.Wahlordnung vom 6. Juni 1998
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Geltungszeitraum von: 06.06.1998
Geltungszeitraum bis: 31.05.2015
Wahlordnung vom 6. Juni 1998
zum Kirchengesetz über die Pastorenvertretung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 29. März 19981#
Änderungen:
####Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über die Pastorenvertretung | 17. Juni 2004 | § 1 Abs. 2 | neu gefasst |
Aufgrund von § 3 Absatz 4 des Kirchengesetzes vom 29. März 1998 über die Pastorenvertretung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 14) bestimmt die Kirchenleitung das Folgende:
#§ 1
(
1
)
Jeder Kirchenkreis wählt ein Mitglied und einen Stellvertreter in die Pastorenvertretung.
(
2
)
Wahlberechtigt und wählbar in einem Kirchenkreis sind:
- die Pastoren, denen eine Pfarrstelle in einer Kirchgemeinde im Kirchenkreis übertragen ist oder die mit der selbstständigen Verwaltung einer Pfarrstelle in einer Kirchgemeinde im Kirchenkreis beauftragt sind,
- die Pastoren in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe, deren Dienstsitz sich im Kirchenkreis befindet,
- die Pastoren im Wartestand, sofern sie sich nicht aufgrund eines Disziplinarurteils im Wartestand befinden, die ihren Wohnsitz im Kirchenkreis haben.
§ 2
(
1
)
1 Die Wahl im Kirchenkreis wird von dem nach Lebensjahren ältesten Propst (Wahlleiter) vorbereitet und durchgeführt. 2 Er setzt den Wahltermin fest und lädt die im Kirchenkreis wahlberechtigten Pastoren zu einer Wahlversammlung ein. 3 Nach Vereinbarung mit dem Landessuperintendenten kann die Wahl im Zusammenhang mit einem Kirchenkreiskonvent stattfinden.
(
2
)
1 Die Einladung muss Angaben zu Ort, Tag und Zeit der Wahl sowie die Namen aller Wahlberechtigten enthalten. 2 Sie muss den Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zugehen.
(
3
)
Eine Briefwahl findet nicht statt.
#§ 3
(
1
)
1 In der Wahlversammlung erläutert der Wahlleiter den Wahlablauf. 2 Danach fordert er die Wahlberechtigten auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. 3 Der Wahlleiter befragt die Vorgeschlagenen, ob sie bereit sind zu kandidieren. 4 Wird der Wahlleiter für die Vertretung der Pastorenschaft vorgeschlagen und ist er bereit zu kandidieren, übernimmt der im Lebensalter folgende Propst die Leitung.
(
2
)
1 Über die Wahlvorschläge wird durch geheime Wahl abgestimmt. 2 Dazu erstellt der Wahlleiter Stimmzettel, auf denen die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind.
#§ 4
(
1
)
1 Der Wahlleiter führt die Wählerliste und bezeichnet darin die Wahlberechtigten, die gewählt haben. 2 Vor Beginn der Stimmenabgabe hat er festzustellen, dass die Wahlurne leer ist; sie ist bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
(
2
)
Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne gelegt wird.
(
3
)
Es dürfen höchstens zwei Namen auf dem Stimmzettel angekreuzt werden.
#§ 5
(
1
)
1 Für die Stimmenauszählung hat der Wahlleiter einen Wahlberechtigten hinzuzuziehen, der selbst nicht zur Wahl stehen darf. 2 Beide stellen unverzüglich fest, wieviele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind. 3 Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
(
2
)
1 Als Mitglied in die Pastorenvertretung ist der Vorgeschlagene gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. 2 Als Stellvertreter ist der Vorgeschlagene gewählt, auf den die nächstniedrigere Zahl der Stimmen entfällt. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
3
)
Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlleiter und dem zur Stimmenauszählung hinzugezogenen Wahlberechtigten zu unterzeichnen ist.
(
4
)
Ungültig sind Stimmzettel,
- die nicht vom Wahlleiter ausgegeben worden sind,
- auf denen mehr Namen als nach § 4 Absatz 3 zulässig angekreuzt worden sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
- die einen Zusatz enthalten.
§ 6
1 Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis unverzüglich bekannt und stellt fest, ob die Gewählten bereit sind, die Wahl anzunehmen. 2 Wird die Wahl nicht angenommen, tritt an die Stelle des Gewählten der Vorgeschlagene mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl.
#§ 7
1 Die Wahlleiter der Kirchenkreise teilen das Ergebnis der Wahl unverzüglich dem Wahlleiter des Kirchenkreises Güstrow mit. 2 Dieser beruft die Mitglieder der Pastorenvertretung alsbald zur konstituierenden Sitzung ein.
#§ 8
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in der jeweils männlichen und weiblichen Form.
#§ 9
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung ist gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 3 des Pastorenvertretungsgesetzes vom 9. Januar 2015 (KABl. S. 106) mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft getreten.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung ist gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 3 des Pastorenvertretungsgesetzes vom 9. Januar 2015 (KABl. S. 106) mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft getreten.