gilt als letztinstanzliche Entscheidung der kirchlichen Verwaltung.
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§ 18
(zu § 78)

Die Nachprüfung von Entscheidungen gemäß § 78 PfG erfolgt durch den Rechtshof.
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§ 19
(zu § 82)

( 1 ) Jeder Pastor kann sich frühestens fünf Jahre nach der Übertragung einer Pfarrstelle um eine andere Pfarrstelle bewerben.
( 2 ) Die bisherige Gemeinde, der Landessuperintendent und der Oberkirchenrat sind von ihm unverzüglich nach der Entscheidung über den Stellenwechsel zu unterrichten. Zwischen dieser Mitteilung und dem Stellenwechsel müssen mindestens drei Monate liegen.
( 3 ) Die Fristen in den Absätzen 1 und 2 können vom Oberkirchenrat nach Anhören der bisherigen Gemeinde verkürzt werden.
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§ 20
(zu § 87 Absatz 1)

( 1 ) Auf Beschluss der Kirchenleitung werden die erforderlichen Erhebungen zur Feststellung des Sachverhaltes in Abberufungsverfahren von ordinierten Mitgliedern des Oberkirchenrates und Landessuperintendenten gemäß § 5 des Kirchengesetzes vom 25. Oktober 1987 über die Beendigung des Dienstes der Mitglieder des Oberkirchenrates und der Landessuperintendenten in Verbindung mit § 87 Absatz 1 PfG und in Abberufungsverfahren von Kirchenbeamten gemäß § 91 Absatz 1 KBG.EKD in Verbindung mit § 5 des Kirchengesetzes vom 25. Oktober 1987 über die Beendigung des Dienstes der Mitglieder des Oberkirchenrates und der Landessuperintendenten in Verbindung mit § 87 Absatz 1 PfG von der Kirchenleitung durchgeführt.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann die Amtsstelle eines gliedkirchlichen Zusammenschlusses, dem die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs angehört, im Wege der Amtshilfe damit betrauen, die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.
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§ 21
(zu § 89)

Für die Versetzung nach § 89 PfG sind die Bestimmungen des § 84 Absatz 1 bis 3 PfG entsprechend anzuwenden.
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§ 22
(zu § 92)

Der Kirchgemeinderat oder das sonst vertretungsberechtigte Organ ist vorher zu hören.
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§ 22a
(Zu § 95 a Absatz 3)

In Ausnahmefällen kann die Beurlaubung mit Zustimmung des Pastors verlängert werden.
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§ 22b
(zu § 104 Absatz 4)

( 1 ) Pastoren treten mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand (Regelaltersgrenze). Ist ihnen eine Schulpfarrstelle übertragen, erreichen sie die Regelaltersgrenze mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
( 2 ) Pastoren, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Pastoren, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird diese Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung um
Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1947
1
65
1
1948
2
65
2
1949
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
( 3 ) Pastoren können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
  1. das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben.
( 4 ) Pastoren, die schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Pastoren auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung um
Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1952
Januar
1
60
1
Februar
2
60
2
März
3
60
3
April
4
60
4
Mai
5
60
5
Juni-Dezember
6
60
6
1953
7
60
7
1954
8
60
8
1955
9
60
9
1956
10
60
10
1957
11
60
11
1958
12
61
0
1959
14
61
2
1960
16
61
4
1961
18
61
6
1962
20
61
8
1963
22
61
10
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§ 23
(zu § 106 Absatz 2)

Für die Berechnung der Wartezeit sind die für die Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
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§ 24
(zu § 109)

Mit seiner Zustimmung können dem Pastor im Ruhestand Aufträge zum Dienst in einer Pfarrstelle oder zu einem anderen kirchlichen Dienst erteilt werden. Neben den Versorgungsbezügen erhält er eine angemessene Entschädigung.
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§ 25
(zu § 120)

( 1 ) In besonderen Fällen kann von einer Berufung auf Lebenszeit abgesehen werden und ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden.
( 2 ) Durch Kirchengesetz kann die Geltung des Pfarrergesetzes auch auf andere ordinierte Mitarbeiter erstreckt werden.
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§ 25a
(zu § 121)

( 1 ) Das Dienstverhältnis eines Pastors kann auf seinen Antrag und mit Zustimmung des Kirchgemeinderates und des Landessuperintendenten nach zehn Dienstjahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Aufnahme in das Probedienstverhältnis, in der Weise eingeschränkt werden, dass der Pastor für einen Zeitraum von drei Jahren bei verringerten Dienstbezügen den Dienst in vollem Umfang weiter versieht. Nach Ablauf von drei Jahren erfolgt eine Freistellung vom Dienst für die Dauer eines Jahres (Sabbatregelung).
( 2 ) Während dieses Zeitraumes von insgesamt vier Jahren erhält der Pastor 75 Prozent der jeweils zustehenden Besoldung. Der Zeitraum von vier Jahren ist im Umfang von drei Viertel ruhegehaltfähig (§ 6 Absatz 5 Kirchliches Versorgungsgesetz).
( 3 ) Ist der Pastor während der Zeit nach Absatz 1 in den Ruhestand zu versetzen, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Das Gleiche gilt bei Tod des Pastors. Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist für die Zeit, in der verminderte Dienstbezüge nach Absatz 1 gezahlt werden, der volle Dienstumfang zu berücksichtigen.
( 4 ) Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen der Summe der gezahlten Dienstbezüge und der Summe der Dienstbezüge, auf die der Pastor ohne Freistellung Anspruch gehabt hätte.
( 5 ) Abweichend von Absatz 1 kann das Dienstverhältnis eines Pastors auf seinen Antrag auch für einen anderen Zeitraum in der Weise eingeschränkt werden, dass der Pastor für den Zeitraum von drei Vierteln der Gesamtlaufzeit bei verringerten Dienstbezügen den Dienst in vollem Umfang weiter versieht. Nach Ablauf dieses Zeitraumes erfolgt eine Freistellung für die Dauer von einem Viertel der Gesamtlaufzeit. Die Gesamtlaufzeit kann jeden durch vier Monate teilbaren Zeitraum zwischen einem und vier Jahren umfassen. Absätze 4 und 57# finden entsprechende Anwendung.
( 6 ) Eine Sabbatregelung kann auch in der Weise getroffen werden, dass das Dienstverhältnis für einen Zeitraum von insgesamt fünf, sechs oder sieben Jahren eingeschränkt wird. Je nach Antrag erhält der Pastor während der Gesamtlaufzeit 80 Prozent, 83,33 Prozent bzw. 85,71 Prozent der jeweils zustehenden Besoldung. Absatz 1 Satz 1, Absätze 4 und 58# gelten entsprechend.
( 7 ) Ein Antrag nach Absatz 1 oder 59# ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Sabbatregelung schriftlich auf dem Dienstweg an den Oberkirchenrat zu richten.
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Abschnitt II
Zum Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
in der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 26
(zu § 2 Absatz 2)

Das Dienstverhältnis der Kirchenbeamten wird unabhängig vom Tätigkeitsbereich zur Landeskirche begründet.
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§ 27
(zu § 4 Absatz 2)

Oberste Dienstbehörde ist für die Kirchenbeamten die oberste Verwaltungsbehörde der Kirche, bei Mitgliedern des Kollegiums die Kirchenleitung.
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§ 28
(zu § 7 Absatz 2)

Die Ernennung der Kirchenbeamten erfolgt nach Maßgabe des § 27 dieses Kirchengesetzes. Das zuständige Organ des Dienstbereiches ist vorher zu hören.
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§ 29
(zu § 14 Absatz 1)

( 1 ) Für die Vor- und Ausbildung und die Prüfungen finden die im Land Mecklenburg-Vorpommern geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die aufgrund kirchlicher Ordnungen erworbene Anstellungsfähigkeit ist den entsprechenden staatlichen Abschlüssen gleichgestellt.
( 2 ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Laufbahnbestimmungen der EKD entsprechend anzuwenden.
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§ 30
(zu § 15 Absatz 1 und Absatz 2)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, führen Kirchenbeamte die in der jeweils geltenden Rechtsverordnung über die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamten der EKD für ihr Amt aufgeführte Amtsbezeichnung. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes geführten Amtsbezeichnungen werden beibehalten. Spätestens bis zum Inkrafttreten einer Verfassung für eine Kirche in Mecklenburg-Vorpommern sind die Amtsbezeichnungen in beiden Kirchen anzugleichen.
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§ 31
(zu § 19 Absatz 2)

Das Gelöbnis ist gegenüber dem Dienstvorgesetzten zu erklären. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen.
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§ 32
(zu § 26)

( 1 ) Auf Antrag kann die Oberste Dienstbehörde in begründeten Fällen die Annahme gestatten.
( 2 ) Geschenke, die das herkömmliche Maß nicht überschreiten, darf der Kirchenbeamte annehmen.
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§ 33
(zu § 28 Absatz 1)

Die Arbeitszeit richtet sich nach den für den jeweiligen Dienstbereich geltenden Bestimmungen.
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§ 34
(zu § 39)

Die im Land Mecklenburg-Vorpommern geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften über Mutterschutz und Elternzeit sind entsprechend anzuwenden. Sie gelten mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Informationen und Anträge auf dem Dienstweg an die oberste Verwaltungsbehörde der Kirche zu richten sind.
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§ 35
(zu § 80 Absatz 3)

Dem Kirchenbeamten können bei der Rückkehr diejenigen Rechte und Anwartschaften gewahrt bleiben, die er im Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis hatte. Ausnahmsweise können die Rechte und Anwartschaften so geregelt werden, als ob die Entlassung nicht erfolgt wäre.
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Abschnitt III
Pfarrerdienstverhältnis und Kirchenbeamtenverhältnis

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§ 36

Eine Umwandlung des Pfarrerdienstverhältnisses in ein Kirchenbeamtenverhältnis nach § 98 PfG findet in der Regel nicht statt. Wird einem Pastor ein Dienst übertragen, der dem eines Kirchenbeamten entspricht, so finden die für Kirchenbeamte geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung, soweit die Art des Dienstes das erfordert, unbeschadet des Fortbestandes des Pfarrerdienstverhältnisses.
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§ 36a
(zu § 67 Absatz 3 KBG.EKD und § 104 Absatz 4 PfG VELKD)10#

Die Kirchenbeamten und Pastoren, die im Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs tätig sind, werden auf ihren Antrag abweichend von § 22b dieses Kirchengesetzes in den Ruhestand versetzt, wenn sie im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2015 das 58. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden.
Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des 31. Mai 2012, sie muss spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2015 erfolgen. Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand muss mindestens neun Monate vor Ruhestandseintritt gestellt werden.
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Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 37

Wird in vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes erlassenen Bestimmungen auf Bestimmungen des bisherigen Pfarrerdienstgesetzes und des Anwendungsgesetzes Bezug genommen, oder auf solche verwiesen, so treten die entsprechenden Bestimmungen des Pfarrergesetzes, des Kirchenbeamtengesetzes und dieses Kirchengesetzes an deren Stelle.
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§ 38

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 3 Absatz 3 Nummer 4 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397) mit Ablauf des 2. November 2015 außer Kraft; zuvor waren bereits Abschnitt I und § 36a gemäß den jeweils als Fußnote zu diesen Textbestandteilen genannten Rechtsänderungen außer Kraft getreten.
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2 ↑ Red. Anm: Das Kirchengesetz galt in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) bis zu einer Rechtsvereinheitlichung des Pfarrdienstrechts nach Maßgabe von Teil 1 § 48 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und für in der Nordkirche begründete Pfarrdienstverhältnisse von Pastorinnen und Pastoren mit Dienstsitz im Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs fort. Das Kirchengesetz galt bis zu einer Rechtsvereinheitlichung des Kirchenbeamtenrechts nach Maßgabe von Teil 1 § 51 Absatz 1 Einführungsgesetz fort für in der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs begründete Kirchenbeamtenverhältnisse.
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3 ↑ Red. Anm.: Abschnitt I dieses Kirchengesetzes ist durch § 39 Absatz 2 Nummer 1 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes mit Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307, 2011 S. 149, 289) für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland mit Ablauf des 31. März 2014 aufgehoben worden.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Verweis bezieht sich auf das Pfarrergesetz der VELKD in der Fassung vom 2. November 2004 (ABl. VELKD Bd. VII S. 251).
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5 ↑ Red. Anm.: Der Verweis bezieht sich auf das Pfarrergesetz der VELKD in der Fassung vom 2. November 2004 (ABl. VELKD Bd. VII S. 251).
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6 ↑ Red. Anm.: Der Verweis bezieht sich auf das Pfarrergesetz der VELKD in der Fassung vom 2. November 2004 (ABl. VELKD Bd. VII S. 251).
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7 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten "Absätze 3 und 4".
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8 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten "Absatz 1 Satz 1, Absätze 3 und 4".
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9 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten "Absatz 1, 5 oder 6".
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10 ↑ Red. Anm.: § 36a ist gemäß Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 16. April 2011 (KABl S. 38) mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft getreten.